miniatur|Weimar, Belvederer Allee 6, Gedenktafel

Als Judenhaus wurden in der Behördensprache des NS-Staates Wohnhäuser aus (ehemals) jüdischem Eigentum bezeichnet, in die ausschließlich jüdische Mieter und Untermieter zwangsweise eingewiesen wurden.Angelika Schwarz: Von den Wohnstiften zu den „Judenhäusern“; in: Angelika Ebbinghaus, Karsten Linne (Hrsg.): Kein abgeschlossenes Kapitel: Hamburg im „Dritten Reich“; Hamburg 1997; ISBN 3-434-52006-6; S. 246. Wer in diesem Zusammenhang als Jude galt, war im § 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 geregelt; ausgenommen wurden sogenannte privilegierte Mischehen.

Damit wurde zu Lasten der Juden Wohnraum für die sogenannte deutschblütige Bevölkerung freigemacht. Die Maßnahme erleichterte Diskriminierungen der jüdischen Bewohner und unterband gewachsene nachbarschaftliche Beziehungen.

Der Begriff Judenhaus wurde in die Alltagssprache des Dritten Reichs übernommen. Als Alternative zum nationalsozialistischen Begriff wird heute auch der Begriff Ghettohaus verwendet. Der Verein Aktives Museum etablierte im Jahr 2023 mit einer großen Online-Ausstellung zu antisemitischer Wohnungspolitik in Berlin die Bezeichnung „Zwangsräume“.

Lockerung des Mieterschutzes mini|hochkant=1.05|Gedenktafel am Haus in der Brühl 6 in Weimar

Die Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens (RGBl. I, S. 1709) vom 3. Dezember 1938 verpflichtete jüdische Hauseigentümer, ihre Immobilien zu verkaufen. Hermann Göring teilte am 28. Dezember 1938 einschränkend mit, vordringlich sei die „Arisierung“ der Betriebe und Geschäfte, die „Arisierung“ des Hausbesitzes sei „an das Ende der Gesamtarisierung zu stellen“. Es sei nämlich erwünscht, „in Einzelfällen nach Möglichkeit so zu verfahren, daß Juden in einem Haus zusammengelegt werden, soweit die Mietverhältnisse dies gestatten würden.“Als Dokument 215 abgedruckt in: Susanne Heim (Bearb.): Deutsches Reich 1938 – August 1939, (Dokumente, Reihe: Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933–1945 Band 2) München 2009, ISBN 978-3-486-58523-0, S. 583 / ebenso als PS-069 in: IMT: Der Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher, Band XXV, S. 132f.

Das Gesetz über Mietverhältnisse mit Juden (RGBl. I, S. 864) vom 30. April 1939 lockerte den Mieterschutz für Juden. In juristischen Kommentaren zum „Wohnungssonderrecht für Juden“ hieß es zur Begründung: „Es widerspricht nationalsozialistischem Rechtsempfinden, wenn deutsche Volksgenossen in einem Hause mit Juden zusammenleben müssen.“Angela Schwarz: Von den Wohnstiften zu den ‚Judenhäusern’. In: Kein abgeschlossenes Kapitel: Hamburg im 3. Reich, herausgegeben von Angelika Ebbinghaus und Linne Karsten, Europäische Verlagsanstalt (eva), Stuttgart 1997, ISBN 978-3-434-52006-1, S. 238. Jüdischen Mietern konnte vom „deutschblütigen“ Vermieter gekündigt werden, sofern Ersatzwohnraum nachgewiesen wurde. Eine vertraglich vereinbarte langfristige Mietdauer konnte auf die gesetzlichen Fristen reduziert werden. Jüdische Mieter konnten angewiesen werden, weitere Juden als Untermieter in ihre Wohnung aufzunehmen. Den Mietvertrag sowie die Höhe der Miete konnte die Gemeindebehörde bestimmen.

Schon im Vorgriff hatte eine „Verordnung über die Neugestaltung der Reichshauptstadt Berlin und der Hauptstadt der Bewegung München“ (RGBl. I, S. 159) vom 8. Februar 1939 eine Meldepflicht für freiwerdende jüdische Wohnungen in Berlin und München eingeführt; diese sollten als Ersatzwohnraum für „deutschblütige Mieter“ dienen.Verordnung über die Neugestaltung der Reichshauptstadt Berlin und der Hauptstadt der Bewegung München vom 8. Februar 1939 (RGBl. I, S. 159) Als die Konzentrationsbestrebungen in den Großstädten Berlin, München und Wien nicht den gewünschten Erfolg zeigten, wurde der Mieterschutz am 10. September 1940 dort auch für jüdische Mieter und Untermieter eingeschränkt, falls das Gebäude an einen „arischen“ Eigentümer übergegangen war oder von der Kultusgemeinde oder der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland verwaltet wurde.Wolf Gruner: Judenverfolgung in Berlin 1933–1945. Eine Chronologie der Behördenmaßnahmen in der Reichshauptstadt. Berlin 1996, ISBN 3-89468-238-8, S. 66 bzw. 75. Exemplarisch ist die von der Stadt Köln veröffentlichte Historie des Hauses Bier in der Hülchrather Straße 6 in Köln, für das der Künstler Gunter Demnig 2012 erstmals einen Stolperstein für ein arisiertes Wohngebäude verlegte.

Einweisung und Wohnsituation Bereits unmittelbar nach den Novemberpogromen 1938 erwog Hermann Göring die Einrichtung von Ghettos. Reinhard Heydrich hielt jedoch eine polizeiliche Überwachung dort für schwierig; er empfahl eine Unterbringung in Judenhäusern und rechnete dabei mit einer Kontrolle „durch das wachsame Auge der gesamten Bevölkerung“.Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933-1945. Band 2: Deutsches Reich 1938 – August 1939. München 2009, ISBN 978-3-486-58523-0, Dokument 146: Besprechung bei Göring…, S. 432.

Ab Herbst 1939 beginnend (in Wien und im Sudetengau auch schon vorherDie Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933-1945 (Quellensammlung), Band 3: Deutsches Reich und Protektorat September 1939 – September 1941 (bearb. von Andrea Löw), München 2012, ISBN 978-3-486-58524-7, S. 43.), aber auch zeitlich wesentlich später wie zum Beispiel in Hamburg ab April 1942Ina Lorenz: Das Leben der Hamburger Juden im Zeichen der „Endlösung“. In: Arno Herzig und Ina Lorenz (Hrsg.): Verdrängung und Vernichtung der Juden unter dem Nationalsozialismus. Hamburg 1992, ISBN 3-7672-1173-4, S. 215. wurden alle kennzeichnungspflichtigen Juden auf Anweisung der Gestapo und teils unter erzwungener Mitwirkung der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland in „Judenhäuser“ eingewiesen und dort sehr beengt untergebracht. Der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland waren zahlreiche Gebäude überschrieben worden, weil kleinere Kultusgemeinden den Unterhalt nicht mehr finanzieren konnten oder sich auflösten. Oft wurden Juden in diese Einrichtungen eingewiesen: notdürftig zu Wohnzwecken umgewidmete Kindergärten und Schulen, Altersheime und Krankenhäuser, Büros und Versammlungsräume, Betsäle und Friedhofshallen.Konrad Kwiet: Nach dem Pogrom: Stufen der Ausgrenzung. In: Wolfgang Benz (Hrsg.): Die Juden in Deutschland 1933-1945. München 1988, ISBN 3-406-33324-9, S. 633.

Neben ideologischen Gründen bestimmten auch handfeste materielle Interessen diese Maßnahme. So forderte die Stapoleitstelle Düsseldorf im Herbst 1941 die Zusammenlegung mehrerer jüdischer Familien in eine Wohnung; dabei sei „als selbstverständlich vorauszusetzen, daß den Juden nur die ungesundesten und schlechtesten Wohnungen belassen“ blieben. Es würde für die deutschblütige Bevölkerung Wohnraum freigemacht, „ohne daß hierdurch eine finanzielle Belastung des Reiches oder der Gemeinden eintritt“. Die Wohnhäuser sollten jedoch „nicht alle nebeneinander zu liegen kommen (Ghettoisierungsverbot)“.Konrad Kwiet: Nach dem Pogrom: Stufen der Ausgrenzung. In: Wolfgang Benz (Hrsg.): Die Juden in Deutschland 1933-1945. München 1966, S. 634.

Die allgemeine Wohnungsnot in Großstädten verschärfte sich laufend durch Luftangriffe. In Hamburg waren bis Ende 1941 schon über 1.000 Wohnungen durch Bomben zerstört worden. In einer vertraulichen Niederschrift hieß es: „Der ursprüngliche Plan, die Juden an mehreren Stellen im Stadtgebiet zusammenzuziehen, ist aufgegeben worden. Nunmehr hat der Führer auf Antrag des Reichsstatthalters entschieden, dass die hier wohnenden Juden bis auf ganz Alte und Sieche nach Osten evakuiert werden sollen. […] Gerechnet wird [alsbald] mit einem Zugang von ca. 1.000 freien Wohnungen auf Grund dieser Maßnahme.“Zitat bei Ina Lorenz: Das Leben der Hamburger Juden im Zeichen der „Endlösung“. In: Arno Herzig und Ina Lorenz (Hrsg.) in Zusammenarbeit mit Saskia Rohde: Verdrängung und Vernichtung der Juden unter dem Nationalsozialismus. Hamburg 1992, ISBN 3-7672-1173-4; S. 214 f. Tatsächlich wurden bis Juli 1942 1.900 Wohnungen frei.

mini|Das „Judenhaus“ Knochenhauerstraße 61 (links) inspizierte der Vorsitzende der Jüdischen Gemeinde in Hannover, Max SchleisnerFoto von 1898, Bildarchiv Historisches Museum Hannover

In Hannover war die „Umsiedlungsaktion“ bereits im September 1941 abgeschlossen: Rund 1500 Juden waren in fünfzehn Gebäuden zusammengeballt; außer Wohnhäusern wurden auch ehemalige Büroräume, ein Gemeindehaus mit Schule und das israelitische Krankenhaus belegt.VEJ 3/215 = Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933-1945 (Quellensammlung), Band 3: Deutsches Reich und Protektorat September 1939 – September 1941 (bearb. von Andrea Löw), München 2012, ISBN 978-3-486-58524-7, S. 527–529. Eines der Gebäude war die Herschelstraße 31. Judenhäuser in Braunschweig bestanden von 1939 bis Mitte/Ende 1943. Danach waren alle jüdischen Bewohner entweder ausgewandert, deportiert worden oder tot. In Hamburg wurden seit April 1942 alle noch nicht deportierten Träger von „Judensternen“ zwangsweise in Judenhäuser eingewiesen; betroffen waren davon ab Herbst 1942 auch die Partner aus „nichtprivilegierten Mischehen“. Ab 1943 mussten in einigen Reichsgauen auch Partner aus „privilegierten Mischehen“ in Judenhäuser umziehen.Deutsch-jüdische-Gesellschaft Hamburg (Hrsg.): Wegweiser zu ehemaligen jüdischen Stätten in den Stadtteilen Eimsbüttel/Rotherbaum; Hamburg 1985; S. 140.

In Hamburg wurden pro Person sechs bis acht Quadratmeter Wohnfläche zugestanden. Ein Mitarbeiter der Reichsvereinigung berichtete 1941 aus Hannover: „Bett neben Bett, kein Platz für Gänge. […] Tische und Stühle fehlen wegen Platzmangels. […] Keine 3 qm Grundfläche.“VEJ 3/215 = Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933-1945 (Quellensammlung), München 2012, ISBN 978-3-486-58524-7, S. 528. Victor Klemperer notierte über ein Dresdner Judenhaus: „Cohns, Stühlers, wir. Badezimmer und Klo gemeinsam. Küche gemeinsam mit Stühlers, nur halb getrennt – eine Wasserstelle für alle drei […] Es ist schon halb Barackenleben, man stolpert übereinander, durcheinander.“Victor Klemperer: Ich will Zeugnis ablegen bis zum letzten. Tagebücher 1942–1945. Berlin 1995, ISBN 3-351-02340-5; S. 459 (14. Dezember 1943).