Der Polizeigewahrsam (PG) bedeutet in Deutschland den polizeilichen Personengewahrsam zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Er gehört zu den polizeilichen Standardmaßnahmen. Rechtsgrundlage sind die Polizeigesetze der Bundesländer und des Bundes.
Der rein präventive Polizeigewahrsam ist anders als die Verhaftung keine Maßnahme der Strafverfolgung und setzt keinen Haftbefehl voraus. Es findet auch kein Ermittlungsverfahren statt.
mini|Gewahrsamszelle der Polizei
Geschichte Durch Friedrich Wilhelm IV. wurde im „Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit“ vom 24. September 1848 der Begriff Schutzhaft eingeführt."Der Haftgrund »zum Schutz der eigenen Person« hatte mit dem Preußischen Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit vom 24. September 1848 Einzug in das preußische Polizeirecht gehalten. Ein gleichnamiges Gesetz vom 12. Februar 1850 sowie das Preußische Gesetz über den Belagerungszustand bauten ihn weiter aus" (Julia Hörath, "Asoziale" und "Berufsverbrecher" in den Konzentrationslagern 1933 bis 1938, Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht, 2017, S. 61, Fußnote 14, mit Verweis auf Klaus Drobisch und Günther Wieland, System der NS-Konzentrationslager: 1933-1939, Berlin: Akademie-Verlag, 1993, S. 16). So wurden zum Beispiel in der Kaiserzeit obdachlos gewordene Personen und Landstreicher ohne richterliche Anordnung oft in Polizeigewahrsam genommen. Auch die Schutzhaft während des sog. Dritten Reichs unterlag keiner richterlichen Kontrolle. Die in Schutzhaft Genommenen wurden direkt in KZs eingewiesen (Schutzhaft#Grundsätzliches).
Grundrechts-Eingriff Der polizeiliche Gewahrsam bedeutet einen Eingriff in die Freiheit der Person ( Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 5 EMRK).Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit dejure.org, abgerufen am 13. Juni 2018Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 7. März 2013, Rechtssache O. ./. Deutschland Individualbeschwerde Nr. 15598/08 Hierbei wird die Person in einer dem polizeilichen Zweck entsprechenden Weise verwahrt und bis auf Weiteres daran gehindert, sich nach ihrem freien Willen fortzubewegen.OVG Münster, Urteil vom 7. Juni 1978 - IV A 330/77 = NJW 1980, 138
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bezeichnet die Freiheit der Person als . Diese verfassungsrechtliche Grundentscheidung kennzeichnet das Freiheitsrecht als ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf. Geschütztes Rechtsgut ist die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen, also vor Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs.BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/00 Rdnr. 22 ff.
Nach Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden.
Abgrenzung Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich tatsächlich und rechtlich zugänglich ist.
Die Freiheitsentziehung ist, wenn die – tatsächlich und rechtlich an sich gegebene – körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird. Zudem setzt sie „eine besondere Eingriffsintensität und eine nicht nur kurzfristige Dauer der Maßnahme voraus“.BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, Rn. 67 „Von einer kurzfristigen Maßnahme ist in der Regel auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet.“BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, Rn. 68
Freiheitsbeschränkungen sind einfaches Festhalten oder die Aufforderung, an einem bestimmten Ort zu bleiben. Der Gewahrsam beginnt mit der Freiheitsentziehung. So ist auch das Festhalten im Streifenwagen ebenso Gewahrsam wie der zwangsweise Aufenthalt auf der Polizeiwache oder die Einkesselung unter freiem Himmel.
Rechtsgrundlagen Die einzelnen gesetzlichen Regelungen sind in Anlehnung an das Vorbild des § 13 des Musterentwurfes eines einheitlichen Polizeigesetzes (ME PolG) entstanden. Neben dem Bundespolizei- und dem Bundeskriminalamtgesetz enthalten auch alle Landespolizeigesetze Vorschriften zum Gewahrsam.Vergleich ausgewählter präventivpolizeilicher Standardmaßnahmen im Recht des Bundes und der Länder Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, 16. Februar 2017. Tabellarische Übersicht zum Bundes- und Landesrecht, S. 5–7
Materiell ist zwischen dem sog. Sicherungsgewahrsam und dem Schutzgewahrsam zu unterscheiden. Der Sicherungsgewahrsam dient der Gefahrenabwehr, insbesondere wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern (vgl. Abs. 1 Nr. 3 BPolG; Abs. 1 Nr. 2 BKAG: Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus). Der Schutzgewahrsam ist zulässig zum Schutz einer Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet (vgl. Abs. 1 Nr. 1 BPolG).
Der Vorgang wird als Ingewahrsamnahme bezeichnet und begründet ein mit hoheitlicher Gewalt hergestelltes Rechtsverhältnis, kraft dessen eine Person die Freiheit in der Weise entzogen ist, dass sie von der Polizei gehindert wird, sich fortzubegeben.VG Köln, Urteil vom 20. November 2014 - 20 K 1799/13 Rdnr. 49 Im Fall der Freiheitsentziehung wird die Person in eine Gewahrsamszelle verbracht.
Für eine vorbeugende Gewahrsamnahme zwecks Durchführung einer reibungslosen und störungsfreien Durchsuchungsmaßnahme gibt es, auch bei einer befürchteten Störung, keine Eingriffsermächtigung.Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. Februar 2008 - Az. 5/26 Qs
Die gesetzlichen Rechtsgrundlagen werden ergänzt durch Verwaltungsvorschriften (Gewahrsamsordnungen) der Landesinnenminister, die nähere Bestimmungen über die Durchführung des Polizeigewahrsams enthalten.Polizeigewahrsamsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Runderlass des Innenministeriums - 43.57.01.08 - vom 20. März 2009Polizeigewahrsamsordnung für das Land Brandenburg (Polizeigewahrsamsordnung) vom 5. April 1995 (ABl./95, [Nr. 32], S. 402)Gewahrsamsordnung für die Polizei des Landes Rheinland-Pfalz vom 2. Februar 2013, MinBl. 2013, 104
Adressat Adressat ist die zustandsverantwortliche Person (Störer). Da präventiv-polizeiliches Einschreiten kein Verschulden voraussetzt, reicht eine rechtswidrige Tat aus, ohne dass es auf möglicherweise zugunsten des Betroffenen eingreifende Entschuldigungsgründe ankäme.OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 20 W 391/06 Rdnr. 13 Ein Gewahrsam ist auch gegenüber strafunmündigen Kindern möglich, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Bearbeitung von Jugendsachen ist in einer besonderen Polizeidienstvorschrift (PDV) geregelt.Polizeidienstvorschrift (PDV) 382 "Bearbeitung von Jugendsachen" Website der DVJJ, abgerufen am 8. Juni 2018
Voraussetzungen Sicherungsgewahrsam Der Sicherungsgewahrsam wird auch als Sicherheitsgewahrsam, Präventivgewahrsam, Unterbindungsgewahrsam, Verhütungsgewahrsam oder Vorbeugegewahrsam bezeichnet.
Unmittelbarkeit Der Gefahrenmaßstab der Unmittelbarkeit unterscheidet sich nicht von einer gegenwärtigen Gefahr. Heyen, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, in: Manssen, Staats- und Verwaltungsrecht für Mecklenburg-Vorpommern, S. 255 Die gegenwärtige Gefahr ist als eine Sachlage definiert, bei der das die öffentliche Sicherheit oder Ordnung schädigende Ereignis bereits eingetreten ist (Störung) oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.BVerfGE 115, 320, 363 zu § 31 PolG NW 1990 Das bedeutet, dass ein Schaden für Rechtsgüter in unmittelbarer Zukunft, in allernächster Zeit zu erwarten ist, wenn nicht in die Entwicklung eingegriffen wird.OLG Rostock, Beschluss vom 30. August 2007 - 3 W 107/07 Rdnr. 25
Gefahrprognose Es muss eine akute Bedrohung der öffentlichen Sicherheit vorliegen. Angesichts der Intensität des Eingriffs müssen im konkreten Fall nachvollziehbare Tatsachen vorliegen, die nach einer Ansicht in der Fachliteratur zu der Gewissheit führen, dass der Schaden sofort oder in allernächster Zeit eintritt. Der bloße „Eindruck“ reiche nicht aus. Rachor in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., F, Rn. 570; vgl. auch Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl., E, Rn. 50 Nach dem Bundesgerichtshof ist keine Gewissheit erforderlich, es reiche „die tatsachengestützte Überzeugung von der hohen Wahrscheinlichkeit einer künftigen Tatbegehung“.BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - StB 36/18 Rdnr. 21
Einige Polizeigesetze wie für Bayern Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 lit. a bis c PAG enthalten darüber hinaus sogenannte gefahrenindizierende Tatbestandsmerkmale, die der Polizei und den zuständigen Gerichten konkrete Anhaltspunkte für eine Prognoseentscheidung über das unmittelbare Bevorstehen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zur Verfügung stellen. Bei Vorliegen dieser Prognosekriterien kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung von einem unmittelbaren Bevorstehen der Straftat ausgegangen werden.OLG München, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 34 Wx 10/08 Rdnr. 19
Das kann der Fall sein, wenn die Person die Begehung der Tat angekündigt oder dazu aufgefordert hat oder Transparente oder sonstige Gegenstände mit einer solchen Aufforderung mit sich führt (Art. 17 Abs. 1 Nr. 2a PAG), wenn bei der Person Waffen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände aufgefunden werden, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei derartigen Taten verwendet werden (Art. 17 Abs. 1 Nr. 2b PAG), oder wenn die Person bereits in der Vergangenheit mehrfach aus vergleichbarem Anlass bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder von Straftaten als Störer betroffen worden ist und nach den Umständen eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist (Art. 17 Abs. 1 Nr. 2c PAG). Sonstige Gegenstände, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind, können neben aktiven Aggressionsmitteln auch Gegenstände sein, die wie etwa Masken oder Kapuzen bei einer Versammlung zu einer verbotenen Vermummung dienen. Ein bloß einmaliger früherer Rechtsverstoß reicht zur Begründung einer Wiederholungsgefahr nicht aus.OLG München, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 34 Wx 10/08 Rdnr. 20 ff.
Zusätzlich ist erforderlich, dass die vorhandenen Anhaltspunkte im konkreten Einzelfall befürchten lassen, der Betroffene werde im Fall seiner Freilassung die Straftat nunmehr begehen oder fortsetzen.
Bei der Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit ist den Polizeibehörden kein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die im Gefahrenabwehrrecht gebotene Ex-ante-Betrachtung im Zeitpunkt der Maßnahme unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung.BVerfG, Beschluss vom 20. April 2017 - 2 BvR 1754/14 Rdnr. 46
Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder Straftat Polizeigewahrsam ist zur Verhinderung von Straftaten allgemein zulässig, nicht nur von „Straftaten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit“. Diese Einschränkung bezieht sich nur auf Ordnungswidrigkeiten.BayObLG, Urteil vom 28. Mai 1998, 3 Z BR 66/98 = NVwZ 1999, 106.