Das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland enthält eine Auflistung derjenigen Hilfsmittel, deren Kosten nach der Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) von der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden müssen.

Grundlage Es soll eine umfassende Produkttransparenz für Versicherte, Leistungserbringer, Vertragsärzte und Krankenkassen schaffen. Es umfasst alle Hilfsmittel (Technische Hilfen), die aufgrund ihrer Funktionstauglichkeit und ihres medizinischen Nutzens verordnungsfähig sind, einschließlich ihrer Qualitätsstandards, Beschreibungen und Indikationen, bei denen sie, im Sinne der GKV, eingesetzt werden können.

Das Hilfsmittelverzeichnis enthält neben den Hilfsmitteln (Rehabilitation) auch eine Auflistung der Pflegehilfsmittel gemäß der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Das Verzeichnis wird vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV Spitzenverband) erstellt und kontinuierlich dem medizinisch-technischen Fortschritt angepasst. Im Februar 2019 meldet der GKV Spitzenverband: „Das Hilfsmittelverzeichnis umfasst ca. 32.500 Produkte in ca. 2.600 Produktarten.“Aktualisiertes Hilfsmittelverzeichnis bringt zahlreiche Verbesserungen für GKV-Versicherte, Pressemitteilung des Spitzenverband Bund der Krankenkassen vom 26. Februar 2019; Link geprüft am 18. März 2019

Neue Produkte werden aufgenommen, nachdem der Medizinische Dienst Bund die Voraussetzungen geprüft hat.

Grundlage des Hilfsmittelverzeichnisses ist der des SGB V, der mit der Erstellung des Verzeichnisses umgesetzt wird.

Rechtscharakter und Bindungswirkung Mit der Erstellung des Hilfsmittelverzeichnisses war von Seiten der Krankenkassen beabsichtigt, eine exklusive „Positivliste“ derjenigen Hilfsmittel zu erstellen, für die eine Leistungspflicht der Krankenkassen bestehe. Nicht gelistete Produkte sollten dabei von der Leistungspflicht ausgenommen sein, unabhängig davon ob sie den Qualitätskriterien des Verzeichnisses entsprächen.

Diese Rechtsauffassung und die entsprechende Praxis der Krankenkassen, die Kostenübernahme für ein Hilfsmittel nur dann zu bewilligen, wenn es im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist, widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG):

„Danach haben die Spitzenverbände der Krankenkassen keine gesetzliche Ermächtigung erhalten, durch das Hilfsmittelverzeichnis ihre Leistungspflicht gegenüber den Versicherten im Sinne einer "Positivliste" abschließend festzulegen. Die Hilfsmittelrichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 17. Juni 1992 (BAnz Beilage Nr 183b) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2004 (BAnz 2005 Nr 2 S 89), die unter Nr 8 dem Vertragsarzt nach wie vor verbieten, Hilfsmittel zu Lasten der Krankenkassen zu verordnen, sofern sie nicht im Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführt sind, widersprechen der Gesetzeslage, worauf das BSG ebenfalls wiederholt hingewiesen hat.“BSG · Urteil vom 3. August 2006 · Az. B 3 KR 25/05 R https://openjur.de/u/169002.html

Erfülle ein Hilfsmittel die Kriterien, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen, sowie notwendig, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu sein, so könne es gewährt werden, auch wenn es nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sei. Eine normative Wirkung komme dem Hilfsmittelverzeichnis als einer bloßen Verwaltungsvorschrift zu einer gesetzlichen Anspruchsnorm nicht zu. Das Hilfsmittelverzeichnis solle folglich relevante Informationen zu Hilfsmitteln listenmäßig zusammenfassen und einen für Vergleichszwecke geeigneten Überblick geben.

Weitere Rechtsvorschriften Im Zusammenhang mit der Erstellung des Hilfsmittelverzeichnisses im SGB V sind von Bedeutung

§ 33 Hilfsmittel § 34 ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel § 126 Versorgung durch Vertragspartner § 127 Verträge § 213 Beschlussfassung durch die Spitzenverbände der Krankenkassen und § 302 Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer.

Leistungs-Übersicht Im Hilfsmittelverzeichnis der GKV werden folgende (Produkt-)Gruppen von Hilfsmitteln gelistet:

01 Absauggeräte 02 Adaptionshilfen 03 Applikationshilfen 04 Badehilfen 05 Bandagen 06 Bestrahlungsgeräte 07 Blindenhilfsmittel einschließlich Blindenführhunde 08 Einlagen 09 Elektrostimulationsgeräte 10 Gehhilfen 11 Hilfsmittel gegen Dekubitus 12 Hilfsmittel bei Tracheostoma 13 Hörhilfen 14 Inhalations- und Atemtherapiegeräte 15 Inkontinenzhilfen 16 Kommunikationshilfen 17 Hilfsmittel zur Kompressionstherapie 18 Kranken- / Behindertenfahrzeug 19 Krankenpflegeartikel 20 Lagerungshilfen 21 Messgeräte für Körperzustände/-funktionen 22 Mobilitätshilfen 23 Orthesen / Schienen 24 Prothesen 25 Sehhilfen 26 Sitzhilfen 27 Sprechhilfen 28 Stehhilfen 29 Stomaartikel 31 Schuhe 32 Therapeutische Bewegungsgeräte 33 Toilettenhilfen 34 Haarersatz 35 Epithesen 36 Augenprothesen 37 Brustprothesen 50 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege 51 Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene 52 Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität 53 Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden 54 Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel 98 Sonstige Pflegehilfsmittel 99 Verschiedenes

Hilfsmittelpositionsnummern Jedes Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis der GKV hat eine eindeutige Identifikationsnummer. Diese 10-stellige Nummer setzt sich aus "Produktgruppe" (2), "Anwendungsort" (2), "Untergruppe" (2), "Anwendungsart*" (1) und "Produkt" (3) zusammen. Die einzelnen Gruppen werden durch Punkte getrennt.

Zum Beispiel entspricht die Hilfsmittelpositionsnummer "18.46.05.0.001" dem "Elektrorollstuhl Compact 920".

Für den Begriff "Anwendungsart" auf der 7. Stelle wird in den aktuellen Veröffentlichungen (Rehadat / GKV-Verzeichnis) der Begriff "Produktart" verwendet.

mini|600px|zentriert|Aufbau einer Hilfsmittelpositionsnummer

Aufnahmeverfahren Grundsätzlich können nur Produkte aufgenommen werden, die die Qualitätsanforderungen der entsprechenden Produktgruppen erfüllen. Voraussetzung für die Aufnahme neuer Hilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis ist, dass der Hersteller die Funktionstauglichkeit, Sicherheit, die indikationsbezogenen Anforderungen und den medizinischen Nutzen des Hilfsmittels nachweist.

Anlaufadresse Gemäß § 139 SGB V ist der GKV-Spitzenverband für die Erstellung und Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses zuständig. Wünscht ein Hersteller oder Vertreiber die Aufnahme eines Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis, ist beim GKV-SV ein schriftlicher Antrag einzureichen. Hierzu stehen entsprechende, produktgruppenspezifische Antragsformulare zur Verfügung. Der GKV-SV leitet die Anträge zwecks medizinischer und technischer Bewertung an den Medizinischen Dienst Bund (MD Bund) weiter.

Einzelnachweise

Weblinks Ansicht des Hilfsmittelverzeichnisses bei REHADAT Urteile zu Hilfsmitteln bei REHADAT Aktuelles Hilfsmittelverzeichnis zum Download Webportal der GKV

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