Ein Betriebsrat ist eine institutionalisierte Arbeitnehmervertretung in Betrieben, Unternehmen und Konzernen. Fachsprachlich bezeichnet das Wort das betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsorgan, umgangssprachlich wird darüber hinaus oft auch ein einzelnes Mitglied des Organs als Betriebsrat oder Betriebsrätin bezeichnet. In Unternehmen der Handelsschifffahrt spricht man von einem Seebetriebsrat.
Wie stark die Aufgaben des Betriebsrates gesetzlich verankert sind, ist in den einzelnen Staaten sehr verschieden. In Deutschland und Österreich ist der Betriebsrat ein Organ zur Mitbestimmung und Vertretung der Arbeitnehmerinteressen, der auch an betrieblichen Entscheidungen mitwirkt. In der Schweiz ist seine Stellung hingegen schwächer. Rechtliche Grundlage in Deutschland ist das Betriebsverfassungsgesetz, nach welchem Arbeitnehmer eines Betriebs mit mindestens fünf ständigen und wahlberechtigten Arbeitnehmern berechtigt sind, einen Betriebsrat zu wählen.
Die betriebliche Mitbestimmung ist abzugrenzen von der Unternehmensmitbestimmung durch Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsräten der Kapitalgesellschaften. Der Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes Deutschlands erstreckt sich auf Betriebe des privaten Rechts. Für öffentliche Dienststellen und Verwaltungen ist ein Personalrat zuständig. Ausgenommen sind ferner Betriebe der Religionsgemeinschaften und ihrer karitativen oder erzieherischen Einrichtungen. Zur Mitwirkung der Arbeitnehmer ist hier aufgrund eigener Kirchengesetzgebung eine so genannte Mitarbeitervertretung berufen.
Europäische Betriebsräte sind für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten in grenzüberschreitenden Unternehmen in der Europäischen Union zuständig.
Rechtliche Grundlagen Deutschland Rechte und Pflichten des Betriebsrates als betriebliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer wurden erstmals in der Weimarer Republik im Betriebsrätegesetz von 1920 kodifiziert. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden sie in dem 1952 erlassenen Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Es wurde 1972 als Betriebsverfassungsgesetz 1972 umfänglich und danach noch mehrfach in kleineren Teilen novelliert. Weitere Rechte und Pflichten des Betriebsrats ergeben sich aus dem Kündigungsschutzgesetz (Rechte des Betriebsrats bei Kündigung von Arbeitnehmern) oder dem Arbeitsgerichtsgesetz (Parteifähigkeit des Betriebsrates im Arbeitsgerichtsprozess), aber z. B. auch aus SGB IX.
In den Verwaltungen und Behörden des öffentlichen Dienstes regeln die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder die Rechte des Personalrats als Interessenvertretung der Arbeitnehmer und der Beamten.
Österreich Erstmals mit dem Gesetz über die Errichtung von Betriebsräten vom 15. Mai 1919 gab die Erste Republik den österreichischen Betriebsräten einen gesetzlichen Status, der mit dem Betriebsrätegesetz vom 28. März 1947 fortgeschrieben wurde und heute im Arbeitsverfassungsgesetz vom 14. Dezember 1973 (am 16. Jänner 1974 in Kraft getreten) die aktuelle Rechtsgrundlage für die Befugnisse des österreichischen Betriebsrats (§§ 50–122) sowie des Europäischen Betriebsrats (§§ 171–203) bildet. Letzte wesentliche Änderungen erfolgten im Jahr 2011.
Zur historischen Genese schrieb Wilhelm Filla über das BRG 1919, dass dieses „keinen legistischen Akt“ darstelle, der „der sozialen Wirklichkeit voraussetzungslos aufgepfropft wurde“. Diese Analyse gilt für das BRG 1947 laut dem Historiker John Evers demgegenüber nur eingeschränkt: „Der unmittelbare Druck für das BRG 1947 resultierte zwar ebenfalls – zumindest zum Teil – aus sozialen Bewegungen, die sich aus der Entnazifizierung auf betrieblicher Ebene ergaben. Es ging der Regierung und den Interessenvertretungen gemeinsam aber nicht nur darum, die mehr oder weniger spontan entstehenden betrieblichen Initiativen in rechtlich legale, sondern auch kontrollierbare Bahnen zu bringen. Vorhandene starke und eigenständige betriebliche Positionen der Arbeitnehmer blieben in den Verhandlungen – soweit nachvollziehbar – anders als 1919 ungenutzt. Das Zustandekommen und der Kompromiss des BRG 1947 spiegelten damit den bereits eingeschlagenen Weg der Interessenvertretungen Richtung „Sozialpartnerschaft“ wider. Im Gegensatz zu den folgenden Lohn- und Preisabkommen entzündeten sich am BRG 1947 aber aus den genannten Gründen keine nennenswerten Proteste oder Widerstände. Obwohl das BRG 1947 auf dem BRG 1919 fußte, unterschieden sich das BRG 1919 und das BRG 1947 damit auch im konzeptionellen Gesamtkontext fundamental. Während das BRG 1919 im Zusammenhang mit Sozialisierungsgesetzen und den langfristigen, gesellschaftsverändernden Zielen der Sozialisierung zu sehen ist, bilden die Konzepte einer Wirtschaftspartnerschaft im Kontext von wirtschaftlichem Aufbau den eigentlichen Hintergrund für das Agieren der Interessenvertretungen rund um das BRG 1947.“Das Betriebsraetegesetz von 1947
Wie der deutsche Betriebsrat verfügt auch sein österreichisches Pendant über abgestufte Mitwirkungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, die nach Aussage des Wiener Soziologen Franz Traxler indessen schwächer ausgeprägt sind,Franz Traxler: Austria: Still the Country of Corporatism? In: Anthony Ferner/Richard Hyman (Hrsg.): Industrial Relations in the New Europe. Blackwell, Oxford 1992, S. 275. zum Beispiel sind die zustimmungspflichtigen Gegenstände (§ 96) wesentlich begrenzter als die der deutschen Betriebsverfassung.
Die Dauer einer Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. In Betrieben mit mehr als 150 Beschäftigten gibt es einen Anspruch auf Freistellung von der beruflichen Tätigkeit für ein Betriebsratsmitglied bei vollem Entgelt. Die Anzahl der möglichen Freistellungen erhöht sich mit der Anzahl der Beschäftigten (2 bei mehr als 700, 3 bei mehr als 3.000 und eine weitere Freistellung für je weitere 3.000 Beschäftigte). Für den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen haben ordentliche Betriebsräte je Funktionsperiode bis zu drei Wochen und drei Tage Anspruch auf Bildungsfreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes.
Laut einer aktuellen Studie des Instituts für Empirische Sozialforschung (IFES) im Auftrag von Arbeiterkammer (AK) und ÖGB beklagten österreichische Betriebsratsvorsitzende Personalknappheit, hohen Arbeitsdruck und problematisches Betriebsklima.
Schweiz In der Schweiz gibt es keine Betriebsräte in der Form wie in Deutschland oder Österreich, sondern sogenannte Arbeitnehmervertretungen mit deutlich geringeren Rechten.
Frankreich Als französisches Äquivalent des Betriebsrats sind die délégués du personnel anzusehen. Oft wird fälschlicherweise das Comité d’entreprise (CE) als Pendant zum deutschen Betriebsrat genannt. Dieses ist aber kein reines Arbeitnehmergremium. Vorsitzender des Comité d’entreprise ist der Betriebsleiter. In Deutschland wäre ein Comité d’entreprise als Harmonieverband verboten. Das Comité d’entreprise ist ein eigenständiges und rechtsfähiges Gebilde. Für die Finanzierung seiner Ausgaben hat es ein eigenes Budget (ca. 1 % des Betriebsumsatzes). Seine Rechte sind auf Informations- und Konsultationsrechte beschränkt, daneben verfügt es über ein Sozialbudget in variabler Höhe für soziale und kulturelle Aktivitäten. Verhandlungsmonopol über Betriebsvereinbarungen haben die von den Gewerkschaften aus der Belegschaft heraus ernannten Gewerkschaftsdelegierten (Délégués syndicaux).Adelheid Hege/Christian Dufour: Betriebliche Interessenvertreter ohne Gewerkschaftsbindung? Das Paradox der zunehmend gewerkschaftlich organisierten Comités d’entreprise. In: Industrielle Beziehungen, Jg. 16, H. 2, 2009, S. 156 ff.
Geschichte (Deutschland) 1850 schlossen sich in Eilenburg vier sozialliberale Unternehmer zur Einführung einer Fabrikordnung zusammen. Dieses freiwillige Abkommen sah unter anderem die Wahl eines Arbeiterausschusses in jeder der Fabriken sowie eines von diesen Ausschüssen wiederum gewählten Fabrikrates vor.Hans Jürgen Teuteberg: Geschichte der industriellen Mitbestimmung. J.B.C. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen 1961, Zweiter Teil. Vordenker war der Kattundruckereibesitzer Carl Degenkolb, der mit einem Gesetzesentwurf zur Einführung von Fabrikausschüssen zuvor in der Frankfurter Nationalversammlung gescheitert war. Gesetzliche Arbeiterausschüsse wurden in Deutschland erstmals in Betrieben des Bergbaus 1900 in Bayern und 1905 in Preußen eingeführt. Das während des Ersten Weltkriegs verabschiedete Vaterländische Hilfsdienstgesetz von 1916 sah die Einführung von ständigen Arbeiterausschüssen in allen für die Kriegswirtschaft wichtigen Betrieben mit mindestens 50 Beschäftigten vor. Diese hatten nur Beratungs- und Anhörungsrechte, konnten jedoch bei Nichtbeachtung ihrer Vorschläge einen paritätischen, mit einem neutralen Vorsitzenden besetzten Schlichtungsausschuss anrufen, dessen Spruch sich der Unternehmer unterwerfen musste. In der Revolution von 1918/1920 bildete sich eine breite Rätebewegung.Axel Weipert: Die Zweite Revolution. Rätebewegung in Berlin 1919/1920. Berlin 2015, ISBN 978-3-95410-062-0. Darin auch eine ausführliche Darstellung zum Artikel 165 der Weimarer Reichsverfassung und dem Betriebsrätegesetz. Als deren Folge ist das im Artikel 165 der Weimarer Verfassung kodifizierte dreistufige Rätesystem anzusehen, das 1. Betriebsarbeiterräte, 2. nach Wirtschaftsgebieten gegliederte Bezirksarbeiterräte und 3. einen Reichsarbeiterrat vorsah. Eine praktische Relevanz erhielt jedoch allein der mit dem am 4. Februar 1920 erlassenen Betriebsrätegesetz für alle Betriebe mit mindestens zwanzig Beschäftigten vorgeschriebene Betriebsrat.Das Gesetz wurde seinerzeit unter großen Widerständen gegen weitergehende Forderungen verabschiedet, bei einer Demonstration vor dem Reichstag gab es nach einem Eingreifen des Militärs dutzende Todesfälle unter Demonstrierenden – vgl. Axel Weipert: Vor den Toren der Macht. Die Demonstration am 13. Januar 1920 vor dem Reichstag, in: JahrBuch für Forschungen zur Geschichte der Arbeiterbewegung, Heft II/2012, In der Weimarer Republik wurde unter dem Schlagwort der „Wirtschaftsdemokratie“ von den ADGB-Gewerkschaften diskutiert, die Kompetenzen der Betriebsräte zu einer Produktionskontrolle zu erweitern und auf diesem Wege eine sozialistische Transformation einzuleiten.Vgl. Ralf Hoffrogge: Vom Sozialismus zur Wirtschaftsdemokratie – Ein kurzer Abriss über Ideen ökonomischer Demokratie in der deutschen Arbeiterbewegung, in: Marcel Bois/Bernd Hüttner (Hrsg.): Geschichte einer pluralen Linken, Band 3, Berlin 2011, online auf www.workerscontrol.net. Dieses Konzept scheiterte jedoch in der Weltwirtschaftskrise ab 1929. Bei den Betriebsrätewahlen 1931 erreichte die NSBO 12 % der Arbeiter- und 25 % der Angestelltenstimmen.Hans Mommsen: Die verspielte Freiheit. Aufstieg und Untergang der Weimarer Republik. Propyläenverlag Berlin, 2019. S. 467.
Im Nationalsozialismus wurden durch das Arbeitsordnungsgesetz von 1934 alle betriebsrätlichen Aktivitäten verboten. Die Betriebsräte wurden durch so genannte Vertrauensräte abgelöst.
Mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 22 der Alliierten vom 10. April 1946 wurden die Betriebsräte in Deutschland wieder gestattet. Das erste Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG 1952) wurde am 11. Oktober 1952 erlassen. Es stand in der Tradition des Betriebsrätegesetzes von 1920, dessen Grundgedanken weitgehend übernommen wurden. 1972 erfolgte nach einer kontrovers geführten gesellschaftlichen Diskussion eine grundlegende Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG 1972), das 2001 erneut reformiert wurde.