Die unterlassene Hilfeleistung und die Behinderung von hilfeleistenden Personen sind Straftatbestände des deutschen Strafrechts und in StGB geregelt.

Geschichte Ursprünglich handelte es sich bei der unterlassenen Hilfeleistung lediglich um eine Übertretung, die in § 360 Nr. 10 StGB alter Fassung (a. F.) geregelt war und noch auf den napoleonische Code pénal, das damalige französische Strafgesetzbuch, zurückging.Andreas Popp: § 323 Rn. 1. In: . Der nationalsozialistische Gesetzgeber verschärfte den Straftatbestand mit der Strafrechtsnovelle vom 28. Juni 1935 unter Berufung auf „den im nationalsozialistischen Staate eingetretenen Wandel in den Auffassungen über die Pflichten des einzelnen gegenüber der ‚Volksgemeinschaft‘ und den anderen Volksgenossen“, indem er die Straftat zu einem Vergehen aufstufte und in § 330c StGB a. F. neu normierte:

„Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies nach gesundem Volksempfinden seine Pflicht ist, insbesondere wer der polizeilichen Aufforderung zur Hilfeleistung nicht nachkommt, obwohl er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten genügen kann, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ (§ 330c StGB a. F.; RGBl, Teil 1, Nr. 70 vom 5. Juli 1935, 842)

Der Bundesgesetzgeber befreite diese Version vom nationalsozialistischen Vokabular („gesundes Volksempfinden“), tilgte die polizeiliche Aufforderung und verschob die Norm auf den heutigen StGB. Die Höchststrafe wurde auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr gesenkt.

Abs. 2 StGB („Behinderung von hilfeleistenden Personen“) wurde durch Gesetz vom 23. Mai 2017. als Reaktion auf die zunehmende Anzahl von Schaulustigen an Unfallorten (sogenannte „Gaffer“) neu hinzugefügt.Michael Kubiciel: Gesetz gegen „Gaffer“ – Die Strafbarkeit der Behinderung hilfeleistender Personen nach § 323c Abs. 2 StGB. In: juris PraxisReport Strafrecht. Nr. 11, 2017, Anm. 1. Die unterlassene Hilfeleistung ist dadurch in Abs. 1 StGB normiert.

Geschützte Rechtsgüter und Strafgrund Geschützte Rechtsgüter der Strafrechtsnorm Unterlassene Hilfeleistung sind nach herrschender Meinung die Individual-Rechtsgüter des in Not Geratenen, entweder alleinGeorg Freund in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2019, § 323c Rn. 2, 4.Bernd Hecker in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 323c Rn. 1. oder „jedenfalls auch“BGH, Beschluss vom 22. Januar 2002, Az. Rn. 9./„zumindest auch“BGH, Urteil vom 28. Januar 2021, Az. Rn. 11.. Als Zweck der Norm gilt dennoch nach herrschender Meinung die Sicherung der Nothilfe, also Strafgrund ist danach „die Verletzung der Hilfspflicht bei Unglücksfällen oder allgemeiner Gefahr“.

Tatbestand Strafbar macht sich, wer „bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist“.

Ein Unglücksfall ist ein Zustand, der eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder bedeutende Sachgüter bedeutet.BayObLG Urteil vom 9. Dezember 1952, Az. 2 St 176 a-b/51 = NJW 1953, 556. Entscheidend ist, dass ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist. Neben den Unglücken im klassischen Sinne gehören auch Naturgewalten, Krankheiten sowie vorsätzliche Straftaten Dritter zu den Unglücksfällen, nicht jedoch die normal verlaufende Geburt. In der Rechtsprechung war lange Zeit umstritten, ob ein Suizid einen Unglücksfall darstellt; dies wurde 1954 durch den Großen Senat für Strafsachen des BundesgerichtshofsBGH, Beschluss vom 10. März 1954, Az. = BGHSt 6, 147. in einer Grundsatzentscheidung bejaht. In der Rechtswissenschaft wird dies zumindest für die frei verantwortliche Selbsttötung bezweifelt.Kristian Kühl in: Lackner/Kühl, 29. Auflage 2018, StGB § 323c Rn 2.Bernd Hecker in: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019 StGB § 323c Rn. 8. Die Ansicht der Rechtsprechung führt bisweilen zu großen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zur – grundsätzlich straflosen – Beihilfe zum Suizid, was die RechtsprechungBGH, Urteil vom 4. Juli 1984, Az. = BGHSt 32, 367.BGH, Urteil vom 3. Juli 2019, Az. Rn. 46 ff.= BGHSt 64, 121. durch eine angenommene Unzumutbarkeit der Hilfe zu lösen versucht.

Die unterlassene Hilfeleistung ist ein echtes Unterlassungsdelikt,Bernd Hecker in: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019 StGB § 323c Rn. 1. bei dem allein das Unterlassen des Täters (das Nichtleisten der Hilfe) zur Erfüllung des Tatbestands ausreicht. Vollendet ist die Tat, sobald der Täter seinen Entschluss, nicht zu helfen, nach außen kundtut bzw. betätigt.Bernd Hecker in: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019 StGB § 323c Rn. 26.BGH, Urteil vom 8. April 1960, Az. = NJW 1960, 1261, beck-online. Auf den Erfolg der Hilfe kommt es nicht an, sodass der Täter auch dann von der Strafbarkeit befreit ist, wenn die Hilfe letztlich erfolglos war. Anders als bei den unechten Unterlassungsdelikten ist der Täter hingegen nicht von der Strafbarkeit befreit, wenn der Taterfolg von anderer Seite (etwa einem anderen Helfer) abgewendet wurde. Da bereits die Verzögerung der Hilfe ausreicht, um die Tat zu vollenden, gibt es kein Versuchsstadium, somit ist eine versuchte unterlassene Hilfeleistung nicht möglich.

Ist dem Täter eine Hilfe nicht zumutbar, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten nicht möglich, liegt nach herrschender Meinung ein TatbestandsmerkmalBernd Hecker in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019 StGB § 323c Rn. 18.BGH, Beschluss vom 2. März 1962, Az. = BGHSt 17, 166. nicht vor und der Täter handelt straflos. Zu den erheblichen eigenen Gefahren gehören nicht nur die Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit, sondern z. B. auch erhebliche Vermögenseinbußen. Kleinere Unannehmlichkeiten reichen hingegen nicht aus. Die Zumutbarkeit ist durch Abwägung der widerstreitenden Interessen zu ermitteln.BGH, Urteil vom 14. Mai 2013, Az. Rn. 16 = NJW 2014, 64, beck-online. Die zu rettenden Interessen müssen die gefährdeten Interessen des Helfers wesentlich überwiegen.Georg Freund in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2019, StGB § 323c Rn. 95.

Die Norm ist in der herrschenden Lehre nicht unumstritten, einige halten die Norm wegen ihrer fehlenden Bestimmtheit für verfassungswidrig.

Die unterlassene Hilfeleistung tritt gegenüber Begehungsdelikten und allen vorsätzlichen unechten Unterlassungsdelikten zurück.Bernd Hecker in: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019 StGB § 323c Rn. 30. Bei fahrlässigen unechten Unterlassungsdelikten liegt Tateinheit vor, ebenso bei unerlaubtem Entfernen vom UnfallortBernd Hecker in: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019 StGB § 323c Rn. 29.. Die unterlassene Hilfeleistung tritt ferner gegenüber der Nichtanzeige geplanter Straftaten zurück.

Fallzahlen Im Jahr 2003 wurden 81 Personen wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt. Die Norm hat aber in der Praxis eine weitaus größere Bedeutung, da sie häufig in Konkurrenz zu anderen Straftatbeständen steht.

Schadensersatzgrundlage Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung auch ein Schutzgesetz im Sinne des Deliktsrechts.BGH, Urteil vom 14. Mai 2013, Az. = BGHZ 197, 225. Daher kann ein Verstoß gegen das Gebot der unterlassenen Hilfeleistung auch Grundlage für einen Anspruch auf Schadensersatz sein (einschließlich Schmerzensgeld).

Literatur Reinhart Maurach (Begr.), Friedrich-Christian Schroeder, Manfred Maiwald: Strafrecht: Besonderer Teil. Straftaten gegen Gemeinschaftswerte. C. F. Müller Verlag, Heidelberg 2005, ISBN 3-8114-3344-X, S. 51 ff.

Einzelnachweise

Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Deutschland)