Der Einkommensteuertarif ist in der Finanzwissenschaft und der Steuerlehre die Berechnungsvorschrift (Steuertarif) zur Einkommensteuer. Er gibt an, wie viel Steuern auf ein gegebenes zu versteuerndes Einkommen zu zahlen sind. Dies ist beispielsweise in EStG für Deutschland oder in für Österreich festgelegt.

Grundsätzlich kann man bei der Erhebung der Einkommensteuer verschiedene Tarifverläufe unterscheiden: Progressiver Tarif (linear oder gestuft), Proportionaler Tarif (Flat Tax), Degressiver Tarif. Es kann auch nach Einkunftsarten unterschieden werden wie beispielsweise bei der dualen Einkommensteuer. Zur Definition der Höhe des Steuerbetrages in Abhängigkeit vom Einkommen dient in der Regel eine Steuerbetragsfunktion.

Steuerbemessungsgrundlage Zur Berechnung des Einkommensteuerbetrages muss ein maßgebendes Einkommen definiert werden. Im deutschen Steuerrecht wird dieses als zu versteuerndes Einkommen (zvE) bezeichnet ( Abs. 5 Satz 1 EStG). Das österreichische Einkommensteuergesetz kennt nur den Begriff Einkommen, die Definition ist jedoch ähnlich. In der Schweiz wird vom steuerbaren Einkommen gesprochen.

In den genannten deutschsprachigen Ländern ist der Grundfreibetrag Bestandteil der Bemessungsgrundlage. Dies bedeutet, dass innerhalb der Berechnungsvorschrift zum Einkommensteuertarif (Steuerbetragsfunktion) eine steuerfreie Zone (Nullzone) berücksichtigt wird. In anderen Ländern ist der Grundfreibetrag nicht immer Bestandteil des Tarifs. So beginnt in Großbritannien die Berechnung beim Einkommen Null, wobei vor Anwendung der Rechenvorschrift der persönliche Freibetrag (personal allowance) abgezogen wird.Vgl. Tabelle "Income Tax rates and taxable bands" in Income Tax rates and allowances In den Vereinigten Staaten gelten entsprechende Tarife.Vgl. Tabelle ""

Tarifverlauf Die Gestaltung des Tarifverlaufs bietet naturgemäß sehr viele Diskussionsmöglichkeiten. Objektive Kriterien sind dabei: Verlauf über die Bemessungsgrundlage (siehe Tabelle) Tarifeckwerte als Grenze zwischen Tarifzonen Steuerbetragsfunktion als Zuordnung von Einkommen in Euro zum Steuerbetrag in Euro Grenzsteuersätze (mit Eingangs- und Spitzensteuersatz) als Steueranteil bezogen auf eine Änderung der Bemessungsgrundlage Durchschnittsteuersätze als Steueranteil bezogen auf die gesamte Bemessungsgrundlage +Tarifverläufe (allgemeine Beispiele) Bezeichnung Steuerbetragsfunktion Grenzsatzfunktion Durchschnittsatzfunktion Linear-progressiver Tarif mini|150px| progressiv, parabelförmig mini|150px|Linear mini|150px|progressivIn der Steuerlehre gilt ein Tarif als progressiv, wenn die Steigung der Steuerbetragsfunktion mit zunehmendem Einkommen immer weiter zunimmt (die Kurve dreht entgegen dem Uhrzeigersinn). Die in den vorliegenden Beispielen gezeigte Durchschnittssatzfunktion zeigt dagegen einen degressiven Anstieg (die Kurve dreht im Uhrzeigersinn). Siehe auch Definition von progressivem und degressivem Wachstum in Mathematik und Betriebswirtschaftslehre. Stufengrenzsatztarif mini|150px| progressiv, abschnittsweise linear mini|150px|Stufig, sprungfix mini|150px|Progressiv, wellig Flat Tax mit Grundfreibetrag mini|150px|linear, (proportional, wenn Gerade durch den Nullpunkt geht) mini|150px|Sprungfix mini|150px|Indirekt progressiv Kopfsteuer mini|150px| konstant, invariant, fix mini|150px|Konstant gleich Null mini|150px| regressiv

Durchschnittsteuersatz

Wenn sich die Frage stellt, wie viel Prozent des gesamten zvE als Steuern zu bezahlen sind, dann benötigt man den Durchschnittsteuersatz. Dieser ist definiert als das Verhältnis des Steuerbetrags () zum zu versteuernden Einkommen (): . Der Durchschnittsteuersatz ist für die Beurteilung einer Mehr- oder Minderbelastung des gesamten Einkommens erforderlich. Mit steigendem Einkommen nähert er sich dem Spitzensteuersatz (asymptotisch) immer mehr an. Die Steigung der Durchschnittsatzfunktion gibt an, ob es sich um einen regressiven, proportionalen oder progressiven Verlauf handelt.

Mit und gilt für die Steigung (erste Ableitung): .

Grenzsteuersätze

Der Grenzsteuersatz dient der Beurteilung der Belastung des zusätzlichen Einkommens.

Der Eingangssteuersatz ist der Anteil, den man vom ersten zu versteuernden Euro oberhalb der Nullzone als Steuer abführen muss. Es handelt sich also um den niedrigsten Grenzsteuersatz. Mathematisch ist er gleichbedeutend mit der Steigung der Steuerbetragsfunktion am unteren Ende der ersten Progressionszone.

Beim Spitzensteuersatz handelt es sich um den höchsten Grenzsteuersatz. Dieser bleibt in der Regel für höhere Einkommen konstant.

Die Angaben zum Eingangs- und Spitzensteuersatz in der Einkommensteuer sind alleine noch nicht ausreichend für ein ganzheitliches Verständnis der Steuerbelastung der verschiedenen Einkommensgruppen. Dazu muss zusätzlich der Tarifverlauf und der Grundfreibetrag betrachtet werden.

Freibeträge und Abzugsbeträge mini|Wirkung von Absetzbetrag oder Freibetrag (allgemeines Beispiel)

Abzugsbeträge oder Absetzbeträge (Steuerermäßigungen) werden vom errechneten Steuerbetrag direkt abgezogen. Das entspricht einer senkrechten Verschiebung der Kurve für die progressive Steuerbetragsfunktion (rot) nach unten. Die absolute Steuerersparnis ist für alle Einkommen gleich groß (blau). Die relative Ersparnis (%) ist dagegen für niedrige Einkommen größer als für hohe Einkommen.

Grundfreibeträge und zusätzliche Freibeträge werden von der Bemessungsgrundlage abgezogen. Das entspricht einer waagerechten Verschiebung der genannten Kurve nach rechts. Die absolute Steuerersparnis steigt mit steigendem Einkommen (grün). Die relative Ersparnis (%) ist zwar auch hier bei niedrigen Einkommen etwas größer als bei hohen Einkommen. Im Vergleich zur Wirkung des Absetzbetrages ist die Wirkung des Freibetrages für hohe Einkommen jedoch deutlich vorteilhafter.

Besondere Tarife In verschiedenen Ländern gibt es spezielle Regelungen zu weiteren Tarifbesonderheiten. Sind beispielsweise in Deutschland im zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die Einkommensteuer dafür mit einem ermäßigten Steuersatz zu berechnen (Fünftelregelung). Erwähnenswert ist auch der Progressionsvorbehalt, der zu einem besonderen (höheren) Steuersatz führen kann. In Österreich werden Sonderzahlungen wie der 13. und 14. Monatsbezug mit einem ermäßigten Tarif besteuert (Jahressechstel).

Besteuerung von Ehegatten Die Einkommensbesteuerung von Ehegatten unterscheidet sich in vielen Ländern von der Besteuerung einer Einzelperson. Hier sind Modelle wie Familiensplitting, Einzelbesteuerung mit Förderung von Kindern, das Ehegattensplitting (Deutschland) oder spezielle niedrigere Steuersätze für Ehepaare zu unterscheiden.

Kindergeld und Kinderfreibeträge In vielen Ländern besteht auch ein steuerlicher Zusammenhang zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag.

Länderüberblick

Liste ausgewählter Länder Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Kenngrößen der Einkommensteuertarife verschiedener Länder. Beachtet werden muss bei der Interpretation dieser Daten, dass in mehreren Staaten mit vergleichsweise hohen Tarifeingangssätzen die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abgedeckt werden, so z. B. in den nordischen Staaten und in den Niederlanden. Dies erschwert die Vergleichbarkeit. Auch die Ehegattenbesteuerung ist unterschiedlich geregelt. In einigen Ländern wird eine Einzelveranlagung vorgenommen (etwa Österreich), in anderen eine Zusammenveranlagung, wobei diese mit Splitting (etwa Deutschland) oder ohne (etwa USA) durchgeführt werden kann. Kaufkraftparitäten können einen signifikanten Unterschied in der Bewertung der Besteuerung ausmachen. Dies wird hier ignoriert.