Das Recht am eigenen Bild ist in Deutschland ein Unterfall des durch Abs. 1 in Verbindung mit Grundgesetz geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts.BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999, Az. – Caroline von Monaco III.Franz Schemmer in: BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, 47. Edition, Stand: 15. Mai 2021, GG Art. 5 Rn. 123 Es gibt dem Abgebildeten die Befugnis, über die Verwendung des Bildes zu bestimmen, einschließlich des Rechts, einer Veröffentlichung zu widersprechen.Heinz Georg Bamberger/Christian Förster in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 58. Edition, Stand: 1. Mai 2021, BGB § 12 Rn. 128.EGMR, Urteil vom 16. Januar 2014, Az. (Lillo-Stenberg/Norwegen), NJW 2014, S. 3291 Rn. 26. Im einfachen nationalen Recht wird es durch das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz, kurz: KunstUrhG) vom 9. Januar 1907 geschützt, außerdem europaweit durch Abs. 1 EMRK. Strafbar ist die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB, die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen nach § 184k StGB.
Historie Das KunstUrhG wurde als Strafgesetz geschaffen, nachdem zwei Fotografen versucht hatten, Bilder des toten Reichskanzlers Otto von Bismarck zu veröffentlichen. Die beiden hatten sich vorher widerrechtlich Zutritt zu dessen Sterbezimmer verschafft.Marcel Bartnik: Der Bildnisschutz im deutschen und französischen Zivilrecht. 2003Heinz Georg Bamberger/Christian Förster in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 58. Edition, Stand: 1. Mai 2021, BGB § 12 Rn. 128.1.
Rechtslage Heute sind nur noch die , , , alle seit Erlass am 9. Januar 1907 unverändert,Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 3, Seite 7–18 und als Strafvorschrift KunstUrhG von Bedeutung.
KunstUrhG bestimmt:
KunstUrhG zählt Ausnahmen auf:
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
KunstUrhG betrifft die Zulässigkeit von Fahndungsfotos.
KunstUrhG ist eine Strafvorschrift
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Erkennbarkeit Mit Bildnis ist hierbei nicht nur eine Fotografie oder Filmaufnahme, sondern jede erkennbare Wiedergabe einer Person gemeint, also auch Zeichnungen, Karikaturen, Fotomontagen, Cartoons, sogar der Auftritt eines Doppelgängers kann dazu zählen.Bamberger, in: Beck’scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, 37. Edition, Stand: 1. November 2015, § 12 Rn. 107 Allerdings fallen künstlerische Abbildungen, die veröffentlicht werden, nicht nur unter das Kunsturhebergesetz, sondern auch unter Abs. 3 Grundgesetz, welcher die Kunstfreiheit gewährleistet (siehe auch Mephisto-Entscheidung).
Die Einwilligung zur Veröffentlichung ist aber nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist. Die Erkennbarkeit kann sich auch aus begleitenden Umständen ergeben. Selbst die in Presseveröffentlichungen übliche Anonymisierung durch Augenbalken beseitigen diese Erkennbarkeit nicht unbedingt.Dreier, Schulze: UrhG. 1. Auflage. 2004, § 22 KunstUrhG Rz. 3. Ist eine Person durch den Kontext eindeutig identifizierbar, kann sie sich gegen die Veröffentlichung wehren, auch wenn ihre Gesichtszüge gar nicht gezeigt werden. Die Erkennbarkeit einer Person entfällt auch dann nicht, weil diese sich altersbedingt verändert hat.Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 23. Dezember 2008, Az. – Haftung einer Bildagentur. Eines Beweises, dass die Person tatsächlich erkannt wurde, bedarf es nicht.Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 23. Dezember 2008, Az. – Zitat: „Eines Beweises, dass Dritte den Abgebildeten tatsächlich erkannt haben, bedarf es nicht. Da es auf die Erkennbarkeit innerhalb des Bekanntenkreises ankommt und jedenfalls ein Altersgenosse den Kläger ohne weiteres wieder erkennen kann, bestehen insoweit keine ernsthaften Zweifel.“
Dazu führte das Landgericht Frankfurt am Main in einem Urteil vom 19. Januar 2006Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19. Januar 2006, Az. , Rn. 18. aus:
Ähnlich entschied über eine Veröffentlichung in der Presse auch das Landgericht Hamburg.Landgericht Hamburg, Urteil vom 27. Februar 2009, Az. , Zitat: „Bei dem streitgegenständlichen Foto handelt es sich um ein Bildnis im Sinne des § 22 KunstUrhG. Der Antragsteller ist auf dem veröffentlichten Bild erkennbar. Der die Augenpartie verdeckende schwarze Balken ist nicht geeignet, den Antragsteller zu anonymisieren, denn er verdeckt schon wesentliche Gesichtszüge nicht.“.
Linksetzung Bereits das Setzen eines Hyperlinks auf ein Privatfoto auf einer anderen Internetseite kann im Einzelfall (in dem nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um den Kontext mit der anwaltlichen Tätigkeit des Abgebildeten, d. h., ein Privatfoto wurde mit beruflichem Bezug verlinkt) eine Verletzungshandlung sein. Das Oberlandesgericht MünchenOLG München, Urteil vom 26. Juni 2007 führte hierzu in einem Urteil vom 26. Juni 2007 aus:
Veranstaltungen
Ausnahmen gibt es bei Veranstaltungen (Demonstrationen, Mitgliederversammlungen, Kulturveranstaltungen usw.). Hier müssen Teilnehmer damit rechnen, auch fotografiert zu werden. Hier geht es um das Geschehen und nicht um die Person an sich.
In einem Urteil vom 28. Mai 2013 positionierte sich der Bundesgerichtshof zu Sportveranstaltungen:Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Mai 2013, Az.: .
Polizeibeamte
Werden Polizeibeamte bei Ausübung ihres Dienstes gefilmt oder fotografiert, dürfen die Personalien der fotografierenden Personen nicht ohne weitere Anhaltspunkte einer drohenden Rechtsverletzung festgestellt werden. Dies würde einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Fotografierenden darstellen und daher eine konkrete Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut erfordern (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 24. Juli 2015).Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 24. Juli 2015, Az. , Rn. 13–14. Alleine aus der Anfertigung von Bildaufnahmen lässt sich kein Verdacht auf eine spätere (möglicherweise widerrechtliche) Veröffentlichung herleiten, insbesondere wenn man auch die Pressefreiheit des Fotografen mit berücksichtigt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. März 2012).Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. März 2012, Az. , insbesondere Rn. 34, Zitat: „Das Berufungsgericht ist in seiner rechtlichen Bewertung beanstandungsfrei davon ausgegangen, eine polizeiliche Gefahr aufgrund der Anfertigung von Bildaufnahmen drohe überhaupt erst, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass derjenige, der Lichtbilder herstelle, diese ohne Einwilligung der abgebildeten Person sowie anderer Rechtfertigungsgründe veröffentlichen und sich dadurch gemäß § 33 KunstUrhG strafbar machen werde.“
Personen als Beiwerk
Erlaubt ist nach KunstUrhG die Veröffentlichung von Bildern, auf denen Personen nur als Beiwerk erscheinen, wie etwa Passanten vor einer fotografierten Straße. Die Abbildung der fotografierten „Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit“ muss dabei das Bild prägen.BGH, Urteil vom 21. April 2015 – VI ZR 245/14 –, rechtsprechung-im-internet.de Rn. 23 = NJW 2015, 2500 (2501).
Personen der Zeitgeschichte Das Erfordernis einer Einwilligung zur Verbreitung und Veröffentlichung ist nach deutschem Recht nach Abs. 1 KunstUrhG für den „Bereich der Zeitgeschichte“ eingeschränkt.
In der deutschen Rechtsprechung hatte sich dabei eine Unterscheidung zwischen „absoluten Personen der Zeitgeschichte“ und „relativen Personen der Zeitgeschichte“ eingebürgert, die jedoch, nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, vom Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht revidiert worden ist. Die neuere Rechtsprechung verzichtet auf die Figuren der absoluten oder relativen Person der Zeitgeschichte und prägte stattdessen ein abgestuftes Schutzkonzept, wonach in einer Interessengewichtung und -abwägung im Einzelfall zu prüfen ist, ob das Personenbildnis tatbestandlich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist.BGH Urteil vom 3. Juli 2007 (PDF; 86 kB), Az. VI ZR 164/06, Volltext.
Absolute Person der Zeitgeschichte war nach der früheren Rechtsprechung, wer aufgrund seiner Stellung, Taten oder Leistungen außergewöhnlich herausragte und deshalb derart im Blickpunkt der Öffentlichkeit stand, dass ein besonderes Informationsinteresse an der Person selbst, sowie an allen Vorgängen, die ihre Teilnahme am öffentlichen Leben ausmachen, bestand (Helmut Kohl, Caroline von Hannover, Boris Becker). Diese Personen durften auch ohne ihre Einwilligung fotografiert, das Material verbreitet und veröffentlicht werden.
Relative Personen der Zeitgeschichte waren nach der früheren Rechtsprechung Menschen, die in Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis in den Blick der Öffentlichkeit geraten waren (beispielsweise die Opfer des Gladbecker Geiseldramas oder Sportler während eines Wettkampfs). Bilder dieser Personen durften nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden. Nach der sogenannten Begleiterrechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählten zu den relativen Personen der Zeitgeschichte auch Lebenspartner oder Kinder von absoluten Personen der Zeitgeschichte. Über sie durfte dann in Zusammenhang mit einem gemeinsamen Auftritt ebenfalls ohne Einwilligung berichtet werden.
Bildnisse von Polizisten dürfen ohne deren Einwilligung nicht veröffentlicht werden, wenn die Veröffentlichung nicht in Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz von besonderem öffentlichen Interesse steht. Dies ist etwa bei Demonstrationen, spektakulären Verkehrsunfällen und ähnlichen Ereignissen der Fall. Ein besonderes öffentliches Interesse an einer Bildberichterstattung über die alltägliche Dienstausübung, etwa über eine gewöhnliche Verkehrskontrolle, ist regelmäßig nicht gegeben. Auch eine Hausdurchsuchung bei einem mutmaßlichen Straftäter stellt in der Regel kein Ereignis von besonderem öffentlichen Interesse dar.Strafverfahren wegen Veröffentlichung des Videos einer Hausdurchsuchung
Als Faustformel gilt: Je mehr eine Person im öffentlichen Interesse steht, desto eher muss sie eine Berichterstattung mit Bildern dulden. Allerdings gilt auch für diese Personen die Schutzzone der unantastbaren Intimsphäre und das geringere Recht auf Privatsphäre. Diese Einschränkung findet sich bereits in Abs. 2 KunstUrhG: Das Recht, eine Person ohne Einwilligung abzubilden, erstreckt sich „nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten“ verletzt wird und ist aufgrund der Rechtsprechung des EGMR zugunsten der abgebildeten Personen noch weiter eingeschränkt worden. Angesichts eines erheblichen Zeitablaufs und des nachlassenden öffentlichen Interesses an der Person und der Persönlichkeit eines Verbrechensopfers hat dieses einen Anspruch darauf, die Verfügungsgewalt über seine damaligen Fotografien zurückzuerlangen und die in die Öffentlichkeit getragene Verknüpfung zwischen der schweren Straftat, deren Opfer sie als Kind geworden ist, und den Abbildungen ihrer Person aufzulösen, also die Veröffentlichung solcher Bilder zu verbieten.BGH, Urteil des VI. Zivilsenats vom 6. Juni 2023 - VI ZR 309/22, Rdnr. 33