Das Recht am eigenen Bild in Österreich, hier auch speziell Bildnisschutz genannt, ist im des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geregelt.
Regelung Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes besagt: Nach neuerer Rechtsprechung kann aber auch schon alleine die Herstellung eines Bildnisses ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen sein.Oberster Gerichtshof: OGH vom 27. Februar 2013, 6 Ob 256/12h, RIS Außerdem gelten auch der verfassungsrechtlich verankerte allgemeine Schutz der Privatsphäre, wie auch datenschutzrechtliche Bestimmungen.Vergl. Clemens Thiele: Unbefugte Bildaufnahme und ihre Verbreitung im Internet – Braucht Österreich einen eigenen Paparazzi-Paragraphen? in RZ 1/2007, S. 2–17 (, auf eurolawyer.at).
Das Bildnisrecht ist eine Ausprägung des im ABGB normierten PersönlichkeitsrechtsOberster Gerichtshof: OGH vom 7. November 2007, 6Ob57/06k; 4Ob51/12x; 6Ob256/12h; 3Ob197/13m; 4Ob203/13a RIS und wird durch die – analog anzuwendende – Bestimmung über das Namensrecht nach ABGB ergänzt:
Weiters ist der Begriff Bildnis umfassend auszulegen, er umfasst Fotos wie auch Gemälde oder Karikaturen:Bildnisschutz. Auf Rechtsprobleme.at, abgerufen am 18. Juli 2015. Gerstenberg, in Schricker: Urheberrecht Kommentar. Rn 4 zu § 22 KUG/§ 60 UrhG; zitiert nach Bildnisschutz. Auf Rechtsprobleme.at.
Nur bei (befürchteter) Verletzung schutzwürdiger Interessen hat die abgebildete Person zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung (§ 81 UrhG), Beseitigung (§ 82 UrhG), Urteilsveröffentlichung (§ 85 UrhG) und eventuell Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns (§ 87 UrhG) gegen den Veröffentlichenden. Im Falle der Bildbestreitung oder -anmaßung besteht ebenso ein Rechtsanspruch auf Unterlassung, wenn beispielsweise ein Personenbild mit einem anderen Namen betitelt wird (Bildanmaßung). Die aus dem Bildnisschutzrecht erwachsenden Ansprüche können durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden. Verletzt sind schutzwürdige Interessen nach § 78 UrhG z. B. bei Eindringen in die Privatsphäre, oder bei herabwürdigender Darstellung der Person (z. B. Nacktfotos), sei es auch nur im Zusammenhang mit dem dazugehörigen Text. Es besteht eine differenzierte Judikatur darüber, wann schutzwürdige Interessen verletzt sind und wann nicht. Danach soll der Abgebildete davor geschützt werden, dass er durch Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (3 Ob 443/55 = SZ 28/205).OGH Rechtssatz RIS Werden Bilder unautorisiert für Werbung verwendet, verstößt dies gegen berechtigte Interessen des § 78 UrhG (4 Ob 100/94).
Literatur Katrin Neukamm: Bildnisschutz in Europa. Zugleich ein Beitrag zur Bedeutung der Verfassungsüberlieferungen der EU-Mitgliedstaaten und der EMRK für die Auslegung der Unionsgrundrechte. Duncker & Humblot, Berlin 2007, ISBN 978-3-428-12587-6 (zugl. Dissertation, Universität Münster 2006/2007). Gumprecht, Ingrid: Kindergartenrecht in Österreich (2017, Carl Link Verlag) enthält ein Kapitel über die Veröffentlichung von Kinderfotos.
Weblinks Persönlichkeitsschutz (Recht am eigenen Bild § 78 UrhG/Österreich), auf internet4jurists.at – Erläuterung des Rechts am eigenen Bild in Österreich mit einer umfangreichen Sammlung von Urteilen des OGH
Einzelnachweise
Kategorie:Urheberrecht (Österreich)