Tardschīh () ist ein Verfahren der islamischen Rechtswissenschaft, bei dem zwei gleichartige, aber einander widersprechende Beweise gegeneinander abgewogen werden, um denjenigen zu bestimmen, der das größere Gewicht hat. Als Beweise kommen vor allem Hadithe sowie die Ergebnisse von Analogieschlüssen in Betracht. Die Regeln für die Durchführung des Tardschīh werden in den Werken der islamischen Rechtstheorie beschrieben. Hier werden auch ausschlaggebende Kriterien (muraǧǧiḥāt) aufgelistet, anhand derer sich der Beweis mit dem größeren Gewicht bestimmen lässt.

Einer der ersten Texte, in dem das Tardschīh-Konzept behandelt wurde, war das Werk „Die Abschnitte über die Grundlagen“ (al-Fuṣūl bi-l-uṣūl) des von der Muʿtazila beeinflussten Rechtsgelehrten al-Dschassās (gest. 981).Vgl. dazu den Aufsatz von Rebstock: „Abwägen als Entscheidungshilfe“. 2003. Den muslimischen Gelehrten der nach-formativen Periode hat das Konzept des Tardschīh große Entscheidungsspielräume eröffnet,Vgl. Krawietz: Die Hierarchie der Rechtsquellen. 2002, S, 78. insbesondere nachdem sein Anwendungsbereich auf die Abwägung von Lehrmeinungen verschiedener Rechtsschulen ausgeweitet wurde.

Grundlagen Sprachliche Ableitung und Definitionen Grammatisch ist tarǧīḥ das Verbalsubstantiv zum zweiten Stamm des arabischen Verb raǧaḥa, das das Sich-Senken der Waagschale unter dem Übergewicht (ruǧḥān) bezeichnet.Vgl. az-Zuḥailī: Uṣūl al-fiqh al-islāmī. 1986, S. 1185. Der zweite Stamm hat kausative Funktion und hat die Bedeutung von „das Übergewicht geben, überwiegen lassen, mehr Gewicht legen auf, für gewichtiger halten, bevorzugen, vorziehen.“Vgl. Hans Wehr: Arabisches Wörterbuch für die Schriftsprache der Gegenwart. Arabisch-Deutsch. 5. Aufl. Harrasowitz, Wiesbaden, 1985. S. 452. Betont wird, dass dieser Vorgang „nach dem Eintreten des Gleichgewichts zwischen den beiden Waagschalen“ (baʿda ṯubūt al-muʿādala baina kaffatai al-mīzān) erfolgt.Vgl. Mausūʿat muṣṭalaḥāt uṣūl al-fiqh. 1998. S. 424a. Dasjenige, das mehr Gewicht hat, wird auf Arabisch als ar-rāǧiḥ bezeichnet, das Überwogene al-marǧūḥ genannt.

Hinsichtlich seiner terminologischen Bedeutung definierte der andalusische Gelehrte al-Bādschī (gest. 1081) Tardschīh als „die Darlegung des Vorzugs eines Beweises gegenüber dem anderen Beweis.“Vgl. Mausūʿat muṣṭalaḥāt uṣūl al-fiqh. 1998. S. 421a. Nach der Definition des Schafiiten al-Āmidī bedeutet Tardschīh „die Verbindung eines von zwei Sachverhalten, die trotz ihrer Unvereinbarkeit bei dem Desiderat zur Beweisführung geeignet sind, mit der Verpflichtung, sich daran zu halten, und die gleichzeitige Vernachlässigung des anderen Sachverhalts“.Ammā tarǧīḥu fa-ʿibāratun ʿan iqtirāni aḥadi ṣ-ṣāliḥaini li-d-dalālati ʿalā l-maṭlūbi maʿa taʿāruḍi-himā bi-mā yūǧibu l-ʿamala bi-hī wa-ihmāli l-āḫar. So bei al-Āmidī: al-Iḥkām fī uṣūl al-aḥkām. Bd. IV, S. 291. Vgl. auch Weiss: The Search for God’s Law. 2010, S. 722, 763. Der hanbalitische Gelehrte Nadschm ad-Dīn at-Tūfī erklärte Tardschīh, wie folgt: „Es ist die Handlung des Abwägenden, der einen Beweis untersucht, und die Voranstellung einer der beiden Methoden, die zur Erlangung der Kenntnis des Urteils geeignet sind, aufgrund der Tatsache, dass dieser Methode eine besondere Beweiskraft zukommt.“Vgl. aṭ-Ṭūfī: Šarḥ Muḫtaṣar ar-Rauḍa. Bd. III, S. 676. Nach der hanafitischen Lehre ist Tardschīh „das Aufzeigen des Überschusses bei einem von zwei gleichartigen Dingen gegenüber dem anderen durch etwas, das nicht von ihm unabhängig ist.“Vgl. az-Zuḥailī: Uṣūl al-fiqh al-islāmī. 1986, S. 1185.

Begründungen und Kritik Fachr ad-Dīn ar-Rāzī und al-Āmidī begründeten die Pflicht zum Tardschīh und der Gültigkeit seines Ergebnisses mit drei Argumenten: mit dem Konsens der Prophetengefährten, da schon diese verschiedene Hadithe anderen vorgezogen haben sollen. Als Beispiel wird auf einen Hadith von Aischa bint Abi Bakr zum Ghusl verwiesen, den die Prophetengefährten einem Hadith von Abū Huraira vorzogen. damit, dass es dem ʿUrf entspricht, beim Vorliegen zweier unvereinbarer Vermutungen derjenigen zu folgen, die das größere Gewicht hat. Fachr ad-Dīn ar-Rāzī verweist in diesem Zusammenhang auf das Diktum von ʿAbdallāh ibn Masʿūd: „Was die Muslime als gut ansehen, ist auch bei Gott gut“ (mā raʾā-hu l-muslimūn ḥasanan fa-hwa ʿinda Llāhi ḥasan). damit, dass es nach spontaner Einsicht (fī badāhat al-ʿaql) unerwünscht ist, sich an etwas zu halten, das weniger wahrscheinlich ist als etwas anderes.Vgl. aš-Šaukānī: Iršād al-fuḥūl ilā taḥqīq al-ḥaqq. Bd. II, S. 259.

Al-Āmidī erörtert zusätzlich die koranische Aufforderung in Sure 59:2 „Denkt nach, die ihr Einsicht habt!“ und das überlieferte Prophetenwort: „Wir urteilen nach der äußeren Erscheinung (aẓ-ẓāhir) und überlassen die verborgenen Dinge Gott“ als mögliche Begründungen für das Tardschīh-Verfahren.Vgl. al-Āmidī: al-Iḥkām fī uṣūl al-aḥkām. Bd. IV, S. 293 und Weiss: The Search for God’s Law. 2010, S. 722f.

Es gab nur sehr wenige namhafte muslimische Gelehrte, die das Konzept des Tardschīh gänzlich abgelehnt haben. Zu ihnen gehörte al-Bāqillānī. Er begründete seine Ablehnung des Tardschīh damit, dass auch bei einem Prozess die Aussagen von vier Zeugen nicht stärker gewichtet werden als von zweien, weil allein entscheidend sei, dass zwei Zeugen existierten.Vgl. aṭ-Ṭūfī: Šarḥ Muḫtaṣar ar-Rauḍa. Bd. III, S. 676. Al-Āmidī hielt dem entgegen, dass nach seiner eigenen Auffassung die Aussagen von vier Zeugen sehr wohl höher gewertet werden müssten als die von zweien.Vgl. Weiss: The Search for God’s Law. 2010, S. 723.

Ein moderner Kritiker des Tardschīh war der radikal-konservative ägyptische Fernsehseelsorger Mustafā Mahmūd. In seinem 1979 publizierten Buch „Der Koran – ein Versuch, meine Zeit zu verstehen“ (al-Qurʾān - muḥāwa li-fahm ʿaṣrī), in dem er einschlägigen Reformansätzen eine scharfe Abfuhr erteilte, schrieb er: „Nur Religion (dīn) führt zu sicherem Wissen, keinesfalls aber Skepsis (šakk), Wahrscheinlichkeit (iḥtimāl) oder das Abwägen (tarǧīḥ).“Vgl. Rebstock: „Abwägen als Entscheidungshilfe“. 2003, S. 121.

Anwendungsbereich und Voraussetzungen Nach allgemeiner Lehre darf der Tardschīh allerdings nur auf probative Beweise (adilla ẓannīya) angewandt werden, nicht jedoch auf definitive Beweise (adilla qaṭʿīya) wie zum Beispiel Textbelege aus dem Koran, weil diese grundsätzlich als widerspruchsfrei gelten.Vgl. az-Zuḥailī: Uṣūl al-fiqh al-islāmī. 1986, S. 1186f. Stößt der Mudschtahid bei definitiven Beweisen auf einen vermeintlichen Widerspruch, kann er diesen nur durch Rückgriff auf Abrogation lösen oder muss sich des Urteils enthalten.Vgl. Mausūʿat muṣṭalaḥāt uṣūl al-fiqh ʿinda l-muslimīn. 1998. Bd. I, S. 423b. Zu den probativen Beweisen, auf die der Tardschīh anwendbar sein soll, gehören nach at-Tūfī „gehörte Formulierungen“ (alfāẓ masmūʿa) und „rationale Bedeutungen“ (maʿānī maʿqūla). Zu ersteren rechnet er Buch und Sunna, zu letzteren die Analogschlüsse.Vgl. aṭ-Ṭūfī: Šarḥ Muḫtaṣar ar-Rauḍa. Bd. III, S. 679. Strittig war die Frage, ob der Tardschīh auf ganze Lehrrichtungen anwendbar war. Zu denjenigen, die dies befürworteten, gehörten der Muʿtazilit ʿAbd al-Dschabbār ibn Ahmad und der Hanbalit Nadschm ad-Dīn at-Tūfī.Vgl. aṭ-Ṭūfī: Šarḥ Muḫtaṣar ar-Rauḍa. Bd. III, S. 683f.

Asch-Schaukānī nennt drei Voraussetzungen für die Durchführung eines Tardschīh: 1. die Gleichheit des Feststehens (ṯubūt) der beiden Beweise; 2. die Gleichheit der Stärke (qūwa) der beiden Beweise; 3. die Übereinstimmung der beiden Beweise hinsichtlich Zeit, Ort und Aspekt der Beurteilung.Vgl. aš-Šaukānī: Iršād al-fuḥūl ilā taḥqīq al-ḥaqq. Bd. II, S. 258.

Während allgemein die Auffassung vorherrscht, dass jeder, der die Befähigung zum Idschtihād besitzt, Tardschīh betreiben kann, gab es bei den Hanafiten auch die Auffassung, dass diese Befähigung im Zuge der Schließung des Idschtihād-Tores verlorenging. So meinte zum Beispiel der osmanische Gelehrte Ibn Kamālpascha (gest. 1534), der die hanafitischen Rechtsgelehrten insgesamt in sieben zeitlich aufeinander folgende Klassen einteilte, dass nur in den ersten drei Klassen Idschtihād betrieben wurde, während den nachfolgenden Klassen nur noch die Möglichkeit zum Taqlid offenstand. Aber auch für sie wurde die Möglichkeit zur freien Rechtsfindung im Laufe der Zeit immer weiter eingeschränkt. Die letzten, die Tardschīh betrieben, waren die Gelehrten der fünften Klasse, zu denen Abū l-Husain al-Qudūrī (gest. 1037) und al-Marghīnānī (gest. 1197) gehörten. Sie gingen bei den verschiedenen Überlieferungen in der Weise vor, dass sie sagten: „Das ist passender“ (hāḏā aulā), „das ist von der Überlieferung her richtiger“ (hāḏā aṣaḥḥ riwāyatan), „das ist vom Verständnis her richtiger“ (hāḏā aṣaḥḥ dirāyatan), „das passt besser zum Analogieschluss“ (hāḏā aufaq li-l-qiyās) oder „das ist passender für die Menschen“ (hāḏā aufaq li-n-nās). Deshalb wurden sie die „Leute der Gewichtung“ (aṣḥāb at-tarǧīḥ) genannt.So zitiert bei ʿAlī al-Qārī: Šamm al-al-ʿawāriḍ fī ḏamm ar-rawāfiḍ, Absatz Bayān ṭabaqāt al-fuqahāʾ. Wikisource-Dokument. Grundlage ist das Sendschreiben Ṭabaqāt al-muǧtahidīn von Ibn Kamālpaša, von dem hier eine Handschrift einsehbar ist. Vgl. auch Wilhelm Ahlwardt: Verzeichnis der arabischen Handschriften der Staatsbibliothek Berlin Nr. 10026 Digitalisat

Rechtsfolgen Sobald ein Mudschtahid festgestellt hat, dass ein Argument größeres Gewicht hat als das andere, besteht für ihn die Pflicht, die Normen auf Grundlage dieses überwiegenden Arguments zu formulieren. Auch haben er und seine Anhänger die Pflicht, diese Norm zu befolgen.Vgl. Weiss: The Search for God’s Law. 2010, S. 722.

Unklar ist, wie der Mudschtahid zu verfahren hatte, wenn er bei seinen Tardschīh-Bemühungen zu dem Ergebnis kommt, dass zwischen den untersuchten Beweisen Gleichgewicht (taʿādul) herrscht.Vgl. Weiss: The Search for God’s Law. 2010, S. 722 und Rebstock: „Abwägen als Entscheidungshilfe“. 2003, S. 116. Von al-Bāqillānī wird überliefert, dass er in diesem Fall den Mudschtahid als „die freie Wahl habend“ (muḫaiyar) betrachtete.Vgl. aš-Šaukānī: Iršād al-fuḥūl ilā taḥqīq al-ḥaqq. Bd. II, S. 262. Der Hanbalit Ibn Qudāma al-Maqdisī äußerte dagegen, dass dem Mudschtahid in diesem Fall die Enthaltung (tawaqquf) obliege. Er dürfe sein Urteil (ḥukm) weder nach einem der beiden fällen, noch habe er die Wahl (taḫyīr) zwischen ihnen.Zit. bei Rebstock: „Abwägen als Entscheidungshilfe“. 2003, S. 114. Die Hanafiten urteilten, dass bei erfolglosem Tardschīh ein Wegfall der beiden widersprüchlichen Normen (suqūṭ al-mutaʿāriḍain) mit Rekurs auf Niederrangiges eintrete.Vgl. Krawietz: „Die Hierarchie der Rechtsquellen“. 2002, S. 379. Von al-Dschuwainī wird die Aussage überliefert, dass er in diesem Falle einen Gelehrten, der größer ist als er, mit dem Tardschīh beauftragen müsse, weil sich sein Idschtihād als unzulänglich erwiesen habe.Vgl. aš-Šaukānī: Iršād al-fuḥūl ilā taḥqīq al-ḥaqq. Bd. II, S. 263.

Die verschiedenen Arten des Tardschīh Tardschīh bei Hadithen