Die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Bilanz-Richtlinie oder BilanzRL) wurde am 29. Juni 2013 im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. L 182, 19. veröffentlicht und muss von den Unionsmitgliedstaaten bis zum 20. Juli 2015 in nationales Recht umgesetzt werden. Noch bevor die Umsetzungsfrist der BilanzRL (2013/34/EU) abgelaufen war, wurde bereits eine Änderungsrichtlinie (2014/95/EU) erlassen.Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen, ABl L 330, 1. Die RL 2014/95/EU ist am 5. Dezember 2014 in Kraft getreten und bis zum 6. Dezember 2016 umzusetzen. Die BilanzRL ist auch durch die EWR-Mitgliedstaaten Liechtenstein, Island und Norwegen umzusetzen.

Ziel der BilanzRL und wesentliche Neuerung Ziel der BilanzRL ist es, zum einen durch die Übernahme der Vierten Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (78/660/EWG) und der Siebenten Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss (83/349/EWG) eine gewisse Kontinuität beizubehalten, die Vorschriften aber in bestimmten Bereichen auch an die geänderten Gegebenheiten der letzten Jahrzehnte anzupassen und eine einheitliche Terminologie zu erreichen (dies soll auch in den nationalen Umsetzungsgesetzen so erfolgen) sowie weiterhin eine hohe Qualität sicherzustellen und dennoch die „Verwaltungslasten in angemessenem Verhältnis zum erzielten Nutzen“ setzen.Siehe Erwägungsgrund 1 der BilanzRL und Mitteilung der Kommission „Intelligente Regulierung in der Europäischen Union“ vom Oktober 2010.

In der BilanzRL werden nun alle Unternehmen vorab den gleichen Regelungen unterworfen, wobei Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) jedoch von bestimmten Vorgaben entlastet oder ausgenommen werden.Siehe Erwägungsgrund 1 und 2 der BilanzRL. Auch der Schwellenwert für kleine Unternehmen bzw. für kleine Gruppen wird angehoben.Gemäß Erwägungsgrund 6 der BilanzRL soll der Anwendungsbereich der Richtlinie auf bestimmten einheitlichen Grundsätzen beruhen und gewährleisten, „dass sich ein Unternehmen nicht selbst aus diesem Anwendungsbereich ausnehmen kann, indem es eine vielschichtige Gruppenstruktur schafft, die innerhalb und außerhalb der Union ansässige Unternehmen auf verschiedenen Ebenen umfasst“. Siehe auch Erwägungsgrund 29 bis 33. Nach Art. 2 Zif. 11 BilanzRL ist eine „Gruppe“ ein Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen.

Eine wesentliche Neuerung in der BilanzRL ist die Einführung eines Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen für große Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse,Definition von „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ siehe Art. 2 Zif. 1 der BilanzRL. die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind (Kapitel 10 und Erwägungsgrund 44 bis 53 der BilanzRL).

Die Gliederungsformen für Bilanzen werden beschränkt, „um es den Nutzern von Abschlüssen zu ermöglichen, die finanzielle Lage von Unternehmen innerhalb der Union besser zu vergleichen“.Erwägungsgrund 20 und Anhang III bis V der BilanzRL.

Hinsichtlich der Bewertung und Darstellung unter anderem von „Wertberichtigungen, Geschäfts- oder Firmenwert, Rückstellungen, Vorratsvermögen und beweglichen Vermögensgegenständen sowie Ertrags- oder Aufwandsposten“ wird es im Interesse der Vergleichbarkeit ein weitgehend gemeinsamer Rahmen für den Ansatz vorgegeben werden.Siehe Erwägungsgrund 21 und 22 der BilanzRL. Siehe auch Artikel 6 und 8 BilanzRL und zur ordentlichen und außerordentlichen Bewertung/Wertminderung von Gebrauchsgegenständen: Anton Schäfer in „Wertverminderung von Gebrauchsgegenständen“, S. 23 ff und S. 41 ff.

Die Offenlegungspflicht für Jahresabschlüsse auf welche die BilanzRL anwendbar ist, sollen weiterhin für KMU gewisse Ausnahmeregelungen enthalten.Erwägungsgrund 38 der BilanzRL.

Mit der Richtlinie 2014/95/EU werden zusätzlich in die BilanzRL entscheidende Elemente für eine nachhaltige Unternehmensführung (siehe auch: Corporate Social Responsibility – CSR) aufgenommen und die Unternehmen zur Rechenschaft gegenüber der Öffentlichkeit verpflichtet (siehe auch hierzu: UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte vom 16. Juni 2011).

Geschichte Die Europäische Kommission hat mit dem Small Business Act für Europa (2008/2011) die zentrale Rolle der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) für die Wirtschaft der Europäischen Union „anerkannt und das Ziel festgelegt, das Gesamtkonzept für das Unternehmertum zu verbessern und das Prinzip „Vorfahrt für KMU“ („think small first“) von der Rechtsetzung bis hin zu den öffentlichen Diensten fest in der Politik zu verankern“.Siehe auch Erwägungsgrund 10 der BilanzRL. Das Europäische Parlament hat in einer nichtlegislative Entschließung vom 18. Dezember 2008ABl. C 45 E vom 23. Februar 2010, S. 58. festgestellt, „dass die Anforderungen der Rechnungslegungsrichtlinien kleine und mittlere Unternehmen und insbesondere Kleinstbetriebe oft stark belasten, und die Kommission aufgefordert, mit der Überprüfung der beiden Richtlinien fortzufahren“.Siehe Erwägungsgrund 1, 2 und 10 bis 15 der BilanzRL.

Mit dem Programm der Kommission und der Mitteilung Intelligente Regulierung in der Europäischen Union vom Oktober 2010 soll eine bessere Rechtsetzung erreicht werden, die höchste Qualität garantiert und gleichzeitig die Unternehmen (insbesondere KMU) nicht unnötig belastet werden.Siehe Erwägungsgrund 1 und 10 bis 15 der BilanzRL.

Eines der Ziele war die Vereinfachung der Vierten Richtlinie (78/660/EWG) und der Siebten Richtlinie (83/349/EWG) – siehe auch Mitteilung der Kommission vom April 2011 „Binnenmarktakte“ und Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Der Europäische Rat hat dies ebenfalls anlässlich der Tagung vom 24. und 25. März 2011 gefordert und insbesondere, dass der Regelungsaufwand insgesamt – insbesondere für KMU – verringert wird.

Das Europäische Parlament hat in einer Entschließungen vom 6. Februar 2013 festgehalten, „dass der Offenlegung von Informationen zur Nachhaltigkeit, wie sozialen und umweltbezogenen Faktoren, durch die Unternehmen eine große Bedeutung zukommt, um Gefahren für die Nachhaltigkeit aufzuzeigen und das Vertrauen von Investoren und Verbrauchern zu stärken“. Die Angabe nichtfinanzieller Informationen sei ein wesentliches Element der Bewältigung des Übergangs zu einer nachhaltigen globalen Wirtschaft. Insbesondere, um langfristige Rentabilität mit sozialer Gerechtigkeit und Umweltschutz zu verbinden. In diesem Zusammenhang helfe „die Angabe nichtfinanzieller Informationen dabei, das Geschäftsergebnis von Unternehmen und ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft zu messen, zu überwachen und zu handhaben“.Siehe Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2014/95/EU. Auf Grundlage dieser Überlegungen wurde die BilanzRL noch vor der Umsetzung durch die Unionsmitgliedstaaten bereits geändert (durch die Richtlinie 2014/95/EU) und diese Punkte vor allem in die neuen Artikel 19a und 29a der BilanzRL eingefügt.

Rechtsgrundlage Die Richtlinie 2013/34/EU ist vor allem auf Artikel 50 Abs. 1 AEUV (Rechtsetzung zur Niederlassungsfreiheit) gestützt.

Anwendungsbereich Der Anwendungsbereich der BilanzRL richtet sich grundsätzlich nach der Art des Unternehmens oder der Gruppe (siehe Artikel 3 BilanzRL – Kurzzusammenfassung): Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten: Bilanzsumme: 350.000 EURO;Gemäß Art. 3 Abs. 9 der BilanzRL wird für jene Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, der Betrag in nationaler Währung durch die Anwendung des Umrechnungskurses ermittelt, der gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am Tag des Inkrafttretens einer Richtlinie gilt, die diese Beträge festsetzt. Nettoumsatzerlöse: 700.000 EURO; durchschnittlich während des Geschäftsjahres maximal zehn Beschäftigte. Kleine Unternehmen und kleine Gruppen sind wirtschaftliche/organisatorische Einheiten, die am Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten: Bilanzsumme: 4.000.000 EURO;Die Unionsmitgliedstaaten können nach Art. 3 Abs. 2 BilanzRL den Schwellenwert höher festlegen, maximal aber mit 6.000.000 EURO. Nettoumsatzerlöse: 8.000.000 EURO;Die Unionsmitgliedstaaten können nach Art. 3 Abs. 2 BilanzRL den Schwellenwert höher festlegen, maximal aber mit 12.000.000 EURO. durchschnittlich während des Geschäftsjahres maximal 50 Beschäftigte. Mittlere Unternehmen und mittlere Gruppen sind wirtschaftliche/organisatorische Einheiten, die keine Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen bzw. kleine Gruppen sind und die am Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten: Bilanzsumme: 20.000.000 EURO; Nettoumsatzerlöse: 40.000.000 EURO; durchschnittlich während des Geschäftsjahres maximal 250 Beschäftigte. Große Unternehmen bzw. große Gruppen sind wirtschaftliche/organisatorische Einheiten, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten: Bilanzsumme: über 20.000.000 EURO; Nettoumsatzerlöse: über 40.000.000 EURO; durchschnittlich während des Geschäftsjahres über 250 Beschäftigte. Gemäß Art. 3 Abs. 10 der BilanzRL wirkt sich eine Überschreitung der Grenzen zum Bilanzstichtag auf die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen nur dann aus, wenn sie während zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren fortbestanden haben. Sonderregelungen gelten nach den Artikeln 19a und 29a für große Unternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse oder die Mutterunternehmen einer großen Gruppe sind und am Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen für den zu erstellenden Lagebericht (Kapitel 5 BilanzRL, insbesondere Art. 19a) und die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung (Art. 29a BilanzRL).

Die Kommission kann die Schwellenwerte nach Artikel 3 BilanzRL unter Berücksichtigung der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Inflationsmaßnahmen mittels delegierter Rechtsakte ändern (siehe auch Art. 49 Abs. 2 und 3 der BilanzRL).

Lagebericht Nach Art. 19 Abs. 1 der BilanzRL stellt ein Lagebericht den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage eines Unternehmens so dar, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten beschrieben werden, denen das Unternehmen ausgesetzt ist. Der Lagebericht soll eine ausgewogene und umfassende „Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Unternehmens“ sein, „die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage des Unternehmens erforderlich ist, umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und – soweit angebracht – nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind, einschließlich Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange. Im Rahmen der Analyse enthält der Lagebericht – soweit angebracht – auch Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu“ (Art. 19 Abs. 1).

Für den „Konsolidierten Lagebericht“ gelten grundsätzlich die gleichen Vorgaben in Artikel 19 und 20 BilanzRL sowie einige zusätzliche Bestimmungen nach Artikel 29 BilanzRL.

Nichtfinanzielle Informationen