mini|Albert Einstein als Professor während einer Vorlesung in Wien. Foto: Ferdinand Schmutzer, 1921 mini|Marie Curie, Professorin und Direktorin des Radium-Instituts, circa 1898

Professor beziehungsweise Professorin ist die Amts- und Berufsbezeichnung des Inhabers eines speziellen hochschulischen Lehramts (Professur). Anders als etwa beim Doktor handelt es sich nicht um einen akademischen Grad, sondern um einen akademischen Titel, der aber oft weiter getragen werden kann, auch wenn keine Professur mehr bekleidet wird.

Eine Professur (von in der Bedeutung „sich öffentlich als Lehrer zu erkennen geben“) bezeichnet im deutschen Sprachraum primär eine Stellung als Hochschullehrer. Professuren sind im Normalfall mit einer Denomination („Professur für …“) versehen, die genau festlegt, welches Fachgebiet vertreten werden soll. Besetzt wird eine Professur im Regelfall durch ein aufwändiges und durch die Hochschulgesetze rechtlich formalisiertes Verfahren, das sicherstellen soll, dass die Auswahl der grundgesetzlich geforderten Bestenauslese entspricht, also nach Eignung, Leistung und Befähigung erfolgt.

Die Hauptaufgabe von Professoren an Hochschulen, insbesondere an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, das sind Hochschulen mit Promotions- und Habilitationsrecht, ist die eigenverantwortliche Durchführung wissenschaftlicher Forschung und Lehre im Sinne des humboldtschen Bildungsideals. Professur und Lehrstuhl sind dabei nicht gleichbedeutend: Jeder Lehrstuhlinhaber ist Professor, aber nicht umgekehrt jeder Professor ein Lehrstuhlinhaber.

In Deutschland kann die Bezeichnung Professor unter bestimmten Umständen auch als Ehrentitel an Personen verliehen werden, die kein entsprechendes Amt bekleiden, beispielsweise an Künstler. Im Land Baden-Württemberg kann wie in Österreich die Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ ohne Zusätze als nicht akademischer Ehrentitel an verdiente Bürger verliehen werden (siehe Professor (Ehrentitel in Baden-Württemberg)).

Überblick Obwohl die meisten Professoren Hochschullehrer sind, sind weitere Verwendungen des Titels gebräuchlich. So wird wie im Deutschen Reich bis 1918 (und noch darüber hinaus in Baden und in Bayern) in einigen Ländern Europas (z. B. in Österreich, der Schweiz, Frankreich, Italien, Polen, der Slowakei, Slowenien und Tschechien) auch ein ernannter (langjähriger) Lehrer an einer höheren Schule oftmals offiziell oder inoffiziell als Professor bezeichnet. Deswegen wird von Hochschullehrern in Österreich in Abgrenzung dazu stets die offizielle Bezeichnung Universitätsprofessor (Univ.-Prof.), Professor an einer Fachhochschule (FH-Prof.) oder Hochschulprofessor (HS-Prof.) an Pädagogischen Hochschulen verwendet. Titularprofessor ist in Österreich hingegen ein verliehener Titel ohne Anspruch auf eine Anstellung. Auch in der Schweiz ist damit kein Anspruch auf einen Lehrstuhl oder eine sonstige Festanstellung verbunden. In Österreich kann der Bundespräsident auch Personen ohne Hochschulabschluss, die sich auf dem Gebiet von Kunst oder Wissenschaft verdient gemacht haben, den Titel Professor verleihen. Auch in Deutschland verleihen einzelne Länder mitunter diesen Ehrentitel.

Hochschulen in Österreich und Deutschland kennen noch weitere, die Transparenz erschwerende Titelformen, wie jene des ordentlichen und außerordentlichen Universitätsprofessors (siehe unten), des Juniorprofessors oder des außerplanmäßigen Professors. Zudem tragen seit der Umbenennung der österreichischen Kunsthochschulen in Kunstuniversitäten durch das Universitätsgesetz 2002 auch die vormaligen Kunsthochschulprofessoren nun die Bezeichnung „Universitätsprofessor“.

Professuren in Deutschland Professor oder Professorin ist in Deutschland in erster Linie die Amtsbezeichnung oder der akademische Titel einer Person, die Inhaber einer Professur an einer Hochschule ist. Sie stellt jedoch – anders als der Dr. habil. – keinen akademischen Grad dar. Verbeamtete Professoren werden dem höheren Dienst zugerechnet. Eine Besonderheit bei der Ernennung ist das Berufungsverfahren anstelle der für Beamte ansonsten üblichen Laufbahnprüfungen.

Planmäßige Professoren (siehe unten) dürfen den Titel auch nach ihrer Pensionierung bzw. Emeritierung weiterführen. In einzelnen deutschen Ländern kann die Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ zudem als akademische Würde oder als Titel auch nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Hochschule nach einer mehrjährigen Dienstzeit weiter geführt werden.. Rheinland-Pfalz Universitätsgesetz (UG) § 49, Abs. 5 (PDF; 260 kB); Abs. 5 SächsHSFG.

2016 gab es an den 433 Hochschulen in Deutschland 46.835 Professoren (35.880 männliche entspricht 77 %, 10.955 weibliche entspricht 23 %), davon 24.256 an Universitäten, 19.306 an Fachhochschulen, 2.308 an Kunsthochschulen, 448 an Verwaltungsfachhochschulen, 360 an Pädagogischen Hochschulen und 157 an Theologischen Hochschulen.. PDF. Allerdings sind weniger als 10 % aller Wissenschaftler an den Universitäten Professoren, und nur 7,8 % sind planmäßige Professoren mit einer festen, besoldeten Stelle und vollem Stundendeputat (Stand 2015).Leonie Seifert: Der steile Weg nach oben. In: Die Zeit. No. 27, S. 63, 2. Juli 2015.

Die Gesamtzahl der Professoren hat sich, auch aufgrund der stark gestiegenen Studierendenzahlen, von 37.965 im Jahr 2003 auf 48.128 im Jahr 2018 und damit in 15 Jahren um etwa 27 % erhöht:

2003 2004 2006 2008 2010 2012 2013 2015 2016 2018 37.965 38.443 37.694 38.654 41.462 43.862 45.013 46.344 46.835 48.128

Professoren (Prof.) ohne Zusatzbezeichnung Der Titel „Professor“ oder „Professorin“ kann von Hochschulen wie Universitäten, Fachhochschulen, Kunst- und Musikhochschulen oder Akademien für verschiedene Besoldungsstufen und Aufgabenumfänge verliehen werden. Obwohl an manchen Hochschulen weiter, etwa zwischen Junior- und Vollprofessoren, außerplanmäßigen und ordentlichen Professoren etc., unterschieden wird (siehe unten), führen diese heutzutage meistens alle schlicht „Prof.“ als Kurztitel.

Verbeamtete planmäßige Professoren werden seit spätestens 2005 (die Einführung der Besoldungsordnung W erfolgte in den Ländern zu unterschiedlichen Zeiten) in die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 eingestuft. Die Besoldungsgruppe lässt dabei keinen Rückschluss auf den Hochschultyp zu. Während allerdings die meisten Fachhochschulprofessoren nach W 2 besoldet werden, gibt es an den Universitäten und ihnen statusmäßig gleichgestellten Hochschulen, etwa den Pädagogischen Hochschulen, deutlich mehr W-3- als W-2-Professoren.

Die Besoldungsgruppe W 1 wird für Juniorprofessoren vergeben und ist normalerweise für befristete Anstellungen vorgesehen. Vor der Einführung der Besoldungsordnung W wurden Professoren in die Besoldungsgruppen C 3 und C 4 und sehr selten auch in die Besoldungsgruppe C 2, an Fachhochschulen in die Besoldungsgruppen C 2 und C 3, an den anderen Hochschulen in C 2, C 3 und C 4 eingestuft. Professoren, die bei ihrer Berufung (vor 2005) in die C-Besoldung berufen wurden, verblieben in der Regel in ihr, konnten auf Antrag aber in die W-Besoldung wechseln. Bei einem Wechsel der Stelle wurden sie allerdings ausschließlich in die W-Besoldung eingestuft; hiervon konnte nur bei einem Wechsel innerhalb eines Landes abgewichen werden.

Die Besoldung für W-2- und W-3-Professuren setzt sich zusammen aus einem Grundgehalt, das gemäß einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2013 bereits eine angemessene Alimentation zu sein hat, und leistungsabhängigen Zuschlägen, die entweder dauerhaft oder zeitlich begrenzt gewährt werden. Diese werden zwischen den Stelleninhabern und der Hochschulleitung ausgehandelt, weshalb die tatsächlichen Bruttogehälter deutscher Professoren heute sehr stark voneinander abweichen können. Auch das Grundgehalt unterscheidet sich zwischen den Ländern. Die gleiche Besoldungsgruppe führt also je nach Dienstherr und individueller Aushandlung nicht zu gleichen Bezügen, sondern kann um mehrere tausend Euro unterschiedlich sein. Das W-3-Grundgehalt ist dabei grundsätzlich höher als bei W 2; unter Umständen kann ein W-2-Professor aber, je nach Land sowie aufgrund individueller Zulagen, auch mehr verdienen als ein W-3-Professor.W2-Gehalt besser als W3-Gehalt, in: Forschung & Lehre 2/2018. Hinzu kommen fächerspezifische Unterschiede; so werden etwa Geisteswissenschaftlern im Durchschnitt deutlich geringere Leistungszulagen gewährt als Ingenieurwissenschaftlern.

Normalerweise sind W-2- und W-3-Professuren unbefristet und mit dem Beamtenstatus auf Lebenszeit verbunden, man bezeichnet ihre Inhaber als planmäßige Professoren, da ihre Positionen im Stellenplan der jeweiligen Hochschule verankert sind. Es gibt aber auch immer mehr befristet beschäftigte Professoren sowie Professoren im Angestelltenverhältnis, letztere zum Beispiel an privaten Hochschulen oder bei fehlenden Voraussetzungen für die Verbeamtung an staatlichen Hochschulen. Bei Erstberufungen, d. h., wenn der Kandidat zuvor noch keine permanente Professur bekleidet hat, ist daneben in den meisten Ländern eine teils mehrjährige Probezeit, oft mit Prüfung der pädagogischen Eignung, üblich, bevor die Stelle auch formal entfristet wird; in Berlin, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt gibt es keine solchen Regelungen. Zwischen 2017 und 2019 sank der Anteil der Berufungen in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit überdies deutlich, sodass diese nur noch zwei Drittel der Erstberufungen ausmachten, während 15 Prozent der Hochschullehrer nur befristet verbeamtet wurden. Die übrigen wurden als unbefristete Angestellte beschäftigt.Berufung als Beamter auf Lebenszeit immer seltener, in: Forschung & Lehre 2/2019. Die Amtsbezeichnung Professor allein ist daher kein sicheres Indiz für eine Daueranstellung.

Professoren an einer künstlerischen Hochschule leiten meist eine Meisterklasse.

Universitätsprofessoren Universitätsprofessor (kurz Univ.-Prof.) ist eine Amtsbezeichnung für beamtete Hochschullehrer an Universitäten in mehreren deutschen Ländern, etwa Nordrhein-Westfalen oder Mecklenburg-Vorpommern. In einigen Bundesländern wird die Bezeichnung Universitätsprofessor hingegen nicht mehr für neu eingestellte Professoren verwendet. In Baden-Württemberg beispielsweise kann diese Bezeichnung nur noch auf Antrag von solchen Professoren geführt werden, die sie bereits vor dem Jahr 2000 trugen.Vgl. Zweites Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften von Baden-Württemberg vom 1. Januar 2005, Artikel 17, § 15. Hier lautet die offizielle Amtsbezeichnung ansonsten schlicht Professor.

Ein Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe W 3 oder C 4 ist meistens Lehrstuhlinhaber. Ein solcher W-3-Professor verfügt im Haushaltsplan über eine oder mehrere Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter, ein höheres Gehalt und einen größeren Etat. Vor der Novellierung des Hochschulrahmengesetzes 1976 (und in Bayern bis heute) nannte man einen Lehrstuhlinhaber Ordinarius oder ordentlicher Professor. Hiermit war das Recht verbunden, nach dem Eintritt ins Rentenalter als Emeritus mit bestimmten Privilegien und einem eigenen Etat zu wirken: Sie waren entpflichtet, behielten aber zahlreiche Rechte. Professoren, die vor 1976 auf solche Stellen erstberufen wurden, durften daher noch Emeriti sein; später berufene sind ohne Wahlmöglichkeit Professoren im Ruhestand. In Baden-Württemberg dürfen diese Professoren an Universitäten, die noch vor Aufhebung des Universitätsgesetzes 2005 in die Besoldungsgruppe C 4 eingruppiert wurden, weiterhin auch offiziell den Titel Ordinarius führen. Besondere Rechte sind damit aber nicht mehr verbunden.