Der Schutz von Ehe und Familie wird weltweit in den verschiedenen Rechtsordnungen geregelt. Die Regelungen finden sich in den Verfassungen und Gesetzen der jeweiligen Staaten sowie in internationalen Absprachen.
Internationale Absprachen In Art. 16,Allgemeine Erklärung der Menschenrechte #Artikel 16 auf Wikisource Abschnitt 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ist festgelegt:
Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte legt in Art. 23 fest:Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, abgeschlossen in New York am 16. Dezember 1966 (Übersetzung) admin.ch (1) Die Familie ist die natürliche Kernzelle der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat. (2) Das Recht von Mann und Frau, im heiratsfähigen Alter eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, wird anerkannt. (3) Eine Ehe darf nur im freien und vollen Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden. (4) Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Ehegatten gleiche Rechte und Pflichten bei der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben. Für den nötigen Schutz der Kinder im Falle einer Auflösung der Ehe ist Sorge zu tragen.
Europarat
Artikel 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der EMRK schützt die Familie.
Europäische Union Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union schützt Ehe und Familie in zwei ihrer Bestimmungen. Unter dem Titel II („Freiheiten“) ist das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, „nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet“ (Art. 9). Art. 33 innerhalb des Titels IV („Solidarität“) garantiert rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schutz der Familie. Art. 33 Abs. 2 konkretisiert diesen Schutz explizit für die Fälle des Kündigungsschutzes der Mutter sowie des bezahlten Mutterschaftsurlaubs und Elternurlaubs.
Deutschland Der Schutz von Ehe und Familie durch den Staat ist in Deutschland in Artikel 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland geregelt.
Dieser stellt Ehe und Familie als Institution sowie die familiäre Erziehung unter den besonderen Schutz des Staates und gewährleistet Grundrechte für Ehepartner sowie Eltern und deren Kinder.
Diese besondere Wertschätzung der Familie beruht darauf, dass sie nach Ansicht des Verfassungsgebers das ideale Umfeld für das Heranwachsen von Kindern ist, ohne die auf Dauer keine staatliche Gemeinschaft existieren kann. Die Bedeutung der Ehe liegt darin, dass sie – quasi als „Keimzelle des Staates“ – Vorstufe zur Familie ist (so ausdrücklich noch Art. 119 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung: „Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung.“).
Schutzbereich Schutz der Ehe Träger des Grundrechts (persönlicher Schutzbereich) ist jede natürliche Person, nicht etwa nur die verheiratete.
Nach dem Grundsatz der obligatorischen Zivilehe ist nur die bürgerlich-rechtliche (also standesamtliche) Ehe wirksam; eine rein kirchliche Trauung genügt in Deutschland nicht. Sofern im Ausland aber eine solche ausreicht, wird die dort wirksam geschlossene Ehe ebenfalls von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt. Probleme bereiten die „hinkenden“ Ehen, also solche, die in Deutschland mit einem Ausländer geschlossen wurden, aber nur nach dem Recht dessen Herkunftslandes gültig wäre. Das Bundesverfassungsgericht sieht auch eine solche Gemeinschaft ungeachtet der zivilrechtlichen Formnichtigkeit wegen der förmlichen Eheschließung und dem Vertrauen der Eheleute als Ehe im Sinne des betreffenden Absatz 1 an.
Das Grundrecht garantiert insbesondere die Eheschließungsfreiheit. Inwieweit gleichzeitig als „negative Eheschließungsfreiheit“ auch das Recht gewährt wird, keine Ehe einzugehen, ist angesichts des besonderen Schutzes der Ehe zweifelhaft: es kann schwerlich auch das Gegenteil der Ehe gleichermaßen besonders geschützt sein. Die Freiheit, keine Ehe zu schließen, wäre demnach nur als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt.
Gegen Abs. 1 GG verstieß die zwingende Zusammenveranlagung der Ehegatten für die Einkommensteuer, die wegen der Progression die Ehe im Vergleich zu einer Lebensgemeinschaft benachteiligte. Das Ehegattensplitting ist eine Möglichkeit, diese Benachteiligung auszugleichen.
Die Eingetragene Lebenspartnerschaft ist keine Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil vom 17. Juli 2002 entschieden, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz nicht gegen den grundgesetzlich bestimmten Schutz von Ehe und Familie verstößt, allerdings gibt es mindestens ein Urteil in der deutschen Rechtsprechung, das die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft nicht als eigenes, sondern als Institut unter dem Dach des Art. 6 GG ansieht. Urteil des Ersten Senats vom 17. Juli 2002 – 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/02 –AG Frankfurt am Main, 40 UR III E 166/92 Das Bundesverfassungsgericht hingegen stellte folgendes fest: „Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen“.
Schutz der Familie Familie ist die Gemeinschaft der Eltern mit ihren Kindern („Kleinfamilie“). Der Begriff der Familie ist also faktisch gemeint – er liegt auch vor bei unverheirateten Paaren mit gemeinsamem oder nicht gemeinsamem Kind sowie Elternteilen mit Kind. Die Ehegatten als solche bilden dagegen noch keine Familie. Auf Hilfen zur Förderung der Erziehung in der Familie besteht Anspruch ( SGB VIII). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner einstimmigen Entscheidung vom 19. Februar 2013 geurteilt, dass eingetragene Lebenspartner, die mit dem leiblichen oder angenommenen Kind eines Lebenspartners in sozial-familiärer Gemeinschaft leben, eine durch Artikel 6 Abs. 1 GG geschützte Familie im Sinne des Grundgesetzes bilden.bundesverfassungsgericht.de: Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 19. Februar 2013
Der Schutz der Familie wird häufig mit dem Zeugnisverweigerungsrecht in Zusammenhang gestellt. Gemäß ZPO und StPO haben Personen, die „mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert“ sind oder waren, das Recht auf Zeugnisverweigerung, und ggf. besteht Anlass zu einem Beweisverwertungsverbot. Es bestehen unterschiedliche Auffassungen dazu, ob das Weigerungsrecht auf den Schutz von Ehe und Familie zielt oder ob es auf die Achtung der Persönlichkeit des Zeugen zielt und lediglich in diesem Rahmen auf die mögliche innere Belastung des Zeugen Rücksicht nimmt.G.T. Ragnarsson: Das Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten: der Katalog des § 52 StPO im Spiegel generalisierter Lösungen in den Strafprozessordnungen Islands, Norwegens und Dänemarks, Peter Lang (Hrsg.), 2008, ISBN 978-3-631-57314-3, S. 105–132 (Erster Teil, § 5, Abschnitte F. Schutz von Ehe und Familie und G. Zusammenfassung)
Freie Entscheidung über die Aufgabenverteilung in der Ehe Art. 6 Abs. 1 GG wird nach heutiger Verfassungsinterpretation als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in die private Lebensgestaltung aufgefasst; er garantiert das Recht der Ehepartner, selbst und ohne staatliche Einflussnahme bestimmen zu können, wie sie zusammenleben und wie sie Berufstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Aufgaben untereinander aufteilen.Sabine Berghahn u. a.: Ehegattenunterhalt und sozialrechtliches Subsidiaritätsprinzip als Hindernisse für eine konsequente Gleichstellung von Frauen in der Existenzsicherung. Projektbericht (Mediumfassung), Freie Universität Berlin, 2007, S. 52–53 (PDF; 868 kB) Der Staat muss deshalb Regelungen vermeiden, die geeignet sind, in die freie Entscheidung der Ehegatten über ihre Aufgabenverteilung in der Ehe einzugreifen.Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 12. März 1975 – 1 BvL 15/71 u. a. – (Hinterbliebenenrente), .Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 31. Mai 1978 – 1 BvR 683/77 – (Familiennamen), .Bundesverfassungsgericht, Beschluß des Ersten Senats vom 10. Januar 1984 – 1 BvL 5/83 – (Unterhalt III), . Er darf nicht grundsätzlich verbieten, dass die Eheleute den Geburtsnamen der Frau zum Ehenamen bestimmen. In Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot nach Abs. 1 GG verbietet Abs. 1 GG, dass die Alleinverdiener- und die Doppelverdienerehe ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden, indem etwa bei der Sozialversicherung gesetzliche Regelungen getroffen werden, die in der gesellschaftlichen Wirklichkeit die Alleinverdienerehe begünstigen.Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87 – (Arbeitslosenhilfe), .
Elternrechte Abs. 2 GG enthält eine wertentscheidende Norm zugunsten beider Eltern, sei es Mutter oder Vater. Auch der nichteheliche Vater hat heutzutage aufgrund der Rechtsprechung und infolge der sich daraus ergebenden Anpassung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Elternrecht von Grundrechtsqualität. Pflegeeltern können sich nicht darauf berufen.BVerfG, Beschluss vom 28. August 2023 - 1 BvR 1088/23, Rdnr.13 Konkretisierende Normen zu Art. 6 Abs. 2 GG sind BGB. Wichtigstes Recht ist das Erziehungsrecht der Eltern. Feststellungen über das Bestehen oder Nichtbestehen der elterlichen Sorge eines Elternteils für dessen Kind sind ausschließlich dem Familiengericht vorbehalten (siehe Nr. 1, in Verbindung mit FamFG; ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts). Für alle Staatsgewalten (z. B. Parlament, Gerichte, Jugendämter, Schulanstalten, sonstige Behörden, Verwaltungen) ist das Elternrecht – da Grundrecht – unmittelbar geltendes Recht ( Abs. 3 GG). Das Recht der Eltern auf Erziehung und Pflege ihres Kindes bzw. ihrer Kinder stellt einerseits ein starkes Abwehrrecht gegen alle Staatsgewalten dar – ist andererseits aber durch spezielles einfaches Recht und durch verfassungsimmanente Schranken selbst beschränkt und ggf. begrenzt (siehe z. B. BGB). Für Eingriffe in das Elternrecht oder eingriffsgleiche Maßnahmen etc. sind den Staatsgewalten – insbesondere der vollziehenden Gewalt im sozialrechtlichen Verfahren der Kinder- und Jugendhilfe – Grenzen und Schranken gesetzt. Als Hinweise und Beispiele seien hier – mit Rechtsquellen – aufgelistet: Vorbehalt des Gesetzes und Begründungspflicht (s. SGB X, VwVfG), d. h. Mitteilung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe – somit keine Befugnis zu Eingriffen etc. ‚ohne Weiteres‘ Verbot von Willkür und Schikane ( Abs. 1 GG), Unzulässigkeit der Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Amtsbefugnisse (z. B. Kompetenzen des Familiengerichts) → Unwirksamkeit, Nichtigkeit ( SGB X bzw. VwVfG) verfahrensrechtliches Beteiligtenrecht nach Maßgabe des SGB X bzw. des VwVfG in öffentlich-rechtlichen Verfahren bei Betroffenheit oder rechtlichem Interesse Primat der Eltern (Reichweite und Horizont des Wörtchens ‚zuvörderst‘ in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) Unantastbarkeit des Wesensgehalts des elterlichen Erziehungs- und Pflegerechts ( Abs. 2 GG; siehe auch Wesensgehalt, Zitiergebot) Beachtung von Kindeswohlaspekten (analog BGB), auch durch das Jugendamt – allerdings (lediglich) im Rahmen der positivierten Amtsbefugnisse Leitziele der Kinder- und Jugendhilfe (gem. SGB VIII); (s. dazu insb. Abs. 3 SGB VIII; Förderung und Schutz der Familie: Abs. 1 Satz 2 SGB I) Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Maßnahmen, die mit einer Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden sind; z. B. wenn mit öffentlichen Hilfen der Gefahr nicht begegnet werden kann ( Abs. 1 BGB) Voraussetzungen für vollständigen Entzug der Personensorge (s. Abs. 2 BGB) Allgemein gilt: