Aufsichtspersonen (Abk. APen) sind in Deutschland nach § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), Mitarbeiter der Unfallversicherungsträger, welche die „Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren“ sowie „eine wirksame Erste Hilfe überwachen“ als auch „Unternehmer und Versicherte“ beraten. Die Befähigung für diese Tätigkeit ist durch eine Prüfung nachzuweisen, deren Prüfungsordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bzw. den zuständigen Landesministerien genehmigt wird.Matthias Eisenbrand, Torsten Welz: Die Unfallversicherungsträger - eine Erfolgsgeschichte. Aufsatz der Berufsgenossenschaft Holz und Metall, Feb. 2014

Geschichte Mit dem Beginn des Industrialisierungsprozesses Mitte des 19. Jahrhunderts wandelte sich Deutschland von einer agrar- und handwerksgeprägten Arbeitswelt zu einer urbanisierten Industriegesellschaft. Der Wachstumstreiber für den Aufschwung war der Eisenbahnbau, der einerseits die Versorgungsvoraussetzungen der Schwerindustrie sicherstellte und zum anderen die Nachfrage nach Kohle, Stahl und Maschinen selbst beschleunigte. Die schnell wachsende Zahl an Fabriken ging mit einem großen Bedarf an Arbeitskräften einher, die unter schwierigen Arbeitsbedingungen tätig waren. Die Anzahl der Arbeitsunfälle stieg deutlich.Deutsches Historisches Museum Berlin, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: in Deutschland 1885–2010. In: Begleitmaterial zur ständigen Ausstellung. DHM-Museumspädagogik, Berlin 2010.

Die zunehmende Unzufriedenheit der stark gewachsenen Arbeiterschaft (Proletariat) hinsichtlich der Missstände forderte staatliches Handeln. Mit dem Einsatz sogenannter Fabrikinspektoren ab 1853 in Deutschland nach englischem Vorbild, sollte zunächst im Wesentlichen der Kinderarbeit entgegengewirkt werden.Zur Entstehung der Fabrikinspektion in Deutschland vgl. Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, I. Abteilung: Von der Reichsgründungszeit bis zur Kaiserlichen Sozialbotschaft (1867–1881), 3. Band: Arbeiterschutz, bearbeitet von Wolfgang Ayaß, Stuttgart u. a. 1996. Die Regelung einer Ordnungswidrigkeit war jedoch nur beschränkt wirksam, weil Aufsicht und Vollzug nicht umfänglich geregelt und die Durchführung der Anordnungen allein den Polizei- u. Ordnungsbehörden unterlag. Die Wirksamkeit der Arbeit von Fabrikinspektoren blieb aufgrund dieser Trennung beschränkt.Otto Lueger: Fabrikinspektoren . In: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften - Onlinefassung, Bd. 1. Stuttgart, Leipzig 1904. Abgerufen am 24. November 2014Johannes Feig: Gewerbeaufsicht. In: Webseite der Friedrich-Ebert-Stiftung . Abgerufen am 28. November 2014

Zunächst mit dem Kinderschutz betraut, folgten später weitere Aufgaben, wie die Überwachung staatlicher Vorschriften und Verordnungen z. B. zur Arbeitszeit einschl. Sonntagsruhe, Betriebsgefahren, Lohnschutz, Kündigungsschutz, Arbeitsordnung, Kinder-, Jugend- und Frauenschutz, Schwangerenschutz sowie Heimarbeitsschutz. Die Fülle der Einzelregelungen im Arbeitsschutz wurde 1869 zu einer einheitlichen Rechtsgrundlage, der Gewerbeordnung (GewO) für den Norddeutschen Bund (ab 1883 Gewerbeordnung für das Deutsche Reich, kurz Reichsgewerbeordnung) zusammengefasst.Bekanntmachung, betreffend die Redaktion der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (RGBl. Bd. 1883, Nr. 15, S. 177–240) Bekanntmachung, betreffend die Redaktion der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich. In: Wikisource Online-Enzyklopädie. Abgerufen am 2. Dezember 2014 Die Rechte und Pflichten der staatlichen Aufsichtsbeamten nach § 139b der GewO wurden damit zu einer obligatorischen und behördlich handelnden Aufsicht gefasst. Die GewO wurde 1878 um einen sogenannten Aufsichtsparagraphen erweitert, der den Beamten „amtliche Befugnisse der Ortspolizeibehörden“ einräumte und ihnen erlaubte, jederzeit eine Revision in den Fabriken durchzuführen. Aufgrund der Fülle an Aufgaben und den 1880 lediglich 46 Personen blieben die Arbeitsbedingungen weiterhin desolat.Tobias Stoll: Sicherheit als Aufgabe von Staat und Gesellschaft: Verfassungsordnung, Umwelt- und Technikrecht im Umgang mit Unsicherheit und Risiko. 1. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2003, ISBN 3-16-147871-1

Mit dem am 7. Juni 1871 erlassenen Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerke etc. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen, kurz Haftpflichtgesetz (HPflG) sollten darüber hinaus Schadensersatzansprüche gegenüber den Arbeitgebern geltend gemacht werden können.Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadensersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen(RGBl. S. 207)Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die beim Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen. In: Wikisource Online-Enzyklopädie. Abgerufen am 26. Januar 2015 Die Fülle an Haftpflichtprozessen, bei denen der Arbeitnehmer in der Beweispflicht stand, führte häufig zu teuren Gerichtsverfahren, denen der Verunglückte finanziell nicht gewachsen war. Dieser Umstand beschädigte den Betriebsfrieden und förderte den Unmut der Arbeiterklasse gegenüber den Arbeitgebern und dem Deutschen Reich. Die Arbeiterschaft organisierte sich zunehmend in Gewerkschaften und Arbeitervereinen. Um diese mit dem Staat zu versöhnen, als auch die wirtschaftlichen Interessen der Fabrikanten zu berücksichtigen, verlas der damalige Reichskanzler Otto von Bismarck im Rahmen der Kaiserlichen Botschaft die Fortschreibung der Bestrebung zur sozialen Sicherung in Deutschland. Neben der Krankenversicherung (1883) beschloss der Reichstag am 9. Juli 1884 das bis heute bedeutende Unfallversicherungsgesetz (UVG).

Der Idee, die Aufsicht des Arbeitsschutzes in Form einer Selbstverwaltung durch bundesunmittelbare Körperschaften zu überlassen und den Fabrikbesitzer von seiner zivilrechtlichen Haftpflicht abzulösen, folgten mit Bekanntmachung des UVG die ersten Berufsgenossenschaften. Im gleichen Jahr noch wurden Ausführungsbehörden als Vorläufer der heutigen Unfallkassen eingerichtet.Christa Steinberg: Der Unfallgefährdete und die Unfallverhütung im Ruhrbergbau. Abhandlung aus dem Industrieseminar der Universität zu Köln - Heft 4. Duncker u. Humblot, Berlin 1957, ISBN 3-428-01461-8 Von Beginn an war die Versicherung allein durch die Unternehmer finanziert. Die Einstufung der Betriebe und die Beitragsfindung nach Gefahrenklassen hat in seinen Grundzügen bis heute Bestand. Die 1884 durch das UVG benannten 55 Berufsgenossenschaften waren nach § 78 UVG „befugt, für den Umfang des Genossenschaftsbezirkes oder für bestimmte Industriezweige oder Betriebsarten oder bestimmt abzugrenzende Bezirke Vorschriften zu erlassen“. Die Genossenschaften waren darüber hinaus nach § 82 UVG „befugt, durch Beauftragte die Befolgung der zur Verhütung von Unfällen erlassenen Vorschriften zu überwachen“. „Namen und Wohnsitz der Beauftragten sind von dem Genossenschaftsvorstande den höheren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirke sich ihre Tätigkeit erstreckt, anzuzeigen. Die Beauftragten sind verpflichtet, den nach Maßgabe des §139b der GewO bestellten staatlichen Aufsichtsbeamten auf Erfordern über ihre Überwachungstätigkeit und deren Ergebnisse Mitteilung zu machen, und können dazu von dem Reichsversicherungsamt durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark angehalten werden.“ §85 UVG.Unfallversicherungsgesetz. (RGBl. Bd. 1884, Nr. 19, S. 69–111)Unfallversicherungsgesetz. In: Wikisource Online-Enzyklopädie. Abgerufen am 2. Dezember 2014 Die von den Berufsgenossenschaften erlassenen Unfallverhütungsvorschriften bedürfen bis zum Inkrafttreten des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes am 30. Juni 1900 der Genehmigung des Reichsversicherungsamt.Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz (RGBl. Bd. 1900, Nr. 29, S. 585–640)Bekanntmachung des Textes der Unfallversicherungsgesetze vom 30. Juni 1900 / Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz. In: Wikisource Online-Enzyklopädie. Abgerufen am 2. Dezember 2014

Mit Bekanntmachung des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes waren die Genossenschaften nicht nur befugt, sondern konnten nach § 112 „im Aufsichtsweg angehalten werden, Vorschriften zu erlassen“. Die Genossenschaften waren darüber hinaus nicht nur befugt, sondern „verpflichtet, für die Durchführung der gemäß § 112 erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Sorge zu tragen. Sie sind befugt, durch technische Aufsichtsbeamte (Abk. TABen), die Befolgung der zur Verhütung von Unfällen erlassenen Vorschriften zu überwachen. Die einer Genossenschaft angehörenden Betriebsunternehmer sind verpflichtet, den als solchen legitimierten technischen Aufsichtsbeamten der beteiligten Genossenschaft auf Erfordern den Zutritt zu ihren Betriebsstätten während der Betriebszeit zu gestatten…“.

Die Reichsversicherungsordnung (RVO) vom 19. Juli 1911 fasste die bis dato entstandenen Sozialgesetze und das Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz als Drittes Buch – Unfallversicherung, das neben sechs Änderungsgesetzen am 9. Mai 1963 mit dem Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) eine Wesentliche Überarbeitung erfuhr, zusammen. Nach § 712 Abs. 1 RVO hatten nun „die Berufsgenossenschaften durch technische Aufsichtsbeamte die Durchführung der Unfallverhütung zu überwachen und ihre Mitglieder zu beraten“. Sie waren nach Abs. 2 „verpflichtet, technische Aufsichtsbeamte in der für eine wirksame Unfallverhütung erforderlichen Zahl anzustellen“. Die „Technischen Aufsichtsbeamten durften nur angestellt werden, nachdem sie die Befähigung für die Tätigkeit als technische Aufsichtsbeamte nachgewiesen hatten. Insoweit bedarf die Anstellung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde“ (§712 Abs. 3 RVO).Gesetz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung, Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz UVNG ()

Mit dem Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG)Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz UVEG) in der Fassung vom 7. August 1996 (). wurde das Dritte Buch der RVO am 7. August 1996 als Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) integriert.Bertram Schulin: Sozialgesetzbuch, Bücher I - XII: Allg. Teil, Grundsicherung, Arbeitsförderung, Gem. Vorschriften, Kranken-, Renten-, UnfallVers., Kinder-/Jugendhilfe, Rehabilitation, Verwaltungsverfahren, PflegeVers., Sozialhilfe. 43. Auflage, C.H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-66490-8 Mit der Einordnung ergaben sich begriffliche Änderung gegenüber dem Dritten Buch der RVO, vor allem für die Zielgruppe, den Pflichtumfang und die Befähigungsvoraussetzungen für die Aufsicht. Textlich wurde „Berufsgenossenschaft“ durch „Unfallversicherungsträger“ ersetzt. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. August 1995 (BT-Drs. 13/2204) sollen die „Aufgaben des Überwachungsdienstes der Unfallversicherungsträger … nicht mehr auf technische Inhalte beschränkt“ sein. Der Begriff „Technischer Aufsichtsbeamte“ wurde im § 18 SGB VII durch den Begriff „Aufsichtsperson“ ersetzt. Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, Aufsichtspersonen „in der für eine wirksame Überwachung und Beratung gemäß § 17 (früher „wirksamen Unfallverhütung“) erforderlichen Zahl“ zu beschäftigen.Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. August 1995 () Abweichend zum §712 Abs. 3 Satz 1 der RVO wird für die Beschäftigung nach §18 Abs. 1, Satz 1 SGB VII eine Prüfung vorausgesetzt. Eine Genehmigung von der Aufsichtsbehörde wird nach SGB VII nicht wie nach der RVO für die Anstellung, sondern für die Prüfungsordnung erteilt. Wie bisher ist es möglich, dass sich die Unfallversicherungsträger auf eine Musterprüfungsordnung verständigen.

Berufsrollenverständnis