mini|Wolfgang Daschner (2011) Unter dem Namen Daschner-Prozess ist ein Strafprozess vor der 27. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main bekannt geworden, der gegen den ehemaligen stellvertretenden Frankfurter Polizeipräsidenten Wolfgang Daschner wegen des Verdachts auf Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat sowie gegen den mitangeklagten Kriminalhauptkommissar Ortwin Ennigkeit wegen des Verdachts auf Nötigung im Amt geführt wurde. Das Verfahren endete am 20. Dezember 2004 mit einem Schuldspruch gegen die beiden Angeklagten.LG Frankfurt am Main, Urteil vom 20. Dezember 2004, AZ: = NJW 2005, 692 Das Gericht verwarnte beide und setzte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 120 Euro (insgesamt 10.800 Euro) gegen Daschner und eine von 60 Tagessätzen zu je 60 Euro (insgesamt 3.600 Euro) gegen Ennigkeit unter Vorbehalt mit einer Bewährungszeit von einem Jahr fest. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung verzichteten auf Rechtsmittel gegen das Urteil, sodass es nach Verkündung rechtskräftig wurde.

Der Fall Daschner hat in der deutschen Öffentlichkeit zu Diskussionen über die Zulässigkeit von Gewaltandrohung und -anwendung zur Aussageerzwingung bei bestimmten Dilemmata (die sogenannte Rettungsfoltervgl. zum Begriff Rettungsfolter Clemens Breuer: Das Foltern von Menschen. Die Differenz zwischen dem Anspruch eines weltweiten Verbots und dessen praktischer Missachtung und die Frage nach der möglichen Zulassung der Rettungsfolter. In: Gerhard Beestermöller, Hauke Brunkhorst (Hrsg.): Rückkehr der Folter. Der Rechtsstaat im Zwielicht? München 2006, S. 11–23. Breuer führt explizit auch den Fall Daschner als ein Beispiel für Rettungsfolter an.) geführt.

Tathergang Gegenstand des Strafprozesses war das Verhalten Daschners 2002 in seiner Funktion als stellvertretender Frankfurter Polizeipräsident im Entführungsfall Jakob von Metzler. Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen kam es zur Festnahme des Entführers Magnus Gäfgen. Dieser gestand zwar die Entführung, war aber nicht bereit, den Ort anzugeben, an dem er das Entführungsopfer Jakob von Metzler festhielt.

Daschner entschloss sich, dem Entführer durch den ihm untergebenen Kriminalhauptkommissar Ennigkeit die Anwendung unmittelbaren Zwanges anzudrohen, und versuchte sich anschließend damit zu rechtfertigten, er habe um das Leben des Opfers gefürchtet. Er gab an, Ennigkeit angewiesen zu haben, an Gäfgens Gewissen zu appellieren und im Fall der Weigerung darauf hinzuweisen, dass er mit Anwendung unmittelbaren Zwangs rechnen müsse.

Nach Aussagen von Magnus Gäfgen habe der Beamte mit „Schmerzen, wie er sie noch nie erlebt habe“ gedroht. Ein polizeilicher „Spezialist“ für derartige Maßnahmen sei bereits mit dem Hubschrauber unterwegs zu Gäfgen, um die Drohung wahrzumachen. Außerdem behauptete Gäfgen, ihm sei angedroht worden, dass zwei „große, fette Neger“ in seine Zelle gesperrt würden, die an ihm sexuelles Interesse hätten.

Die Aussagen des Beamten Ennigkeit waren anderslautend. Demnach habe es keine Drohungen mit „großen Negern“ oder einem Folterspezialisten gegeben. Er habe lediglich an das Gewissen des Entführers appelliert und ihm verdeutlicht, dass das Gesicht und die Augen des Jungen immer in des Entführers Gedanken bleiben werden, wenn der Junge sterbe. Außerdem sagte er ihm „von der Behördenleitung/Einsatzführung ist angedacht und wird vorbereitet, ihm unter Zufügung von Schmerzen (Anwendung unmittelbaren Zwanges) oder durch Beibringen eines Wahrheitsserums dazu zu bringen, Einzelheiten zu nennen, um das Leben des Kindes zu retten“. Ebenfalls bestritt der Beamte, Gäfgen berührt zu haben.

Unter dem Eindruck der Drohung machte Gäfgen die erwünschten Angaben zum Aufenthaltsort des Entführungsopfers. Die unverzüglich angeordnete polizeiliche Befreiungsaktion führte jedoch nicht zum Erfolg, da das Opfer nur noch tot aufgefunden werden konnte, was Gäfgen vorher wusste. Daschner, der sich der rechtsstaatlichen Fragwürdigkeit seines Vorgehens völlig bewusst war, fertigte selbst einen Aktenvermerk über sein eigenes Vorgehen an, der letztlich den Anstoß zur Eröffnung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens lieferte.

Chronologie von Metzler-Entführung und Daschner-Prozess 27. September 2002: Der deutsche Jura-Student Magnus Gäfgen entführt den elfjährigen Bankierssohn Jakob von Metzler auf dem Schulweg. Anschließend erstickt er den Jungen und versteckt die Leiche. 29. September 2002: Gäfgen erhält ein Lösegeld von einer Million Euro. Die Polizei beobachtet die Geldübergabe und überwacht Gäfgen fortan, um so den Aufenthaltsort Metzlers zu erfahren. 30. September 2002: Da Gäfgen keine Versuche unternimmt, seine Geisel aufzusuchen, und stattdessen eine Reise bucht, wird er festgenommen. 1. Oktober 2002: Gäfgen versucht, die Polizei durch Schutzbehauptungen irrezuführen. Daraufhin lässt Polizeivizepräsident Daschner ihm Schmerzen androhen, woraufhin Gäfgen das Versteck des toten Kindes preisgibt. Daschner erstellt einen schriftlichen Aktenvermerk und setzt die Staatsanwaltschaft über sein Vorgehen in Kenntnis. 27. Januar 2003: Die Staatsanwaltschaft beginnt mit den Ermittlungen gegen Daschner wegen des Verdachts auf Aussageerpressung. Daschner wird von seinen polizeilichen Aufgaben entbunden und bis auf weiteres im hessischen Innenministerium eingesetzt. 28. Juli 2003: Gäfgen wird wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge und wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt.Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Juli 2003 – 5/22 Ks 2/03 3490 Js 230118/02 –, OpenJur. 18. November 2004: Beginn der Hauptverhandlung gegen Daschner vor dem Landgericht Frankfurt am Main. 9. Dezember 2004: Die Staatsanwaltschaft fordert eine Geldstrafe gegen Daschner. 16. Dezember 2004: Die Verteidigung plädiert auf Freispruch. 20. Dezember 2004: Verwarnung mit Strafvorbehalt durch das Landgericht für Daschner.

Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung Die Staatsanwaltschaft forderte eine Verurteilung des beteiligten Kriminalhauptkommissars Ennigkeit wegen Nötigung im Amt, also wegen Nötigung in einem besonders schweren Fall gemäß damaligem Abs. 4 Nr. 3 StGB (entspricht heute: Nr. 2). Eine Aussageerpressung gemäß StGB wurde dagegen nicht in Betracht gezogen, da die abgenötigte Erklärung nur präventiv-polizeilichen Zwecken dienen sollte. Für Daschner wurde eine Bestrafung wegen der Verleitung eines Untergebenen (Ennigkeit) zur Nötigung ( Abs. 1 StGB) gefordert. Dieser Vorwurf eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die in der deutschen Rechtsordnung garantierten Rechte auch des Angeklagten und insbesondere gegen den aus GG herzuleitenden unbedingten Schutz der Menschenwürde jedes Bürgers wiege umso schwerer, als es sich bei Daschner um einen hochgestellten Repräsentanten des Staates in führender Position mit entsprechender Vorbildfunktion handele.

Die Verteidigung vertrat demgegenüber die Ansicht, Daschner habe sich in einem schwerwiegenden und beispiellosen Dilemma befunden, in dem er zwischen der Menschenwürde des entführten Kindes und der des Entführers habe abwägen müssen. Hierbei habe er sich nach Ausschöpfung aller ermittlungstechnischen Möglichkeiten letztlich zugunsten des Entführungsopfers entschieden. Von einer gegenteiligen Entscheidung wäre zudem zu befürchten gewesen, dass der Staat sich durch eine Schonung des Täters zum „Mordgehilfen“ gemacht und somit seine eigene Glaubwürdigkeit aufs Spiel gesetzt hätte. Vielmehr habe Daschner unter Bezugnahme auf die aus StGB herzuleitende Nothilfe (Notwehrmaßnahmen zugunsten eines Dritten) die üblichen Grenzen des Ermittlungsverfahrens überschreiten dürfen und müssen, um Schaden von dem Tatopfer abzuwenden. Zumindest aber sei eine schuldausschließende Pflichtenkollision anzunehmen.

Urteil und Urteilsbegründung Die Strafkammer kam zu dem Urteil, die von Daschner angeordnete Androhung von Schmerzen mit dem Ziel, eine Aussage zu erzwingen, habe im hessischen Polizeirecht keine Grundlage und sei rechtswidrig. Auch der von der Verteidigung in Anspruch genommene Aspekt der Nothilfe sei zu verwerfen, da in deren Verfolgung die Verletzung der Menschenwürde des Täters in Kauf genommen worden sei. Eine Verletzung des fundamentalsten Menschenrechts überhaupt sei jedoch durch nichts zu rechtfertigen; dies komme einem Tabubruch gleich, der – nicht zuletzt mit Blick auf die deutsche Geschichte während des Nationalsozialismus – nicht toleriert werden dürfe. Zudem seien auch entgegen der Darstellung der Verteidigung die herkömmlichen Ermittlungsmaßnahmen nicht ausgeschöpft gewesen, da z. B. die Konfrontation des Täters mit der Schwester des Opfers zwar erwogen, dann aber wieder verworfen worden sei. Die von der Verteidigung als Rechtfertigung behauptete „Singularität“ des Falles sei ebenfalls nicht gegeben. Das Gericht erinnerte in diesem Zusammenhang an die Herausforderung des deutschen Rechtsstaates durch den RAF-Terrorismus in den 1970er Jahren und betonte, wenn es damals den Schleyer-Entführern nicht gelungen sei, den Staat aus den Angeln zu heben, so dürfe dies heute auch einem Entführer und Kindesmörder nicht gelingen.

Als strafmildernd hielt das Gericht Daschner zugute, dass er sich als leitender Ermittler unbestrittenermaßen in einer nahezu ausweglosen Situation befunden habe. Seiner Entscheidung, zum Wohle des Tatopfers die Grenzen des rechtlich Zulässigen zu überschreiten, liege eine „ehrenwerte, verantwortungsbewusste Gesinnung des Angeklagten“ zu Grunde. Auch der Umstand, dass Daschner selbst mit dem von ihm erstellten Aktenvermerk die erst drei Wochen später begonnene strafrechtliche Aufarbeitung des Vorfalls wesentlich erleichtert, wenn nicht sogar überhaupt erst ermöglicht habe, spreche zu seinen Gunsten.

Das Gericht stellte neben dem Schuldspruch fest, dass eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 120 Euro (insgesamt 10.800 Euro) gegen Daschner und eine von 60 Tagessätzen zu je 60 Euro (insgesamt 3.600 Euro) gegen Ennigkeit tat- und schuldangemessen sei, verwarnte beide und behielt im Sinne einer Verwarnung mit Strafvorbehalt nach StGB die Verurteilung zu den genannten Geldstrafen vor, wobei eine Bewährungszeit von einem Jahr festgesetzt wurde. Damit bewegte sich das Gericht nach einhelliger Meinung an der absolut untersten Grenze einer strafrechtlichen Reaktion, da das Gesetz in derartigen Fällen grundsätzlich Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und fünf Jahren vorsieht. Allerdings sah das Gericht in diesem Fall trotz Vorliegens des Regelbeispiels des § 240 Abs. 4 Nr. 3 StGB (entspricht heute: Nr. 2) „massiv mildernde Umstände, die der Anwendung des erhöhten Strafrahmens […] entgegenstehen und ihn als unangemessen erscheinen lassen“.

Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist ein Reaktionsmittel eigener Art. Sie setzt einen Schuldspruch voraus, stellt aber zunächst (und bei Bewährung endgültig) nicht die Verhängung der vorbehaltenen Strafe dar. Aufgrund Fristablaufs wurde der Vorbehalt gegenstandslos.

Diskussion Kritiker Daschners sehen in seinem Verhalten einen unentschuldbaren Verstoß gegen die Rechtsordnung, die er in ihren fundamentalen Grundprinzipien bedroht habe. Der liberale Rechtsstaat sei gerade auch durch die Grenzen definiert, die er sich selbst setzen müsse, um die bürgerlichen Freiheitsrechte nicht zu gefährden. Eine extreme Lage wie die im Entführungsfall Metzler zeige in aller Tragik, dass diese Freiheitsrechte mitunter einen Preis hätten, der jedoch bezahlt werden müsse. Denn anderenfalls öffne man einem Polizeistaat das Feld, der sich nur noch nach eigenem Ermessen an den rechtsstaatlichen Rahmen halte. Dabei sei bereits die bloße Androhung von Folter als folterhafte Psychotechnik zu werten.