mini|Fußgängerüberweg mit „Zebrastreifen“ und Verkehrszeichen 350-10 mini|Eingeschaltetes Verkehrszeichen 350 bei Nacht

In Deutschland wird der Fußgängerübergang als Fußgängerüberweg (amtliche Abkürzung FGÜ, früher amtlich Dickstrichkette)Thomas Stillbauer: Danke, liebe Dickstrichkette. In: Frankfurter Rundschau, 23. August 2013, abgerufen am 21. April 2023. bezeichnet, das ist eine Querungsanlage über Fahrbahnen von Straßen für Fußgänger und Rollstuhlfahrer. Ein Fußgängerüberweg ist neben dem Hinweis mit entsprechender Beschilderung durch breite Linien auf der Fahrbahn (umgangssprachlich Zebrastreifen genannt) gekennzeichnet, die ebenfalls als Verkehrszeichen dienen.

Der Fußgängerüberweg ist im Gegensatz zur Fußgängerüberführung oder -unterführung immer ebenerdig.

Da zwischen Gehsteig und Fahrbahn in den meisten Fällen ein Niveauunterschied (Stufe) besteht, wird die Bordsteinkante an Fußgängerüberwegen in der Regel abgesenkt oder abgeschrägt, um ein leichteres Überqueren auch mit Kinderwagen, Rollstühlen oder Handkarren zu ermöglichen.

Schutzwege und Fußgängerüberwege Geschichte mini|Bild 30b der StVO-Novelle von 1938 (Deutsches Reich) mini|Bild 4a: Fußgängerüberweg, Warnzeichen aus der StVO von 1953 (BRD) mini|Fußgängerüberweg mit Blinkleuchte in der BRD (1956–1964) mini|Der Zebrastreifen in dem seit 1964 gültigen Bild 30c, das seit 1971 als Zeichen 293 gesetzlich vorgeschrieben ist (BRD) mini|Fußgängerschutzweg mit Ampel in der DDR (1964–1977)

Vor 1938 fanden im Deutschen Reich lediglich lokale gesetzliche Anordnungen für Schutzwege, wie Fußgängerüberwege für Jahrzehnte teilweise auch in Deutschland hießen, Verwendung. Nach der Berliner Straßenordnung von 1929 konnten Schutzwege eingerichtet werden, die gedacht „oder durch Linien oder in anderer Weise auf der Fahrbahn gekennzeichnete Fußgängerüberwege über die Fahrbahn“ führten.Die Berliner Straßenordnung (1929), S. 8. Außerdem sah die Verordnung runde, rot umrandete Vorschriftszeichen vor, in deren weißer Mitte neben Richtungspfeilen die Beschriftung „Für Fußgänger“ zu sehen war.Berliner Straßenordnung vom 15. Januar 1929, Anlage IX, Seite 73.

Bereits im November 1938 wurden in Deutschland Überlegungen für einen gefahrloseren Fußgängerübergang in der neu aufgelegten Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erstmals reichsweit konkretisiert. Die Novelle enthielt – ohne im Gesetzestext näher darauf einzugehen – mit Bild 30a und Bild 30b zwei Zeichen, die als Fahrbahnmarkierung und Verkehrszeichen eine Einheit bilden konnten. Die Markierung sah eine über die gesamte Straßenbreite gezogene Haltlinie an Einmündungen von Nebenstraßen in Hauptstraßen vor, die noch vor dem eigentlichen, ansonsten unmarkierten Fußgängerübergang lag. Zusätzlich war das neu eingeführte Halt-Schild – das bis 1971 in der Bundesrepublik Deutschland als Stop-Schild weiterexistierte – am rechten Fahrbahnrand neben der Haltlinie aufgestellt. Zwei zehn Meter lange, parallel zur Fahrbahn geführte gestrichelte Linien sollten den an die Linie kommenden Autofahrer abbremsen.

London erhielt erst 1948 erste Straßenmarkierungen für Fußgänger mit punktierten Linien, wobei dort anfangs die Farben Gelb und Blau in abwechselnder Folge genutzt wurden. Am 19. September 1949 wurden in Genf das Abkommen über den Straßenverkehr, das Protokoll über Straßenverkehrszeichen sowie die Schlussakte der Konferenz der Vereinten Nationen über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr unterzeichnet. Hierbei fand erstmals der Zebrastreifen in seiner heutigen Form eine Erwähnung. Die erste historisch gesicherte Aufbringung von zwölf Zebrastreifen fand am 8. Juli 1952 in München statt. Am 24. August 1953 führte der Gesetzgeber die Fußgängerüberwege bundesweit ein. Mit der für die Bundesrepublik Deutschland am 1. September 1953Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Nr. 56, Tag der Ausgabe: Bonn, 3. September 1953, S. 1166. in Kraft getretenen ersten Nachkriegsnovelle der StVO von 1938 wurde mit Paragrafen 26 und Bild 4b erstmals der an seinen beiden Rändern gestrichelte Fußgängerüberweg (Ausführung A) und der Zebrastreifen (Ausführung B) als Warnzeichen eingeführt.Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Nr. 56, Tag der Ausgabe: Bonn, 3. September 1953, S. 1163. Außerdem kam mit Bild 4a ein Verkehrsschild als Warnzeichen zum Einsatz, das vor den Übergängen aufgestellt wurde.

In der DDR fand bis 1956 keine fundamentale Veränderung der Straßenverkehrs-Ordnung statt. Mit der am 4. Oktober 1956 in Kraft getretenen neuen StVO,Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil I, Nr. 103, Berlin, den 20. November 1956, S. 1239–1251. die ab dem 23. November 1956 auch für den Ost-Berliner Sowjetsektor galt,Siegfried Mampel: Der Sowjetsektor von Berlin. Eine Analyse seines äußeren und inneren Status. Metzner, Frankfurt a. M. 1963, S. 315. wurde wie bereits 1953 im Westen ein Warnzeichen eingeführt, das einen Übergang für Fußgänger markierte. Diese Übergänge wurden häufig mit zwei parallel verlaufenden weißen, runden Markierungen oder mit Pflasternägeln markiert.

Mit der nächsten umfassenden StVO-Novelle für die Bundesrepublik, die bereits am 1. Mai 1956 in Kraft trat,Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1956, Nr. 19, Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956, S. 217. wurde ein erweitertes Konzept des Fußgängerübergangs eingeführt: Neben den beiden weiterhin als Warnzeichen gültigen Fußgängerüberwegen wurde nun als Gebots- beziehungsweise Verbotszeichen der Zebrastreifen mit je einer von einem rot-weißen Haltemast getragenen Blinkleuchte auf beiden Straßenseiten in die Straßenverkehrs-Ordnung (Bild 30c) aufgenommen. Sobald die Blinklichter zu leuchten begannen, musste der Autofahrer dem Fußgänger Vorrang geben und vor dem Zebrastreifen anhalten, bis die Lichter erloschen. Dieses nur in einigen Städten bedingt genutzte System wurde bereits zum 1. Juni 1964 abgeschafft und aus der StVO gestrichen, da meist in den Städten und Gemeinden die Mehrkosten für die Anschaffung, den Bau und den Erhalt der elektrischen Blinklichter gescheut wurden. Stattdessen wurde seitdem den Fußgängern auf dem Zebrastreifen ganz allgemein der Vorrang vor dem Automobilverkehr gegeben.Johannes Floegel, Fritz Hartung: Straßenverkehrsrecht. Straßenverkehrs-Ordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Straßenverkehrsgesetz, Bestimmungen de StGB, der StPO und des JGG zum Schutz des Trassenverkehrs mit einem Anhang ergänzender Vorschriften. (= Beck’sche Kurz-Kommentare) 8. Auflage, C. H. Beck, München 1966. S. 114.Vorrang für Fußgänger auf Zebrastreifen, vom 6. Januar 1965, abgerufen am 31. Dezember 2020, auf ardmediathek.de Die sogenannte Lex Zebra wurde damals kontrovers diskutiert, der ADAC sah sie beispielsweise kritisch.Spiegel Online: Schlag bei Rot

In der DDR verlief die Entwicklung ähnlich. Zwar wurde der Zebrastreifen selbst nicht als eigenständiges Zeichen in die Straßenverkehrs-Ordnung aufgenommen, doch fand er insbesondere in den Großstädten Verwendung. Doch auch dort blieben gesicherte Fußgängerschutzwege, wie die Übergänge in der DDR weiterhin hießen, bis zur Wende aufgrund des überschaubaren Verkehrsaufkommens meist die Ausnahme. Bereits 1964 wurde in der DDR die zweite Neufassung einer StVO vorgelegt und mit Bild 59 eine mit dem westdeutschen Blinklicht korrespondierende schwarz-gelb gestreifte Ampel für Fußgängerschutzwege eingeführt, die jedoch in noch weit geringerem Maße als das Blinklicht zum Einsatz kam. Dies führte dazu, dass die Ampel mit dem Inkrafttreten einer neuen StVO am 1. Januar 1978§ 52 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen. In: Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung – StVO). Vom 26. Mai 1977. In: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil 1, Nr. 20, S. 257 ff. wieder abgeschafft wurde.

Im Vorgriff auf die am 1. März 1971 neu eingeführte StVO der Bundesrepublik DeutschlandStraßenverkehrs-Ordnung – StVO – vom 16. November 1970. In: Bundesgesetzblatt, Teil I, Tag der Ausgabe: Bonn, 16. November 1970, S. 1565. wurden am 31. Januar 1966 etliche überarbeitete und neue Verkehrszeichen eingeführt; darunter war auch das internationale blaue Hinweiszeichen mit dem weißen Dreieck in seiner Mitte, in dem das Sinnbild für den Fußgängerüberweg, wie es auch im Warnzeichen enthalten war, wiedergegeben wurde.Straßenverkehrsrecht (= Beck’sche Kurz-Kommentare 5) Beck, München 1966, S. 149.

Heutige Situation mini|hochkant=0.5|Richtzeichen 350-10 „Fußgänger­überweg“ (Deutschland)

Zebrastreifen dienen heute gleichzeitig als Hinweis auf das Haltverbot auf dem Fußgängerüberweg sowie bis zu fünf Meter davor ( „Vorschriftzeichen“ Absatz (1) StVO i. V. m. StVO). Als Hinweis auf den Fußgängerüberweg dient das stehende Richtzeichen 350. In wartepflichtigen Zufahrten ist dieses Zeichen aber in der Regel entbehrlich. An besonderen Gefahrenstellen kann ergänzend auch das Gefahrzeichen 101 aufgestellt werden. Das Zeichen 350 ist im Standard 70 × 70 cm groß, hängt entweder an einem Mast befestigt neben dem Überweg oder über dem Überweg in Form einer Laterne.

Die Striche und die Lücken der Straßenmarkierung haben in der Regel eine Breite von 50 cm. Ein Zebrastreifen ist mindestens 3 Meter lang.Richtlinien für die Markierung von Straßen – Teil 1, Nr. 4.7; Verkehrsblatt 1980, S. 194 Wird ein Zebrastreifen in einer Kurve oder Eckausrundung angebracht, muss der kürzeste Streifen mindestens auf 50 cm Länge die volle Strichbreite von 50 cm besitzen. Auf Verkehrsinseln werden keine Zebrastreifen markiert.Richtlinien für die Markierung von Straßen – Teil 2, Nr. 2.1.1

Straßenverkehrs-Ordnung Den Vorrang von Fußgängern auf Fußgängerüberwegen regelt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Fahrzeugführer, die: einem Bevorrechtigten nicht das Überqueren der Fahrbahn ermöglichen, obwohl dieser den Fußgängerüberweg erkennbar benutzen will, oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an den Fußgängerüberweg heranfahren, oder an einem Fußgängerüberweg überholen, können mit einem Bußgeld von 80 Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister belegt werden. BKatV in Verbindung mit der Anlage lfd. Nr. 113; FeV in Verbindung mit Anlage 13 lfd. Nr. 3.2.16 Für Fußgänger besteht entgegen verbreiteter Meinung keine grundsätzliche Pflicht zum Benutzen von Fußgängerüberwegen, siehe aber StVO. Straßenbahnen müssen an Fußgängerüberwegen nicht anhalten.

Die Einschränkung auf gehende bzw. fahrende Verkehrsteilnehmer in § 26 Abs. 1 StVO besteht erst seit der Neufassung der Straßenverkehrsordnung im Jahr 2013. Zuvor galt die Regelung allgemein gegenüber „Fußgängern sowie Fahrern von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen“, unabhängig von deren Bewegungszustand. StVO, aufgehobene Fassung von 1970

Kreisverkehre Teilweise werden Fußgängerüberwege auch in den Zu- und Abfahrten innerörtlicher Kreisverkehre eingesetzt. Bei den Ausfahrten stellen diese allerdings nur eine Verdeutlichung des stets bestehenden Vorrangs des Fußgängers vor dem abbiegenden Fahrzeug dar. Ein zusätzliches Recht hat Fußverkehr dort nur gegenüber in den Kreisverkehr einbiegenden Fahrzeugen.

Ähnliches gilt an normalen Kreuzungen beim Abbiegen in eine Querstraße, über die ein Fußgängerüberweg markiert ist, bzw. beim Einfahren aus dieser.

Radfahrer Queren der Fahrbahn mini|Hinweis für Kraftfahrer, dass querende Radfahrer Vorrang haben (unzulässige Beschilderung; korrekt wäre Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren“)

Laut der StVO haben an einem Fußgängerübergang „Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen“. Insofern kommt Radfahrern nicht jene verkehrsrechtliche Sonderstellung zu, die den ansonsten genannten Verkehrsteilnehmern eingeräumt wird.