Die Inbegriffsrüge ist ein Begriff aus dem deutschen Recht der strafprozessualen Revision. Es handelt sich um eine Verfahrensrüge, mit welcher geltend gemacht wird, der Tatrichter habe entgegen StPO seine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnen.vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2017 – 3 StR 424/16 Rdnr. 2 Entsprechendes gilt für die Rechtsbeschwerde im Recht der Ordnungswidrigkeiten ( OWiG).Alexander Gratz: KG zur Inbegriffsrüge: Keine Einführung auf andere Weise, wenn sich angebliche Verlesung aus Urteilsgründen ergibt 10. Mai 2019.
Die Inbegriffsrüge kann erhoben werden, wenn in den schriftlichen Urteilsgründen eine Urkunde wörtlich wiedergegeben wird, diese aber weder verlesen noch sonst in zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurdeOLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2009 - 3 Ss OWi 882/09Carsten Krumm: StPO-intensiv: Inbegriffsrüge beim Urkundsbeweis 30. September 2012. und dieser Umstand mit den Mitteln des Revisionsrechts nachweisbar ist,BGH, Beschluss vom 2. März 2017 – 4 StR 406/16 Rdnr. 3. sich also beispielsweise aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt. Dasselbe gilt etwa bei der wörtlichen Wiedergabe nicht verlesener Vernehmungsniederschriften eines Zeugen.OLG Bamberg, Beschluss vom 29. Mai 2018 - 3 OLG 130 Ss 39/18.
Bei der Inbegriffsrüge handelt es sich um einen relativen Revisionsgrund, zu dem in der Revisionsbegründung die entsprechenden Tatsachen vorgetragen werden müssen ( Abs. 2 StPO).
Werden auf die Inbegriffsrüge mit dem Urteil gemäß Abs. 2 StPO auch die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, bedarf es im zweiten Rechtsgang erneuter Tatsachenfeststellungen. Das Gericht darf sich nicht mit der Verlesung der im aufgehobenen Urteil zur Sache getroffenen Feststellungen begnügen. Andernfalls ist eine erneute Inbegriffsrüge zulässig.BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 128/18 Rdnr. 12.
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