Ein verhaltener Anspruch ist im deutschen Privatrecht ein Anspruch, dessen Fälligkeit erst eintritt, wenn der Gläubiger den Anspruch geltend macht, also die Leistung durch den Schuldner verlangt.
Allgemeines Der Anspruch besteht zwar schon, der Schuldner muss ihn jedoch noch nicht erfüllen. Vor Geltendmachung des Anspruchs darf der Schuldner ohne Zustimmung des Gläubigers auch noch nicht leisten.Bamberger/Roth/Lorenz, 3. Aufl., § 271 Rn. 2.
Dies hat Auswirkungen auf den Verzug des Schuldners und die regelmäßige Verjährung des Anspruchs, da beides die Fälligkeit voraussetzt ( beziehungsweise BGB).
Ein verhaltener Anspruch ist dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner die Leistung nicht erbringen darf, bevor der Gläubiger sie verlangt. Auf solche Ansprüche sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die für die Leihe, die Hinterlegung und die Verwahrung geltenden besonderen Verjährungsregelungen der § Abs. 5 BGB, Satz 2 BGB und Satz 3 BGB entsprechend anwendbar.Thomas Winkelmann: Der Anspruch. Funktion, Entstehung, Anknüpfungen. Mohr Siebeck, Tübingen 2021, ISBN 978-3-16-159773-2 (Dissertation), S. 432–443 m. Nachw. zur herrschenden Auffassung. Der Anspruch des Reisenden auf Einlösung von Reisewerten bei der Buchung von Reiseleistungen ist dagegen kein verhaltener Anspruch, weil er erst mit seiner Geltendmachung durch den Reisenden entsteht. Anders als bei einem verhaltenen Anspruch, bei dem das Entstehen des Anspruchs und seine Geltendmachung durch den Gläubiger auseinanderfallen, besteht daher nicht die Gefahr, dass der Anspruch zum Zeitpunkt seiner Geltendmachung bereits verjährt ist.BGH, Urteil vom 4. Mai 2017, Az.: I ZR 113/16 =
Beispiele Verhaltene Ansprüche im bürgerlichen Recht sind insbesondere: die eidesstattliche Versicherung der Auskunft ( BGB) der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung ( BGB)MüKo-BGB/Ernst, 6. Aufl., § 281 Rn. 108. die Herausgabe des Ersatzes ( BGB)Jauernig/Stadler, 15. Aufl., § 285 Rn. 10; Bamberger/Roth/Lorenz, 3. Aufl., § 285 Rn. 13; MüKo-BGB/Emmerich, 6. Aufl., § 285 Rn. 29. die Quittung ( BGB)MüKo-BGB/Fetzer, 6. Aufl., § 368 Rn. 9. die Mitteilung über die Übernahme einer Hypothekenschuld ( BGB) der Nacherfüllungsanspruch des Käufers ( BGB)Bamberger/Roth/Faust, 3. Aufl., § 439 Rn. 11. die Freizeit des Arbeitnehmers zur Stellungssuche ( BGB) das qualifizierte Zeugnis ( BGB) Ansprüche des Geschäftsherrn aus angemaßter Geschäftsführung ( BGB) das Rückforderungsrecht des Hinterlegers ( BGB) die vorzeitige Rücknahme des Verwahrers ( BGB) die Überlassung von Nachlassgegenständen durch den Testamentsvollstrecker ( BGB) die Auskunftspflicht des Erben ( BGB) Kein verhaltener Anspruch ist unter anderem die Bürgschaftsforderung ( BGB).BGH, Urteil vom 29. Januar 2008, Az.: XI ZR 160/07 = , Rn. 24
Literatur Thomas Winkelmann: Der Anspruch. Funktion, Entstehung, Anknüpfungen. Mohr Siebeck, Tübingen 2021, ISBN 978-3-16-159773-2 (Dissertation), S. 410–443.
Einzelnachweise
Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)