mini|Wappentimbrierung bei Sedisvakanz des Apostolischen Stuhles: Padiglione (lateinisch umbraculum, italienisch ombrellino) und Schlüssel. mini|2005 nach dem Tode Johannes Pauls II. herausgegebene Euromünze des Vatikans (Rückseite einer Zwei-Euro-Münze) mit dem Wappen des Kardinalkämmerers Eduardo Martínez Somalo
Sedisvakanz (; mittellateinisch vacantia ‚das Freisein‘, ‚Leersein‘; sedis Genitiv zu sedes ‚Sitz‘, ‚Stuhl‘; also eigentlich „Unbesetztheit des Stuhls“, meist wiedergegeben mit „leerer Stuhl“ oder mit dem Ausdruck sede vacante „während der Sitz frei ist“) drückt aus, dass ein kirchliches Amt unbesetzt ist, weil der Amtsträger aus dem Amt geschieden, aber noch kein Nachfolger eingeführt ist. Mit dem leeren, unbesetzten oder verwaisten Stuhl ist die Kathedra, der Lehrstuhl eines Bischofs, im Falle des Papstes die Kathedra des Bischofs von Rom, gemeint.
Vakanz des Heiligen Stuhles Die Vakanz des Heiligen Stuhles (lat.: Apostolica sedes vacans) beginnt mit dem Ende des Pontifikates des Papstes, das heißt fast immer mit Tod des Papstes. Der freiwillige Amtsverzicht ereignete sich in der Geschichte der katholischen Kirche bisher nur vier Mal, 1045 (Benedikt IX.), 1294 (Coelestin V.), 1415 (Gregor XII.) und 2013 (Benedikt XVI.).
Während der letzten Monate des Pontifikats von Johannes Paul II. wurde der Begriff der „faktischen Sedisvakanz“ geprägt. Gemeint ist damit, dass der Papst zwar lebt, seinen Aufgaben aber aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen kann. Zwar kann der Apparat der Römischen Kurie einen Großteil der päpstlichen Aufgaben übernehmen, jedoch gibt es Handlungen, wie die Ernennung von Bischöfen und von Kardinälen, die zwingend und ohne Ausnahme dem Papst vorbehalten sind.
In der Apostolischen Konstitution Universi Dominici Gregis (UDG) fasste Papst Johannes Paul II. im Jahr 1996 die Sedisvakanz betreffende Regelungen neu und bestätigte darin in weiten Teilen die bereits bestehenden Regeln.
Insbesondere seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil wird von Vertretern des Sedisvakantismus (der außerordentlichen Sedisvakanz) der Vorwurf erhoben, dass der Papststuhl unrechtmäßig besetzt sei. Die Möglichkeit der außerordentlichen Sedisvakanz wird in der katholischen Lehrtradition jedoch ausgeschlossen aufgrund der Verheißung Christi: „Und die Pforten der Unterwelt werden sie [die Kirche] nicht überwältigen“ .
Insbesondere in der Zeit zwischen dem 10. und dem 15. Jahrhundert stritten sich mehrmals zwei oder mehr Männer um den Stuhl Petri, und erst nachträglich wurde festgestellt, ob ein Pontifikat zu Recht bestand oder ob der Stuhl Petri zu einem bestimmten Zeitpunkt zwar von einem Gegenpapst besetzt, genau genommen aber vakant war.
Sedisvakanz durch Tod des Papstes mini|thumbtime=2|Was passiert nach dem Tod des Papstes? – Kurzvideo der Tagesschau Trotz der Prominenz des Papstes und der weitreichenden Folgen, die sein Tod auslöst, findet keinerlei pathologische Untersuchung oder gar Autopsie des verstorbenen Papstes statt. Vielmehr wird der Tod des Papstes vom Camerlengo, dem päpstlichen Kämmerer, offiziell festgestellt. Dazu wurde früher die sogenannte „Hammerfrage“ gestellt, bei welcher der Camerlengo dem verstorbenen Papst dreimal mit einem zeremoniellen Hämmerchen aus Silber und Ebenholz auf die Stirn klopfte, ihn bei seinem Taufnamen rief und fragte, ob er schlafe. Davon ist allerdings in Universi Dominici Gregis nicht mehr die Rede, weswegen das Ritual als obsolet gelten kann. Beim Tode Papst Johannes Pauls II. am 2. April 2005 wurde der Verstorbene angesprochen, ohne dass ein Hämmerchen zur Anwendung kam.
Benachrichtigung der Öffentlichkeit Es ist die Aufgabe des Kardinalvikars für die Diözese Rom, das römische Volk vom Tod seines Bischofs in Kenntnis zu setzen, sowie die Pflicht des Kardinaldekans, dasselbe bei den am Heiligen Stuhl akkreditierten Diplomaten zu tun. Der Tod von Papst Johannes Paul II. wurde vom Vatikan erstmals per E-Mail bekanntgegeben und verbreitete sich schnell um die ganze Welt. Dieses Vorgehen widerspricht nicht den Regeln der Konstitution Universi Dominici gregis, da diese keine Angaben über eine vorgeschriebene Form der Todesnachricht enthält.
Beisetzung des Papstes Nach dem Tod des Papstes finden über einen Zeitraum von neun Tagen die Trauerfeierlichkeiten für den Papst statt, wobei die eigentliche Beisetzung, traditionell in der Krypta des Petersdomes, nicht vor dem vierten und nicht nach dem sechsten Tag nach dem Tod des Papstes stattfindet. Der am 21. April 2025 verstorbene Papst Franziskus hat zu Lebzeiten verfügt, dass er jedoch nicht im Petersdom, sondern in der Basilika Santa Maria Maggiore in Rom beigesetzt werden möchte.
Die Privatgemächer des verstorbenen Papstes werden vom Camerlengo versiegelt, sein persönlicher Nachlass wird, falls er ein Testament angelegt hat, dem von ihm benannten Testamentsvollstrecker übertragen. Dieser ist nicht dem Kardinalskollegium, sondern einzig und allein dem neuen Papst verantwortlich.
Zerstörung von Fischerring und Siegeln Nachdem die amtliche Todesurkunde vom Kanzler der apostolischen Kammer ausgestellt wurde, wird im Beisein der ersten Generalkongregation der Kardinäle der bis zu diesem Zeitpunkt anwesenden Kardinäle der Fischerring des verstorbenen Papstes zerbrochen. Diese Maßnahme verhindert, dass Dokumente nachträglich in betrügerischer Absicht legitimiert werden können, und verhindert ebenso, dass bereits bestehende Dokumente nachträglich in Zweifel gezogen werden können.
Sedisvakanz durch Amtsverzicht des Papstes Der Amtsverzicht ist zwar im Can. 332 § 2 des Codex Iuris Canonici ausdrücklich erwähnt und geregelt, kam aber in der Geschichte des Papsttums nur sehr selten vor. Ein Papst kann jederzeit von seinem Amt zurücktreten, sofern dies freiwillig geschieht und hinreichend bekannt gemacht wird. Der Verzicht bedarf nicht der Annahme durch irgendeine kirchliche Stelle und kann daher nicht verhindert oder aufgeschoben werden. Insofern unterscheidet sich das Bistum Rom, dessen Bischof der Papst ist, von den anderen Bistümern, in denen der Bischof mit Erreichen des 75. Lebensjahres dem Papst seinen Rücktritt anbietet. Man geht im Allgemeinen davon aus, dass der einzige wirklich freiwillige Amtsverzicht eines Papstes vor dem Verzicht Benedikts XVI. im Jahr 2013 der von Coelestin V. am 13. Dezember 1294 war (siehe Dekretale VI.1.7.1 Quoniam aliqui curiosi).
Nach dem Entschluss Benedikts XVI. erklärte Vatikan-Sprecher Federico Lombardi, der Fischerring werde, wie sonst beim Tod des Papstes vorgesehen, zerstört.Pater Lombardi: Papst bleibt Seine Heiligkeit Benedikt XVI. Radio Vatikan vom 26. Februar 2013, abgerufen am 26. Februar 2013. Der Kardinalkämmerer werde den Ring zwar nicht zerschlagen, aber brechen, um das Siegel ungültig zu machen. Letztendlich wurde der Ring mit einer Gravur durch die Ringplatte entwertet.Vatikan: Fischerring von Benedikt XVI. wurde entwertet. kath.net, 6. März 2013, abgerufen am 29. August 2019.
Rechtsfolgen Der Papst hat sowohl als Oberhaupt der katholischen Kirche als auch als Staatsoberhaupt des Staates der Vatikanstadt weitgehend uneingeschränkte Vollmacht. Um einerseits Sorge zu tragen, dass der Geschäftsgang des Heiligen Stuhls und des Vatikans nicht völlig zum Erliegen kommt, und um andererseits ein Machtvakuum oder gar Machtintrigen während der Sedisvakanz zu verhindern, sind die Rechte, Pflichten und Vollmachten der verschiedenen Ämter, Personen und Institutionen des Vatikans und des Heiligen Stuhls in Universi Dominici Gregis genau geregelt. Der Grundsatz dabei ist, dass die notwendigen Funktionen des Papstamtes auf das Kardinalskollegium übergehen und von diesem bis zur Wahl des neuen Papstes gemeinschaftlich ausgeübt werden. Sinnbild für diesen Grundsatz ist, dass der Fischerring, der Siegelring des verstorbenen Papstes, in so viele Teile zerbrochen werden soll, wie Kardinäle anwesend sind, was angesichts der hohen Zahl von Kardinälen jedoch nicht mehr praktikabel ist. Allerdings gibt es umfangreiche Einschränkungen, bei denen ebenfalls der Grundsatz gilt, dass jede vom Kardinalskollegium getroffene Maßnahme, sofern sie während eines Pontifikats dem Papst vorbehalten wäre, unter dem Vorbehalt der Zustimmung des neuen Papstes steht. Die Regeln der Papstwahl dürfen während einer Sedisvakanz nicht geändert werden.
Jurisdiktion Das Kardinalskollegium hat gemäß Kapitel I Nr. 1 Universi Dominici gregis „keinerlei Vollmacht oder Jurisdiktion bezüglich jener Fragen, die dem Papst zu Lebzeiten oder während der Ausübung der Aufgaben seines Amtes zustehen“. Jede solche Handlung, die das Kardinalskollegium außerhalb des festgesetzten Rahmens treffen zu müssen glaubt, ist ungültig und nichtig. Der Oberste Gerichtshof der Apostolischen Signatur und der Gerichtshof der Römischen Rota führen ihren ordentlichen Geschäftsgang weiter.
Exekutive Die Leitung der Katholischen Kirche übernimmt das Kardinalskollegium, für das „Tagesgeschäft“ vertreten durch den Camerlengo und drei Kardinäle als Assistenten, „aber nur zur Erledigung der ordentlichen Angelegenheiten oder für jene Fragen, die keinen Aufschub dulden, sowie für die Vorbereitung dessen, was zur Wahl des neuen Papstes erforderlich ist“. Die UDG beinhaltet also eine Öffnungsklausel, die es dem Kardinalskollegium ermöglicht, die Unaufschiebbarkeit einer Maßnahme festzustellen und diese bereits während der Sedisvakanz vorzunehmen, sofern diese Maßnahme nicht die höchste Autorität des Papstes erfordert (insbesondere kann das Kardinalskollegium keine neuen Kardinäle ernennen bzw. alte absetzen).
Nr. 7 von Universi Dominici gregis bestimmt, dass die drei den Camerlengo unterstützenden Kardinäle der Sonderkongregation durch Los aus den wahlberechtigten Kardinälen bestimmt werden, je einem aus jeder Ordnung. In Abweichung hiervon regelt Art. 235 § 3 von Praedicate Evangelium, dass einer (stets) der Kardinal-Koordinator des Wirtschaftsrates ist und (nur) die beiden anderen in der Weise bestimmt werden, wie dies in den Normen über die Vakanz des Apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes vorgesehen ist.
Fortbestand verschiedener Ämter der Kurie Mit dem Tod oder Amtsverzicht des Papstes verlieren alle Leiter der Dikasterien der Römischen Kurie ihr Amt. Dies betrifft insbesondere den Kardinalstaatssekretär und die Kardinalpräfekten. Im Amt bleiben jedoch der Camerlengo und der Großpönitentiar, die bei der Erfüllung ihrer ordentlichen Aufgaben während der Sedisvakanz dem Kardinalskollegium verantwortlich sind. Darüber hinaus bleiben auch der Generalvikar der Diözese Rom sowie der Kardinalerzpriester der Vatikanbasilika und der Generalvikar für die Vatikanstadt im Amt, desgleichen der Präfekt des Dikasteriums für den Dienst der Nächstenliebe (bis 2022 Almosenier Seiner Heiligkeit), der Substitut des Staatssekretariats und der Sekretär für die Beziehungen mit den Staaten sowie gemäß einem Reskript von Papst Franziskus vom 24. Mai 2023 der Generalrevisor. Die Ämter der diplomatischen Vertreter des Heiligen Stuhles (z. B. die Nuntien) bleiben unberührt.
Dauer Die Dauer der Sedisvakanz hängt fast ausschließlich davon ab, wie lange die Kardinäle brauchen, um im Konklave einen neuen Papst zu wählen. Die UDG spricht aber von den Fristen in drei Stufen:
Die erste Stufe ist im Falle des Todes des Papstes dessen Beisetzung. Sie soll nicht vor dem vierten und nicht nach dem sechsten Tag der Sedisvakanz stattfinden (Nr. 13b UDG).