Störung einer Bestattungsfeier ist ein Straftatbestand (Vergehen), der in Deutschland in des Strafgesetzbuches (StGB) und in Österreich in des Strafgesetzbuches (öStGB) geregelt ist.
Deutschland Strafgrund Der Strafgrund ist nach der herrschenden Ansicht das Pietätsempfinden der an der Bestattungsfeier Teilnehmenden. Eine Mindermeinung möchte zusätzlich das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen als geschützt ansehen. Eine weitere Mindermeinung vertritt die Ansicht, dass die Norm ausschließlich den öffentlichen Frieden schütze. Eine höchstrichterliche Klärung existiert nicht.
Tatobjekt und Tathandlung Grundsätzlich muss eine Bestattungsfeier vorliegen. Eine Bestattung ist jede Veranstaltung, mit der von einem Toten Abschied genommen wird. Feierlich ist etwas, wenn mit Würde dem Augenblick Rechnung getragen wird. Fehlt dieser Rahmen gänzlich, so scheidet eine Strafbarkeit aus. Der Begriff der Bestattungsfeier ist dabei weit auszulegen. Neben der eigentlichen Beerdigung fallen darunter unmittelbar davor oder danach stattfindende Ereignisse, die im Zusammenhang mit der Bestattung stehen, wie der Staatsakt oder der Leichenzug. Nicht mehr gegeben ist die Strafbarkeit bei einer späteren Gedächtnisfeier. Ebenso soll sie beim „Leichenschmaus“ ausscheiden. Die Anzahl der anwesenden Personen ist belanglos. Ebenso ist irrelevant, ob der Leichnam zugegen ist, wenn die Feier von dem Moment des Abschiednehmens geprägt ist und damit einer Bestattung gleichkommt.
Der Täter muss die Bestattungsfeier stören. Stören ist jedes Beeinträchtigen des vorgesehenen Ablaufs. Anders als bei § 167 muss die Störung nicht in grober Weise erfolgen. Bagatellfälle sind jedoch auszuschließen.
Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Die Störung muss also keinen Erfolg haben oder zu irgendetwas geeignet sein (Abbruch der Beerdigung o. Ä.).
Der Täter muss außerdem vorsätzlich handeln. Bezüglich der Störung bedarf es zielgerichteten Handelns oder sicheren Wissens. Bedingter Vorsatz genügt hinsichtlich des Vorhandenseins einer Bestattungsfeier.
Strafrahmen und Prozessuales Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es handelt sich um ein Offizialdelikt. Ein Strafantrag ist nicht erforderlich.
Geschichte und kriminalpolitische Bedeutung § 167a wurde durch das 1. StrRG vom 25. Juni 1969 in das Strafgesetzbuch aufgenommen und bisher nicht verändert. Die Häufigkeit von Verurteilungen nach der Norm ist unbekannt; nur äußerst vereinzelt sind veröffentlichte UrteileEtwa Kammergericht, Urteil vom 28. Februar 2008, Aktenzeichen (1) 1 Ss 237/07 (24/07), . zu diesem Tatbestand ersichtlich. Die Strafverfolgungsstatistik fasst § 167a StGB und § 168 StGB (Störung der Totenruhe) zusammen, sodass daraus auch keine Schlüsse auf Fälle speziell von § 167a StGB gezogen werden können.
Kritik Kritisiert wird, dass die Norm daraus hinauslaufe, dass das reine Missachten von allgemein erwarteten sozialen Verhaltensweisen ohne Schaden abseits von gekränkten Gefühlen strafrechtlich sanktioniert werde. Ob sich eine Strafnorm allerdings allein durch verletzte Gefühle rechtfertigen lasse, sei zweifelhaft. So ließe sich argumentieren, dass das Verletzen von bedeutenden Gefühlen andernorts auch straffrei ist (etwa das Stören von Hochzeitsfeiern).
Auch wird angemerkt, dass eine zirkelfreie und darüber hinaus auf alle vermeintlich strafwerten Fallkonstellationen passende Rechtsgutsbestimmung zweifelhaft sei.
Österreich In Österreich ist die Strafbarkeit in des Strafgesetzbuches geregelt. Es existieren signifikante Unterschiede zur Regelung in Deutschland. So ist die Strafandrohung deutlich geringer (maximal drei Monate Freiheitsstrafe). Auch muss eine Eignung vorhanden sein, ein berechtigtes Ärgernis hervorzurufen. Damit handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt.
Schweiz des Strafgesetzbuches stellt das böswillige Stören oder «Verunehren» einer Leichenfeier oder eines Leichenzuges unter Strafe.
Einzelnachweise
Weblinks
Kommentar Schmitz zum Deutschen StGB Seite 96
Kategorie:Besondere Strafrechtslehre