mini|FSK-Kennzeichen seit 1. Dezember 2008

Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK) ist eine deutsche, von der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO) getragene Einrichtung mit Sitz in Wiesbaden. Sie prüft im Schwerpunkt die Altersfreigabe von Medien. In Deutschland ist im öffentlichen Raum die Angabe der Altersfreigabe bindend.

Aufgaben mini|Das Deutsche Filmhaus der Friedrich-Wilhelm-Murnau-Stiftung in Wiesbaden, in dem unter anderem die FSK untergebracht ist

Die Hauptaufgabe der FSK besteht in der Prüfung der Altersfreigabe von audiovisuellen Medien, wie Filmen, Trailern, Werbefilmen, die auf beliebigen Wegen (beispielsweise Kino, Handel, Download) oder Medienträgern (beispielsweise DVDs, Blu-rays, Videokassetten) in Deutschland zum Verkauf angeboten werden oder zur öffentlichen Vorführung vorgesehen sind. Eine Pflicht zur Prüfung durch die FSK besteht nicht, jedoch haben sich die Mitglieder der SPIO dazu verpflichtet, nur von der FSK kontrollierte Produktionen zu veröffentlichen.

Rechtsgrundlage der Tätigkeiten der FSK sind Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes, auf dessen Basis die Länder vereinbart haben, die Prüfungsvoten der FSK als die der obersten Landesbehörden zu übernehmen,Mitwirkung der Länder – Die Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden. In: fsk.de, Website der FSK, abgerufen am 26. Februar 2021. sowie die Grundsätze der FSK. Diese Grundsätze werden von einer Grundsatzkommission erlassen, die aus 20 Vertretern der Film- und Videobranche, der öffentlichen Hand sowie der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten besteht.

Die FSK ist finanziell autonom und finanziert ihre Arbeit durch Gebühren, die für jeden geprüften Medienträger erhoben werden. Sie wird inzwischen als Tochtergesellschaft der SPIO in Form einer GmbH betrieben, einen inhaltlichen Einfluss auf die Prüfentscheidungen übt die SPIO nicht aus.

Die SPIO prüft auf Wunsch auch selbst Medien durch eine eigene unabhängige Juristenkommission auf strafrechtlich relevante Inhalte. Sollten diese nicht vorliegen, wird das Etikett „SPIO/JK“ (Spitzenorganisation der Filmwirtschaft/Juristenkommission) vergeben.

Arten der Freigaben Altersfreigaben Die FSK-Freigaben lauten: Etikett Text auf dem Etikett Etikett Aktuelle Kennzeichnung(§ 14 Abs. 2 JuSchG) Kennzeichnung vor dem 1. April 2003(§ 6 Abs. 3 JÖSchG) Aktuell / seit Dez. 2008 Alt / bis Dez. 2008 75px|FSK ab 0 (weiß) FSK ab 0 freigegeben 75px|Freigegeben ohne Altersbeschränkung Freigegeben ohne Altersbeschränkung 75px|FSK ab 6 (gelb) FSK ab 6 freigegeben 75px|Freigegeben ab sechs Jahren Freigegeben ab sechs Jahren 75px|FSK ab 12 (grün) FSK ab 12 freigegeben 75px|Freigegeben ab zwölf Jahren Freigegeben ab zwölf Jahren 75px|FSK ab 16 (blau) FSK ab 16 freigegeben 75px|Freigegeben ab sechzehn Jahren Freigegeben ab sechzehn Jahren 75px|FSK 18 (rot) FSK ab 18 75px|Keine Jugendfreigabe Keine Jugendfreigabe Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren

Nach JuSchG dürfen Kinder und Jugendliche zu öffentlichen Filmvorführungen (z. B. in Kinos) nur zugelassen werden, wenn alle Filme inklusive Werbefilme und Trailer für sie freigegeben sind oder wenn es sich um gekennzeichnete Lehr- oder Informationsfilme handelt.

Kinofilme, die ab 12 Jahren freigegeben sind, dürfen seit dem 1. April 2003 von Kindern ab 6 Jahren in Begleitung von personensorgeberechtigten bzw. seit dem 1. Mai 2021 von erziehungsbeauftragten Erwachsenen besucht werden ( Abs. 2 JuSchG). Bei Filmen, die für Jugendliche ab 16 Jahren oder für Erwachsene freigegeben sind, gibt es kein solches Elternprivileg; die Altersbeschränkung ist hier absolut. Auch mit Einwilligung der (ggf. anwesenden) Eltern ist ein Zutritt von Jugendlichen, welche die Altersvorgabe nicht erfüllen, verboten.

Bei Kinofilmen wird ein FSK-Kennzeichen verweigert, wenn der Film offensichtlich schwer jugendgefährdend ist; eine FSK-Freigabe ist nur bei einer höchstens „einfachen Jugendgefährdung“ und bei einer etwaigen „Jugendbeeinträchtigung“ möglich. Wird der gleiche Film dann auf einem Bildträger (Videokassette, DVD oder Blu-ray) veröffentlicht, wird ein Kennzeichen bereits verweigert, wenn ein Fall von einfacher Jugendgefährdung vorliegt.Quelle: In: forum-jugendschutz.de, abgerufen am 6. April 2023. Ein Beispiel ist Alexandre Ajas Maniac, der ungeschnitten mit FSK-Kennzeichnung ab 18 im Kino lief, wohingegen die ungeschnittene Heimkino-Veröffentlichung von der FSK abgelehnt und später indiziert sowie von einem Gericht beschlagnahmt wurde. Datenträger, die eine Kennzeichnung nach JuSchG haben, können von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien nicht mehr indiziert werden (im Gegensatz zur alten Freigabe nach JÖSchG, bei der es möglich ist). Auch wenn ein Verdacht auf einen Straftatbestand (beispielsweise Gewaltdarstellung, § 131 StGB) besteht, kann die FSK-Freigabe verweigert werden. In diesem Fall kann der Film der Juristenkommission (JK) der SPIO vorgelegt und auf strafrechtliche Unbedenklichkeit geprüft werden. Trotz der entsprechenden Prüfung der JK kann ein Film sowohl indiziert als auch beschlagnahmt werden, jedoch schützt das entsprechende Signet die Beteiligten weitgehend vor individueller strafrechtlicher Verfolgung.

Nach Abs. 1 JuSchG müssen Medienträger freigegeben sein, wenn sie Kindern und Jugendlichen öffentlich (z. B. in Videotheken) zugänglich sind. Auf die Kennzeichnung ist auf dem Bildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1.200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 JuSchG).

Feiertagsfreigabe Die FSK richtet sich bei der Vergabe von Altersfreigaben nach dem Jugendschutzgesetz, prüft aber auch die Freigabe von Filmen zur Aufführung an den sogenannten stillen Feiertagen, die in einigen Bundesländern besonderen Schutz genießen („feiertagsfrei“).

Demnach dürfen nur solche Filme öffentlich vorgeführt werden, bei denen der „ernste Charakter“ gewahrt bleibt. Filme, die dem Charakter dieser Feiertage so sehr widersprechen, dass eine Verletzung des religiösen oder sittlichen Empfindens zu befürchten ist, erhalten keine Feiertagsfreigabe.

Struktur und Arbeitsweise Etwa 250 Prüfer sind ehrenamtlich für die FSK tätig. Sie werden von den Verbänden der Film- und Videowirtschaft und der öffentlichen Hand für eine Dauer von drei Jahren ernannt und müssen Erfahrung im Umgang mit Kindern oder Jugendlichen haben oder über entsprechendes Fachwissen in der Psychologie oder Medienwissenschaft verfügen. Die Prüfer dürfen zudem nicht in der Film- oder Videowirtschaft beschäftigt sein, um eine Beeinflussung der Entscheidungen durch die Industrie zu vermeiden. Bei der Ernennung von Prüfern wird daher darauf geachtet, dass sie aus den unterschiedlichsten Berufsfeldern und gesellschaftlichen Bereichen kommen.

Die Prüfung von Filmen wird in verschiedenen Gremien organisiert – im Arbeitsausschuss (der den Hauptteil der Filmprüfungen übernimmt), dem Hauptausschuss (der als Berufungsinstanz tätig ist) und dem Appellationsausschuss für die Berufung in der Jugendprüfung. In der täglichen Praxis arbeiten jeweils bis zu fünf Ausschüsse parallel.

Die Arbeitsausschüsse fungieren als erste Instanz, jeder bei der FSK eingereichte Film wird zunächst dort geprüft. In der Regel setzt sich dieser Ausschuss aus fünf Prüfern zusammen. Den Vorsitz hat ein ständiger Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden. Zu einem Ausschuss gehören zusätzlich ein Jugendschutzsachverständiger (beispielsweise ein Mitarbeiter eines Jugendamtes, des Jugendministeriums oder ein Lehrer), ein regelmäßig wechselnder Vertreter der öffentlichen Hand (ein Vertreter der katholischen oder evangelischen Kirche, des Zentralrats der Juden oder des Bundesjugendrings) und zwei Vertreter der Filmwirtschaft. Über die Altersfreigabe wird mit einer einfachen Mehrheit entschieden.

Geschichte mini|Altes Etikett für „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“

Unmittelbar nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs war Deutschland in Besatzungszonen aufgeteilt, die unterschiedlich mit der Zertifizierung von Filmen umgingen. Im amerikanischen Sektor von Berlin waren die Eltern angehalten, selbst darüber zu entscheiden. Die Briten legten dasselbe Verfahren wie im eigenen Land an. Im französischen Sektor galten die Vorschriften der „IFA“. Die Sowjets stempelten jede Filmrolle, die sie über Sovexport verbreiteten, mit „Für Jugendliche zugelassen“ bzw. „Für Jugendliche unter 14 Jahren nicht zugelassen“.Die Neue Illustrierte Kunstzeitschrift Dionysos vom 18. Juni 1948, S. 101 des Almanach 13.

Mit dem Wiederaufbau und der Neuordnung der deutschen Filmwirtschaft wurde Erich Pommer, damals oberster Filmoffizier der US-amerikanischen Besatzungsmacht und ehemals Filmproduzent der UFA, betraut. Gemeinsam mit dem Regisseur Curt Oertel und dem Geschäftsführer des Verbandes der Filmverleiher in Wiesbaden, Horst von Hartlieb, konzipierte Pommer eine freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft nach dem Vorbild des in den USA geltenden Hays Code. Ziel der Einrichtung sollte es sein, eine staatliche Reglementierung der Filmindustrie zu vermeiden und die geltende Militärzensur abzulösen: „Und hier war unser erster Gedanke, denn wir waren gebrannte Kinder aus dem Dritten Reich, eine Filmkontrolle in Selbstverwaltung aufzubauen, da eine staatliche Filmkontrolle immer die Gefahr in sich birgt, zu einer Politisierung zu führen.“ (Horst von Hartlieb)

Da zudem bei der Zulassung von Filmen durch die Besatzungsmächte der Jugendschutz keine Rolle spielte und dadurch Kinder und Jugendliche unbeschränkten Zugang zu Filmen hatten, wurde von der Kultusministerkonferenz der westlichen Besatzungszonen Anfang 1948 eine „Kommission zur Prüfung der Frage: Gefährdung der Jugend durch Filme“ eingerichtet. Sie sollte Vorschläge für einen länderübergreifenden filmischen Jugendschutz entwickeln. Ihre Arbeit nahm diese Kommission im hessischen Kultusministerium in Wiesbaden auf. Zu den Verhandlungen wurden neben Abgesandten der anderen Kultusministerien auch Vertreter der Filmwirtschaft, der Kirchen und der Katholischen Jugend Bayerns eingeladen.

Ergebnis der Verhandlungen war die Einrichtung einer gemeinsamen Selbstkontrolleinrichtung unter dem Namen „Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft“, der am 18. Juli 1949 der erste Film zur Begutachtung vorgelegt wurde. Dabei handelte es sich um Paul Martins in Zeiten des Nationalsozialismus verbotene Komödie Intimitäten (1944). Der Spielfilm wurde aufgrund einer Kussszene kontrovers diskutiert, aber trotzdem für eine öffentliche Vorführung freigegeben.vgl. Wolfgang Hübner: Die Jedi-Ritter der Leinwand-Moral. In: Associated Press Worldstream, 22. August 1999, 20:14 Eastern Standard Time, Frankfurt am Main. Am 28. September 1949 übertrugen die alliierten Militärbehörden offiziell ihre Kontrollbefugnis auf die FSK. Von 1949 bis 1984 war Albert Rudolph Geschäftsführer der FSK.

Die Länder der sowjetischen Besatzungszone beteiligten sich nicht an der FSK, da in der im selben Jahr gegründeten DDR die Filmkontrolle vom Staat übernommen wurde. In der DDR war der Kennzeichnung der Altersfreigabe ein P vorangestellt. Diese unterteilten sich 1955 in P6, P14 und P18. Um zusätzlich auf die Entwicklungsstufen von Kindern einzugehen, wurden unabhängig der Altersfreigaben ab 1957 Altersempfehlungen als Hilfe für die Eltern eingefügt, diese unterteilten sich in Empfohlen ab 8 / 10 / 12 Jahren. 1969 würden die Altersfreigaben überarbeitet und in P6, P14, P16 und P18 unterteilt. Die Altersempfehlungen fielen daraufhin weg und wurden 1978 wieder eingefügt und hinter den Altersfreigaben drangehängt.

Beispiele Altersfreigaben in der DDR mit Altersempfehlungen ab 1978: P6/10: Für Kinder unter 6 Jahren nicht zugelassen/für Kinder ab 10 Jahren geeignet P6/12: Für Kinder unter 6 Jahren nicht zugelassen/für Kinder ab 12 Jahren geeignet