Wappen der sechs Städte verweis=Wappen der Stadt Bautzen|75pxBudissin verweis=Wappen der Stadt Görlitz|75pxGörlitz verweis=Wappen der Stadt Zittau|75pxZittau verweis=Wappen der Stadt Lubań|75pxLauban verweis=Wappen der Stadt Kamenz|75pxKamenz verweis=Wappen der Stadt Löbau|75pxLöbau mini|Oberlausitz (Land Budissin und Görlitz) und Nachbarländer im 14. Jahrhundert

Der Oberlausitzer Sechsstädtebund war ein Bündnis, das die Städte Budissin (Bautzen), Görlitz, Kamenz, Lauban, Löbau und Zittau 1346 schlossen, um sich gegenseitig bei der Bekämpfung von Raub und anderen schweren Verbrechen zu unterstützen. Dieser Zusammenschluss der sechs Städte war prägend für die weitere Entwicklung des Landes, vor allem in den ersten 200 Jahren bis zum Oberlausitzer Pönfall 1547. Danach hatte er nur noch geringere Bedeutung, bestand aber bis 1815.

Geschichte Vorgeschichte Das später Oberlausitz genannte Land zwischen der Pulsnitz im Westen und dem Queis im Osten war ab 1156 unter böhmischer Herrschaft und kam 1253 an die askanischen Markgrafen der Mark Brandenburg. Zwischen 1268 und 1329 war die Oberlausitz geteilt in Land Budissin und Land Görlitz mit je eigenem Landvogt. Das Herzogtum Görlitz brachte 1377–1396 eine erneute Trennung. Diese unterschiedlichen Rechts- und Verfassungsverhältnissen wirkten über die Wiedervereinigung hinaus noch lange nach. Nach dem Tod des letzten askanischen Markgrafen Waldemar kehrte das Land Budissin zur Krone Böhmen zurück. In der entsprechenden Urkunde versprach König Johann von Böhmen, Land und Städte auf immer bei der Böhmischen Krone zu halten. Diese Urkunde gilt als der Ur-Staatsvertrag der Oberlausitz, auf dem die jahrhundertelange Sonderstellung des Landes beruhte, sie war das Fundament für die Oberlausitzer Stände- und Landesverfassung. Den östlichen Teil der Oberlausitz nahm zunächst Heinrich I. von Jauer in Besitz. Görlitz kehrte 1329 zur Krone Böhmen zurück, Zittau 1337, die übrigen Gebiete erst mit Heinrichs Tod im Mai 1346. Damit gehörte die gesamte Oberlausitz wieder zur Krone Böhmen.

Die wirtschaftlich stärksten Städte lagen an überregionalen Handelsstraßen: Kamenz, Budissin, Löbau, Görlitz und Lauban an der Via Regia Lusatiae Superioris, Zittau an der Gabler Straße. Fernhandel und das Marktrecht waren die Grundlage ihrer Entwicklung. Seit dem 13. Jahrhundert besaßen sie Stadtrecht (Budissin 1213, Lauban um 1220, Zittau 1255, Löbau vor 1283, Görlitz vor 1303, Kamenz 1319) und erhielten im 14. Jahrhundert die Obergerichtsbarkeit (Görlitz 1303, Bautzen 1319, Löbau 1341, Zittau 1357, Kamenz 1383, Lauban 1402). Da sie nur dem König unterstanden, entsprach ihr rechtlicher Status dem der böhmischen Königsstädte. Ihr fundamentales Interesse an der Sicherung des Landfriedens war dem König ebenso nützlich wie ihre Finanzkraft. Er förderte ihre wirtschaftliche Entwicklung durch Verleihung von Markt-, Gewerbe- und Handelsrechten sowie Zollfreiheit und machte sie zu einem Gegengewicht gegen partikularistische Tendenzen des Adels.

Durch den Kauf von einzelnen Gütern und ganzen Dörfern in ihrem Umland erweiterten die Städte ihre Wirtschaftsbasis und sicherten die Versorgung mit Nahrungsmitteln. Daraus entwickelte sich das städtische Weichbild, in dem städtisches Recht galt – nicht nur für Bauern, sondern auch für den niederen Adel. 1306 wurden z. B. 20 Dörfer der Löbauer Gerichtsbarkeit unterstellt. Das Privileg des Meilenrechts schützte die Städte vor Konkurrenz durch Handwerker, Märkte oder Bierbrauer im Weichbild. Von der Stadt oder einzelnen Bürgern erworbene Landgüter wurden zu vererbbarem Eigentum, damit stiegen die städtischen Rats- und Schöffengeschlechter auf die gleiche soziale Stufe wie der niedere Adel.

Auch in der Verwaltung der Städte gab es Veränderungen. Die bisher leitenden Organe, Richter und Schöffen, verloren ihre Vormachtstellung und gaben ihre Aufgaben an gewählte Bürgermeister und Ratsmannen ab. An die Stelle des Erbrichters trat ein besoldeter städtischer Richter. Die sechs Städte waren in der Mitte des 14. Jahrhunderts weit fortgeschritten im Ausbau der Stadt und des Weichbildes, in ihrer rechtlichen Verfassung, der wirtschaftlichen Entwicklung und der kirchlichen Organisation.

Kirchenrechtlich gehörte die Oberlausitz zum Bistum Meißen, nur Zittau unterstand dem Erzbistum Prag. Der Meißner Bischof besaß Güterkomplexe bei Göda, Stolpen und Bischofswerda. Das Archidiakonat, die Verwaltungs- und Gerichtsinstanz für die Kirchenprovinz Oberlausitz, war zwischen 1213 und 1218 zusammen mit dem Kollegiatstift Bautzen geschaffen worden.

Die zunehmende Selbständigkeit und wirtschaftliche Stärke der Oberlausitzer Städte führte in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts vermehrt zu Übergriffen des böhmischen und sächsischen Adels gegen die Städte. Besonders Zittau musste wiederholt Angriffe adliger Nachbarn abwehren: 1329 gegen die Burggrafen von Dohna auf Burg Grafenstein, 1337 gegen Burg Tollenstein, 1339 gegen Burg Schönbüchel, 1343 gegen Johann von Michelsberg auf Burg Oybin, im gleichen Jahr drangen Bewaffnete aus Meißen in das Gebiet von Olbersdorf ein. Die vom Adel dominierten Landgerichte ahndeten diese Gewaltakte kaum. Der König in Prag und sein Landvogt in Bautzen hatten jedoch starkes Interesse an der Friedenssicherung, sie gaben deshalb den Anstoß zur Gründung des Sechsstädtebundes.

Städtebünde waren im Heiligen Römischen Reich seit Mitte des 13. Jahrhunderts bekannt und wurden bald auch im östlichen Teil geschlossen, so z. B. 1290 zwischen Altenburg, Chemnitz und Zwickau, sowie 1300 zwischen Erfurt, Mühlhausen und Nordhausen. Mit Zustimmung des böhmischen Königs schlossen 1339 Bautzen, Löbau, Görlitz und Kamenz einen auf zwölf Jahre angelegten Landfriedensbund mit den schlesischen Städten Breslau, Ohlau, Strehlen und Neumarkt zur Sicherung der großen Handelsstraße von Leipzig nach Breslau gegen Straßenräuberei.

Gründung des Sechsstädtebundes Am 21. August 1346 kamen Abgesandte der Städte Bautzen, Görlitz, Kamenz, Lauban, Löbau und Zittau (das damals noch zu Böhmen gehörte) im Löbauer Rathaus zusammen, um in Gegenwart des königlichen Landvogts, Hans von Worganowitz, einen Beistandspakt zu gegenseitiger Hilfe und zum gemeinsamen Vorgehen gegen Landfriedensbrecher abzuschließen. Über den Anlass vermerkte die Urkunde, dass die Städte „großen unleidlichen Schaden von Räubern und andern schädlichen Leuten empfangen haben und noch empfangen mögen“. Hermann Knothe vermutet, dass der Landvogt aus eigenem Entschluss die Gründung des Bündnisses anregte, weil er seine vordringliche Aufgabe, die Sicherung des Landfriedens, nicht ohne die Städte leisten konnte. Böhmen war im Sommer 1346 ohne Regenten: König Johann und sein de facto seit 1341 regierender Sohn, der spätere Kaiser Karl IV., kämpften auf Seiten Frankreichs in der Schlacht bei Crécy (26. August 1346), in der Johann fiel und Karl verwundet wurde.

Der Vertrag hatte keine bestimmte Laufzeit. 1350 wurde er auf Anregung des neuen Landvogts, Beneš von Choustník, fast wortgleich nochmals abgeschlossen, jetzt auf drei Jahre, und blieb danach ohne Erneuerung gültig. Formal war der Bundesschluss kein multilateraler Vertrag, sondern ein Geflecht gleichlautender bilateraler Abmachungen: Jede Partnerstadt übergab den anderen eine Ausfertigung ihrer Urkunde.

Der Vertrag enthielt folgende Regelungen: Ein vereinfachtes Verfahren für landschädliche Leute: Wer zum dritten Mal von unterschiedlichen Klägern in einer Gerichtssitzung eines schweren Verbrechens beschuldigt wird, gilt als überführt, ebenso wenn jemand dreimal vor den Gerichten unterschiedlicher Städte angeklagt wird. Wer in einer Stadt geächtet wird, soll zugleich im Rechtsgebiet der fünf anderen Städte geächtet sein. Die Städte vereinbarten Rechtshilfe bei der Verfolgung von flüchtigen Verbrechern, die auf frischer Tat ertappt wurden, und vereinbarten dafür einen regelmäßigen Informationsaustausch.

Der Sechsstädtebund war ein Schritt zur Vereinheitlichung des Rechtsgebiets und zur Überwindung der negativen Folgen einer territorial fragmentierten Gerichtsbarkeit. Prägend für die weitere Entwicklung der Region war weniger die konkrete Regelung des Vertrags als vielmehr die Tatsache der Zusammenarbeit der Städte. Welche Bedeutung dem Bund beigemessen wurde, zeigt die ab 1370 aufkommende Bezeichnung Sechsstädteland für die Provincia Budissinensis.

Aufstieg unter der Herrschaft des Hauses Luxemburg (1346–1420) mini|hochkant|Karl IV., 1347–1378 König von Böhmen Eine ausdrückliche Anerkennung des Sechsstädtebundes durch Karl IV. findet sich erst in einer Urkunde die am 26. September 1355 in Prag ausgestellt wurde. Darin heißt es: „dass wir durch Notdurft unserer Lande und unserer Städte Budissen, Gorlicz, Zittaw, Luban, Lobaw und Camencz und auch durch Gemach, Friede und Gnade aller unserer getreuen Untertanen haben schädliche Höfe und Vesten brechen und brennen lassen und gebieten“: diese Höfe und Vesten dürfen nicht wieder aufgebaut werden, ohne königliche Erlaubnis sollen auch keine neuen Höfe, Vesten oder Türme gebaut werden. Wenn Höfe oder Vesten „offenkundig beschuldigt werden böser Sachen und Dinge, so gebieten wir den Bürgern der obgenannten Städte … und verleihen ihnen vollkommene Macht, dieselben Höfe und Vesten unseretwegen zu brechen und zu brennen, als ob wir selbst gegenwärtig wären.“ Von wem die Städte die Ausantwortung solcher Höfe oder Vesten fordern, der soll sie ihnen „ausantworten ohne Widersetzung und Widerrede“; andernfalls soll man ihn in der Städte und des Königs Acht tun. Wer die Bürger der Städte wegen solchen Brechens schädlicher Höfe oder Vesten verklagen will, „der soll das in denselben Städten tun und nicht anderswo und vor den Richtern und dem gewöhnlichen Recht dieser Städte“. Die Vögte und Amtsleute sollen den Bürgern der Städte in all diesen Dingen mit Treue und Fleiß unseretwegen und mit unserer Macht behilflich sein.

Die spätmittelalterliche Blütezeit der Region beruhte wesentlich auf der Wahrung des Landfriedens durch das vom König auf die Städte übertragene Gewaltmonopol.

Über die Gründe, die den Kaiser zu dieser beispiellosen Maßnahme veranlassten, gibt eine Urkunde vom 17. August 1357 Auskunft: Der Mindener Bischof Dietrich III., den Karl IV. in die Lande Bautzen und Görlitz gesandt hatte, bestätigte, dass „mit Frevel, unrechter Gewalt und bösem Vorsatz mancherlei Morde und Totschläge geschehen sind. … Besonders weil man solche Totschläge nicht nach dem Gewissen und dem Recht gerichtet hat.“ Karl IV. gebot daraufhin, dass alle Landleute und Bürger der Lande zu Bautzen und Görlitz Morde und Totschläge allein nach dem Gewissen richten sollen, egal von wem sie begangen werden, welchen Rang, welche Ehren oder Würden derjenige auch besitzt. Wer eines offensichtlichen Mordes angeklagt ist, dürfe nicht zu einem Reinigungseid zugelassen werden. mini|hochkant|Wenzel IV., 1363–1419 König von Böhmen, Detail aus dem Olmützer Stadtbuch

Zur Sicherung der freien Landstraßen richtete Karl IV. um 1355 bei dem Sechsstädtebund das Oberlausitzer Femgericht ein. Diese außerordentliche Rechtsinstanz war zuständig für schwere Verbrechen wie Raub, Brand, Mord und Mordbrand, die außerhalb der Städte auf offener Straße begangen wurden. Die vom Gericht ausgesprochene Femsacht galt im Unterschied zur städtischen Acht in der gesamten Oberlausitz. König Wenzel IV. bestätigte 1381 den Sechsstädten das Femgericht. Als sie aber nach Wenzels Tod (16. August 1419) dessen Nachfolger, König Sigismund, um eine Bestätigung des Femgerichts baten, blieb sie wegen der beginnenden Hussitenkriege aus. Diese Bitte ist die letzte Nachricht über das Femgericht. (Siehe auch Femgericht unten im Kapitel ‚Der Sechstädtebund in der Oberlausitzer Ständeverfassung‘).

Hussitenkriege (1420–1436) mini|hochkant|Sigismund von Luxemburg, 1419–1437 König von Böhmen