Als Kompetenz-Kompetenz (auch Kompetenzkompetenz) wird in den Staatswissenschaften die Kompetenz verstanden, sich selbstständig neue Entscheidungskompetenzen zu geben.Enrico Schöbel: Kompetenzkompetenz. Gabler Wirtschaftslexikon, abgerufen am 18. März 2023. Ausgehend von dem Begriff der Kompetenz als der Fähigkeit und der Befugnis sozialer Akteure, durch eigene Handlungen bestehende normative Verhältnisse zu ändern,vgl. Hubert Schnüriger: Der Begriff der Kompetenz. Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie 2013, S. 77–94.Kompetenz. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 345. zeno.org, abgerufen am 18. März 2023. bedeutet Kompetenz-Kompetenz so viel wie die Rechtsmacht und die Legitimation zur Begründung eigener Kompetenzen.
Der Begriff geht zurück auf eine wissenschaftliche Studie Hugo Böhlaus zur Verfassung des Norddeutschen Bundes aus dem Jahre 1869Hugo Böhlau: Competenz-Competenz? Erörterungen zu Artikel 78 der Verfassung des Norddeutschen Bundes. Leipzig, 1869.Boehlau, Hugo. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 144. zeno.org, abgerufen am 18. März 2023. und ist seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts vor allem für die Beschränkung oder die Übertragung einzelner Hoheitsrechte durch die Mitgliedstaaten an zwischenstaatliche Einrichtungen wie die Europäische Union oder die NATO von Bedeutung.vgl.
Europäische Union
Die Europäische Union (EU) besitzt ausdrücklich keine Kompetenz, sich selbstständig neue Kompetenzen zu geben. Vielmehr sind die Mitgliedstaaten die „Herren der Verträge.“ Nur sie können im Rahmen eines Vertragsänderungsverfahrens der EU neue Kompetenzen übertragen. Die EU handelt gem. EUV nach dem sog. Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, d. h. auf der Grundlage der ihr im Einzelfall zugewiesenen und im Vertrag festgeschriebenen Aufgaben und Kompetenzen.
Das Maastricht-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 1993BVerfGE 89, 155 – Maastricht beschäftigte sich ausführlich mit dem Problem der Übertragung von Kompetenzen von der Bundes- auf die Unions-Ebene und mit dem diesbezüglichen Verhältnis zwischen deutschem Verfassungsrecht und Europarecht.Peter Lerche: „Kompetenz-Kompetenz“ und das Maastricht-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. In: Jörn Ipsen u. a. (Hrsg.): Verfassungsrecht im Wandel. Köln 1995, S. 409–424. Unter anderem stellte das Bundesverfassungsgericht darin klar, dass es sich vorbehält, im Einzelfall zu prüfen, ob künftige Rechtsakte von EU-Organen über die vertraglich eingeräumten Hoheitsrechte hinausgehen, d. h. ultra vires ergehen.
Der Vertrag von Lissabon entwickelte mit Inkrafttreten zum 1. Dezember 2009 die Zuständigkeitsverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten weiter. Seitdem unterscheidet der AEUV zwischen der ausschließlichen Zuständigkeit der EU, der zwischen EU und Mitgliedstaaten geteilten und der unterstützenden Zuständigkeit der EU.vgl. Peter Becker: Europäische Kompetenzordnung. In: Julia Lieb, Nicolai von Ondarza (Hrsg.): Der Vertrag von Lissabon und seine Umsetzung. Stiftung Wissenschaft und Politik, Stand: Februar 2010, S. 17 ff.
Die sog. Lückenfüllungskompetenz oder Vertragsabrundungsklausel in des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlaubt es den Mitgliedstaaten jedoch ausnahmsweise, unter bestimmten Voraussetzungen auch in den Feldern, in denen die EU (noch) keine ausdrücklichen Kompetenzen besitzt, durch einstimmigen Beschluss tätig zu werden. Auf Vorschlag der Kommission kann der Rat der Europäischen Union einstimmig Rechtsakte nach vorheriger Zustimmung durch das Europäische Parlament verabschieden.Subsidiäre Befugnisse. EUR-Lex, abgerufen am 4. November 2022. Die Vertragsabrundungsklausel kann jedoch nicht dazu dienen, die Kompetenzen der EU über die bestehenden Vertragsziele hinaus zu erweitern.
Im Rahmen der Ultra-vires-Kontrolle hat sich das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 5. Mai 2020 die Prüfung vorbehalten, ob sich eine Maßnahme europäischer Organe, Einrichtungen oder sonstiger Stellen innerhalb der vom nationalen Gesetzgeber an die EU übertragenen Kompetenzen hält.BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2020 - 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16L. Fischer: Ultra-vires- und Identitätskontrolle. In: Große Hüttmann, Wehling: Das Europalexikon. 3. Auflage, Bonn 2020. Zur Lösung von Konflikten nationaler Verfassungsgerichte und des Europäischen Gerichtshofs über die Abgrenzung mitgliedstaatlicher und europäischer Befugnisse wird deshalb die Errichtung einer besonderen Entscheidungsinstanz, beispielsweise eines europäischen Kompetenzgerichtshofs diskutiert.vgl. Luca Frenkert: Westfälische Hochschule Gelsenkirchen Bocholt Recklinghausen, Recklinghäuser Beiträge zu Recht und Wirtschaft Nr. 63/2022. Kritiker lehnen eine solche Instanz ab, weil es damit den europäischen Organen sehr wohl gestattet wäre, Kompetenzen eigenmächtig an sich zu ziehen – nur eben unter Vorbehalt der Mitwirkung eines ihrer Organe, des Kompetenzgerichts.Martin Höpner: Ein Kompetenzgericht für die Europäische Union? Makroskop, 14. Juli 2020, S. 3.
Völkerrecht
Im Völkervertragsrecht wird die Kompetenz-Kompetenz im Zusammenhang mit den völkerrechtlichen Wirkungen derjenigen Verträge diskutiert, die unter Verletzung der nationalen verfassungsrechtlichen Kompetenzvorschriften der Vertragsparteien abgeschlossen worden sind. Damit zusammen hängt die Frage nach der zuständigen Rechtsordnung zur Bestimmung der Kompetenz staatlicher Stellen zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge.vgl. Ingo Feustel: Die Kompetenz-Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge in der italienischen Lehre. Eine rechtsdogmatische Untersuchung. Zugleich ein Beitrag zur Kritik der deutschen Lehre. Berlin, Duncker und Humblot, 1977. ISBN 3-428-03817-7.
Deutschland Staatsrecht Ein klassischer Fall der Kompetenz-Kompetenz bestand in der Bundesrepublik Deutschland vor 1994 im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. In diesem Bereich konnten sowohl der Bund als auch Länder gesetzgeberisch tätig werden. Dabei schloss aber die Gesetzgebung des Bundes die der Länder aus, sobald der Bund ein Sachgebiet gesetzlich geregelt hatte. Die Gesetzgebung des Bundes war aber an bestimmte Voraussetzungen gebunden, über deren Vorliegen der Bund aber kraft seiner ihm vom Bundesverfassungsgericht zuerkannten Kompetenz-Kompetenz selbst endgültig entscheiden konnte. Eine Verfassungsänderung 1994 schränkte diese Befugnis des Bundes erheblich ein. Auf solche und ähnliche Sachverhalte bezieht sich die folgende Definition:
Wenn verfassungsmäßige Staatsorgane über den Umfang ihrer Kompetenz gegenüber allen anderen Staatsorganen verbindlich entscheiden können, wird dies ebenfalls als Kompetenz-Kompetenz bezeichnet. So wird in gängigen deutschen juristischen Wörterbüchern von „Kompetenzkompetenz“ in Bezug auf Gerichte und Behörden gesprochen:
Ein Anwendungsbeispiel für die hier angegebene weitere, auch das Parlament einbeziehende Definition, findet sich in einem Aufsatz von Ernst-Wolfgang Böckenförde: usw.
Gerichtsverfassungsrecht Hoch umstritten war im 19. Jahrhundert die Lösung von Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden. Dabei ging es um die Frage, ob die Gerichte selbst über die Zulässigkeit des Rechtswegs und folglich ihre Zuständigkeit entscheiden durften. Damit hätten sie möglicherweise auch über die Rechtmäßigkeit von Handeln der Verwaltung entscheiden können, was die Regierungen verhindern wollten. Das war vor allem deshalb praktisch bedeutsam, weil es noch keine unabhängigen Verwaltungsgerichte gab.
Das Gerichtsverfassungsgesetz drohte bei seiner Einführung 1879 an den unterschiedlichen Positionen zu dieser Frage zu scheitern, so dass es zu einem Kompromiss kam.vgl. Werner Schubert: Die deutsche Gerichtsverfassung (1869–1877). Entstehung und Quellen. Verlag Vittorio Klostermann, 1981. ISBN 978-3-465-01508-6. Gem. § 17 Abs. 1 GVG entschieden grundsätzlich die Gerichte über die Zulässigkeit des Rechtswegs.§ 17 GVG in der Fassung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877, in Kraft getreten am 1. Oktober 1879. Gem. § 17 Abs. 2 GVG konnte jedoch die Landesgesetzgebung die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten über die Zulässigkeit des Rechtswegs „besonderen Behörden“ übertragen.seit 1. April 1960: selbständiger § 17a GVG; vgl. § 178 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 21. Januar 1960, S. 38. Derartige Kompetenzgerichtshöfe gab es beispielsweise in Preußen bereits seit 1847.
Mitunter waren sie nicht mit unabhängigen Richtern besetzt oder hatten die Frage nicht nach Recht und Gesetz zu klären, sondern danach, ob ein Rechtsstreit als für die gerichtliche Behandlung „geeignet“ anzusehen war. Vor allem im Staatshaftungsrecht spielte das eine große Rolle.
Nachdem es zuletzt nur noch in Bayern einen Kompetenzkonfliktgerichtshof (Bayerisches Oberstes Landesgericht) gegeben hatte, wurde der landesrechtliche Vorbehalt durch eine Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes mit Wirkung zum 1. Januar 1991 ersatzlos aufgehoben.vgl. § 17a GVG in der Fassung vom 1. April 1960–1. Januar 1991.Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG) vom 17. Dezember 1990, 2816.Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung — 4. VwGOÄndG) BT-Drs. 11/7030 vom 27. April 1990, S. 37. Das erstinstanzlich angerufene Gericht entscheidet seitdem verbindlich über den zu ihm beschrittenen Rechtsweg ( GVG).vgl. dazu R. Gerster: Die Rechtswegeröffnung und -bestimmung zwischen Kompetenzkonflikt und Kompetenzkompetenz. 1995.
Kommunalrecht Im rheinland-pfälzischen Kommunalrecht bedeutet Kompetenz-Kompetenz das einer Verbandsgemeinde in der Gemeindeordnung eingeräumte Recht, bestimmte Selbstverwaltungsaufgaben der Ortsgemeinden an sich zu ziehen (sog. gekorene Selbstverwaltungsaufgaben), soweit deren gemeinsame Erfüllung im dringenden öffentlichen Interesse liegt (§ 67 Abs. 3, Abs. 4 GemO).§ 67 Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994, GVBl. 1994, 153.Karl-Heinz Frieden, Stefan Heck: Gekorene Selbstverwaltungsaufgaben der Verbandsgemeinde. Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz, Kommunalbrevier, abgerufen am 19. März 2023. Außerdem müssen die Verbandsgemeinde und mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden zustimmen in den zustimmenden Ortsgemeinden muss die Mehrzahl der Einwohner der Verbandsgemeinde wohnen.
Rechenbeispiel: Zu einer Verbandsgemeinde (VG) gehören 4 Ortsgemeinden (OG): Die OG-1 hat 100 Einwohner, die OG-2 hat 300 Einwohner, die OG-3 hat 500 Einwohner und die OG-4 hat 200 Einwohner.
Insgesamt wohnen also 1.100 Menschen in der VG. Damit nun die VG Aufgaben von ihren OG übernehmen kann, müssen mindestens 3 OG zustimmen. Und in diesen 3 OG müssen mehr als 550 Einwohner leben.
Schiedsverfahrensrecht Unter Kompetenz-Kompetenz versteht der Bundesgerichtshof (BGH) die Befugnis des Schiedsgerichts, ausnahmsweise mit bindender Wirkung für Gerichte und Behörden über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden.BGH, Urteil vom 26. Mai 1988 - III ZR 46/87