mini|Titelseite des Reichsdeputations­hauptschlusses vom 25. Februar 1803

Der Reichsdeputationshauptschluss (genauer: Hauptschluss der außerordentlichen Reichsdeputation) wurde am 25. Februar 1803 im Alten Rathaus von Regensburg gefasst. Der Beschluss war die Grundlage für das letzte bedeutende Gesetz, das während der Zeit des Heiligen Römischen Reiches beschlossen wurde.

Mit dem Begriff Hauptschluss war gemeint: ein grundlegender Beschluss für alle folgenden Beschlüsse.Nach Kaspar von Stieler: „decretum principale, caput constituti“.

Mit dem Reichsdeputationshauptschluss wurde festgesetzt, dass die weltlichen Fürsten für ihre linksrheinischen Gebietsverluste an Frankreich abgefunden werden sollten. Die Abfindungen sollten geschehen durch die Säkularisation kirchlicher Herrschaftsgebiete und durch Mediatisierung von kleineren weltlichen Herrschaften der bisherigen Reichsstände rechts des Rheins. Es wurden insgesamt 2 Kurfürstentümer, 9 Hochstifte, 44 Reichsabteien und 45 Reichsstädte aufgelöst. Das hatte zur Folge, dass 45.000 km² Ländereien und fast 5 Millionen Menschen neue Landesherren erhielten.

Vorgeschichte mini|Jacques-Louis David: Bonaparte beim Überschreiten der Alpen am Großen Sankt Bernhard, 1800, Schloss Malmaison

Nach dem Wiederaufleben der Feindseligkeiten zwischen dem revolutionären Frankreich und der Habsburgermonarchie im Zweiten Koalitionskrieg zog der Erste Konsul und spätere französische Kaiser Napoleon über den Grossen St. Bernhard und schlug die österreichische Armee am 14. Juni 1800 in der Schlacht bei Marengo. Gleichzeitig drängte der französische General Jean-Victor-Marie Moreau die Österreicher über den Rhein bis an die Isar zurück.Eberhard Weis: Montgelas. Eine Biographie 1759–1838. Beck, München 2005, ISBN 3-406-57287-1, S. 36. Am 3. Dezember 1800 schloss er die österreichischen und bayerischen Truppen bei Hohenlinden ein und erzwang damit den Kriegsaustritt Österreichs. Im Frieden von Lunéville (9. Februar 1801) bestätigte Kaiser Franz II. als Oberhaupt des Heiligen Römischen Reiches die bereits im Frieden von Basel 1795 von Preußen und im Frieden von Campo Formio 1797 von Österreich sanktionierte Abtretung des linken Rheinufers an Frankreich. Bereits in den Geheimklauseln der Verträge von Basel und Campo Formio sowie in den Beschlüssen des Rastatter Kongresses (1797–1799) war festgeschrieben worden, dass die linksrheinischen Verluste der „depossedierten“ Reichsfürsten durch Säkularisation und teilweise auch durch Mediatisierung im rechtsrheinischen Deutschland ausgeglichen werden sollten. Mit dem Frieden von Lunéville – und nicht erst mit dem Reichsdeputationshauptschluss – war ihre Auflösung bereits beschlossene Sache. Lediglich die konkrete Aufteilung der Territorien und Länder war zu diesem Zeitpunkt noch nicht geregelt.Eberhard Weis: Montgelas. Eine Biographie 1759–1838. Beck, München 2005, ISBN 3-406-57287-1, S. 51.

Aufgrund der sich zuspitzenden außenpolitischen Gemengelage sah sich Napoleon im Sommer 1802 dazu gezwungen, die deutschen Entschädigungsverhandlungen möglichst rasch abzuschließen. Mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Irland zeichnete sich bereits der nächste Krieg ab. Das russische Zarenreich unter Alexander I. drohte sich von Frankreich abzuwenden. Preußens Neutralität wankte. Um den Verhandlungen zwischen dem Reich und Frankreich einen legalen Anstrich zu verleihen, benötigte Napoleon allerdings noch die rechtliche Zustimmung des Kaisers in Wien. Mit dem Zugeständnis, dass ein Teil des Hochstifts Eichstätt an das von den Habsburgern regierte spätere Kurfürstentum Salzburg fallen sollte, gelang es Napoleon, den Kaiser dazu zu bewegen, den Immerwährenden Reichstag damit zu beauftragen, die Gespräche zu führen.Eberhard Weis: Montgelas. Eine Biographie 1759–1838. Beck, München 2005, ISBN 3-406-57287-1, S. 117. Der Reichstag hatte bereits am 2. Oktober 1801 vorgeschlagen, die Entschädigungspläne durch eine eigene Kommission, die sogenannte Reichsdeputation, ausarbeiten zu lassen. Diese sollte aus Vertretern der Kurfürsten von Mainz, Sachsen, Brandenburg, Böhmen und Bayern sowie des Herzogs von Württemberg, des Landgrafen von Hessen-Kassel und des Hochmeisters des Deutschen Ordens bestehen. Noch bevor die Reichsdeputation im August 1802 zusammentreten konnte, hatte Napoleon in Zusammenarbeit mit dem Zarenreich einen Entschädigungsplan, die sogenannte Mediationsakte vom 3. Juni 1802, als „Diskussionsgrundlage“ erarbeiten lassen. Während Sankt Petersburg daran interessiert war, die dynastische Verwandtschaft des Zarenhauses in Süddeutschland zu unterstützen, kam es Paris darauf an, ein Gegengewicht zu Österreich zu installieren. Die Reichsdeputation sollte die französisch-russischen Vorstellungen bestätigen und konnte höchstens noch kleine Änderungen bewirken.Paul Sauer: Der schwäbische Zar. Deutsche Verlagsanstalt, Stuttgart 1984, S. 175.

Vor und während der Tagung der Reichsdeputation unternahmen die Reichsfürsten große Anstrengungen, die französische Regierung mittels Geld und Geschenken zu möglichst großen Zugeständnissen zu bewegen. Dabei kassierte allein der französische Außenminister Talleyrand angeblich 15 Millionen französische Francs Bestechungsgelder. Da beispielsweise der württembergische Herzog Friedrich II., wegen seiner verwandtschaftlichen Nähe zum russischen Zaren, keine Korruptionszahlungen vorgenommen hatte, drohte ein Bote Talleyrands dem württembergischen Botschafter, dass Frankreich statt mit dem Herzog bald mit den württembergischen Landständen verhandeln würde, wenn er nicht rasch 300.000 Francs zahlen würde. Selbst Preußen und Österreich ließen große finanzielle Mittel nach Paris fließen. Der Landgraf von Hessen-Darmstadt, der Markgraf von Baden und der Herzog von Württemberg ermächtigten ihre Gesandten, bis zu einer bestimmten Geldhöhe ohne Rückfrage vorgehen zu dürfen.Ludolf Pelizaeus: Der lange und steinige Weg Hessen-Kassels zur Höchsten Reichsdignität (PDF; 104 kB). Allerdings brachten die Zahlungen, wie sich zeigen sollte, nicht den gewünschten Effekt. Die französischen Hauptentscheidungsträger ließen sich trotz der Bestechungen nicht von ihren geopolitischen Zielen abbringen.Eberhard Weis: Montgelas. Eine Biographie 1759–1838. Beck, München 2005, ISBN 3-406-57287-1, S. 145.

Zusammensetzung der Reichsdeputation 1802/1803 mini|Tagungsort: Altes Rathaus in Regensburg – hier 1841 In der Reichs-General-Vollmacht vom 3. August 1802Beilagen zu dem Protokolle der ausserordentlichen Reichsdeputation zu Regensburg, Erster Band (Beilagen I bis C), Regensburg 1803, Zweite Beilage, S. 6–7 (in der Google Buchsuche). wurden folgende Reichsstände in die Reichsdeputation zur Klärung der Entschädigungsfrage berufen:

Aus dem Kurfürstenrat Kurmainz Kursachsen Kurböhmen Kurbrandenburg Aus dem Reichsfürstenrat Herzogtum Bayern Herzogtum Württemberg Hoch- und Deutschmeister des Deutschen Ordens Landgrafschaft Hessen-Kassel

Die Leitung der Deputation oblag Johann Aloys Josef Freiherr von Hügel, dem kaiserlichen Konkommissar am Immerwährenden Reichstag zu Regensburg. Am 9. Mai 1803 löste Hügel im Auftrag des Kaisers diese Reichsdeputation auf.Adam Christian Gaspari: Der Deputations-Recess: mit historischen, geographischen und statistischen Erläuterungen und einer Vergleichungstafel. 2. Teil, Hamburg : Perthes 1803, S. 345–347 (MDZ Digitalisat).

Vom Deputations-Hauptschluss zum Reichsschluss Zeittafel zum Untergang des Reiches

  9. Februar 1801 Friede von Lunéville   3. Juni 1802 französisch-russische Mediationsakte   3. August 1802 Einsetzung des Reichsdeputationsausschusses   24. August 1802 Erste Sitzung des Reichsdeputationsausschusses   Dezember 1802 Besetzung der zugewiesenen Territorien abgeschlossen   25. Februar 1803 Der Reichsdeputationsausschuss verabschiedet den Hauptschluss   24. März 1803 Reichsgutachten nach Zustimmung der drei Kollegien des Reichstages   28. April 1803 Ratifications-Decret des Kaisers und Reichsschluss   9. Mai 1803 Auflösung des Reichsdeputationsausschusses   11. August 1804 Kaiser Franz ruft das Kaisertum Österreich aus   12. Juli 1806 Gründung des Rheinbundes   1. August 1806 Formeller Austritt der Rheinbundstaaten aus dem Heiligen Römischen Reich   6. August 1806 Kaiser Franz legt die Reichskrone nieder und erklärt das Heilige Römische Reich für aufgelöst

Die Reichsdeputation trat zu 50 Sitzungen zusammen, wobei die erste am 24. August 1802s. Protokoll der ausserordentlichen Reichsdeputation zu Regensburg, Band 1, Regensburg 1803 (erste bis fünfundzwanzigste Sitzung – 24. August 1802 bis 9. November 1802; online in der Google-Buchsuche). und die letzte am 10. Mai 1803 (also nach der Verabschiedung des Reichsdeputationshauptschlusses durch den Reichstag (Reichsgutachten) und der Ratifizierung durch den Kaiser) durchgeführt wurde.Protokoll der ausserordentlichen Reichsdeputation zu Regensburg, Band 2, Regensburg 1803 (sechsundzwanzigste bis fünfzigste und letzte Sitzung – 24. August 1802 bis 9. November 1802) online in der Google-Buchsuche; 49. Sitzung am 7. Mai; 48. Sitzung 20. April; 47. Sitzung 23. März Ort der Sitzungen war das Rathaus von Regensburg.

Bereits bei der dritten Sitzung, die am 8. September 1802 stattfand, gab die Reichsdeputation dem französisch-russischen Druck nach und stimmte deren Entwurf eines Entschädigungsplans grundsätzlich zu, wobei neben Details der Landzuweisungen insbesondere die Entschädigung der geistlichen Würdenträger und die Übernahme der Schulden der geistlichen Territorien noch offen blieben.s. Protokoll der ausserordentlichen Reichsdeputation zu Regensburg, Band 1, Regensburg 1803 (erste bis fünfundzwanzigste Sitzung – 24. August 1802 bis 9. November 1802), S. 45–58; hier insbesondere S. 52 „nehme man, […] diesen Plan im allgemeinen dergestalten vorläufig an, …“ (online in der Google-Buchsuche).

Auf seiner 46. Sitzung vom 25. Februar 1803 wurde von der Deputation der sogenannte HauptschlussZusammenfassung und abschließende Ergänzung der in den bisherigen Sitzungen gefassten Schlüsse (Beschlüsse). gefasst, der der allgemeinen Reichsversammlung vorgelegt wurde. Die Reichsversammlung tagte nicht als einheitliche Versammlung, sondern getrennt in den drei Kollegien (Kurfürstenrat, Reichsfürstenrat, Reichsstädtekollegium). Nach Abschluss der Beratungen der drei Kollegien wurde am 24. März 1803 von der hierfür zuständigen kurfürstlich mainzischen Kanzlei ein Reichsgutachten erstellt, das dem Kaiser zur Ratifikation vorgelegt wurde. Kaiser Franz II. genehmigte mit einem Ratifications-Decret vom 28. April 1803 das Reichsgutachten, wobei er allerdings sein Veto gegen § 32 einlegte, der die Virilstimmen im Reichsfürstenrat neu regeln sollte.Adam Christian Gaspari: Der Deputations-Recess: mit historischen, geographischen und statistischen Erläuterungen und einer Vergleichungstafel. 2. Teil, Hamburg : Perthes 1803, S. 337–345 (MDZ Digitalisat). Erst damit erlangte das Reichsgutachten als Reichsschluss Gesetzeskraft – mit Ausnahme von § 32.

Die geistlichen Reichsstände und die Reichsstädte, die nach dem Inhalt des Hauptschlusses ihre Reichsstandschaft verlieren sollten, wurden in den Sitzungen der Kollegien für „abwesend“ erklärt und konnten an Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.s. Hermann Uhrig: Die Vereinbarkeit von Art. VII des Friedens von Lunéville mit der Reichsverfassung. 5 Bände, Verlag Traugott Bautz, Nordhausen 2014, ISBN 978-3-88309-862-3 (zugleich erweiterte Jur. Diss. Tübingen, 2011, S. 1048 Fußnote 89, ).