Der Begriff Stoffschutz bezeichnet den auf chemische Stoffe erteilten Patentschutz. Da die Patentierung eines Stoffes dazu führt, dass alle Verfahren zu seiner Herstellung und auch alle seine möglichen Verwendungen von diesem Patentschutz umfasst sind, unabhängig davon, welche dieser Verfahren und Verwendungen dem Erfindenden bei der Patentanmeldung bereits bekannt waren, ist dieses Rechtsinstitut bis heute stark umstritten.Vgl. dazu die ausführlichen Arbeiten und
Dem Stoffschutz wird überall dort eine erhebliche praktische und wirtschaftliche Bedeutung zugemessen, wo Erfindungen auf spezifische Wirkstoffe gründen. Dies ist in den Branchen der sogenannten Life Sciences der Fall, z. B. in der Pharmazie bezüglich der Entwicklung neuer Arzneistoffe, in den Pflanzenbauwissenschaften bezüglich der Entwicklung neuer Pflanzenschutzmittel und vielen weiteren Bereichen.S. nur
Geschichte Frankreich: Verfahrens- und/oder Verwendungsschutz Eines der ersten bedeutenden Patente für eine chemische Erfindung wurde 1791 in Frankreich Nicolas Leblanc erteilt, dem es gelungen war, die u. a. für die Herstellung von Glas und Seife benötigte Soda künstlich herzustellen. Sein Patent schützte aber nicht den Stoff, die künstliche Soda, sondern das Verfahren zu ihrer Herstellung: das nach ihm benannte Leblanc-Verfahren.
Das nach dem Ende der ersten Phase der französischen Revolution erlassene französische PatentrechtZu diesem s. wollte so den Anreiz setzen, dass weitere Verfahren zur Herstellung dieses Stoffes erforscht, entwickelt und ggf. auch patentiert werden konnten. Ursprünglich war es daher allein üblich, die Herstellungsverfahren eines chemischen Stoffes zu patentieren (Verfahrensschutz). Ferner war es auch möglich, die spezifische Verwendung eines chemischen Stoffes zu einem bestimmten Zweck zu patentieren (Verwendungsschutz). Nicht in Erwägung gezogen wurde in Frankreich die Option, chemische Stoffe als solche unmittelbar selbst zu patentieren.
USA: absoluter Stoffschutz In den USA konnte seit dem Patentgesetz von 1790 jede Erfindung patentiert werden, wenn und soweit sie etwas darstellte, das sich in einer der drei grundlegenden Patentkategorien wiederfand: any useful art, manufacture, engine/machine/device, or any improvement therein not before known or used, zu deutsch jede zuvor nicht bekannte oder benutzte Kunst, Erzeugnis, Maschine/Apparat/Gerät, oder eine Verbesserung derselben.Diese Übersetzung stammt von
1793 erweiterte Thomas Jefferson den Kreis dieser grundlegenden Patentkategorien. Er übte zu dieser Zeit nicht nur das Amt des Außenministers, sondern auch das des ersten Patentprüfers der USA aus. Offensichtlich in deutlicher Anlehnung an das zur selben Zeit sich zu entwickeln beginnende Periodensystem der chemischen Elemente, welches alles Existierende als eine Zusammensetzung aus den chemischen Elementen, also eine Zusammensetzung von Materie begreift,Auf diese Anlehnung verweist fügte er den drei genannten Patentkategorien die bis dahin gänzlich unbekannte Patentkategorie composition of matter hinzu.S. United States Statutes at Large, Chapter 11 vom 21.02.1793
Die so entstehende Vorschrift hat sich bis heute nur wenig verändert und lautet: Whoever invents or discovers any new and useful process, machine, manufacture, or composition of matter, or any new and useful improvement thereof, may obtain a patent therefor, subject to the conditions and requirements of this title.35 U.S.C., part II, chapter 10, § 101 In den USA kommt daher alles als patentierbare Erfindung in Frage, was sich einer der folgenden vier Kategorien zuordnen lässt:
process (Verfahren) machine (Maschine, im deutschen Patentrecht auch als Vorrichtung bezeichnet) manufacture (Erzeugnis) composition of matter (Zusammensetzungen der Materie, sog. Stofferfindungen)
Aus der Weite der letzten Kategorie ergeben sich bis heute schwerwiegende Anwendungsfragen. Einerseits besteht letztendlich alles, sowohl die Erzeugnisse und Maschinen, als auch alle Lebewesen aus Materie. Andererseits führt die Patentierung eines Stoffes zu einer kaum überschaubaren Machtfülle des Patentinhabers. Aus dem Patent auf einen Stoff erwächst ihm die Befugnis, alleine darüber zu entscheiden, zu welchen Zwecken der betreffende Stoff verwendet wird und zu welchen Konditionen dies geschieht (absoluter Stoffschutz).Vgl. etwa
Deutschland: große Skepsis des Gesetzgebers und große Einflußnahme der chemischen Industrie In Preußen und anderen deutschsprachigen Ländern sah man in der Erteilung von Patenten oftmals eine grundsätzlich ungerechtfertigte Monopolstellung ihrer Inhaber. Die besondere Fallkonstellation der unmittelbaren Patentierung von Stoffen hielt man hier, in Antizipation vieler sich dabei stellender schwerwiegender Fragen, für gänzlich ausgeschlossen. Man sah, dass die für eine Patentierung notwendige exakte Beschreibung chemischer Stoffe schwierig werden würde. Ferner war offensichtlich, dass der Schutzbereich bereits erteilter Patente angesichts des stetig voranschreitenden technischen Fortschritts nicht rechtssicher zu bestimmen sein würde. Wann würden die in der Sache oft nur marginalen Verbesserungen einer bereits patentierten Erfindung zu einem neuen Patent führen? Wann waren diese Verbesserungen als der bereits patentierten Erfindung zugehörig anzusehen? Eine ablehnende Haltung gegenüber Stoffpatenten war daher sogar unter Vertretern der frühen chemischen Industrien verbreitet.S. Eberhard Schmauderer: Leitmodelle der Chemiker im Ringen um eine optimale Ausformung des Patentwesens auf die besonderen Bedürfnisse der Chemie während der Gründerzeit; in: CIT 1971, S. 531–540.Ausführlich bei
Zahlreiche Einflüsse führten ab den 1860er Jahren jedoch dazu, dass diese ablehnende Haltung einer mehr oder minder überzeugten Befürwortung des Stoffschutzes wich: Einerseits verstummten die Kritiker, die einer Einführung des Patentschutzes grundsätzlich kritisch gegenüber gestanden hatten.Vgl. Magrit Seckelmann: Industrialisierung, Internationalisierung und Patentrecht im Deutschen Reich, 1871 – 1914, Frankfurt am Main 2006, S. 181 ff.
Andererseits stieg mit dem Aufkommen der Teerfarben das Interesse an Stoffpatenten ab dem Ende der 1860er Jahre auch in Deutschland. Diese Farben entstanden aus dem Teer, dem problematischen Nebenprodukt der Steinkohlenverkokung. Bei diesem Prozess fiel Teer in so großen Mengen an, dass er Teile der frühindustriellen Koks-, Gas- und Stahlerzeugung unrentabel zu machen drohte, weshalb dringend nach einem Verwendungszweck für diesen Teer gesucht wurde.Peter Borscheid: Naturwissenschaft, Staat und Industrie in Baden: (1848– 1914), Industrielle Welt (Band 17), Stuttgart 1976, S. 101.S. a. Ernst Bäumler: Farben, Formeln, Forscher: Hoechst und die Geschichte der industriellen Chemie in Deutschland, München/Zürich 1989 Die Verarbeitung dieses Nebenprodukts zu Farben begann in England und Frankreich.Anthony S. Travis: The Rainbow Makers: The Origins of the Synthetic Dyestuffs Industry in Western Europe, Bethlehem/London/Toronto 1993, S. 101 ff. In Deutschland war die Teerfarbenindustrie zunächst eine „Imitationsindustrie“.Wolfgang Wimmer: „Wir haben fast immer was Neues“: Gesundheitswesen und Innovationen der Pharma-Industrie in Deutschland, 1880–1935, Schriften zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte (Band 43), Berlin 1994, S. 86. Die deutschen Hersteller profitierten in der Anfangszeit umfassend von der Tatsache, dass die Schutzwirkung der englischen und französischen Patente nicht bis zu ihnen reichte. Sie bedienten sich des Wissens ihrer englischen und französischen Konkurrenten und produzierten frei, was andernorts patentgeschützt war.Anthony S. Travis: The Rainbow Makers: The Origins of the Synthetic Dyestuffs Industry in Western Europe, Bethlehem/London/Toronto 1993, S. 101 ff. Als auch ihre Arbeiten zur Verringerung der großen Teermengen immer mehr neue Farben hervorbrachten, wuchs nun ihrerseits das Verlangen nach effektivem Patentschutz.John Joseph Beer: The Emergence of the German Dye Industry, Illinois studies in the social sciences (Vol. 44), Illinois 1959.
Mit einer großen Lobbying-Kampagne sorgte die junge chemische Industrie dafür, dass dieses Verlangen auf allen Ebenen Gehör fand: 1867 kam es zur Gründung der Deutschen Chemischen Gesellschaft (DchG), bei der 1869 eine eigene Patentkommission eingerichtet wurde. 1874 kam es, ebenfalls unter maßgeblicher Beteiligung der chemischen Industrie, zur Gründung des Deutschen Patentschutzvereins (1874). Nicht nur über diese beiden Organisationen, sondern auch über weitere führende Chemiker-Persönlichkeiten, übte die chemische Industrie sodann großen Einfluss auf das Verfahren aus, in dem das erste deutsche Patentgesetz von 1877 zu Stande kam.Schmauderer, Eberhard: Der Einfluss der Chemie auf die Entwicklung des Patentwesens in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts; in: Tradition: Zeitschrift für Firmengeschichte und Unternehmerbiographie 1971, H. 3/4, S. 144–176.
Verfahrensschutz ab 1877 Als das Gesetz mit dem neuen Rechtsinstitut des Patentschutzes erlassen wurde, hielt der Gesetzgeber die Patentierung von Stoffen weiterhin für nicht praktikabel. Grundsätzlich sollten keine Patente auf Nahrungs-, Genuß- und Arzneimittel erteilt werden können, da im Fall ihrer Patentierbarkeit Preissteigerungen erwartet wurden, sowie „die Gefahr […], daß der gesetzliche Schutz mit marktschreierischen Mitteln unter Irreleitung der Bevölkerung zu eigennützigen Zwecken mißbraucht wird“. Ebenso sollten Stoffe, die auf chemischen Wege hergestellt wurden, vom Patentschutz ausgeschlossen bleiben, weil sie u. a. kaum eindeutig zu identifizieren seien.Vgl. bei
Um die chemische Industrie aber nicht gänzlich schutzlos zu lassen, wurde die folgende Ausnahme von diesem Verbot vorgesehen:
[Vom Patentschutz] Ausgenommen sind: Erfindungen von Nahrungs-, Genuß- und Arzneimitteln, sowie von Stoffen, welche auf chemischem Wege hergestellt werden, soweit die Erfindungen nicht ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung der Gegenstände betreffen.§ 1 Nr. 2 Patentgesetz vom 25.05.1877, RGBl. Bd. 1877, Nr. 23, S. 501
Das Narrativ vom sog. Stoffschutzverbot Diese gesetzgeberische Rückausnahme eröffnete die Möglichkeit, den grundsätzlich vom Patentschutz ausgenommenen Stoffen jedenfalls insoweit Patentschutz zukommen zu lassen, als die Verfahren zu ihrer Herstellung patentiert werden konnten (sog. Verfahrensschutz). Die Erfindungen der chemischen Industrien waren damit nicht grundsätzlich schutzlos. Dennoch wurde es üblich, von einem vermeintlichen deutschen Stoffschutzverbot zu sprechen. Der bis heute in der Patentrechtshistorie gängige Begriff legt nahe, der deutsche Gesetzgeber habe die Patentierung von Stoffen seit den Anfängen des deutschen Patentrechts verboten. Dies verhehlt, dass der die chemischen Erfindungen aufgrund ihrer Besonderheiten, u. a. ihrer Identifizierungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten, von der grundsätzlichen Patentierbarkeit ausgenommen hat.
Mittelbarer Stoffschutz ab 1891 Wie erwartet, erwies sich die Anwendung der Norm in der Praxis als überaus schwierig. Eines der zentralen Probleme wuchs sich zum Patentstreit mit der Schweiz aus. Unter Hinweis darauf, dass die Schweiz zu diesem Zeitpunkt noch kein Patentrecht besaß, das deutsche Patentrecht hier aber nicht gelte, produzierte man hier Stoffe nach den in Deutschland geschützten Verfahren und exportierte sie teilweise auch nach Deutschland.Vgl. dazu u. a. Arndt Fleischer: Patentgesetzgebung und chemisch-pharmazeutische Industrie im deutschen Kaiserreich (1871–1918), Quellen und Studien zur Geschichte der Pharmazie (Band 25), Marburg 1984, S. 203 ff.Bernhard Geißler: Der Umfang des Stoffschutzes für chemische Erfindungen: Eine rechtsvergleichende Untersuchung anhand der Rechtslage in Frankreich, den USA, Skandinavien und Deutschland, Schriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz (Band 28), Köln/Berlin/Bonn/München 1972, S. 6 ff.