Kuckuckskind bezeichnet ein Kind, dessen sozialer Vater nicht sein biologischer Vater ist, weil die Mutter es mit einem anderen Mann zeugte und das Kind und seinen sozialen Vater im Glauben ließ, miteinander blutsverwandt zu sein. Der Ausdruck ist vom Kuckucksvogel abgeleitet, der seine Eier in fremde Nester legt (Brutparasitismus). Zwischen dem Kind und seinem Scheinvater besteht keine rechtliche Verwandtschaft, im Falle der Ehe nur eine Schwägerschaft: Das Kind ist ein Stiefkind des Ehemannes.

Die umgangssprachlich abwertende Bezeichnung als Kuckuckskind beinhaltet eine Kritik an der Mutter, die ihrem (Ehe-)Partner ein mit einem anderen Mann gezeugtes Kind „unterschiebt“; von dem betroffenen Kind kann diese Bezeichnung als stigmatisierend empfunden werden.

Wenn das Kuckuckskind nicht erfährt, wer sein biologischer Vater ist und dieser noch ein andersgeschlechtliches Kind hat, besteht die Gefahr, dass es zur Inzucht beim Menschen kommt (insbesondere wenn der biologische Vater ein Nachbar oder Freund der Familie ist und sich die Kinder ungewöhnlich sympathisch finden).

Statistik Gemäß einer britischen Studie über zwischen 1950 und 2004 durchgeführte Verwandtschaftsuntersuchungen beträgt die Quote der sogenannten „Vaterschaftsdiskrepanzen“ im Median 3,7 %.

Region Probanden Proben­größe Kuckucks­kinder (%) Methode Bias Quelle UK südenglische Familien 2578 3.7 Blut- und andere Marker unbekannt Edwards 1957J. H. Edwards: A critical examination of the reputed primary influence of ABO phenotype on fertility and sex ratio. In: Br J Prev Soc Med. 11, 1957, S. 87–89. USA unstrittige Vaterschaftstests 67 18.0 Blut- und andere Marker unbekannt Sussman und Schatkin 1957L. N. Sussman, S. B. Schatkin: Blood-grouping tests in undisputed paternity proceedings. In: JAMA. 164, 1957, S. 249–250. USA Michigan, Weiße 1417 1.4 Blut- und andere Marker unbekannt Schacht und Gershowitz 1963L. E. Schacht, H. Gershowitz: Frequency of extra-marital children as determined by blood groups. In: L. Gedda (Hrsg.): Proceedings of the Second International Congress on Human Genetics. G Mendel, Rome 1963, S. 894–897. USA Michigan, Schwarze 523 10.1 Blut- und andere Marker unbekannt Schacht und Gershowitz 1963 USA Kalifornien, Weiße 6960 2.7 Blut- und andere Marker unbekannt Peritz und Rus 1972E. Peritz, P. F. Rust: On the estimation of the nonpaternity rate using more than one blood-group system. In: Am J Hum Genet. 24, 1972, S. 46–53. Südamerika Yanomama-Indianer 132 9.0 Blut- und andere Marker unbekannt Neel and Weiss 1975J. V. Neel, K. M. Weiss: The genetic structure of a tribal population, the Yanomama Indians. In: Am J Phys Anthrop. 42, 1975, S. 25–52. USA Hawaiianer 2839 2.3 Blut- und andere Marker Nichtteilnahme (−) Ashton 1980G. C. Ashton: Mismatches in genetic markers in a large family study. In: Am J Hum Genet. 32, 1980, S. 601–613. Neuseeland Tokelau (Polynesier) 1983 4.0 Blut- und andere Marker unbekannt Lathrop u. a. 1983G. M. Lathrop, A. B. Hooper, J. W. Huntsman u. a.: Evaluating pedigree data. I. The estimation of pedigree error in the presence of marker mistyping. In: Am J Hum Genet. 35, 1983, S. 241–262. Mexiko Neugeburten 217 2.9 Blut- und andere Marker unbekannt Peñaloza 1986R. Peñaloza, C. Núñez, A. Silvia u. a.: Frequency of illegitimacy in a sample of the Mexican population. In: La Rev Invest Clin. (Méx) 38, 1986, S. 287–291. UK zystische Fibrose screening 521 1.4 DNA-Tests Nichtteilnahme (−) Brock and Shrimpton 1991D. J. H. Brock, A. E. Shrimpton: Non-paternity and prenatal genetic screening. In: Lancet. 338, 1991, S. 1151. Frankreich genetisches screening (versch.) 362 2.8 DNA-Tests Nichtteilnahme (−) Le Roux u. a. 1992M. Le Roux, O. Pascal, M. Andre u. a.: Non-paternity and genetic counselling. In: Lancet. 340, 1992, S. 607. Kanada Hämophilie B screening 25 4.0 DNA-Tests Nichtteilnahme (−) Poon u. a. 1993M. Poon, S. Anand, B. M. Fraser u. a.: Hemophilia B carrier determination based on family-specific mutation detection by DNA single-strand conformation analysis. In: J Lab Clin Med. 122, 1993, S. 55–63. Schweiz zystische Fibrose/Knochenmark screening 1607 0.8 Versch. Methoden Nichtteilnahme (−) Sasse u. a. 1994G. Sasse, H. Müller, R. Chakraborty u. a.: Estimating the frequency of nonpaternity in Switzerland. In: Hum Hered. 44, 1994, S. 337–343. Mexiko Nuevo Leon Neugeburten 396 11.8 Blut- und andere Marker unbekannt Cerda-Flores u. a. 1999R. M. Cerda-Flores, S. A. Barton, L. F. Marty-Gonzalez u. a.: Estimation of nonpaternity in the Mexican population of Nuevo Leon: a validation study with blood group markers. In: Am J Phys Anthropol. 109, 1999, S. 281–293. UK Multiple Sklerose screening 744 1.6 DNA-Tests Nichtteilnahme (−) Chataway u. a. 1999J. Chataway, S. Sawser, R. Feakes u. a.: A screen of candidates from peaks of linkage: evidence for the involvement of myeloperoxidase in multiple sclerosis. In: J Neuroimmunol. 98, 1999, S. 208–213. UK Y vs Namensabgleich (Sykes Genealogie) 48 1.3 DNA-Tests Gründervater postuliert (+) Sykes und Irven 2000B. Sykes, C. 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Schürenkamp, H. Pfeiffer, F. Neuhuber, B. Brinkmann: Elevated germline mutation rate in teenage fathers. In: Proc Biol Sci. 282, 2015, S. 20142898. rspb.royalsocietypublishing.org Nigeria Immigrationstests <24097 8.3 DNA-Tests unbekannt Forster u. a. 2015 Himba-Volk, Namibia Dorfgemeinschaft 87 Frauen, 47 soziale Väter, 287 Kinder 48 DNA-Mikroarray unbekannt Mehr als 70 Prozent der Paare hatten mindestens ein Kind von einem fremden Vater. Keine echten „Kuckuckskinder“, da die Praxis bekannt ist und keinem sozialen Stigma unterliegt.

Nach einer Meta-Analyse über 67 Studien liegt die Rate der Männer, die ein Kuckuckskind aufziehen, bei etwa 2 %. In den einzelnen Studien liegen die Raten zwischen 0,4 % und fast 12 %. Männer, die zweifeln, tun dies den Studien zufolge in 15 bis 50 % der Fälle zu Recht.

Rechtslage Deutschland Vaterschaftsanfechtung und Vaterschaftsvermutung des Ehemannes führen immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Scheinbare Väter von Kuckuckskindern können mutmaßlich leibliche Väter zur Vaterschaftsfeststellung durch Abstammungsgutachten zwingen und den gezahlten Unterhalt von diesen einklagen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 18. April 2008. Er schaffte damit höchstrichterlich Rechtssicherheit, die nach der Reform des Beistandschaftsgesetzes von 1998 notwendig geworden war. In dieser Zeit waren Scheinväter „faktisch der Willkür der Kindesmutter und des wahren Erzeugers“ ausgeliefert. Im verhandelten Fall hatte eine Vorinstanz zwar rechtskräftig festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater von drei Kindern ist, die seine inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau zwischen 1992 und 1995 geboren hatte. Weil der Kläger überzeugt war, dass der neue Partner, mit dem seine Ex-Frau seit der Trennung zusammenlebt, der Erzeuger der Kinder ist, wollte er seinen jahrelang geleisteten Unterhalt von diesem Mann einklagen. Doch die Ex-Frau und ihr neuer Partner verweigerten ihre Mitwirkung bei einem Abstammungsgutachten.

Vor der Reform von 1998 leitete in solchen Fällen das Jugendamt die Feststellung der Vaterschaft aufgrund des mutmaßlichen Interesses der Kinder auch ohne Einwilligung der Mutter ein. Diese sogenannte Amtspflegschaft war dann abgeschafft worden, laut BGH, um die „Eigenverantwortung“ von Müttern zu stärken. Der BGH gestattete nun, dass Scheinväter in solchen Fällen ausnahmsweise mutmaßliche leibliche Väter zu einem Vaterschaftstest zwingen können.

Ein Scheinvater kann von der Mutter des Kindes Auskunft über den biologischen Vater verlangen. Das Recht der Mutter auf Schutz ihrer Intimsphäre kann geringer wiegen als das Recht des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte sich durch einen Vaterschaftstest herausgestellt, dass dem Kläger fälschlicherweise die rechtliche Vaterschaft zuerkannt wurde. Der Kläger wollte den Namen des biologischen Vaters erfahren, um den gezahlten Unterhalt von diesem zurückzufordern.

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2015 kann im Einzelfall aber auch die Privat- und Intimsphäre der Mutter einen höheren rechtlichen Stellenwert haben als das Auskunftsrecht des Scheinvaters.

Hat eine Frau ihren Mann über seine Vaterschaft belogen, kann dies nach einer Scheidung zur Kürzung oder Streichung ihres Unterhalts führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mann wegen seiner rechtlichen Vaterschaft seine berufliche Entwicklung vernachlässigt hat.

Österreich Die Verjährungsfrist von 2 Jahren, innerhalb welcher der Putativvater einen Antrag auf Feststellung der Nicht-Vaterschaft begehren kann, beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem er berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft bekommt ( ABGB).

Ein nach eigenen Angaben leiblicher Vater, der noch nie Kontakt zum Kind gehabt hat, hat laut Verfassungsgerichtshof unter Berufung auf den EuGH nicht das Recht auf biologische Vaterschaftsfeststellung, wenn – wie im konkreten Fall durch Heirat vor der Geburt des Kindes – ein rechtlicher Vater bereits Familienkontakt zum Kind lebt.ORF – Ö1 Morgenjournal, 28. Dezember 2016.

Schweiz In der Schweiz gilt als rechtmäßiger Vater der Ehemann, wenn das Kind während der Ehe geboren wurde. Ebenso gilt er als Vater, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach seinem Tod geboren wurde, oder nachgewiesenermaßen vor seinem Tod gezeugt wurde.Art. 255 ZGB Die Frist des Ehemannes zur Anfechtung der Vaterschaft beträgt ein Jahr und läuft ab dem Zeitpunkt, an welchem der rechtliche Vater von seiner Scheinvaterschaft Kenntnis hat, oder von jenem Moment an, an welchem er vom außerehelichen Geschlechtsverkehr der Ehefrau erfahren hat. In jedem Fall endet die Frist fünf Jahre nach der Geburt des Kindes. Spätere Anfechtungen sind nur aus wichtigen Gründen möglich.Art. 256c ZGB Ist ein Kind vor der Ehe gezeugt worden, oder nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, so kann die Anfechtung auch ohne Begründung erfolgen.Art. 256b ZGB

Ein leiblicher Vater kann ein Kind nur dann als sein eigenes anerkennen, wenn dieses zurzeit keinen rechtmäßigen Vater besitzt.Art. 260 ZGB Nutzt also der Scheinvater sein Klagerecht nicht innerhalb der Frist, hat der leibliche Vater keine Handhabe, die Vaterschaft zu übernehmen. Dann kann nur noch eine Adoption dazu führen, dass er zum rechtmäßigen Vater wird.

Vertauschungen Im Fall von künstlicher Befruchtung und In-vitro-Fertilisation können Spermien, aber im zweiten Fall auch Eizellen in einem Wunschkindinstitut vertauscht werden. Im Dezember 2016 kam der Verdacht auf, dass in einer niederländischen Fruchtbarkeitsklinik Eizellen von 26 Müttern durch einen Verfahrensfehler vermischt worden sind und dadurch Frauen Kinder von biologisch anderen Müttern austragen.Frauen mit falschem Sperma befruchtet : „Nicht vom beabsichtigten Vater“ orf.at, 28. Dezember 2016 nachmittags, abgerufen am 28. Dezember 2016.