Als Unternehmensstrafrecht, auch Verbandsstrafrecht, wird ein Teilgebiet des Wirtschaftsstrafrechts bezeichnet, das die Sanktionierung von juristischen Personen und Personenverbänden durch Kriminalstrafen regelt.
Ein Unternehmensstrafrecht existiert in Deutschland derzeit nicht, da das Strafrecht nur die Bestrafung natürlicher Personen zulässt, nicht aber der juristischen Personen, für die sie tätig geworden sind. Eine Möglichkeit, Unternehmen zu sanktionieren, besteht derzeit nur nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht, vor allem OWiG. Der Grund dafür ist, dass juristische Personen nach der bestehenden Strafrechtsdogmatik handlungs- und schuldunfähig und damit nicht straffähig sind. Seit Jahrzehnten wird diskutiert, ob der Gesetzgeber eine Gesetzesgrundlage für die Bestrafung juristischer Personen für das Verhalten ihrer Vertreter und Mitarbeiter schaffen sollte.Hauke Brettel, Hendrik Schneider: Wirtschaftsstrafrecht Baden-Baden, 2014, S. 76 ff.
Rechtslage Die Sanktionierung von Unternehmen ist in Deutschland im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt und kommt nur mittelbar – vor allem nach Abs. 1 Nr. 1 StGB und StGB – über das allgemeine Strafrecht zum Tragen. Gleichwohl erfolgt die Ahndung des Unternehmens wegen strafrechtlich relevanten Verhaltens seines Repräsentanten nicht in einem gewöhnlichen Bußgeldverfahren, sondern im Rahmen einer regulären strafrechtlichen Hauptverhandlung (, Abs. 1 OWiG i. V. m. Abs. 1, Abs. 2 StPO). Dies gilt auch dann, wenn der Repräsentant selbst nicht angeklagt wird.Krenberger/Krumm, 8. Aufl., § 30 Rn. 58.
Die Legitimation einer Kriminalstrafe für Unternehmen ist umstritten.Kathleen Mittelsdorf: Zur Reichweite individueller strafrechtlicher Verantwortung im Unternehmen für Fehlverhalten von unterstellten Mitarbeitern ZIS 2011, S. 123–128 Zum Teil wird gegen die Notwendigkeit einer solchen Strafe angeführt, dass das bisherige ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionensystem ausreichend sei. Etwaige Defizite, beispielsweise ein zu niedriger Bußgeldrahmen oder mangelnde Sanktionsarten, könnten auch über eine Anpassung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) beseitigt werden.
Gravierender sind die strafrechtsdogmatischen bzw. verfassungsrechtlichen Bedenken, die gegen eine strafrechtliche Sanktionierung von Unternehmen geäußert werden. Dies betrifft vor allem die Unvereinbarkeit mit dem Schuldprinzip,Bundesrechtsanwaltskammer: Zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden Stellungnahme Nr. 15/2014, April 2014 wonach niemand bestraft werden darf, den keine Schuld trifft. Schuld setzt nach h. M. voraus, dass dem Täter vorwerfbar ist, dass er sich gegen das Recht und für das Unrecht entschieden hat. Diese Entscheidung erfordert ein sozialethisches Bewusstsein, das nur bei natürlichen Personen, nicht aber bei Unternehmen vorhanden sein kann.
Von Unternehmerseite wird anstelle von Sanktionen ein Belohnungssystem abhängig vom Grad der unternehmensinternen Compliance-Bemühungen gefordert. Juni 2015, S. 12 ff.
Ordnungswidrigkeitenrecht Der Ursprung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen liegt für Deutschland im Kartellrecht.§ 17 der Verordnung gegen den Missbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen vom 2. November 1923 (RGBl. I S. 1067) 1929 verhängte das Kartellgericht beim Reichswirtschaftsgericht gegen den Norddeutschen Zementverband eine „Ordnungsstrafe“ in Höhe von 50.000 ℛℳ,Az. K 271/28, Sammlung von Entscheidungen und Gutachten des Kartellgerichts Nr. 110 = KartRdsch. 1929 S. 213. – – Aus baugewerkschaftlicher Sicht: Der Grundstein 24 (1929) S. 141 und 174 ff. 1932 gegen den Süddeutschen Kohlenwirtschaftsverband eine in Höhe von 30.000 ℛℳ.Az. K 274/31, Sammlung von Entscheidungen und Gutachten des Kartellgerichts Nr. 183 = KartRdsch. 1932 S. 476 Folgende Gesetze wie das Wirtschaftsstrafgesetz von 1949§§ 23, 24 des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts vom 26. Juli 1949 (WiGBl S. 193) sahen Geldbußen vor. 1968 wurde mit § 19 OWiGGesetzesbegründung: BT-Drs. V/1269 S. 57–62 eine umfassende Rechtsgrundlage geschaffen.
Heute ist die zentrale Rechtsnorm im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zur Sanktionierung von Unternehmen § 30 OWiG. Nach dieser Vorschrift kann gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung eine Geldbuße von bis zu zehn Millionen Euro festgesetzt werden, wenn durch ein Organ, einen Vertreter oder eine sonstige mit der Leitung des Unternehmens betraute Person eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen worden ist, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte.
Diese Norm ermöglicht eine Sanktionierung durch die Anknüpfung an die Tat eines Mitglieds des Unternehmens. Neben dem Strafrahmen von zehn Millionen Euro kommt der Möglichkeit der Gewinnabschöpfung nach § 17 Abs. 4 OWiG besondere Bedeutung zu. Durch diese Vorschrift kann der wirtschaftliche Vorteil, den das Unternehmen durch die Tat erhalten hat, eingezogen werden. Übersteigt dieser Vorteil das gesetzliche Höchstmaß der Verbandsgeldbuße von zehn Millionen Euro, kann diese Grenze überschritten werden.
Wenn keine Geldbuße festgesetzt wird, besteht gem. § 29a OWiG die Möglichkeit der Einziehung des Wertes von Taterträgen (früher Verfall genannt). Hierbei handelt es sich um die Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit in Form einer Vermögensabschöpfung, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass der Begünstigte aus der Tat keinen Vorteil zieht („crime does not pay“). Die Einziehung kann sich nicht nur gegen den Täter der Ordnungswidrigkeit richten, sondern nach § 29a Abs. 2 Nr. 1 OWiG auch gegen einen anderen, für den der Täter gehandelt hat, beispielsweise eine juristische Person.
Strafrecht und Strafverfahrensrecht Die strafrechtliche Sanktionierung von Unternehmen erfolgt daneben ausschließlich über die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB. Wie im Ordnungswidrigkeitenrecht wird diese Einziehung primär gegen den Täter oder Teilnehmer festgesetzt. Hat dieser allerdings „für einen anderen gehandelt und hat dadurch dieser etwas erlangt“, so kann auch gegen den anderen gemäß Abs. 1 Nr. 1 StGB die Einziehung von Taterträgen angeordnet werden (früher Verfall genannt). Anderer in diesem Sinne kann jede natürliche oder juristische Person oder Personengruppe sein.Michael Heuchemer in: Beck’scher Online-Kommentar StGB (BeckOK StGB), Hrsg.: von Heintschel-Heinegg, Stand: 10. November 2014, Edition: 25, § 73 Rn. 22. Auch Tatprodukte, Tatmittel und Tatobjekte können bei anderen eingezogen werden (§ 74a), wobei die Handlung des Täters dem anderen zugerechnet wird, wenn es sich bei ihm etwa um eine juristische Person oder eine Personenvereinigung handelt (§ 74e).
Während der Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten der Strafcharakter noch zugesprochen wird, handele es sich bei der Einziehung von Taterträgen (Verfall) nach überwiegender Ansicht nicht um eine Strafe im Sinne des Verfassungsrechts. Für ein vom Verfall betroffenes Unternehmen stellt sich dies faktisch gleichwohl als empfindliche Sanktion dar: aufgrund des sog. Bruttoprinzips hat das vom Verfall betroffene Unternehmen nicht nur den Nettogewinn herauszugeben, sondern die Gesamtheit dessen, was für die Straftat oder aus ihr erlangt worden ist. Gewinnmindernde Kosten können beim Verfall daher nicht in Abzug gebracht werden.
Der Bundesgerichtshof hat dies wie folgt konkretisiert:BGH, Urteil vom 19. November 1993 – 2 StR 468/93, NStZ 1994, 123–124 (124.)
Mit Abschöpfung des über den Nettogewinn hinaus Erlangten wird nach dem Bundesgerichtshof „primär ein Präventionszweck“ verfolgt, der zur „Verhinderung gewinnorientierter Straftaten“ beitragen soll.BGH, Urteil vom 21. August 2002, Az. 1 StR 115/02, NJW 2002, 3339 (3340–3341); Vollständiges Zitat der entsprechenden Passage: „Das Bruttoprinzip sollte die Anordnung des Verfalls nicht nur im Hinblick auf seine Berechnung praktikabler machen. Die Abschöpfung des über den Nettogewinn hinaus Erlangten verfolgt vielmehr primär einen Präventionszweck. Die dadurch angestrebte Folge, dass auch die Aufwendungen nutzlos waren, soll zur Verhinderung gewinnorientierter Straftaten – und insbesondere diese wollte der Gesetzgeber erfassen – beitragen. Müsste der Betroffene für den Fall der Entdeckung hingegen lediglich die Abschöpfung des Tatgewinns befürchten, so wäre die Tatbegehung unter finanziellen Gesichtspunkten weitgehend risikolos. Diesen Präventionszweck – der Verfallsbetroffene soll das Risiko strafbaren Handelns tragen – hatte der Gesetzgeber im Auge, als er sich auf den Rechtsgedanken des § 817 S. 2 BGB bezog, wenn er darauf abhob, dass das in ein verbotenes Geschäft Investierte unwiederbringlich verloren sein soll.“
Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass auf diese Weise der Verfallsbetroffene – und damit das Unternehmen – das Risiko strafbaren Handelns seiner Mitglieder trägt, auch wenn dies für das Unternehmen einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten kann. Der BGH sieht aber die entsprechenden gesetzlichen Regelungen (und die Auslegung im Sinne des Bruttoprinzips) als rechtmäßig an:BGH, Urteil vom 21. August 2002, Az. 1 StR 115/02, NJW 2002, 3339 (3341).
Verfahrensrechtlich wird die Anordnung der Einziehung gegen das Unternehmen durch eine Beteiligung des Unternehmens im Strafprozess umgesetzt über die StPO. Die betroffene juristische Person oder Personenvereinigung hat dann die Stellung eines Nebenbeteiligten nach den §§ 421ff., StPO (Einziehungsbeteiligter).Bundesrechtsanwaltskammer: Thesen der Bundesrechtsanwaltskammer zum Unternehmensanwalt im Strafrecht BRAK-Stellungnahme-Nr. 35/2010, S. 8Michael Kilchling: Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht 2014, S. 11
Gesetzesinitiativen Gesetzentwurf des Landes Nordrhein-Westfalen (2013) Im Jahr 2013 wurde ein entsprechender Gesetzesvorschlag des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden (Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen von 2013), Landtag NRW, Information 16/127. Dazu Jürgen Wessing: Unternehmensstrafrecht: Entwurf eines Verbandsstrafgesetzbuchs (2014). Der Gesetzentwurf versuchte, durch die Normierung von Verbandsstraftatbeständen an das „spezifische Verbandsunrecht“ anzuknüpfen. Es bestehe darin, dass der Verband in einer solchen Weise defizitär organisiert sei, dass delinquentes Verhalten geduldet, begünstigt oder gar provoziert werde. Dieser Zusammenhang wird im Begriff der „organisierten Unverantwortlichkeit“ zusammengefasst.Matthias Jahn, Franziska Pietsch: Der NRW-Entwurf für ein Verbandsstrafgesetzbuch. Eine Einführung in das Konzept und seine Folgefragen ZIS 2015, S. 1–4. Der Topos geht auf den Soziologen Ulrich Beck zurück („Gegengifte: Die organisierte Unverantwortlichkeit“, 1988, ISBN 3-518-11468-9).
Zentrale Norm für die strafrechtliche Sanktionierung von Unternehmen war im Gesetzentwurf des Landes Nordrhein-Westfalen § 2 VerbStrG-E:Carsten E. Beisheim: 2014
Gem. § 3 Abs. 1 VerbStrG-E galten „die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäß, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind und dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“.
Als Strafe sah der Gesetzesentwurf neben der Geldstrafe als ultima ratio die Auflösung des Unternehmens vor. Eine solche Unternehmensauflösung ist bisher im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht vorgesehen, sondern kann nur im Verwaltungsverfahren beispielsweise über § 62 GmbHG bewirkt werden.
Durch geeignete, vorbeugende Compliancebemühungen wird dem Unternehmen aber die Möglichkeit der Strafreduktion eröffnet.