Das Zwangsvollstreckungsrecht der Bundesrepublik Deutschland ist das Recht der zwangsweisen Durchsetzung oder Sicherung eines privaten, zivilrechtlichen Anspruchs eines Gläubigers gegen seinen Schuldner. Davon zu unterscheiden ist die Verwaltungsvollstreckung, siehe dort.
Die Zwangsvollstreckung darf auf Grund des staatlichen Gewaltmonopols grundsätzlich nur durch staatliche Vollstreckungsorgane betrieben werden, etwa Gerichtsvollzieher. Die eigenmächtige Durchsetzung ist dem Gläubiger mit Ausnahme der erlaubten Selbsthilfe untersagt und im Regelfall als Selbstjustiz rechtswidrig. Dem Verbot der eigenmächtigen Hilfe und dem Verweis des Gläubigers auf staatlichen Vollstreckungsorgane korrespondiert der Anspruch des Bürgers auf Rechtshilfe durch den Staat, der Justizgewährungsanspruch. Dessen Umsetzung dient das Zwangsvollstreckungsrecht.
Im Vollstreckungsverfahren erhält der Gläubiger Zugriff auf das Vermögen seines Schuldners, sodass er dieses zur Befriedigung seiner Forderung verwerten kann.
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Antrag des Gläubigers auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels, der den Schuldner zu einer bestimmten Leistung verpflichtet. Im Regelfall erstreitet sich der Gläubiger den Titel im Rahmen eines vorgeschalteten Erkenntnisverfahrens vor Gericht als Leistungsurteil. Vollstreckt werden kann aber auch aus anderen Dokumenten, etwa aus bestimmten Vergleichen, Vollstreckungsbescheiden und Kostenfestsetzungsbeschlüssen. Näheres unter Vollstreckungstitel. Aus dem Verbot der Selbsthilfe ergibt sich, dass sich der Gläubiger seinen Anspruch nicht selbst titulieren kann (sehr wohl aber kann er den Gerichtsvollzieher anweisen, Kosten und Zinsen zu vollstrecken – eine Prüfung findet nicht statt).
Der Titel ist nur dann taugliche Grundlage der Zwangsvollstreckung, wenn er darüber hinaus mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist.
Dritte Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist die vorherige Zustellung des Titels an den Schuldner. Dieser erhält eine beglaubigte Abschrift des Titels. Das Original bleibt stets beim Gläubiger oder beim Gericht, je nach Art des Titels.
Rechtsquellen, systematische Einordnung und Abgrenzung Zu unterscheiden ist zwischen der Einzelzwangsvollstreckung und der Gesamtvollstreckung. Erstere dient der Befriedigung einzelner Gläubiger aus einzelnen Vermögensgegenständen des Schuldners. Sie ist zu großen Teilen im achten Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) von 1877Civilprozeßordnung. Achtes Buch (Volltext) auf wikisource geregelt. Für die Vollstreckung in Liegenschaften werden diese Normen durch das Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) von 1897 ergänzt.
Hat der Vollstreckungsschuldner Gegenstände aus der Haftungsmasse durch Übertragung an Dritte entnommen, um sie dem Zugriff des Vollstreckungsgläubigers zu entziehen, können Rückübertragungsansprüche nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) entstehen.
Die in der Insolvenzordnung von 1994 geregelte Gesamtvollstreckung dient demgegenüber der Befriedigung aller Gläubiger aus dem gesamten Vermögen des Schuldners. Sie wird in diesem Artikel nicht weiter behandelt, vgl. unter Insolvenzordnung.
Zu unterscheiden ist ferner zwischen der in diesem Artikel behandelten privatrechtlichen Zwangsvollstreckung, mit der zivilrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden, und der Verwaltungsvollstreckung des öffentlichen Rechts, mit der Verwaltungsakte und Verwaltungsverträge durchgesetzt werden. Charakteristisch für die Verwaltungsvollstreckung ist, dass aus Verwaltungsakten ohne vorheriges Erkenntnisverfahren vollstreckt werden kann („Selbsttitulierung“) und dass die Vollstreckungsbehörde in der Regel mit der Anordnungsbehörde identisch ist („Selbstvollstreckung“). Das unterscheidet die Zwangsvollstreckung im Zivilrecht wesentlich von der Verwaltungsvollstreckung. Für die öffentlich-rechtliche Beitreibung eines Verwaltungsaktes, etwa einer Steuerforderung oder einer Polizeiverfügung, genügt als Vollstreckungstitel ein Bescheid bzw. eine Verfügung, die mit Bestandskraft bzw. sofortiger Vollziehbarkeit durch die Behörde vollstreckbar sind.
Verfahrensgrundsätze Die Zwangsvollstreckung beginnt auf Antrag des Gläubigers beim zuständigen Gericht. Der Gläubiger soll entsprechend seiner Herrschaft über sein materielles Recht auch über die Zwangsvollstreckung frei bestimmen können. Wie das Erkenntnisverfahren ist somit auch das Vollstreckungsverfahren durch die Dispositionsmaxime bestimmt.
Die Kosten der Zwangsvollstreckung variieren je nach den ergriffenen Maßnahmen und sind grundsätzlich vom Schuldner zu tragen. Der Gläubiger muss diese Kosten jedoch zunächst vorstrecken.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ( Abs. 1 GG) muss im Zwangsvollstreckungsverfahren in der Regel hinter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Vollstreckung zurücktreten. Dem Vollstreckungsschuldner ist aber die Möglichkeit gegeben, seinen Standpunkt in ausreichender Weise nach Vollendung der Zwangsvollstreckung durch Einlegung eines Vollstreckungsrechtsbehelfs darzutun. Eine Ausnahme sind Entscheidungen des Prozessgerichts in Zwangsvollstreckungsverfahren, gegen welche die sofortige Beschwerde statthaft ist. So wird auch dem Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckung vertretbarer Handlungen (mit Ausnahme von Herausgabeansprüchen) und unvertretbaren Handlungen (unter anderem Abgabe von Willenserklärungen, Dulden und Unterlassen) vor dem Prozessgericht rechtliches Gehör gewährt ( Satz 2 ZPO).
Die Grundsätze der Öffentlichkeit, Mündlichkeit und Unmittelbarkeit finden keine Anwendung.
Um die Zuständigkeit von Vollstreckungsorganen im zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahren und die zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen zu erfahren, muss man nach der Art des Anspruchs, welcher vollstreckt werden soll, fragen und den Gegenstand, in den die Vollstreckung betrieben werden soll, bestimmen. Zuständige Vollstreckungsorgane im Rahmen des zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahrens sind:
Vollstreck- ungsgrund Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen Zwangsvollstreckung wegen sonstigen Handelns oder Unterlassens Vollstreckungs- gegenstand bewegliches Vermögen Liegenschaften vertretbare Handlungen unvertretbare Handlungen Dulden und Unterlassen Fahrnis Rechte gegen Drittschuldner Herausgabe von Sachen sonstige Handlungen Abgabe einer Willenserklärung sonstige Handlung Fahrnis Liegenschaften Vollstreck- ungsorgan Gerichtsvollzieher Vollstreckungsgericht Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt Gerichtsvollzieher Gerichtsvollzieher Prozessgericht Prozessgericht Prozessgericht Prozessgericht Vollstreck- ungsmaß-nahme Pfändung und öffentliche Versteigerung Verstrickung und Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs Statt zum Nennwert Eintragung einer Sicherungshypothek und Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung Wegnahme der Sache und Übergabe an den Gläubiger Entsetzung des Schuldners aus dem und Einweisung des Gläubigers in den Besitz (Räumung) Ermächtigung des Gläubigers zur Vornahme der Handlung auf Kosten des Schuldners Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung Zwangsgeld oder Zwangshaft Ordnungsgeld oder Ordnungshaft Rechts- grundlage ZPO , ZPO ZPO in Verbindung mit ZVG ZPO ZPO ZPO ZPO ZPO ZPO
Erklärung zum Schaubild: Das Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts ist eine ausschließliche ( ZPO). Das Prozessgericht ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs. Es unterscheidet sich vom Vollstreckungsgericht dann, wenn das Landgericht erstinstanzlich zuständig ist (in der Regel bei Streitwerten über 10.000 Euro, die keine Ansprüche aus einem Mietverhältnis oder Streitigkeiten betreffend die Familie darstellen). Innerhalb des Vollstreckungsorgans „Vollstreckungsgericht“ ist funktional für die Zwangsvollstreckung in der Regel der Rechtspfleger zuständig. Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des Amtsgerichts.
Eine abdrängende Sonderzuweisung besteht bei der Vollstreckung aus Urteilen und Beschlüssen der Verwaltungs- und Finanzgerichte gegen die öffentliche Hand ( VwGO; FGO), bei Urteilen und Beschlüssen der Sozialgerichte hingegen nur im Rahmen der Vollstreckung für unvertretbare Handlungen ( SGG), während die Vollstreckung wegen Geldforderungen aus einer sozialgerichtlichen Entscheidung auf dem Zivilrechtsweg verfolgt werden muss.
Im Unterschied zum Vollstreckungsverfahren des Zivilrechts ist im Verfahren der Verwaltungsvollstreckung Vollstreckungsorgan die Vollstreckungsstelle der jeweils zuständigen Behörde mit ihren Innendienst- und Vollziehungsbeamten (Grundsatz der Selbstvollstreckung).
Einzelne Vollstreckungsmaßnahmen Die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen unterscheiden sich erheblich voneinander. Die Zwangsvollstreckung kann erfolgen, wenn eine Geldforderung besteht, wenn eine Sache herauszugeben ist, weil Handlungen vorzunehmen sind (Dulden oder Unterlassen).
Ist eine Geldforderung tituliert, kommen folgende Vollstreckungsmaßnahmen in Betracht:
Pfändung und Versteigerung einer beweglichen Sache Bei der Pfändung einer beweglichen Sache (Sachpfändung) nimmt der Gerichtsvollzieher die Sache, die sich im Gewahrsam des Schuldners befindet, in Besitz. Eine Sache ist im Gewahrsam des Schuldners, wenn dieser die äußerlich erkennbare Möglichkeit hat, unmittelbare tatsächliche Herrschaft über die Sache auszuüben. Auf die Rechtslage betreffend die Sache kommt es dabei (außer bei Offensichtlichkeit) nicht an. Der Gerichtsvollzieher prüft daher nicht, ob die zu pfändende Sache auch im Eigentum des Schuldners steht. Wird eine Sache gepfändet, welche nicht dem Schuldner gehört, kann sich der Eigentümer mit Hilfe der Drittwiderspruchsklage wehren. Ist die zu pfändende Sache im Mit- oder Alleingewahrsam eines Dritten, so ist die Pfändung nur dann möglich, wenn dieser herausgabebereit ist. Auf eine Verpflichtung des Dritten zur Herausgabe kommt es wegen der fehlenden materiellen Rechtsprüfungskompetenz des Gerichtsvollziehers nicht an. Wenn der Dritte der Ehepartner oder Lebenspartner des Vollstreckungsschuldners ist, wird der Alleingewahrsam des Vollstreckungsschuldners immer dann vermutet, wenn diese Sache nicht dem ausschließlichen Gebrauch des anderen Ehegatten gewidmet ist (z. B. Kleider der Ehefrau, Krawattennadel des Ehemanns usw.).
Mit der Pfändung tritt die Verstrickung der Sache ein. Das bedeutet, dass der Schuldner über die Sache nicht mehr verfügen darf. Dieses Verfügungsverbot sichern §, BGB. Strafrechtlich ist die Verstrickung mit dem Tatbestand des Verstrickungsbruchs in StGB geschützt.
„Inbesitznahme durch den Gerichtsvollzieher“ meint die Begründung unmittelbaren Besitzes (z. B. bei Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren) oder mittelbaren Besitzes. Das den mittelbaren Besitz des Gerichtsvollziehers begründende Besitzmittlungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur; seine Wirksamkeit ist durch die Anbringung von Siegeln („Kuckuck“) bedingt. Der umgangssprachliche Begriff Kuckuck resultiert aus dem auf dem Pfandsiegel zu erkennenden Reichsadler oder später Bundesadler.
Durch die Pfändung erwirbt der Vollstreckungsgläubiger ein Pfandrecht an der Sache, welches ihm die gleichen Rechte verleiht wie ein Faustpfandrecht (= vertraglich bedungenes Pfandrecht). Die Verwertung der Pfandsache erfolgt in Form einer Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher. Er kann die Versteigerung vor Ort durchführen oder über eine besondere Versteigerungsplattform im Internet. Bundesministerium der Justiz Wertpapiere können zu Börsen- oder Marktpreis durch den Gerichtsvollzieher auch frei Hand veräußert werden.
Zum Schutze des Vollstreckungsschuldners sind unpfändbare Sachen (Auflistung ZPO) und Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen/Bezüge in ff. ZPO vorgesehen.
Wird die avisierte Zwangsvollstreckung offensichtlich erfolglos ausfallen, so stellt der Gerichtsvollzieher eine Unpfändbarkeitsbescheinigung aus.