Unter der Autonomie Südtirols versteht man die Summe der Rechtsnormen, die der Region Trentino-Südtirol im Allgemeinen und der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol im Besonderen eine weitreichende Selbstverwaltung des öffentlichen Lebens ermöglichen.

Die Autonomie Südtirols leitet sich aus den Grundsätzen des ethnischen Minderheitenschutzes ab, der in der Existenz einer deutsch- und einer ladinischsprachigen Bevölkerungsgruppe in italienischem Staatsgebiet begründet ist. Die grundlegenden Bestimmungen wurden in einem Zeitraum von mehreren Jahrzehnten erlassen. Meilensteine waren die Unterzeichnung des Gruber-De-Gasperi-Abkommens (1946), in welchem sie erstmals (völkerrechtlich) verbrieft wurden, das Inkrafttreten der italienischen Verfassung mit einem Ersten Autonomiestatut für Trentino-Südtirol (1948), das Inkrafttreten eines erweiterten Zweiten Autonomiestatuts (fußend auf einem Südtirol-Paket genannten Maßnahmenkatalog) für die Provinzen Trient und Bozen (1972) und dessen inhaltliche Umsetzung bis zum Jahr 1992.

Dieser Artikel bezieht sich im Wesentlichen auf die Provinz Bozen. Gleichzeitig wird auch die Provinz Trient berücksichtigt, da die Formen der Autonomie, welche ersterer zuerkannt sind, auch für letztere gelten (Unterschiede gibt es im Bereich des Minderheitenschutzes). Die Autonomie der Provinzen ist jedoch immer im Rahmen der Region zu betrachten. Deshalb wird diese ebenfalls ausführlich erwähnt werden, obwohl sie eine relativ unbedeutende Stellung einnimmt und eher symbolische und koordinierende Funktion hat. Im Artikel ist mit „Region“ im Singular zumeist die Region Trentino-Südtirol bezeichnet.

Die Begrifflichkeiten entsprechen jenen, welche in Südtirol zur deutschsprachigen Beschreibung der Rechtsordnung der Italienischen Republik verwendet werden. Es wird versucht, so weit als möglich die entsprechenden Begriffe der österreichischen, Schweizer und deutschen Rechtsordnung zu verwenden. Trotzdem lässt sich aufgrund der Eigenheiten der italienischen Rechtsordnungen die Verwendung von Begriffen, welche im sonstigen deutschen Sprachraum unüblich sind, nicht vermeiden (z. B. „Dekret“ für decreto, ein Rechtsinstitut ohne Entsprechung in Österreich, der Schweiz oder Deutschland).

Entwicklung Vorgeschichte Bereits nach dem Ersten Weltkrieg und der durch den Vertrag von Saint-Germain 1919 sanktionierten Abtretung Südtirols von Österreich an Italien wurden Forderungen nach einer Landesautonomie laut. Im Dezember 1919 legte der Deutsche Verband einen Forderungskatalog in 18 Punkten vor, auf den im August 1920 ein alternativer Entwurf der Südtiroler Sozialdemokratie folgte.Ulrike Kindl, Hannes Obermair (Hrsg.): Die Zeit dazwischen: Südtirol 1918–1922. Vom Ende des Ersten Weltkrieges bis zum faschistischen Regime / Il tempo sospeso: L’Alto Adige tra la fine della Grande Guerra e l’ascesa del fascismo (1918-1922). Edizioni alphabeta Verlag, Meran 2020, ISBN 978-88-7223-365-8, S. 415ff. und 443ff. Beide Vorschläge wurden von den italienischen Regierungen zurückgewiesen, ehe der aufkommende Faschismus jegliche Bemühung um Selbstverwaltungsrechte zunichtemachte und in eine massive Italianisierungskampagne mündete. mini|Erstes Blatt des Pariser Abkommens vom 5. September 1946 mit ausdrücklicher Nennung der German speaking inhabitants of the Bolzano province and of the neighbouring bilingual townships of the Trento province (mit letzteren sind die Gemeinden des Unterlands gemeint, die erst 1948 nach Südtirol rückgegliedert wurden) Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde der Verbleib Südtirols beim italienischen Staat seitens der Siegermächte nicht bestritten; die deutsch- und ladinischsprachige Bevölkerung dieses Gebietes sollte jedoch mit besonderen Sonderrechten zum Schutz ihrer Sprache und kulturellen Eigenart ausgestattet werden. Diesbezüglich wurde zwischen dem italienischen Regierungschef De Gasperi und dem österreichischen Außenminister Gruber das Pariser Abkommen unterzeichnet, zum Schutze und zur Gleichberechtigung der deutschen Sprachgruppe. Es sah den Volks- und Mittelschulunterricht in der Muttersprache vor; die Gleichstellung der deutschen und italienischen Sprache in den öffentlichen Ämtern und amtlichen Urkunden sowie bei den zweisprachigen Ortsbezeichnungen; die Gleichberechtigung hinsichtlich der Einstellung in öffentliche Ämter, um ein angemesseneres Verhältnis der Stellenverteilung zwischen den beiden Volksgruppen zu erzielen; die Gewährung einer autonomen Gesetzgebungs- und Vollzugsgewalt.

Entsprechend diesem Abkommen wurden Schulen mit Deutsch als Unterrichtssprache errichtet, die deutschen Ortsnamen und die italianisierten deutschen Familiennamen wiederhergestellt sowie die Rückkehr der Optanten in ihre Südtiroler Heimat ermöglicht.

Wesentliche Punkte wurden aber vernachlässigt. Als 1948 das Erste Autonomiestatut in Form eines Verfassungsgesetzes in Kraft trat, wurden weitgehende Autonomierechte nicht an die Provinz Bozen bzw. Südtirol, sondern an die neugeschaffene Region Trentino-Tiroler Etschland mit italienischsprachiger Bevölkerungsmehrheit abgetreten. Bei der Vergabe von öffentlichen Stellen wurden weiterhin Italiener bevorzugt, so dass ein Großteil der Verwaltung in italienischsprachiger Hand blieb. Vor allem aber wurde den deutschen Südtirolern eine echte Selbstverwaltung verwehrt. Dadurch sollte die Autonomie auch De Gasperis Landsleuten im Trentino zugutekommen; tatsächlich aber wurde die Selbstverwaltung Südtirols, das damals noch die amtliche Bezeichnung Tiroler Etschland trug, unmöglich gemacht. Damit wurde neben einer aus staatlich italienischen Gründen verweigerten „äußeren Selbstbestimmung“ auch die „innere Selbstbestimmung“ im Sinne einer weitgehenden Autonomie unterbunden.So die Einschätzung von Michael Gehler: »Von der halben Autonomie zur inneren Selbstbestimmung«. In: Hannes Obermair u. a. (Hrsg.): Regionale Zivilgesellschaft in Bewegung – Cittadini innanzi tutto. Festschrift für Hans Heiss. Folio, Wien/Bozen 2012. ISBN 978-3-85256-618-4, S. 325–342, hier S. 329 (These 13). In der Region war die italienische Sprachgruppe (deutlich) in der Mehrzahl, alle wichtigen Entscheidungen, Südtirol betreffend, wurden in Trient getroffen. Hinzu kam, dass die Regierungen in Rom und Trient bestrebt waren, Arbeitsmigranten aus Süditalien und Venetien im Zuge einer fortschreitenden Industrialisierung in Südtirol anzusiedeln. So kam es, dass Sozialwohnungen fast ausschließlich für Italiener gebaut wurden. Die Situation rief bei der deutschen Bevölkerung großen Unmut hervor, es formierte sich starker Widerstand gegen das sogenannte Erste Autonomiestatut. Als 1957 beschlossen wurde, 5000 Wohnungen für italienische Zuwanderer zu errichten, versammelte die Südtiroler Volkspartei (SVP) unter ihrem neuen Parteiobmann Silvius Magnago 35.000 Südtiroler zur Großkundgebung von Schloss Sigmundskron, wo Magnago ein „Los von Trient“ und somit eine Entmachtung der Region zugunsten der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) forderte. Die Kundgebung erwirkte erstmals ein großes, auch internationales Interesse an der damaligen Südtirolproblematik. Auf institutioneller Ebene verschaffte die SVP ihren Forderungen Nachdruck, indem ihre Regierungsmitglieder 1959 erstmals geschlossen aus der Regionalregierung Trentino-Südtirol zurücktraten. In der Folge verweigerte die SVP bis 1970 jede Regierungsbeteiligung, wodurch die gesetzlich notwendige proportionale Besetzung der Regionalregierung mit Mitgliedern der deutschen und der italienischen Sprachgruppe nicht mehr eingehalten werden konnte.

Ab 1956 kam es aus Frustration über die Südtirol-Politik Italiens parallel zu den parteipolitischen Initiativen der SVP zu einer Serie von Bombenattentaten. Die Anschläge der ersten Serie (bis 1961) – vom Befreiungsausschuss Südtirol (BAS) durchgeführt – richteten sich primär gegen Sacheigentum; vor allem Hochspannungsmasten, die den Strom in die italienischen Industriegebiete lieferten (siehe Sepp Kerschbaumer und Feuernacht). Die folgenden Anschlagsserien, an denen nach der Inhaftierung der führenden BAS-Aktivisten bereits verstärkt Personen aus anderen Teilen des deutschen Sprachraums außerhalb Südtirols beteiligt waren, forderten hingegen eine steigende Anzahl an Menschenopfern. Zur Eskalation der Gewalt hatten ab 1961 auch die italienischen Behörden beigetragen. Neben Folterungen von verhafteten BAS-Aktivisten durch die Carabinieri, die von diesen Vergehen vor Gericht – im Gegensatz zu den führenden BAS-Aktivisten – großteils freigesprochen worden waren, wirkte auch bald der italienische Militärgeheimdienst SIFAR in Südtirol, um mit gewalttätigen Provokationen die politischen Spannungen zu verschärfen und dadurch die Verhandlungsposition der deutschen Südtiroler zu schwächen.

Sämtliche Gruppen, die im Zeitraum seit 1956 Bombenattentate als sogenannte „Südtirol-Aktivisten“ durchführten, verfolgten im Gegensatz zu den führenden Vertretern der SVP, aber auch zu sozialpolitisch engagierten Oppositionsparteien wie der 1966 gegründeten Sozialen Fortschrittspartei Südtirols (SFP) wie auch zu italienischen Vertretern in den Reihen christdemokratischer, sozialistischer und kommunistischer Parteien, nicht das Ziel, die rechtliche Umsetzung des Gruber-De-Gasperi-Abkommens zu erreichen. Sie versuchten mit Unterstützung ihrer Attentate, ein Herauslösen Südtirols aus Italien zu erwirken mit dem Ziel das Land mit Österreich wiederzuvereinen.

Internationalisierung der Südtirolproblematik mini|UN-Resolution 1497 (XV) zur Südtirolfrage, die auf Initiative des österreichischen Außenministers Bruno Kreisky 1960 von der UNO-Generalversammlung verabschiedet wurde Nach dem Abschluss des Österreichischen Staatsvertrags 1955 war Südtirol erneut zentrales Thema der Außenpolitik Österreichs geworden, sodass das Südtirol-Problem nach diversen erfolglosen Sondierungsgesprächen zwischen Rom und Wien auf Initiative des sozialdemokratischen Außenministers Österreichs, Bruno Kreisky, erstmals auf die Tagesordnung der UN-Vollversammlung gesetzt wurde. Mit der UN-Resolution 1497/XV vom 31. Oktober 1960 wurde festgestellt, dass der Pariser Vertrag für Italien bindend sei.United Nations, Resolution 1497: THE STATUS OF THE GERMAN-SPEAKING ELEMENT IN THE PROVINCE OF BOLZANO, IMPLEMENTATION OF PARIS AGREEMENT OF 5 SEPTEMBER 1946 Abgerufen: 4. August 2012 Italien erklärte sich zwar zur besseren Durchführung des bestehenden Autonomiestatutes bereit, in der Praxis änderte dies jedoch vorerst wenig.

Die öffentlichkeitswirksamen Bombenanschläge des Befreiungsausschuss Südtirol führten ihrerseits zu einer Eskalation auf diplomatischem Parkett, die mit einem Veto Italiens zum EWG-Beitritt Österreichs ihren Höhepunkt erreichte. Die österreichische Bundesregierung forcierte daraufhin eine wiederholte Befassung der UNO-Generalversammlung mit der Südtirolfrage, welche die Resolution aus dem Jahr 1960 im Jahr 1961 bestätigte.http://www.radiosuedtirol.eu/index.php?Itemid=44&id=852&option=com_content&task=view Stand 10. Oktober 2010http://www.radiosuedtirol.eu/index.php?Itemid=44&id=852&option=com_content&task=view Stand 10. Oktober 2010 Stand: 10. Oktober 2010Im Gedenken an Bruno Kreisky Stand: 10. Oktober 2010United Nations, Resolution 1661: THE STATUS OF GERMAN-SPEAKING ELEMENT IN THE PROVINCE OF BOLZANO (BOZEN) Abgerufen: 4. August 2012