Besonders geschützte Höhle ist eine Schutzkategorie aus dem Salzburger Höhlengesetz (§ 5).Gesetz vom 22. Mai 1985 über den Schutz und die Erfassung von Höhlen im Land Salzburg (Salzburger Höhlengesetz). Die Schutzkategorie umfasst 20 Höhlen bzw. Höhlensysteme.

Grundlagen In Salzburg ist durch das Höhlengesetz grundsätzlich jede Maßnahme, die zur Zerstörung oder Beeinträchtigung einer Höhle, von Teilen oder Inhalten derselben einschließlich ihrer näheren Umgebung führen kann, untersagt (§ 4). Darüber hinaus können Höhlen oder Teile von solchen, die „wegen ihrer Eigenart, ihres besonderen Gepräges, ihrer naturwissenschaftlichen Bedeutung oder aus besonderen ökologischen Gründen einschließlich ihrer näheren Umgebung besonders erhaltungswürdig sind“, durch einen Bescheid der Landesregierung unter besonderen Schutz gestellt werden. Der Bescheid muss dabei den besonderen Schutzzweck enthalten und muss den berührten Grundeigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten zugestellt werden sowie an der Amtstafel der Behörde vier Wochen hindurch angeschlagen werden.

Mit Ausstellung des Bescheids treten Schutzwirkungen in Kraft, die dem festgelegten Schutzzweck widersprechende Eingriffe untersagen. Ausnahmen kann die Landesregierung nur dann bewilligen, wenn sichergestellt ist, dass durch die beabsichtigten Maßnahmen weder die Eigenart, das besondere Gepräge, die besondere naturwissenschaftliche Bedeutung noch die das Wesen der Höhle prägenden Naturerscheinungen erheblich beeinträchtigt bzw. zerstört werden. In den besonders geschützten Höhlen ist grundsätzlich für jegliche Befahrung (Betretung) eine Ausnahmebewilligung der Landesregierung erforderlich. Ausnahmen bestehen lediglich für die Höhlenforschung bzw. Höhlenrettung.

Besonders geschützte Höhlen

Einzelnachweise

Literatur Höhlenverzeichnis des Landes Salzburg. In: Die Höhle – Zeitschrift für Karst- und Höhlenkunde, Dezember 1961, Heft 4, S. 121–145 ().

Weblinks Land Salzburg: Höhlenschutz

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