Die Enteignung in Rumänien 1945 durch das Bodenreformgesetz vom 23. März 1945 fand zum Ende des Zweiten Weltkriegs im späten Königreich Rumänien und der neugeschaffenen Volksrepublik Rumänien (1948–1965) statt und war ein im Wesentlichen gegen Rumäniendeutsche gerichteter staatlicher Entzug des Eigentums der „Kollaborateure des Dritten Reiches“.Hannes Schuster: Bukarest verfügt "zweite Enteignung" gegen Deutsche. In: Siebenbürgische Zeitung, Folge 12, 31. Juli 2001, S. 1 Etwa 75 Prozent der rumäniendeutschen Bevölkerung lebten in ländlichen Gebieten, hiervon wurden rund 95 Prozent enteignet.Hannelore Baier: Ackergrund, Geräte, Wägen, Häuser. In: Allgemeine Deutsche Zeitung für Rumänien, 23. April 2012 Zudem sah das Bodenreformgesetz vom 23. März 1945 die Abschaffung des Großgrundbesitzes und dessen Zuteilung an besitzlose Bauern vor. Enteignet wurden Großbauern jedweder Ethnie, deren Landbesitz 50 Hektar überschritt.

Das Nationalisierungsgesetz vom 11. Juni 1948 regelte schließlich die Verstaatlichung aller Bodenschätze und Industrie-, Gewerbe-, Handels- und Transportunternehmen samt Versicherungen und Banken.

Geschichte Politische Situation Einen Tag nach dem Königlichen Staatsstreich in Rumänien 1944 und dem einhergehenden Seitenwechsel des Königreichs Rumänien im Zweiten Weltkrieg sah die Plattform der von der Rumänischen Kommunistischen Partei gegründeten linken „National-Demokratischen Front“ am 24. August die Enteignung und Internierung der siebenbürgisch-sächsischen und banatschwäbischen „Hitleristen“ sowie die Nationalisierung der deutschen Betriebe und die ihrer Komplizen vor. Die rumänische Regierung beschäftigte sich bereits am 27. September und 10. Oktober 1944 mit der Frage der Internierung, Ausweisung und Enteignung der Rumäniendeutschen. Der Zweite Weltkrieg und die laufenden Regierungskrisen verhinderten jedoch zunächst eine Umsetzung dieser Maßnahmen. Der kommunistische Justizminister Lucrețiu Pătrășcanu schrieb in seinem Anfang Oktober 1944 erschienenen Buch „Probleme de bază ale României“ (), dass „das Problem“ mit der Auflösung der „Deutschen Volksgruppe“ noch nicht gelöst sei, vielmehr müsste deren Groß- und Kleinbürgertum zerschlagen werden, bevor sie eine „neue Gesellschaft aufbauen“ könne.

In der rumänischen Presse lief parallel eine Kampagne gegen Rumäniendeutsche. Die kommunistische Zeitung Scânteia forderte am 24. November 1944 in ihrem Artikel „Rumänen und Sachsen in Tartlau“ die ungleiche Bodenverteilung durch Enteignung der Siebenbürger Sachsen zu beseitigen, um einer „jahrhundertelangen Ungerechtigkeit ein Ende zu setzen“. Die sozialdemokratische Libertatea vom 12. September und die kommunistische România Liberă vom 1. Oktober forderten die sofortige Internierung, Enteignung und Ausweisung der Deutschen. In der Zeitung România Liberă hieß es: „Der deutsche Besitz, der dem Munde des rumänischen Arbeiter und Bauern entzogen wurde, muss unverzüglich enteignet werden und jenen zurückgegeben werden, denen er geraubt wurde. Im freien und demokratischen Rumänien darf weder für die Sachsen noch für die Schwaben, als auch für ihre Helfershelfer ein anderer Platz als in Lagern sein. Demokratie und Freiheit können nicht durch solche Kanaillen entweiht werden.“ Auch Iuliu Maniu, Führer der vor allem in Siebenbürgen beheimateten Nationalen Bauernpartei (Partidul Național Țărănesc), sprach sich für eine Aussiedlung und damit Enteignung der Rumäniendeutschen und Magyaren in Rumänien aus.Michael Kroner: Durch die Bodenreform vor 60 Jahren wurden die Deutschen in Rumänien enteignet und wirtschaftlich entmachtet. In: Siebenbürgische Zeitung, Folge 6, 15. April 2005

Durchführung Die am 6. März 1945 neu eingesetzte volksdemokratische Regierung unter Petru Groza veranlasste per Dekret vom 23. März 1945 ein Bodenreformgesetz, eine „nationale, wirtschaftliche und soziale Notwendigkeit“. Nach dem Gesetz waren folgende Kategorien von Grundbesitzern zu enteignen: „Reichsdeutsche“ Staatsangehörige sowie die rumänischen Staatsbürger „Volksdeutscher“ Nationalität, die mit dem Deutschen Reich zusammengearbeitet hatten („Hitleristen“), ferner Kriegsverbrecher und die „für das Unglück des Landes Verantwortlichen“ Personen, die nach dem 23. August 1944 außer Landes geflüchtet waren, Absentisten, Güter toter Hand sowie 50 Hektar überschreitender Grundbesitz jedweder Ethnien.Bundesministerium für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte: Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost-Mitteleuropa. Band III: Das Schicksal der Deutschen in Rumänien, Abschnitt b. Die wirtschaftliche Lage der Volksdeutschen nach der Bodenreform. 1957, S. 86E ff.Monitorul Oficial, Teil I, Nr. 134 vom 13. Juni 1946: , Übersetzungen der Gesetzestexte. In: Ernst Wagner: Quellen zur Geschichte der Siebenbürger Sachsen, Köln, Wien 1976, S. 349–351

Die Durchführungsbestimmungen vom 11. April 1945 legten fest, dass nicht nur die Angehörigen der Waffen-SS und Wehrmacht, sondern alle Angehörigen der Rumäniendeutschen zu enteignen seien. Das waren alle deutschen Bauern des Landes, ausgenommen waren die nach dem 23. August 1944 in der rumänischen Armee am Krieg gegen Deutschland teilnehmenden Deutschstämmigen oder Deutsche, die direkte „antihitleristische Tätigkeit“ nachweisen konnten.

GebietBundesministerium für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte: Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost-Mitteleuropa. Band III: Das Schicksal der Deutschen in Rumänien, Abschnitt b. Die wirtschaftliche Lage der Volksdeutschen nach der Bodenreform. 1957, S. 89E Zahl derenteignetenBesitzer Umfang desenteignetenBodens Durchschnittliche Größeder enteignetenBesitzungen In Siebenbürgen 62.157 345.598 ha 5,5 ha In der Theißebene(Banat und Sathmar) 73.381 362.760 ha 4,9 ha Im Regat einschließlichBukowina und Dobrudscha 7.681 735.553 ha 95,7 ha Der enteignete Boden ging laut Gesetz mit dem gesamten Wirtschaftsinventar und Vieh in das Eigentum des Staates über, der den Boden parzelliert an begüterungsberechtigte Landwirte verteilte. Bevorzugt waren Bauern ohne Boden, mit wenig Boden und solche, die in der letzten Phase des Krieges gegen Deutschland gekämpft hatten. Der zugeteilte Boden sollte fünf Hektar nicht überschreiten. Wälder und Weinberge verblieben in Staatseigentum, ebenso eine gewisse Staatsreserve an Ackerland, ferner Traktoren, Dreschmaschinen, Mähmaschinen, Lokomobile und Mähdreschmaschinen.

Wo die Zahl der einheimischen Rumänen oder Roma zur Übernahme des deutschstämmigen Besitzes nicht ausreichte, wurden von auswärts so genannte Kolonisten eingebracht. Hierbei handelte es sich um Einwohner rumänischer Nachbargemeinden oder Bauern aus den Westkarpaten („Motzen“), aus der Maramureș, aus Oltenien, Muntenien oder Makedonien.

Zwar bezogen sich die Enteignungsbestimmungen auf Boden, Vieh, Gerätschaften und Maschinen, jedoch wurden auch Häuser und Höfe erfasst. In nicht wenigen Fällen wurden sogar Hausrat, Kleider und Lebensmittelreserven widerrechtlich dazugezählt. Die Deutschstämmigen wurden entweder in den Hütten der nun begüterten neuen Besitzer untergebracht oder in ihrem ehemaligen Anwesen in eine Hinterstube, ein Nebengebäude oder in die Sommerküche verdrängt, oder es wurden mehrere deutsche Familien in ein Haus zusammengelegt. Im Verlauf des Jahres 1945 war es den Deutschstämmigen erlaubt, die laufende Ernte einzubringen.

Die Enteignung vollzog sich selten in geregelter Form. Die deutschstämmigen Landwirte mussten oftmals als Tagelöhner bei den neuen „Herren“ ihren vormaligen eigenen Boden bestellen, pachten oder um den halben Ertrag bearbeiten, da die Neubauern kaum eigene landwirtschaftliche Kenntnisse aufwiesen. Von der Flucht zurückkehrende Banater Schwaben, Sachsen Nordsiebenbürgens und des Kokelgebietes, sowie die 1940 „Heim ins Reich“ umgesiedelten und nach dem Zweiten Weltkrieg zum Teil zwangsrepatriierten Bukowina- und Dobrudschadeutschen wurden in ihre Heimatdörfer oftmals nicht hineingelassen oder gegebenenfalls daraus vertrieben. Auch die Evangelische Kirche A. B. in Rumänien war betroffen, obwohl Kirchen und Klöster von den Bestimmungen der Enteignung ausdrücklich ausgenommen waren.

Die rumäniendeutsche Stadtbevölkerung war von den Enteignungsmaßnahmen zunächst weniger betroffen. Deutschstämmige Handwerksbetriebe, Handelsunternehmen, Apotheken, Banken, Fabriken arbeiteten, wenn auch nicht durchweg ungestört, meist bis 1948 weiter. Jederzeit bestand die Gefahr, als „Saboteur“ verhaftet und verurteilt zu werden, während gleichzeitig erhöhte Lohn- und Steuerforderungen Betriebe oftmals unrentabel machten. Einige rumäniendeutsche Fabrikanten wurden zur Übergabe ihrer Betriebe gezwungen, so auch die Geschäftsleitung der „Hermannstädter allgemeinen Sparkassa“, die 1947 ein vom Staat ernannter rumänischer Direktor und Verwaltungsrat übernahm, während die abgesetzte Firmenleitung verhaftet wurde.

Im Zuge der sozialistischen Umgestaltung der Gesellschaft wurden mit Gesetz vom 11. Juni 1948 alle Bodenschätze und Industrie-, Gewerbe-, Handels- und Transportunternehmen sowie Versicherungen und Banken nationalisiert. Diese Enteignungsmaßnahme betraf alle rumänischen Staatsbürger; durch sie wurde der „sozialistische Sektor in der Industrie“ und damit die Grundlage für die Zentralverwaltungswirtschaft geschaffen. Banken wurden nationalisiert, die Enteignung schloss auch Ersparnisse und Aktien mit ein. Der gesamte Besitz an Gold und ausländischen Devisen musste dem Staat übergeben werden; Zuwiderhandlung hatte oftmals Folter und Gefängnisaufenthalte zur Folge. Betroffene wurden vielfach aus ihren verstaatlichten Häusern ausgewiesen und mit ihren Familien meist in andere Ortschaften zwangsevakuiert. Die repressiven Maßnahmen wurden 1949 vorerst eingestellt. 1952 erreichte die Verstaatlichung der Industrie 97 %, im Handel 76 %.Edgar Hösch: Geschichte der Balkanländer: von der Frühzeit bis zur Gegenwart, Beck’s historische Bibliothek, C.H.Beck Verlag, 2008, ISBN 3-406-57299-5, 454 S., S. 253

Auswirkungen Rund 1,1 Million Hektar Land wurden an mehr als 900.000 Bauernfamilien aufgeteilt, von denen fast die Hälfte vorher kein eigenes Land besessen hatten. Die Bodenreform erbrachte jedoch nicht die erhofften Erfolge; zusätzlich wurde das Land 1946 von einer exzessiven Dürre erfasst, durch die weite Teile der Bevölkerung hungerte. Die rumäniendeutsche Bauernschaft wurde durch die Bodenreform de facto besitzlos. Obwohl der Anteil der Deutschen an der Gesamtbevölkerung lediglich etwa 2,2 Prozent betrug (1948 waren es 343.913 Personen von 15,9 Millionen der Gesamtbevölkerung), entfielen 49 Prozent des enteigneten Bodens auf die in Siebenbürgen und im Banat von Deutschstämmigen bewohnten Gebiete. Erschwerend kam für die deutschstämmigen Enteigneten hinzu, dass ihre arbeitsfähigen Frauen und Männer im Januar 1945 zur Zwangsarbeit in die Sowjetunion verschleppt wurden, so dass die Haupternährer der Familien oft fehlten. Während dieser Zeit fand ein starker Zuzug rumänischer Kolonisten in die ehemals überwiegend deutschen Gemeinden statt, wonach es kaum noch Ortschaften gab, in denen die deutsche Bevölkerung die Mehrheit bildete, was für die Staatspolitik der „Rumänisierung“ förderlich war.

miniatur|Staatsfarm in Chelmac, Kreis Arad, 1952 Für die Rumäniendeutschen bedeutete die Bodenreform mit der einhergehenden Kollektivierung der Landwirtschaft in Rumänien eine radikale berufliche und soziale Umstrukturierung. Noch vor dem Zweiten Weltkrieg waren etwa 70 Prozent der Siebenbürger Sachsen als selbständige Landwirte beschäftigt, 1956 arbeiteten nur noch 25 Prozent der Rumäniendeutschen in der Landwirtschaft, als Bauern von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften („Kollektiven“) oder als Lohnarbeiter auf Staatsfarmen. Hingegen lag der Prozentsatz der Arbeiter mit 56,8 Prozent weit über dem Landesdurchschnitt von 29 Prozent. Die Deutschstämmigen sahen sich nach neuen Berufen um und bemühten sich allgemein um eine höhere Ausbildung.