(auch ; lateinisch für wessen Land(esherrschaft), dessen Religion, im zeitgenössischen Sprachgebrauch oft wes der Fürst, des der Glaub’), ist die vom Greifswalder Rechtsprofessor Joachim Stephani 1612 geprägte Kurzform des im Augsburger Religionsfrieden von 1555 niedergelegten Rechtsprinzips, wonach jeder Landesherr innerhalb des Heiligen Römischen Reichs berechtigt war, die Religion, insbesondere die Konfession seiner Untertanen zu bestimmen.
Der Religionsbann, das ius reformandi, zuvor ein alleiniges Recht des Kaisers, ging damit auf die Reichsstände über. Bereits im 16. Jahrhundert verzichteten einzelne Landesfürsten durch Assekurationsakte gegenüber ihren Untertanen auf dieses Recht. Es behielt seine Gültigkeit aber weitgehend bis zum Westfälischen Frieden von und in Teilen des Reichs über das Jahr 1648 hinaus.
Ausgangspunkt bis zur Reformation Seit Entstehung des Staatswesens im Altertum wurde die Staatsgewalt als göttliche Stiftung aufgefasst (→ Gottesgnadentum). So war es einerseits Aufgabe des Staates, den Schutz und die Verbreitung der anerkannten (Staats-)Religion sicherzustellen. Ein Abweichen von der jeweiligen Staatsreligion stellte andererseits die Legitimationsbasis des Staates in Frage. Die Herrscher betrachteten sich deshalb als verpflichtet und berechtigt, die staatlich anerkannte Religion durchzusetzen. Beispiele für diese Verbindung von Staat und Religion lassen sich im Alten Ägypten (gottgleiche Stellung des Königs), antiken Griechenland (Asebie) oder auch im Kaiserkult des Römischen Reiches finden. Seit 391/392 war das Christentum die alleinige Staatsreligion im Römischen Reich und diente gleichermaßen als Legitimationsbasis für die weltliche Herrschaft. Im Heiligen Römischen Reich stellte das katholische Christentum bis zu Beginn der Frühen Neuzeit faktisch die Staatsreligion dar. Häresie, also religiöse Abweichungen innerhalb der Kirche, wurde nach dem Kirchenrecht verfolgt. Die obrigkeitliche Sorge und Bewahrung der Staatsreligion waren zum Zeitpunkt der Reformation 1517 der Normalfall und ein anderer Zustand grundsätzlich nicht vorstellbar. Ausnahme war die mehr oder weniger geduldete jüdische Religion.
Reichskrise durch die Reformation Im Zuge der Reformation wurden nach 1517 weite Landstriche in West-, Nord- und Mitteleuropa protestantisch. Damit zerbrach die religiöse Einheit des Reiches. Der im Heiligen Römischen Reich regierende Kaiser Karl V., ein Teil der Fürsten und große Teile des fürstlichen Klerus schlossen sich der Reformation nicht an. Auch die Reichstage zwischen 1527 und 1545, die Religionsgespräche zwischen 1540 und 1546, der Schmalkaldische Krieg 1546/47 und das Augsburger Interim 1548 vermochten diese nicht wiederherzustellen. Damit war ein alle gemeinsam verpflichtendes Recht gegen Häresie auf Reichsebene de facto nicht mehr durchsetzbar. Der Verzicht des Kaisers auf den Religionsbann und das Zugeständnis an die Landesherren, diesen in ihrem Sinne zu handhaben, war die Antwort auf die Krise der Reichsverfassung, die sich daraus ergab, dass die Protestanten trotz religiöser Abweichung praktisch nicht von der Herrschaft im Reich ausgeschlossen werden konnten.
Rechtssatz Im Zuge der Reformationszeit wurde das Prinzip der obrigkeitlichen Bestimmung der Religion unter der Bezeichnung (Reformationsrecht) in Deutschland neu gefasst. Mit dem Passauer Vertrag von 1552 und im Augsburger Religionsfrieden von 1555 wurde ein politisches Patt zwischen Kaiser, lutherischen und katholischen Landesherren des Heiligen Römischen Reiches zum Anlass genommen, Verfolgung wegen Häresie gegenüber den Lutheranern zu suspendieren. Die obrigkeitliche Bestimmung und Beaufsichtigung der Religion wurde aber nicht abgeschafft, sondern auf die Ebene der Territorien verlagert. In diesen gab es weiterhin eine obrigkeitlich durchgesetzte Religion. Anerkannt im Sinne des Augsburger Religionsfriedens waren zunächst nur Katholiken und Lutheraner (vgl. § 17). Der Westfälische Friede bezog 1648 dann auch die reformierte Konfession in die Gewährleistung ein.
Dieser Kernaspekt des Ius reformandi wurde 1610 durch den pommerschen Kanonisten Joachim Stephani mit dem Satz popularisiert.
Eng mit dem Rechtssatz verbunden war das (Recht auszuwandern) in § 24 des Augsburger Religionsfriedens. Hiernach konnten Untertanen, die nicht der Konfession des Landesherrn folgen wollten, in Begleitung ihrer Familie und unter Mitnahme ihres Eigentums auswandern. Die Untertanen hatten somit das Recht, einem erzwungenen Konfessionswechsel auszuweichen. Allerdings konnte diese Auswanderung aus Glaubensgründen nur vollzogen werden, wenn alle herrschaftlichen Verbindlichkeiten abgelöst waren; beispielsweise durch Freikauf aus einer Leibeigenschaft, was den wirtschaftlichen Ruin bedeuten konnte.
Ausnahmen Geistliche Herrschaften Eine wichtige Ausnahme vom „Cuius-Regio-Prinzip“ bestand in Form des ‚Geistlicher Vorbehalt‘. Er regelte, dass ein römisch-katholischer, geistlicher Herrscher seine Besitzungen und Herrschaftsrechte verlor, wenn er evangelisch wurde. So geschehen, als bspw. der Kölner Erzbischof und Kurfürst Gebhard Truchsess von Waldburg seine Konfession wechselte, um Kurköln in ein weltliches und erbliches Fürstentum zu verwandeln, und damit den Truchsessischen Krieg begann. In einem solchen Fall musste dann das Domkapitel bzw. der Klosterkonvent einen römisch-katholischen Nachfolger wählen. Zum Ausgleich des Nachteils, der den Protestanten durch den Geistlichen Vorbehalt entstand, gab König Ferdinand I. die so genannte ab, durch die die Rechte der landsässigen evangelischen Ritter und Städte in geistlichen Territorien gesichert wurden.
In der Praxis setzte sich der geistliche Vorbehalt aber in Ostdeutschland und im östlichen Norddeutschland nicht durch. Dort gab es vor der Reformation eine ganze Reihe geistlicher Territorien (wie die Hochstifte Bremen, Meißen, Minden, Magdeburg, Lübeck), die alle im 16. Jahrhundert unter die Herrschaft ihrer benachbarten weltlichen Territorien fielen. Nur Bremen und Lübeck bewahrten formal ihren Charakter als „geistliches“, aber lutherisches Territorium bis ins 17./18. Jahrhundert.
Einen Sonderfall stellt das Hochstift Hildesheim dar. Hier kommt die Besonderheit hinzu, dass ein Teil des Territoriums seit 1523 unter welfischer Herrschaft stand und mit diesem lutherisch wurde. Man nennt diesen Teil des Hochstifts Großes Stift. Im Rest-Territorium, dem Kleinen Stift, setzte sich die Reformation auch überwiegend durch, wenn es auch immer eine katholische Minderheit gab, auch aufgrund der geistlichen Stiftungen, die katholisch blieben. Ab 1608 begann hier eine Rekatholisierung, die aber durch den Dreißigjährigen Krieg unterbrochen wurde. Als noch während des Kriegs durch den Goslarer Vertrag das Große Stift wieder an das Hochstift fiel, einigte man sich auf Bewahrung der lutherischen Konfession in diesem Gebiet. Auch hier gab es allerdings immer (und auch weiterhin) eine katholische Minderheit, wobei die Zuordnung der Konfessionen vor dem Krieg oft unklar war. Erst nach dem Westfälischen Frieden setzte sich eine klare Zuordnung der Konfessionen durch. In Teilen des Kleinen Stifts misslang die Rekatholisierung, obwohl der Goslarer Vertrag diese vorgesehen hatte. 1657 waren von 31 Kirchspielen des Kleinen Stifts nur 27 katholisch geworden, und diese Verhältnisse wurden auch später nie wieder geändert. Auch im Kleinen Stift gab es aber seitdem eine katholische Minderheit in den nicht-rekatholisierten Kirchspielen und eine lutherische in den rekatholisierten. So blieb das Hochstift (bzw. dessen Territorium) bis 1945 in ein überwiegend lutherisches Gebiet des (ehem.) Großen Stifts und einiger Kirchspiele des Kleinen Stifts und ein überwiegend katholisches Gebiet im (ehem.) Kleinen Stift geteilt, mit Minderheiten auf beiden Seiten. Das Kleine Stift umfasste auch die Stadt Hildesheim (entspricht dem heutigen Stadtteil Stadtmitte); dieses war aber autonom, der Rat der Stadt war rein lutherisch. Nach dem Krieg waren hier etwa ein Drittel der Bevölkerung katholisch, die Stadt wurde aber vom lutherischen Rat dominiert. Die heutigen übrigen Stadtteile Hildesheims waren seit 1608 katholisch. Quelle: Christian Plath (2005): Konfessionskampf und fremde Besatzung. Stadt und Hochstift Hildesheim im Zeitalter der Gegenreformation und des Dreißigjährigen Krieges (ca. 1580–1660) (Reformationsgeschichtliche Studien und Texte; 147), Münster: Aschendorff.
Reichsstädte In den Reichsstädten bestanden nach der Reformation oft mehrere Konfessionen. Hier entwickelten sich zuerst „Staats“- und Gesellschaftsmodelle, die auf eine obrigkeitlich bestimmte, vom Staat vorgegebene Einheitsreligion verzichten konnten. Es gab Städte, in denen bis zu vier „Religionen“ offiziell nebeneinander existierten, etwa Frankfurt am Main: Römisch-katholisch, lutherisch, reformiert und jüdisch. In der praktischen Umsetzung zählte dazu oft ein konfessionsgebundener Proporz in den städtischen Gremien und manchmal auch Simultankirchen wie in den süddeutschen Paritätischen Reichsstädten.
Kleve-Jülich-Berg In den in Personalunion verbundenen Herzogtümern Kleve, Jülich und Berg verzichtete der Landesherr von Anfang an darauf, seinen Untertanen ihre Konfession vorzuschreiben. In der Folge setzte sich in den rechtsrheinischen Teilen der Herrschaft weitgehend der evangelische, linksrheinisch der katholische Glaube durch. Es blieben aber Minderheiten der jeweils anderen Konfession auf beiden Seiten.
Osnabrück Recht kompliziert war die Situation im Hochstift Osnabrück: Während des 16. Jahrhunderts gab es hier keine eindeutig zugeordneten konfessionellen Verhältnisse. In vielen Pfarreien wurden katholische und lutherische Vorstellungen gemischt. Erst im 17. Jahrhundert erfolgte überall ein klares Bekenntnis zu einer Konfession. Im Westfälischen Frieden 1648 wurde dann jedem Kirchspiel eine Konfession zugewiesen, wobei das Bekenntnis des Pfarrers, der 1624 (→Normaljahr) im Kirchspiel tätig war, maßgeblich wurde. So wurden 27 Kirchspiele als katholisch definiert, 19 als lutherisch; sieben Kirchspiele wurden als gemischt-konfessionell definiert. In diesen Fällen waren die örtlichen Kirchen dann meistens Simultankirchen. Die in der „Immerwährenden Kapitulation“ (Capitulatio Perpetua Osnabrugensis)Capitulatio Perpetua Osnabrugensis. Auf Befehl eines Hochwürdigen Dom-Capittels aufs neue aufgelegt. Ohne Ort 1766 (Digitalisat der SLUB; weiteres Digitalisat eines Abdrucks in den Privilegia Caesarea Civitatis Osnabrugensis von 1717 in der ULB Münster). 1650 festgelegten Regelungen zur freien Religionsausübung der beiden Konfessionen behielten ihre Gültigkeit bis 1802. Das Hochstift Osnabrück war somit eines der wenigen Territorien des Alten Reiches ohne einheitliche konfessionale Festlegung. Sogar der Landesherr selbst, der Fürstbischof von Osnabrück, wurde abwechselnd von Katholiken und Lutheranern gestellt.
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