Eine Verkehrssicherungspflicht, seit der Rechtsprechung des Reichsgerichts auch Verkehrspflicht genannt,RGZ, 102, 372 ff. (375). ist in Deutschland eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu Schadensersatzansprüchen nach den BGB führen kann. Die Verkehrssicherungspflichten entstanden vor dem Hintergrund der „rechtswidrigen Verletzung“ der in § 823 Absatz 1 BGB genannten Rechte und Lebensgüter.
Definition Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu schützen. Es geht also nicht darum, jeder abstrakten Gefahr vorzubeugen. Nicht jedes Unglück im Zusammenhang mit der Verkehrssicherung ist somit Unrecht.ständige BGH Rechtsprechung, Urteile vom 15.04.1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812; vom 15.07.2003 - VI ZR 155/02; vom 08.11.2005 - VI ZR 332/04 und vom 16.05.2006 - VI ZR 189/05 Es geht darum, dass ein Grad an Sicherheit gewährleistet ist, den die in dem jeweiligen Bereich entsprechende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Passiert dennoch ein Unglück, handelt es sich um ein allgemeines Lebensrisiko und nicht um eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, die zu einem Schadensersatzanspruch führt.
Entwicklung Verkehrssicherungspflichten wurden entwickelt, um bei Unterlassungen oder mittelbaren Schädigungen (deliktische) Rechtspflichten zum Handeln zu begründen. Ansätze hierzu fanden sich bereits vor Inkrafttreten des BGB unter Geltung des gemeinen Rechts der frühen Neuzeit. Verkehrssicherungspflichten werden heute auch herangezogen, um bei mittelbaren Verletzungen die Rechtswidrigkeit des Handelns zu begründen. Die Begründung und Ausweitung der Verkehrssicherungspflichten ist ein Beispiel für die Verschiebung des gesetzgeberischen Schwerpunkts weg von der Handlungsfreiheit hin zu einem stärkerwerdenden Güterschutz. Schwierigkeiten entstehen bei den Verkehrssicherungspflichten daneben durch das Hineinspiel von Elementen der Tatbestandsmäßigkeit und Kausalität.Dieter Medicus: Bürgerliches Recht. 19. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2002, ISBN 3-452-24982-4, § 25 (Einleitung).
Der Charakter der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht korrespondiert mit der strafrechtlichen Garantenpflicht. Nicht verwechselt werden darf die Verkehrssicherungspflicht allerdings mit der Gefährdungshaftung. Für diese ist im Gegensatz zur Haftung aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kein Verschulden und kein rechtswidriges Verhalten notwendig.
Bisweilen kann es schwierig sein, die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht von der Verschuldensform der Fahrlässigkeit abzugrenzen. Inhaltlich koinzidieren die Maßstäbe in der „im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“; allerdings fragt die Verschuldensform der Fahrlässigkeit zusätzlich danach, aus welchen subjektiven Gründen die Verkehrssicherungspflicht objektiv vernachlässigt wurde.
Voraussetzungen und Reichweite Bezüglich der Haftungsvoraussetzungen nach § 823 Abs. 1 BGB bestehen keine Besonderheiten. Es sind nur Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die der Verkehr erwarten kann. Es muss daher nicht jede theoretisch mögliche Gefährdung vermieden werden, sondern nur naheliegende Gefahren. Außerdem muss das Gefährdungspotential für den Sichernden erkennbar sein. Grundsätzlich gilt: je höher das geschaffene Gefahrenpotential, desto hochwertiger müssen die Sicherungsmaßnahmen sein.
Kann es von der Gefahrenquelle ausgehend zu einer Gefährdung von Kindern kommen, so sind deren besondere Neugier und ihr geringes Gefahrerkennungsvermögen zu berücksichtigen. Ein zusätzliches Handeln Dritter, auch des Geschädigten selbst, ist grundsätzlich kein Ausschließungsgrund für eine Haftung nach § 823 BGB. Die Rechtswidrigkeit ist durch die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht indiziert. Der Unterlassende muss möglicherweise einschlägige Rechtfertigungsgründe von sich aus beweisen.
Der Rechtswissenschaftler Dieter Medicus führt zur Herleitung der Funktion von Verkehrssicherungspflichten aus, dass zwischen dem „Unterlassen“ und der „mittelbar verursachten Verletzung“ eine gewisse Rechtsähnlichkeit bestünde. Die Adäquanz, die Tun und Unterlassen bereits auf Vorhersehbarkeit einschränkt,vergleiche insoweit auch die Äquivalenztheorie reiche zur Indikation rechtswidriger Tatbestandserfüllung so auch noch nicht aus, was beim Unterlassen evident sei. Eine einheitliche Funktion der Verkehrssicherungspflichten erfordere daher, dass der Vorwurf rechtswidriger Erfüllung eines Deliktstatbestandes einen über die Adäquanz hinausgehenden, deutlich eingeschränkteren Personenkreis nur betreffen dürfe.Dieter Medicus: Bürgerliches Recht. 19. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2002, ISBN 3-452-24982-4, § 25 I.
Eine mögliche Einteilung des Schutzbereiches beziehungsweise der Verkehrssicherungspflichtigen in Bezug auf die Haftung könnte wie folgt vorgenommen werden:
Grundsätzlich gilt: Wer eine Gefahrenquelle setzt (schafft oder unterhält), muss die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit sich aus ihr keine Gefahren ergeben. Aus der Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen können Haftungspflichten aus § 823 Absatz 1 BGB entstehen, jedenfalls dann, wenn durch sie adäquat die Verletzung eines der in den Schutzbereich der Deliktsnorm fallenden Lebensgüter oder Rechte bewirkt wird. Der Tatbestand des § 823 Absatz 1 BGB liegt dann in indizierter Rechtswidrigkeit erfüllt vor. Die trifft vorwiegend diese Fälle: Übernahme einer Aufgabe (Räumungsunternehmen, teilweise trifft den „Ur-Verkehrssicherungspflichtigen“ hier eine Auswahl- und Überwachungspflicht) Vorangegangenes gefährdendes Tun (Ingerenz)
In anderen Fällen regeln Schutzgesetze im Sinne des § 823 Absatz 2 BGB die ordnungsgemäßen Abläufe des Gemeinwesens. Darunter fallen satzungsmäßige Pflichten der Gemeinden. Sie gleichen häufig den durch die Gerichte hervorgebrachten Verkehrssicherungspflichten. Wer diese Pflichten verletzt handelt ohnehin rechtswidrig. Dazu zählen Regelungen zur Sicherheit im eigenen Bereich (Beachtung der Schneeräumpflicht des Hauseigentümers)
Vom Schutzbereich her ist nicht jedermann umfasst, es gilt auch hier die Vertrauenserwartung des Verkehrs zu berücksichtigen. Beispielsweise schließt der Hinweis: Unbefugten ist der Zutritt verboten eine Verkehrssicherungspflicht für zuwiderhandelnde Personen grundsätzlich aus.
Entstehungsgründe und praktische Bedeutung Verkehrssicherungspflichten entstehen insbesondere durch ein vorangegangenes gefährdendes Tun (sogenannte „Ingerenz)“, durch die Herrschaft über eine Gefahrensphäre und durch das Hervorrufen berechtigten Vertrauens in die Abwehr einer Gefahr. Die praktischen Anwendungsfälle für Verkehrssicherungspflichten sind äußerst vielfältig. Verkehrssicherungspflichten finden im Straßenverkehr, bei Gefahren durch den Zustand von Grundstücken und anderen Sachen (Gebäude/Wohnungen etc.), bei gefährlichen Veranstaltungen und risikoreichen beruflichen und sonstigen Tätigkeiten Anwendung.
Auch die deliktsrechtliche Produzentenhaftung beruht auf Verkehrspflichten aufgrund der Herstellung gefährlicher Erzeugnisse. Sicherlich nicht erfasst werden die unvermeidbaren Fehler, Fehler, die trotz Produktion gemäß dem besten Stand von Wissenschaft und Technik anfallen können. Die Rechtsprechung bildet andererseits Fallgruppen, aus denen deliktische Haftung dem Grunde nach bereits resultiert. Dazu gehören Fertigungs- beziehungsweise Kontrollfehler, die sich innerhalb einer sonst ordnungsgemäßen Produktionslinie als unsachgemäße und vermeidbare „Ausreißer“ ergeben können. In diesen Fällen operiert die Rechtsprechung zum Schutz der Öffentlichkeit in Fragen der Zurechnung des Verletzungserfolges mit Beweislastumkehr. In die Nähe dieser Fallgruppe werden immer häufiger auch Konstruktionsfehler sowie Anleitungs-/ Instruktionsfehler gestellt, wenn also beispielsweise Verbraucherinformationen fehlen.BGHZ 51, 91 ff. (107).für Anleitungsfehler: BGH NJW 1972, 2217 und für Konstruktionsfehler: BGHZ 67, 359 ff. (362). Die Rechtsprechung hat die Tendenz entwickelt, die auf § 823 Absatz 1 BGB beruhende Produzentenhaftung immer weiter zu verschärfen und an anderen Stellen zu erweitern. Dies zeigen Beispiele, wie das Milupa-Urteil, dem 1991 Schadenersatzforderungen eines Klägers zugrunde lagen, der infolge jahrelangen Nuckelns eines gesüßten Tee-Getränks Zähne durch Karies verloren hatte. Im sogenannten KupolofenfallBGHZ 92, 143. führten Auswurfschäden nach BGB zur analogen Beweislastumkehr für Rechtswidrigkeit und Verschulden.
Innerhalb eines Unternehmens treffen die Verkehrssicherungspflichten – und damit die Haftung – nicht nur den Unternehmensträger, sondern gegebenenfalls auch Organe und Arbeitnehmer. In Großbetrieben wird von Organisationspflicht gesprochen, die eine Haftung des Betriebsinhabers (regelmäßig über BGB) bei Nichterfüllung der Verkehrssicherungspflichten auslöst, selbst wenn die Aufsichtspflicht auf Hilfspersonal delegiert worden ist (Haftung bei Einschaltung von Gehilfen). Durch tatsächliche Übernahme einer gefahrenabwehrenden Tätigkeit kann die Verkehrssicherungspflicht bei einem Dritten entstehen; der ursprüngliche Pflichtenträger bleibt zur Überwachung verpflichtet.
In Österreich ist dies im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch im § 1319 geregelt. So kann z. B. die Einhaltung bezüglich Gebäude durch die ÖNORM B 1300 sichergestellt werden, siehe: Gebäudesicherheit.
Verkehrssicherungspflicht am Beispiel der Straßen und Gehwege in Deutschland Sowohl im öffentlichen als auch privaten, aber öffentlich zugänglichen Verkehrsraum ist primär der Eigentümer der Immobilie verkehrssicherungspflichtig. Das ist bei Landesstraßen das Land, bei Kreisstraßen der Landkreis, bei Gemeindestraßen die Gemeinde, bei Privatstraßen und Zuwegungen von Häusern zu öffentlichen Gehwegen die privaten Eigentümer. Die Verwaltung der Bundesfernstraßen ist gemäß Absatz 2 GG zwar den Ländern übertragen, der Bund ist hierfür jedoch Träger der Straßenbaulast.
Richtet sich der Schadensersatzanspruch gegen einen öffentlichen Straßenbaulastträger, ist die Anspruchsgrundlage § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG. Entstehen einem Sozialversicherungsträger Aufwendungen für die Behandlung von Verletzungen aus einem Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht, geht der Anspruch insoweit grundsätzlich gemäß § 116 SGB X auf den Sozialversicherungsträger über und er kann daher Ersatz vom Sicherungspflichtigen verlangen.