Sexueller Missbrauch bezeichnet sexuelle Handlungen mit Minderjährigen oder erwachsenen, besonders gefährdeten Personen (z. B. Kranke, Behinderte, Hilfsbedürftige, Gefangene, Patientinnen bzw. Patienten, die sich in Psychotherapie befinden), die generell oder unter bestimmten Umständen (siehe unten) auch mit Einverständnis des BetroffenenDeutsche Therapeutenauskunft zu Urteil des BGH als Vergehen oder Verbrechen strafbar sind. Vor allem der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern und der sexuelle Missbrauch von Kindern mit Todesfolge werden in Deutschland als Verbrechen eingestuft.
In Deutschland werden seit 10. November 2016 Taten, die bis dahin als sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen bestraft wurden, als sexueller Übergriff bzw. Vergewaltigung bestraft.
Vorbeugung Vorbeugung muss im Idealfall sowohl bei den potenziellen Opfern, wie auch bei den potenziellen Tätern ansetzen. Während Präventionsarbeit mit potenziellen Tätern vermutlich nur langfristig zum Erfolg führt, können auf Seiten der Kinder kurzfristig Erfolge erzielt werden. Durch eine umfassende Sexualerziehung, die speziell auf das Thema des sexuellen Missbrauchs eingeht, kann entwicklungsorientiert Aufklärung betrieben werden. Ebenso können soziale Kompetenzen entwickelt werden.Ulrich Tiber: Sexueller Missbrauch, Misshandlung, Vernachlässigung, S. 634 In Berufen, in denen Erwachsene oft mit Kindern oder Behinderten in Kontakt stehen, gibt es Kurse, welche sich an potenzielle Täter richten.
Präventionsarbeit kann in Form von Elternbildung durch Lehrkräfte sowie Erzieherinnen und Erzieher an Elternabenden geschehen. Hierdurch kann der Mangel an seriösen Informationen zum sexuellen Missbrauch behoben werden. Ebenso können dort Präventionsmaterialien eingesetzt werden, die das Erziehungsverhalten der Eltern (z. B. Nein-Sagen) reflektieren. Enttabuisierung des Themas „sexueller Missbrauch“ kann den Opfern helfen, über erlittene sexuelle und körperliche Gewalt zu reden. Dies mindert Hemmnisse und hilft den Kindern, ihre Sprachlosigkeit und Schuldgefühle zu überwinden. Zusätzlich verschiebt eine Atmosphäre der Offenheit und Klarheit das Machtungleichgewicht zugunsten der Opfer und schreckt Täter ab.Dirk Bange: Handwörterbuch Sexueller Missbrauch, S. 426
Der Soziologe David Finkelhor, der 1984 eine umfangreiche Studie zur Wirksamkeit von Präventionsprogrammen durchführte, wies darauf hin, dass Maßnahmen, die lediglich auf Information und Aufklärung setzen, nicht wirken. Als erfolgreich erwiesen sich in der Studie hingegen solche Programme, in denen zusätzlich die emotionalen und sozialen Fähigkeiten der Kinder geschult wurden. Die an amerikanischen Grundschulen weithin gelehrte Unterscheidung von good touch und bad touch („gute“ und „schlechte Berührung“) ist für Kinder nur dann von Nutzen, wenn sie ein gutes Verständnis ihrer eigenen Gefühle besitzen und sicher identifizieren können, was sich nicht gut anfühlt.David Finkelhor, Jennifer Dziuba-Leatherman: Children as Victims of Violence: A National Survey. Pediatrics, Oktober 1984. Durch verschiedene Ansätze können Opfer dazu ermutigt werden, entweder das Vergehen selber abzuwehren oder später den Mut zu finden, den Täter anzuzeigen.
Während der Konferenz über sexuelle Gewalt in Kriegen 2014 formulierte die UN-Sonderbotschafterin Angelina Jolie: „Die Schande muss beim Täter liegen, nicht bei den Opfern“.
Eine konkrete Maßnahme, die Betroffene zur Vorbeugung fordern, sind abschließbare Behausungen in Flüchtlingslagern (Hima Ali Adan von der Gruppe „Save Somali Women and Children in Mogadishu“).
Hilfreiche Grundsätze in der Präventionsarbeit:
Alle Menschen sollen ernst genommen werden. Wenn jemand „nein“ sagt, dann ist es auch ein Nein. Besonders Kindern wird so klargemacht, dass Erwachsene nicht alles tun dürfen und dass Erwachsene nicht immer überlegen sind. In Familien und anderen Gruppen von Menschen wird der gegenseitige Respekt vorgelebt. Niemand soll sich um der „Bravheit willen“ unterwürfig verhalten. Sexualität und körperbezogene Themen sollen offen gelebt und besprochen werden. Der eigene Körper gilt als wertvoll und schön. Beratungsangebote seitens sozialer Institutionen im Vorfeld einer intensiven professionellen Beziehung, wie Therapie, gesetzliche Betreuung oder Beratungsbeziehung, die mit einem Machtgefälle verbunden sind, sollten verstärkt angeboten werden. Die Wahrnehmung von Supervision sollte als Qualitätskriterium seitens sozialer Einrichtungen als auch von Berufsverbänden installiert werden.U. Sarfert: Sexuelle Kontakte in der Psychotherapie. unveröffentlichte Diplomarbeit
Eine tiefgreifendere Vorbeugung ist die Therapie von Opfern, da sie später manchmal selbst zu Tätern werden können.
Begriff Die Bezeichnung Kindesmissbrauch wird häufig kritisiert, da sie nach heutigem Sprachverständnis zu implizieren scheint, dass es eine Möglichkeit des Gebrauches von Kindern gebe.Stefan Fries: Sagen & Meinen: Kindesmissbrauch: Treffender Begriff?, Deutschlandfunk, 29. Juli 2020 Das Wort Missbrauch trägt jedoch ursprünglich zwei Bedeutungen: disperditio (lat. für Verderbnis, Zugrunderichtung) und abusus (lat. für Verbrauch, Ausnutzung, uneigentlicher Gebrauch).Deutsches Wörterbuch, Band 12. Unter einem sexuellen (geschlechtlichen) Missbrauch ist demnach kein „verkehrter“ oder „uneigentlicher“ Gebrauch als Ausnutzung (abusus), sondern eine grundsätzlich als verfehlt und falsch zu bezeichnende Handlungs- und Ausübungsweise menschlicher Sexualität als Verderbnis und Zugrunderichtung (disperditio) zu verstehen.
In der Sozialwissenschaft wird der Begriff Missbrauch oft auf Handlungen ausgedehnt, die nicht strafbar sind, aber moralisch verurteilt werden. Psychologisch wird als Missbrauch verstanden, wenn eine Handlung das Opfer in seiner Integrität verletzt und ihm psychischen Schaden zufügt. Die Ebenen juristischer, sittenmoralischer und psychologischer Bewertung müssen dabei nicht zwangsläufig übereinstimmen, sondern können sich im Einzelfall auch widersprechen.
Der Begriff des Missbrauchs von Personen wird im Bereich des Strafrechts kritisiert. Für Thomas Fischer impliziert die Bezeichnung, dass von einer grundsätzlichen Befugnis im Einzelfall unzulässig Gebrauch gemacht werde, was eine überholte und unverständliche Perspektive sei. Der Sexualtäter missbrauche vielmehr seine soziale, physische und psychische Dominanz oder eine bestimmte Zugangsmöglichkeit zu den Kindern oder anderen, besonders schutzbedürftigen Personengruppen.Thomas Fischer: Vor § 174 StGB, Begriff des Missbrauchs. In: Strafgesetzbuch und Nebengesetze. C.H.Beck, München 2011, Rn. 8, S. 1110–1111.
In der sozialwissenschaftlichen Literatur, in Bereichen der Arbeit mit den Opfern und in psychologischen Zusammenhängen wird auch die Bezeichnung sexuelle Gewalt oder konkreter sexualisierte Gewalt benutzt. Der Begriff sexualisiert soll aussagen, dass Gewaltaspekte nicht ihren Ursprung in der Sexualität haben, jedoch hier mittels sexueller Handlungen zum Ausdruck gebracht werden. Machtmissbrauch und narzisstischer Missbrauch sind von der Beziehungsstruktur her gesehen Teile des sexuellen Missbrauchs.
Ähnliche Begriffe Es gibt zahlreiche weitere Bezeichnungen neben dem Begriff sexueller Missbrauch, die in der Literatur nebeneinander oder auch synonym verwendet werden. Sehr unterschiedliche Definitionsansätze führen zu einem Begriffs- und Definitionswirrwarr: Sexuelle bzw. sexualisierte Gewalt, sexuelle Ausbeutung, sexuelle Misshandlung, „Seelenmord“, sexuelle Belästigung.
Bis heute existieren außer der rechtlichen Definition keine allgemein gültigen Definitionen. Um die Begriffe dennoch zu definieren oder abzugrenzen, werden zahlreiche mehr oder weniger strittige Abgrenzungsmerkmale verwendet.Dirk Bange: Handwörterbuch Sexueller Missbrauch. Hogrefe Verlag, S. 49.
Insbesondere in feministischen Zusammenhängen wird meist von „sexuellem Missbrauch an Menschen“ gesprochen. Dies soll der von den diesen Begriff bevorzugenden Kreisen gesehenen Problematik abhelfen, dass durch den Begriff sexueller Missbrauch eine Zuweisung eines Objektstatus erfolge. Um der nach dieser Ansicht bestehenden Problematik Abhilfe zu schaffen, dass der Begriff des sexuellen Missbrauchs die Perspektive der missbrauchten Menschen ignoriere, wird teilweise von „sexualisiertem Missbrauch an Menschen“ gesprochen.
Einige missbrauchte Menschen lehnen die Selbstkategorisierung als „missbraucht“ ab, denn sie bedeutet nach ihrem Verständnis zuzugestehen, dass es dem „missbrauchenden“ Menschen gelungen sei, sie zu einem Gegenstand zu machen, der sie nie – auch während der Tat nicht – gewesen seien. Für diese Menschen und solche, die ihre Sichtweise teilen, kommen als mögliche Alternativbezeichnungen unter anderem in Frage sexualisierte Misshandlung, sexualisierte Gewalt und sexuelle Ausbeutung.
Strafrechtliche Sanktionierung Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland Der Begriff „Sexueller Missbrauch“ als solcher entspricht keinem konkreten Straftatbestand. Das durch die Bestimmungen des deutschen Strafgesetzbuchs geschützte Rechtsgut ist die sexuelle Selbstbestimmung. Diese kann durch die Missbrauchshandlung grundsätzlich in zweierlei Weise verletzt werden: Zum einen kann eine Handlung gegen oder ohne den Willen des Opfers vorgenommen werden, zum anderen kann eine Handlung scheinbar einvernehmlich vorgenommen werden, wobei der Täter jedoch dieses scheinbare Einvernehmen unter Ausnutzung der fehlenden Einwilligungskompetenz des Opfers oder einer besonderen Beziehung zu seinem Opfer herbeiführt.
Handlungen gegen den Willen des Opfers Das Handeln gegen den Willen des Opfers unter Anwendung von Gewalt, Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage stellt in der Terminologie des deutschen Strafrechts eine sexuelle Nötigung dar (vgl. § 177 Abs. 5 StGB); Handlungen gegen den erkennbaren Willen des Opfers ohne die zuletzt genannten Voraussetzungen sind als sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB strafbar, Handlungen unter Ausnutzung der fehlenden oder erheblich eingeschränkten Fähigkeit des Opfers, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, unter Ausnutzung eines Überraschungsmoments oder Ausnutzung eines bei Widerstand drohenden empfindlichen Übels oder Nötigung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel als sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 2 StGB. Bei Vollzug des Beischlafs oder ähnlichen sexuellen Handlungen, „insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind“ (§ 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB) liegt eine Vergewaltigung vor. Während die Vergewaltigung in vielen Rechtsordnungen (früher auch in Deutschland) einen eigenen Straftatbestand darstellt, hat der deutsche Gesetzgeber im 33. Strafrechtsänderungsgesetz 1997 die Konzeption gewählt, dass die Vergewaltigung einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung (bzw. seit dem 50. Strafrechtsänderungsgesetz 2016 auch des sexuellen Übergriffs) darstellt.
Verursacht der Täter durch einen sexuellen Übergriff oder eine sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, sieht der Qualifikationstatbestand des § 178 StGB eine Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe vor.
Ausnutzungstatbestände Zu der zweiten Gruppe zählen zunächst diejenigen Tatbestände, in denen das Opfer wegen jugendlichen Alters nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer Einwilligung in die Vornahme sexueller Handlungen zu erfassen und danach zu handeln.