mini|Befürworter und Gegner im Abstimmungskampf zu einem Volksentscheid in Berlin (2009) Ein Volksentscheid (nur in Baden-Württemberg: Volksabstimmung) ist ein Instrument der direkten Demokratie in Deutschland. Er ist in Deutschland eine üblicherweise verbindliche, direktdemokratische Sachabstimmung des Wahlvolkes über eine politische Angelegenheit. Bei einem Volksentscheid entscheiden die stimmberechtigten Bürger unmittelbar über die Annahme oder Ablehnung einer Vorlage (zum Beispiel eines Gesetzes). Volksentscheide gibt es in Deutschland in allen gesetzgebenden Gebietskörperschaften (also Bund und Länder), allerdings in unterschiedlicher Ausgestaltung. In aller Regel sind Volksentscheide in Deutschland verbindlich, es gibt jedoch einige wenige Ausnahmefälle hierzu. Laut Grundgesetz Artikel 20 äußert sich der Souverän in „Wahlen und Abstimmungen“, Volksentscheide sind damit eine der wesentlichen Säulen der politischen Willensbildung.
Der Ausdruck Volksentscheid wird in Deutschland häufig fälschlich synonym für Referendum und Volksabstimmung verwendet. Direktdemokratische Abstimmungen in Gebietskörperschaften ohne Gesetzgebungskompetenz (Kommunen und Landkreise) werden üblicherweise als Bürgerentscheid bezeichnet. Historisch wurde im Freistaat Bayern während der Weimarer Republik (Bamberger Verfassung 1919–1946) der Ausdruck Volksentscheidung verwendet.
Begrifflichkeit und Abgrenzung In Deutschland werden die Ausdrücke Volksentscheid, Volksabstimmung und Referendum im Alltagsgebrauch häufig unterschiedslos benutzt. Seltener trifft dies auch auf die Begriffe Plebiszit und Volksbefragung zu. Während in der Politikwissenschaft und für Deutschland alle diese Begriffe mehr oder minder klar voneinander abgegrenzt sind, überwiegt in der medialen Berichterstattung und im alltäglichen Gebrauch eine fälschlich synonyme Verwendung.
Volksentscheid oder Volksabstimmung? mini|Stimmzettel für einen Volksentscheid in Berlin (2011) mini|Stimmzettel für eine Volksabstimmung in Hessen (2011)
In PresseveröffentlichungenSPD und CSU für Volksabstimmungen auf Bundesebene, Süddeutsche Zeitung, Thorsten Denkler, 12. November 2013.Kommentar bundesweite Volksentscheide: Die Angst vor dem Bürger, taz, Gereon Asmuth, 12. November 2013. und im Alltagsgebrauch werden die Bezeichnungen Volksentscheid und Volksabstimmung sehr oft synonym gebraucht. Eine klare Abgrenzung ist tatsächlich schwierig, da beide Begriffe je nach Kontext und Region unterschiedlich verwendet werden.
So gibt es im alltäglichen Sprachgebrauch eine geographisch unterschiedliche Verwendung. Im südlichen deutschsprachigen Raum (Schweiz, Baden-Württemberg, Liechtenstein und Österreich) wird zumeist von Volksabstimmung gesprochen, im restlichen deutschsprachigen Raum hingegen ganz überwiegend von Volksentscheid. Beide Ausdrücke meinen in dieser Verwendung aber das gleiche, nämlich den förmlichen Akt einer direktdemokratischen Abstimmung.
Im politikwissenschaftlichen Kontext wird teilweise, aber auch besonders stark ausgeprägt bei den Anhängern des Konzepts der Sozialen Plastik von Joseph BeuysBeispielhaft hierfür ein des Omnibus für direkte Demokratie., zwischen beiden Ausdrücke unterschieden. Volksentscheid bedeutet hier ausschließlich der förmliche Akt der eigentlichen Abstimmung, während Volksabstimmung die Gesamtheit der dreistufigen Volksgesetzgebung bezeichnet, also Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid zusammen umfasst.
Diese Uneinheitlichkeit in der Begriffsverwendung spiegelt sich auch in den deutschen Gesetzen und Verfassungen wider. So sprach die Weimarer Reichsverfassung im Artikel 43 (Absetzung des Reichspräsidenten) von VolksabstimmungArtikel 43 der WRV, nutzt aber hingegen in den Artikeln 73 bis 76 (Volksgesetzgebung) den Ausdruck VolksentscheidArtikel 73 bis 76 der WRV. In der Zeit des Nationalsozialismus wurden alle drei durchgeführten Referenden als Volksabstimmungen bezeichnet.Gesetz über Volksabstimmung vom 14. Juli 1933. Das Grundgesetz und die Landesverfassungen fast aller Bundesländer sprechen von Volksentscheiden, lediglich in Baden-WürttembergArtikel 59 (3) der Verfassung von Baden-Württemberg. wird der Begriff Volksabstimmung verwendet. In Hessen und Berlin werden beide Begriffe verwendet: So heißen aufgrund von Volksbegehren zustande gekommene Abstimmungen VolksentscheidGesetz über Volksbegehren und Volksentscheid vom 16. Mai 1950., während obligatorische Referenden über die Änderung der Landesverfassung als Volksabstimmung bezeichnet werden (siehe Bild). Daneben wird der Ausdruck Volksabstimmung in den Gesetzen einiger Länder (beispielsweise Hamburg und Niedersachsen) im politikwissenschaftlichen Sinne zur Bezeichnung der Gesamtheit der dreistufigen Volksgesetzgebung genutzt.So führen in beiden Ländern die einschlägigen Regelungen den Namen „Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz)“.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf Deutschland bezogen, die Begriffe Volksentscheid und Volksabstimmung im allgemeinen Sprachgebrauch meist synonym verwendet werden. Im politikwissenschaftlichen und juristischen Zusammenhängen, können beide Begriffe etwas verschiedenes meinen, es gibt aber auch fachsprachlich keine allgemein akzeptierte Unterscheidung.
Abgrenzung Volksentscheid und Referendum In der Politikwissenschaft wird der Begriff Volksentscheid stets verwendet, um die Abstimmung über eine vom Volk vorgebrachte Vorlage zu einem politischen Gegenstand (ein sogenanntes Initiativverfahren) zu bezeichnen. Ein Referendum bezeichnet im Gegensatz dazu stets eine Abstimmung über eine von der gewählten Vertretung (Parlament) oder der Regierung erarbeitete Vorlage. Diese deutliche sprachliche Unterscheidung ist insofern von Bedeutung, als sie eine bessere analytische Abgrenzung von Demokratien mit direktdemokratischen Elementen einerseits, und Diktaturen mit scheindemokratischen Referenden andererseits (vergleiche Bonapartismus), ermöglicht. So kennen viele Demokratien neben Initiativverfahren aus dem Volk auch Referenden, während autoritäre Regime die direkte Demokratie üblicherweise auf Referenden verkürzen.
Diese eindeutige begriffliche Unterscheidung in der Wissenschaft spiegelt sich allerdings nicht in den deutschen Verfassungen und Gesetzen. So spricht beispielsweise das Grundgesetz stets von Volksentscheiden, auch wenn es um nicht aus der Bevölkerung stammende Vorlagen geht. Beispielsweise unterscheiden auch die Verfassungen der Länder Baden-WürttembergArtikel 60 der baden-württembergischen Verfassung nennt Bedingungen, unter denen der Landtag selbst eine Abstimmung ansetzen kann. und Nordrhein-Westfalen der nordrhein-westfälischen Verfassung nennt Bedingungen, unter denen die Landesregierung eine Abstimmung ansetzen kann. sprachlich nicht, ob bei einer direktdemokratischen Abstimmung über eine Vorlage aus der Bevölkerung oder von Parlament beziehungsweise Regierung abgestimmt wird.
Die fälschlich synonyme Verwendung der Begriffe Volksentscheid und Referendum in Deutschland wird noch dadurch begünstigt, dass viele andere Sprachen diese Unterscheidung tatsächlich gar nicht vornehmen, was häufig zu Übersetzungsfehlern ins Deutsche führt. So wird sowohl im Englischen, Französischen und Spanischen einheitlich von Referendum (referendum, référendum, referéndum) gesprochen.
In der Schweiz wiederum, die über eine wesentlich ausgeprägtere Tradition und Praxis der direkten Demokratie verfügt, wird der Begriff Referendum auch in der Alltagssprache – und zwar in allen vier Landessprachen (Deutsch, Französisch (référendum facultatif), Italienisch (referendum facoltativo) und Rätoromanisch (referendum facultativ)) – deutlich häufiger verwendet. So ist das „Ergreifen des Referendums“ in Abgrenzung von der Volksinitiative eine feststehende Wendung. Die Bezeichnung Volksentscheid ist in der Schweiz völlig unüblich.
Abgrenzung Volksentscheid und Volksbefragung In der Politikwissenschaft bezeichnet ein Volksentscheid üblicherweise eine einer Parlamentsentscheidung gleichgestellte Abstimmung. In den Fragen, in denen das Parlament einen verbindlichen Beschluss fassen kann, ist auch ein Volksentscheid verbindlich. In manchen Bundesländern (beispielsweise Berlin) kann im Volksentscheid auch über Angelegenheiten abgestimmt werden, in denen das Parlament lediglich einen unverbindlichen Entschluss fassen kann (sozusagen eine Empfehlung an die Regierung). Entscheidend für die Verwendung des Begriffs Volksentscheid ist die Orientierung an der Gleichstellung zum Parlament. In aller Regel sind einige wenige Angelegenheiten, zu denen ein Parlament verbindlich beschließen kann, für die Abstimmung durch Volksentscheid grundsätzlich ausgeschlossen (beispielsweise der Haushalt als Ganzes, teils auch Abgaben und Personalangelegenheiten), was dem Grundprinzip der Geltungsgleichsetzung jedoch nicht widerspricht.
Die Volksbefragung wiederum hat nur beratenden Charakter, entsprechend unterliegt sie keinerlei Themenausschlüssen. Das Votum der Abstimmenden ist für das Parlament oder die Regierung nicht verbindlich, es ist kein Be- oder Entschluss im eigentlichen Sinne. Diese thematische Beliebigkeit und die fehlende Prozessverlässlichkeit machen Volksbefragungen in ganz besonderem Maße für autoritären Missbrauch anfällig, wodurch wiederum der klaren Abgrenzung von Volksentscheid und Volksbefragung eine hohe Bedeutung zukommt.
Der Ausdruck Volksbefragung wird ausschließlich im Grundgesetz verwendet (Artikel 29) und findet sich in keiner Landesverfassung.Artikel 29 des Grundgesetzes. Eine fälschlich synonyme Verwendung ist vor allem in der Presseberichterstattung zu beobachten.
Eine weltweit bekannte Volksbefragung war das „Brexit-Referendum“ im Vereinigten Königreich im Juni 2016 über die Frage der Mitgliedschaft des Landes in der Europäischen Union.
Abgrenzung Volksentscheid und Plebiszit In der Politikwissenschaft wird der Ausdruck Plebiszit überwiegend als neutraler Oberbegriff verwendet, mit dem jede Form von direktdemokratischer Abstimmung bezeichnet wird, völlig unabhängig von den sonstigen Rahmenbedingungen. Ein Volksentscheid ist somit genauso ein Plebiszit, wie es auch ein Referendum oder eine Volksbefragung ist.
Neben der strikt wissenschaftlichen Verwendung wird dem Ausdruck Plebiszit bisweilen aber eine negative Konnotation zugeschrieben. Das lateinische Wort plebs bezeichnete ursprünglich das einfache, nicht dem Adel zugerechnete Volk Roms. Im heutigen Deutsch haftet dem Ausdruck Plebs (oder Plebejer) häufig eine gewisse Geringschätzung für die vermeintlich politisch ungebildete Bevölkerungsmehrheit an. Im politischen Diskurs zur direkten Demokratie wird der Ausdruck Plebiszit oder plebiszitäre Elemente daher tendenziell häufiger von Personen verwendet, die der Ausweitung politischer Teilhaberechte eher ablehnend gegenüberstehen.Interview mit Wolfgang Bosbach (CDU), Kölner Stadtanzeiger, 16. September 2013. Befürworter eines Ausbaus der direkten Demokratie durch Initiativverfahren, vermeiden den Ausdruck Plebiszit eher, zumal hiermit auch Verfahren (Referenden, Volksbefragungen) bezeichnet werden, denen sie teils ablehnend gegenüberstehen.
Volksentscheide in Deutschland Der sprachlichen Uneindeutigkeit des deutschen Grundgesetzes sowie der Landesverfassungen folgend, gibt es in Deutschland Volksentscheide in zwei unterschiedlichen Ausprägungen: Zum einen ausgelöst durch Initiativverfahren als Teil einer dreistufigen Volksgesetzgebung, zum anderen ausgelöst durch eine Beschlussfassung von Parlament oder Regierung als Referendum.