Das Patent für das Herzogthum Schleswig, betreff die Amnestie vom 10. Mai 1851 war ein dänisches Gesetz, mit dem König Friedrich VII. den meisten Teilnehmern der Schleswig-Holsteinischen Erhebung eine Amnestie anbot. Dieses Gesetz galt für das Herzogtum Schleswig. Die Amnestie für die Teilnehmer der Erhebung im Herzogtum Holstein war das strukturgleiche allerhöchste Patent für das Herzogthum Holstein, betreff die Amnestie vom 29. März 1852. Die spätere Amnestie in Holstein resultierte aus dem späteren Rückerwerb der vollen Souveränität des dänischen Königs über Holstein nach der Erhebung.
Hintergrund In den Herzogtümern Schleswig und Holstein kam es im Rahmen der Märzrevolution 1848 zur Schleswig-Holsteinischen Erhebung. Auch wenn die Provisorische Regierung sich bemühte, das Legitimitätsprinzip nicht in Frage zu stellen, so wurde die Erhebung in Dänemark doch als gegen den König gerichteter sezessionistischer Aufruhr bewertet. Bereits Ende 1850 wurden daher im Herzogtum Schleswig 243 Beamte entlassen,Tillisch, Frederik Ferdinand, 1801-89, dansk embedsmand og politiker. In: Grænseforeningens Lexikon. darunter ein Viertel der Pastoren und fast alle Lehrer der Lateinschulen. Die meisten von ihnen wurden des Landes verwiesen. Schleswig blieb nach der Niederschlagung der Erhebung unter dänischer Kontrolle und wurde von einem außerordentlichen Regierungskommissar verwaltet. Holstein wurde durch preußische und österreichische Bundestruppen befriedet, die Schleswig-Holsteinische Armee wurde am 1. April 1851 aufgelöst. Zusätzlich zu den bereits 1850 Entlassenen verließen viele schleswig-holsteinisch gesinnte Beamte und Offiziere der schleswig-holsteinischen Regierung und des Militärs das Land, ein Teil wanderte in die Vereinigten Staaten und nach Australien aus.
Die Amnestie Da der deutschsprachige Teil der Bevölkerung des Herzogtums Schleswig zum größten Teil an der Erhebung teilgenommen hatte, hatte sich der überwiegende Teil der Beamtenschaft und der anderen Eliten des Herzogtums nach dänischer Rechtsauffassung strafbar gemacht. Um die weitere Auswanderung der führenden Persönlichkeiten zu stoppen und eine Zusammenarbeit mit den Deutschen im Herzogtum wieder zu ermöglichen, wurde eine Amnestie angeboten. Um das Amnestieangebot anzunehmen, mussten sich die Betroffenen in einem Gesuch an den König wenden.
Ausnahmen von der Amnestie Für eine Reihe namentlich genannter Persönlichkeiten der Erhebung galt die Amnestie nicht, darunter die Mitglieder der vormaligen schleswig-holsteinischen Regierung und des vormaligen Schleswigschen Obergerichtes, Bürgermeister und Amtmänner sowie leitende Geistliche.
Titel/Beruf Name Ergänzung Anmerkung Herzog Christian August von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Augustenburg und dessen Familie Prinz Friedrich Emil August von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Augustenburg und dessen Familie Advocat Präsident der provisorischen RegierungMitglied der schleswig-holsteinischen Regierung Bevollmächtigter der provisorischen Regierung für SchleswigMitglied der schleswig-holsteinischen Regierung gemeint ist Wulf Henning Ernst Wilhelm von Rumohr, Bevollmächtigter der provisorischen Regierung für SchleswigMitglied des Schleswigschen Obergerichtes, Direktor, Landrat Mitglied des Schleswigschen Obergerichtes Mitglied des Schleswigschen Obergerichtes Hans Adolph Kamphövener (1808–1856)Mitglied des Schleswigschen Obergerichtes Amtsverwalter und Hausvogt im Weser-Amte Hadersleben Gerichtshalter in Leck Auch Abgeordneter in der LandesversammlungBürgermeister, Polizeimeister und Stadtsekretär in Husum Bürgermeister, Polizeimeister und Stadtvogt in Apenrade Amtmann der Ämter Hütten und Gottorf und Oberdirektor des Flecken Cappeln Auch Abgeordneter in der Landesversammlung, Stadtoberhaupt von Flensburg Hardesvogt und Reitvogt der Frös- und Kalslund-Harden Propst der Propstei Hütten und Hauptprediger an der Friedrichsberger Kirche in Schleswig Auch Abgeordneter in der LandesversammlungPropst der Propstei Gottorf und Hauptprediger an der Domkirche zu Schleswig Auch Abgeordneter in der LandesversammlungKirchenpropst der Propstei Apenrade und Lügumkloster und Hauptprediger in Apenrade Kirchenpropst der Propstei Flensburg und Hauptprediger an der St. Johanniskirche in Flensburg Prediger an der St. Michaeliskirche in Schleswig, Dr. Prediger in Azböll und Gravenstein Prediger zu Adelby Auch Abgeordneter in der LandesversammlungSubrector an der Haderslebener Gelehrtenschule, Dr. Dr. med & chir. aus Hadersleben Dr. med & chir. aus Schleswig Landrath zu Dehe Auscultant bei der schleswig-holsteinischen Regierung Ober- und Landgerichtsadvocat Mitglied der provisorischen Regierung Ober- und Landgerichtsadvocat Auch Abgeordneter in der Landesversammlung und der Frankfurter Nationalversammlung Ober- und Landgerichtsadvocat, Dr. jur. Auch Abgeordneter in der LandesversammlungRegierungsrat Propst des adligen Convents in Preetz zu Wittenberg Mitglied der provisorischen Regierung und von 1849 bis 1851 Statthalter der Herzogtümer Schleswig und HolsteinKaufmann Mitglied der provisorischen Regierung Schleswig-Holsteins und der LandesversammlungEisenbahndirektor Mitglied der provisorischen Regierung Schleswig-Holsteins und der LandesversammlungDeputierter in dem vormaligen General-Zollkammer und Commerz-Collegio Mitglied der provisorischen Regierung Schleswig-Holsteins und der Frankfurter NationalversammlungCommittierte in dem vormaligen General-Zollkammer und Commerz-Collegio Mitglied des Vorparlaments in Frankfurt und des FünfzigerausschussesMitglied des vormaligen Schleswigschen Obergerichtes, Landrat zu DeheHardesvogt der Cropp-Harde und für Weggerdorf der Ober- und Landgerichts-Advocat Mitglied der Frankfurter Nationalversammlung und der Landesversammlung
Weblinks Gesetzestext für Schleswig, abgedruckt in: Schleswig-Holsteinische Anzeigen, 26. Mai 1851, S. 161–162 () Gesetzestext für Holstein, abgedruckt in: Schleswig-Holsteinische Anzeigen, 12. April 1852, S. 97–98 ()
Einzelnachweise
Kategorie:Schleswig-Holsteinische Erhebung Kategorie:Rechtsquelle (Dänemark)