Das Transparenz-Register wurde auf Grundlage eines internen Abkommens zwischen Europäischem Parlament (EP) und Europäischer Kommission (Kommission) geschaffen und am 23. Juni 2011 eingeführt.Aktuell.: , ABl. L 277, 11 vom 19. September 2014. (Pkt. IX, Zif. 36 der Vereinbarung 2014).

Dadurch soll die Tätigkeit (Lobbyismus) von Interessensvertretern auf europäischer Ebene, mit denen Exekutive oder Legislative beeinflusst werden könnten, erfasst und kontrolliert werden und für den Unionsbürger (der Zivilgesellschaft) Informationen darüber bereitgestellt werden. Dadurch soll auch der Dialog von politischen Entscheidungsträgern in Europa offen und transparent erfolgen.Siehe Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union sowie 1. Erwägungsgrund der Vereinbarung zwischen Europäischem Parlament (EP) und Europäischer Kommission (Kommission) aus dem Jahr 2011.

Rechtliche Grundlage Vereinbarungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über die Einrichtung und Betrieb eines Transparenz-Registers für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen.ABl. L 191 vom 22. Juli 2011, S. 29–38. Diese Vereinbarung wurde gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere dessen Artikel 11 Absätze 1 und 2, den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere dessen Artikel 295, sowie den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft. Diese Vereinbarungen erfassen auch den Europäischen Wirtschaftsraum.

Verantwortlichkeit und Transparenz-Registersekretariat

Die Dienststellen des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission schaffen

Das Sekretariat nahm seine Tätigkeit am 1. Juli 2011 auf.Jahresbericht Transparenzregister 2012, S. 7.

Grundsätze des Registers Historische Grundlagen Grundlage für das aktuelle Transparenz-Register waren die bereits vorhandenen einschlägige Registrierungssysteme des Europäischen Parlaments (1996)Das Europäische Parlament führte seit 1996 eine Liste der beim Parlament akkreditierten Interessensvertreter. und der Europäischen Kommission (Juni 2008).Die Kommission führte im Rahmen der Europäischen Transparenzinitiative (ETI) das freiwillige Register der Interessenvertreter ein. Dieses Register der Kommission wurde, ersetzt durch das Transparenzregister, nach einer einjährigen Übergangsfrist zum 21. Juni 2012 geschlossen (Jahresbericht Transparenzregister 2012, S. 7).

Insbesondere aufgrund der fortlaufenden Stärkung des Europäischen Parlaments – beispielsweise und vor allem durch den Vertrag von Lissabon – galt es, dem EP mehr Aufmerksamkeit zu schenken, da es ebendiese von einer zunehmenden Zahl von Interessenvertretern erhielt.Hellmann 2009. In: Vanessa Hellmann: Der Vertrag von Lissabon. Vom Verfassungsvertrag zur Änderung der bestehenden Verträge – Einführung mit Synopse und Übersichten. Springer, 2009, S. 96f.

Vorrang des Unionsprimärrechts, Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung Bei der Einrichtung und dem Betrieb des Registers werden die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, einschließlich der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung bzw. Gleichbehandlung, geachtet.Pkt. II, Zif. 3 der Vereinbarung EP und Kommission (2011) bzw. Pkt. I, Zif. 1, Vereinbarung EP und Kommission (2014).

Alle vergleichbaren Tätigkeiten der Ausübenden werden in vergleichbarer Weise zu behandeln, und einheitliche Bedingungen für die Registrierung von Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, geschaffen.Pkt. II, Zif. 6 der Vereinbarung EP und Kommission (2011) bzw. Pkt. I, Zif. 5, Vereinbarung EP und Kommission (2014).

Grundsatz des freien Mandates und Achtung politischer Parteien Bei der Einrichtung und dem Betrieb des Registers werden die Rechte der Mitglieder des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die uneingeschränkte Ausübung ihres Mandats geachtet, und der Zugang der Bürger aus den Wahlkreisen der Mitglieder zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments wird nicht behindert.Pkt. II, Zif. 4 der Vereinbarung EP und Kommission (2011) bzw. verändert in Pkt. I, Zif. 3, der Vereinbarung EP und Kommission (2014).

Struktur des Registers Das Transparenz-Register umfasst:Pkt. III der Vereinbarung EP und Kommission (2011) bzw. Pkt. II der Vereinbarung EP und Kommission (2014). Leitlinien zu: dem Anwendungsbereich des Registers, zulässigen Tätigkeiten und Ausnahmen; den Kategorien, die für die Registrierung zur Verfügung stehen;Anhang I zur Vereinbarung zwischen EP und Kommission (2011 und 2014). den Informationen, die von sich registrierenden Organisationen und Einzelpersonen verlangt werden, einschließlich der finanziellen Offenlegungspflichten;Anhang II zur Vereinbarung zwischen EP und Kommission (2011 und 2014). einen Verhaltenskodex;Anhang III zur Vereinbarung zwischen EP und Kommission (2011 und 2014). ein Beschwerdeverfahren sowie Maßnahmen, die im Falle der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex anzuwenden sind, einschließlich des Verfahrens für die Untersuchung und Bearbeitung von Beschwerden.Anhang IV zur Vereinbarung zwischen EP und Kommission (2011 und 2014).

Registerungskategorien Die Registrierungskategorie wird von den zu Registrierenden bei der Anmeldung in der Transparenzdatenbank selbst gewählt. Kategorie I Beratungsfirmen Anwaltskanzleien Selbständige Berater Kategorie II Unternehmen und Unternehmensgruppen Gewerbe-, Wirtschafts- und Berufsverbände Gewerkschaften Andere ähnliche Organisationen Kategorie III Nichtregierungsorganisationen, Plattformen und Netzwerke o. Ä. Kategorie IV Denkfabriken und Forschungseinrichtungen Hochschuleinrichtungen Kategorie V Organisationen, die Kirchen und Religionsgemeinschaften vertreten Kategorie VI Lokale, regionale und kommunale Behörden (subnationale Ebene) Andere öffentliche oder gemischte Einrichtungen

Registrierungsstand (Juli 2020) Dem offiziellen, das Transparenz-Register betreffende Portal der Europäischen Union, ist eine Anzahl angemeldeter Interessenvertreter in Höhe von 11.827 (29. Juli 2020; 2011: 7058) zu entnehmen. Den Großteil derer stellen mit 6271 (2011: 3796) Eintragungen In-House-Lobbyisten, Gewerbe- und Berufsverbände dar. Mit 3170 (2011: 1839) Eintragungen folgen Nicht-Regierungsorganisationen vor Denkfabriken, Forschungs- und Hochschuleinrichtungen (2020:904; 2011:506) und Beratungsfirmen/Anwaltskanzleien/selbstständige Berater (2020: 847; 2011: 877) sowie „Organisationen, die lokale, regionale und kommunale Behörden, andere öffentliche oder gemischte Einrichtungen vertreten“ (2020: 576; 2011: 325).Europäische Union. Online verfügbar unter: europa.eu: Statistiken des Transparenzregisters +Die wichtigsten LänderRegister vorhanden?öffentlichnicht öffentlichDeutschlandja, seit 2017seit 2020Luxemburgja, seit 2019seit 2019USAnein, wurde im Jan. 2021 beschlossen XPanamaja, seit 2020 XBritische Jungferninselnja, seit 2017soll bis Ende 2023 öffentlich seinBermudaja, seit den 1940er Jahrensoll bis Ende 2023 öffentlich seinBahamasja, seit 2018soll bis Ende 2023 öffentlich seinKaimaninselnja, seit 2017soll bis Ende 2023 öffentlich seinIsle of Manja, seit 2017soll Ende 2023 öffentlich seinJerseyja, seit 1989soll Ende 2023 öffentlich seinGuernseyja, seit 2017soll Ende 2023 öffentlich seinSchweizneinLiechtensteinja, seit 2019nur mit berechtigtem InteresseVereinigtes Königreichja, seit 2016seit 2016 Quellen: Transparency International, Stand April 2020, SZ RechercheUnter Beobachtung: Fünf Jahre Panama Papers. Süddeutsche Zeitung, 3./4./5. April 2021 (SZ PLUS)

Anwendungsbereich des Registers Grundsatz Grundsätzlich fallen in den Anwendungsbereich des Transparenz-Registers „alle Tätigkeiten – sofern sie nicht in Teil IV aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden –, mit denen auf die Politikgestaltung oder -umsetzung und die Entscheidungsprozesse der EU-Organe unmittelbar oder mittelbar Einfluss genommen werden soll, unabhängig vom verwendeten Kommunikationskanal oder -medium, wie etwa Outsourcing, Medien, Aufträge für professionelle Mittler, Denkfabriken, Plattformen, Foren, Kampagnen oder Basisinitiativen. Zu diesen Tätigkeiten gehören unter anderem die Kontaktaufnahme zu Mitgliedern, Beamten oder sonstigen Bediensteten der EU-Organe, die Vorbereitung, Verbreitung und Übermittlung von Schreiben, Informationsmaterial und Diskussions- und Positionspapieren, die Organisation von Veranstaltungen, Treffen oder Werbemaßnahmen sowie gesellschaftlichen Veranstaltungen oder Tagungen, für die Einladungen an Mitglieder, Beamte oder sonstige Bedienstete der EU-Organe versendet wurden.

Freiwillige Zuwendungen und Beteiligung an formalen Konsultationen zu geplanten Gesetzgebungsakten und sonstigen Rechtsakten sowie anderen offenen Konsultationen fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich“.Pkt. IV, Ziff. 8 der Vereinbarung EP und Kommission (2011) bzw. Pkt. III, Zif. 7, der Vereinbarung EP und Kommission (2014).

Es wird von allen Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen – unabhängig von ihrem Rechtsstatus –, deren Tätigkeitsbereich in den Anwendungsbereich des Registers fällt, erwartet, dass sie sich registrieren lassen.Pkt. IV, Ziff. 9 der Vereinbarung EP und Kommission (2011) bzw. erweitert in Pkt. III, Zif. 8 der Vereinbarung EP und Kommission (2014). „Netzwerken, Plattformen und anderen Formen kollektiver Tätigkeiten, die keinen Rechtsstatus und keine Rechtspersönlichkeit besitzen, die aber de facto eine Quelle organisierter Einflussnahme darstellen und deren Tätigkeitsbereich in den Anwendungsbereich des Registers fällt, wird erwartet, dass sie sich registrieren lassen. In derartigen Fällen sollten ihre Mitglieder einen unter ihnen bestimmen, der als verantwortlicher Ansprechpartner für ihre Beziehungen mit der Verwaltung des Registers fungiert“.Pkt. IV, Ziff. 14 der Vereinbarung EP und Kommission (2011) bzw. Pkt. III, Zif. 18, der Vereinbarung EP und Kommission (2014).

Ausgenommene Tätigkeiten „Tätigkeiten im Zusammenhang mit Rechtsberatung oder sonstiger fachlicher Beratung, soweit sie mit der Ausübung des Grundrechts eines Mandanten auf ein faires Verfahren einschließlich des Rechts auf Verteidigung in Verwaltungsverfahren verbunden sind, wie sie von Rechtsanwälten oder Angehörigen anderer einschlägiger Berufsgruppen durchgeführt werden“.Pkt. IV, Ziff. 10 lit. a) der Vereinbarung EP und Kommission (2011) bzw. Pkt. III, Zif. 10, der Vereinbarung EP und Kommission (2014). „Tätigkeiten der Sozialpartner als Teilnehmer am sozialen Dialog (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände etc.), wenn diese die ihnen von den Verträgen zugewiesene Rolle wahrnehmen; dies gilt entsprechend für jede Organisation, der gemäß den Verträgen eine institutionelle Rolle zukommt“;Pkt. IV, Ziff. 10 lit. b) der Vereinbarung EP und Kommission bzw. Pkt. III, Zif. 10, der Vereinbarung EP und Kommission (2014). „Tätigkeiten aufgrund direkter und individueller Ersuchen von EU-Organen oder Mitgliedern des Europäischen Parlaments, wie ad hoc oder regelmäßig ergehende Ersuchen um Sachinformationen, Daten oder Fachwissen, und/oder individuelle Einladungen zu öffentlichen Anhörungen oder zur Mitwirkung in beratenden Ausschüssen oder in ähnlichen Foren“.Pkt. IV, Ziff. 10 lit. c) der Vereinbarung EP und Kommission bzw. Pkt. III, Zif. 10, der Vereinbarung EP und Kommission (2014).

Ausgenommene Organisationen Regierungen der Mitgliedstaaten, Regierungen von Drittstaaten, internationalen zwischenstaatlichen Organisationen sowie deren diplomatischen Missionen;Fußnote 3 der Vereinbarung EP und Kommission (2011) bzw. Pkt. III, Zif. 15 der Vereinbarung EP und Kommission (2014). Kirchen und Religionsgemeinschaften;Pkt. IV, Ziff. 11 der Vereinbarung EP und Kommission (2011) bzw. Pkt. III, Zif. 13 der Vereinbarung EP und Kommission (2014).