Als Usūl al-fiqh () wird im islamischen Wissenschaftssystem diejenige Disziplin bezeichnet, die sich auf theoretischer Ebene mit den hermeneutischen und erkenntnistheoretischen Grundlagen der Normenfindung (Fiqh) befasst.Joseph Lowry: Early Islamic Legal Theory. The Risāla of Muḥammad ibn Idrīs al-Shāfiʿī. Leiden 2007. S. 2. Die Usūl al-fiqh stehen hierbei den Furūʿ al-fiqh („Zweige des Verstehens, Rechtsanwendungen“)Ignaz Goldziher: Materialien zur Kenntnis der Almohadenbewegung in Nordafrika. In: Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft. Band 41 (1887), S. 85; Rüdiger Lohlker: Der Handel im mālikitischen Recht. Islamkundliche Untersuchungen. Band 143. Klaus Schwarz Verlag. Berlin 1991. S. 132 gegenüber, womit die analytische und madhabspezifische Erörterung der Rechtsnormen im Bereich der gottesdienstlichen Handlungen (ʿIbādāt) und der zwischenmenschlichen Beziehungen (muʿāmalāt) im sozialen Zusammenleben gemeint sind. Ein Spezialist auf dem Gebiet der Usūl al-fiqh wird als Usūlī () bezeichnet.

Zwar bilden genaugenommen Usūl al-fiqh und Furūʿ al-fiqh die beiden Teilbereiche der islamischen Rechtswissenschaft, doch wird Usūl al-fiqh meist als eine eigenständige Disziplin neben Fiqh genannt.So zum Beispiel schon in der Stiftungsurkunde für die Nizamiyya von Bagdad, vgl. Makdisi: “The juridical theology of Shāfiʿī.” 1984, S. 28. Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den beiden Disziplinen gab es die Auffassung, dass Fiqh das Ergebnis von Usūl al-fiqh darstellt.Makdisi: “The juridical theology of Shāfiʿī.” 1984, S. 39.

Bis heute gehören die Usūl al-Fiqh zum Kernbestandteil der Ausbildung in islamischen Hochschulen des Madrasa- und Hawza-Typus. Sie gelten als die wichtigste wissenschaftliche Disziplin in der Ausbildung eines Mudschtahid.Makdisi: “The juridical theology of Shāfiʿī.” 1984, S. 38f.

Gegenstandsbereich der Usūl al-fiqh Nach Al-Dschuwainī (gest. 1084) sind die Usūl al-fiqh die Beweise (adilla) des Fiqh, wobei diese Wissenschaft lediglich die auf Hören beruhenden Beweise (al-adilla as-samʿīya) gelten lasse. Diese seien der Text des Buches, also des Korans, der Text der in breiter Überlieferung tradierten Sunna (as-sunna al-mutawātira) und der Idschmāʿ. Alle drei stützten sie sich auf das Wort Gottes.al-Ǧuwainī: al-Burhān fī uṣūl al-fiqh. Ed. ʿAbd al-ʿAẓīm ad-Dīb. Ǧāmiʿat Qaṭar, Katar 1399/1978. Bd. I, S. 85. Digitalisat

Ähnlich definierte al-Dschuwainīs Schüler al-Ghazālī (gest. 1111) Usūl al-fiqh. Sie ist nach ihm die Wissenschaft, die sich mit den Methoden der Feststellung der Aussagen der drei Rechtsquellen Koran, Sunna und Idschmāʿ, den Voraussetzungen ihrer Gültigkeit und den Arten ihrer Beweiskraft für die Ableitung von Urteilen daraus befasst.al-Ġazālī: al-Mustaṣfā fī ʿilm al-uṣūl. Ed. Ḥamza ibn Zuhair Ḥāfiẓ. al-Ǧāmiʿa al-islāmīya, Medina, 1993/94. Bd. I, S. 11. Digitalisat Dementsprechend befasst sich die Wissenschaft von den Usūl al-fiqh besonders intensiv mit theoretischen und methodischen Konzepten, die diese drei Rechtsquellen betreffen. Hierzu gehören die Prinzipien der juristischen Texthermeneutik, die Bewertung und Beweiskraft der Hadithe, die als die Dokumentation der Sunna gelten, methodische Fragen des Idschmāʿ und Qiyās, die Abrogrationslehre sowie das Verhältnis der Verdeutlichung (bayān) zwischen Koran und Sunna. Die Texthermeneutik fächert sich noch einmal in verschiedene Teilbereiche auf und behandelt auch die Frage, wann bei einem Text die eigentliche Bedeutung, und wann die übertragene Bedeutung zugrunde gelegt werden muss.

Daneben existiert je nach Lehrrichtung noch eine ganze Anzahl anderer Methoden der Normenfindung wie "Billigkeitserwägung" (istiḥsān), "Orientierung am Gemeinwohl" (istiṣlāḥ), "Versperren der Mittel (zum Verbotenen)" (sadd aḏ-ḏarāʾiʿ), "Annahme von Kontinuität" (istiṣḥāb), Berücksichtigung von "Gewohnheitsrecht" (ʿUrf) und das "Abwägen" (Tardschīh) von Beweisen.Vgl. Krawietz 1–3. Einige der späteren Autoren fassen diese sekundären Methoden der Normenfindung unter der Kategorie istidlāl ("Aufschluss-Suche") zusammen und betrachten sie als fünfte Rechtsquelle.Vgl. Weiss 147f und Shabana 100–104.

Nach Fachr ad-Dīn ar-Rāzī (gest. 1209) umfasst Usūl al-fiqh „die Gesamtheit der Fiqh-Methoden im Allgemeinen, die Art ihrer Heranziehung als Argument und die Art des Zustands desjenigen, der sie als Argument heranzieht“ (uṣūl al-fiqh ʿibāra ʿan maǧmuʿ ṭuruq al-fiqh ʿalā sabīl al-iǧmāl wa-kaifīyat al-istidlāl bihā wa-kaifīyat al-mustadill bihā).Faḫr ad-Dīn ar-Rāzī: al-Maḥṣūl fī ʿilm al-uṣūl. Ed. Ṭāhā Ǧābir al-ʿAlwānī. Muʾassasat ar-Risāla, Beirut 1992. Bd. I, S. 80. Digitalisat Der hier genannte letzte Punkt betrifft, die Unterscheidung zwischen einem Mudschtahid, der dazu autorisiert ist, Idschtihād zu üben, und dem Muqallid, der nicht dazu autorisiert ist und dementsprechend an den Taqlīd gebunden ist.Jasser Abou Archid: Der moderne Rechtsdiskurs um die normative Aussagekraft von Hadithen im Kontext der Rollenvielfalt des Propheten eine Vergleichsstudie über methodische und rechtspraktische Ansätze ausgewählter arabischer Autoren des 20. und 21. Jahrhunderts. Peter Lang, Berlin u. a. 2024. S. 34.

Ein Thema, das zunächst als Teilbereich der Usūl al-fiqh galt, sich dann aber zu einer eigenständigen Rechtsdisziplin entwickelte, sind die sogenannten Rechtsmaximen (qawāʿid fiqhīya).Vgl. W.P. Heinrichs: Art. "ḳawāʿid fiḳhiyya" in The Encyclopaedia of Islam. New Edition Bd. XII, S. 517a–518a. Einer der ersten Gelehrten, der ein eigenständiges Werk zu dieser Disziplin abfasste, war der ägyptische Schafiit Ibn ʿAbd as-Salām as-Sulamī (gest. 1262) mit seinen al-Qawāʿid al-kubrā.Vgl. E. Chaumont: Art. "as-Sulamī" in The Encyclopaedia of Islam. New Edition Bd. IX, S. 812b–813b.

Verhältnis zu anderen Wissenschaften Schon verschiedene muslimische Gelehrte der vormodernen Zeit haben festgestellt, dass Usūl al-fiqh eigentlich ein Konglomerat verschiedener anderer Wissenschaften darstellt. So trug der ägyptische Gelehrte az-Zarkaschī (gest. 1392) in seinem einschlägigen Werk al-Bahr al-Muhīt die Auffassung vor, dass Usūl al-fiqh fast nichts enthalte, das nicht aus dem Kalām, der arabischen Grammatik oder der Hadith-Wissenschaft ableitbar sei. Der einzig genuine Bereich dieser Wissenschaft sei, wenn überhaupt, die Behandlung von Idschtihād, Idschmāʿ, Qiyās und innerem Widerspruch (taʿāruḍ). Aber auch einige dieser Themen gehörten eigentlich anderen Wissenschaften zu wie Usūl ad-dīn ("Grundlagen der Religion") und Fiqh.Makdisi: “The juridical theology of Shāfiʿī.” 1984, S. 39.

Geschichte Anfänge Der irakische Gelehrte al-Chatīb al-Baghdādī (gest. 1071) schreibt dem hanafitischen Juristen Abū Yūsuf (gest. 798) das Verdienst zu, der erste gewesen zu sein, der Bücher zu den Usūl al-fiqh abfasste.Makdisi: “The juridical theology of Shāfiʿī.” 1984, S. 7. Auch von Muhammad asch-Schaibānī (gest. 805), einem Schüler von Abū Hanīfa und Abū Yūsuf, wird ein „Buch über Usūl al-fiqh“ (Kitāb Uṣūl al-fiqh) erwähnt.Ibn an-Nadīm: al-Fihrist. Beirut: Dār al-Maʿrifa o. D. Seite 288. Zeile 8–9. Da sich von den genannten Büchern aber nichts erhalten hat, kann nicht sicher gesagt werden, ob die beiden hanafitischen Autoren den Ausdruck Usūl al-fiqh selber schon verwendet haben oder ihre Bücher erst nachträglich dieser Disziplin zugeordnet wurden. In den Kreisen der Schafiiten, Hanbaliten und Malikiten galt später asch-Schāfiʿī (gest. 820) mit seiner Risāla als der eigentliche Begründer der Usūl al-fiqh.Makdisi: “The juridical theology of Shāfiʿī.” 1984, S. 6. Asch-Schāfiʿī behandelt zwar in dem genannten Werk dasjenige Themenfeld, das später unter diesem Ausdruck subsumiert wurde, doch verwendet er den Ausdruck Usūl al-fiqh nicht selbst.Makdisi: “The juridical theology of Shāfiʿī.” 1984, S. 9.

Terminologische Bedeutung erhielt der Begriff Usūl al-fiqh erst ab der Mitte des 10. Jahrhunderts, als die Hanafiten Ahmad asch-Schāschī (gest. 955), Ahmad al-Dschassās (gest. 980) und Abū Zaid ad-Dabūsī (gest. 1039) Spezialwerke dazu abfassten.Vgl. Calder 931a.

Die theologische Usūl-al-fiqh-Tradition Während die hanafitische Tradition der Usūl al-fiqh, die in dem betreffenden Werk von al-Bazdawī (gest. 1089) ihren Höhepunkt erreichte,Vgl. Weiss 19. eher an den praktischen Rechtsanwendungen orientiert war, bildete sich um die Wende zum 11. Jahrhundert in muʿtazilitischen Kreisen eine neue Tradition der Usūl al-fiqh heraus, die sich eher am Kalām und an der Logik orientierte und die betreffenden Prinzipien entsprechend abstrakt behandelte. Ein besonders wichtiges Thema dieser theologischen Usūl-al-fiqh-Literatur ist der Taklīf ("Belastung"), die Frage, warum Gott den Menschen bestimmte Pflichten auferlegt hat und wie der Mensch zu dem Wissen über diese Pflichten gelangt.Vgl. Norbert Oberauer: Religiöse Verpflichtung im Islam: ein ethischer Grundbegriff und seine theologische, rechtliche und sozialgeschichtliche Dimension. Würzburg: Ergon 2004. S. 255–306.

Bücher, die zu dieser theologischen Usūl-al-fiqh-Tradition gehören, sind at-Taqrīb wa-l-Iršād des Aschʿariten al-Bāqillānī (gest. 1013) und das Kitāb al-Muʿtamad des Muʿtaziliten Abū l-Husain al-Basrī (gest. 1044).Vgl. Calder 932b. Abū l-Husain al-Basrī sah aber die Gefahr einer Vermischung der beiden Disziplinen und grenzte deswegen in seinem Buch die Usūl al-fiqh als eigenes Themenfeld ausdrücklich gegenüber dem Kalām ab.Vgl. Makdisi 15f. Imām al-Harmain al-Dschuwainī (gest. 1085) verfasste mit seinem Buch al-Burhān ein Usūl-al-fiqh-Werk auf aschʿaritischer Grundlage, setzte sich darin allerdings sehr kritisch mit einigen Lehren Abū Hasan al-Aschʿarīs auseinander.Vgl. Makdisi 45.

Die Usūl-al-fiqh-Literatur der verschiedenen Rechtsschulen Im 11. Jahrhundert bildete sich auch in der schāfiʿitischen Rechtsschule eine eigene Usūl-al-fiqh-Literatur heraus. Die Stiftungsurkunde der 1065 in Bagdad errichteten Nizamiyya sah explizit vor, dass alle Dozenten dieser Madrasa Vertreter der schāfiʿitischen Usūl-al-fiqh-Tradition sein mussten.Vgl. Makdisi 28. Zu den frühesten Werken, die dieser Tradition zuzuordnen sind, gehören das 1058 abgefasste Buch al-Lumaʿ fī uṣūl al-fiqh von Abū Ishāq asch-Schīrāzī (gest. 1083) und Qawāṭiʿ al-adilla von Mansūr ibn Muhammad as-Samʿānī (gest. 1096). Beide Autoren grenzten sich in ihren Werken stark von der Kalām-orientierten Usūl-al-fiqh-Literatur ab.Vgl. Makdisi 29, 35f. Weniger scharf war die Abgrenzung gegenüber dem Kalām in den Werken der Schāfiʿiten al-Ghazālī (gest. 1111) und al-Āmidī (gest. 1233).Vgl. Weiss 19f. Al-Ghazālī erklärte in seinem Buch al-Mustaṣfā min ʿilm al-uṣūl ("Das Ausgewählte aus der Wissenschaft der Usūl"), dass frühere Werke zu den Usūl-al-fiqh je nach Interesse ihrer Verfasser stark mit Fragen von Kalām, Fiqh oder Grammatik durchmischt seien und er sein Werk auch nicht ganz frei von dieser Durchmischung halten könne, sich dabei aber auf das Nützliche beschränken wolle.Vgl. Makdisi 17.

Bedeutende Usūl-al-fiqh-Werke der hanbalitischen Lehrrichtung sind das Kitāb al-Wāḍiḥ fī uṣūl al-fiqh von Ibn ʿAqīl (gest. 1119) und Iʿlām al-muwaqqiʿīn ʿan rabb al-ʿālamīn von Ibn Qaiyim al-Dschauzīya (gest. 1350). Ersteres enthält auch ein Kapitel über Dialektik.Vgl. Makdisi 43.

Ab dem 12. Jahrhundert haben sich auch zahlreiche zwölfer-schiitische Gelehrte mit den Usūl al-fiqh befasst und dazu eigene Werke verfasst. Besonders bekannt geworden ist das Buch Mabādiʾ al-wuṣūl ilā ʿilm al-uṣūl (‚Prinzipien zur Erlangung der Wissenschaft von den Usūl‘) von Dschamāl ad-Dīn al-Hillī (gest. 1325). Gegen den Rationalismus der Usūl-Gelehrten bildete sich in der Zwölfer-Schia im 17. Jahrhundert jedoch eine traditionalistische Reaktion. Die beiden Gruppen der Rationalisten (Usūlīs) und Traditionalisten (Achbārīs) rangen im 18. und frühen 19. Jahrhundert um Einfluss, bis in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts die Usūlīs endgültig den Sieg davontrugen und die Achbārīs an den Rand drängten.

20. Jahrhundert