Eine Person ist in der Umgangssprache ein durch seine individuellen Eigenschaften und Eigenarten gekennzeichneter Ausdruck und Erscheinungsbild eines Menschen. Verschiedene Wissenschaften haben ein spezifisches Begriffsverständnis.
Der Begriff der Person ist in nahezu allen kulturellen und wissenschaftlichen Kontexten (Umgangssprache, Literatur, Kunst, Recht, Philosophie, Theologie oder Ethik) präsent.Günter Rager, Adrian Holderegger (Hrsg.): Bewusstsein und Person, 2000, S. 87 Er wird dabei nicht einheitlich, sondern in den verschiedenen Fachgebieten und auch innerhalb einer einzigen Disziplin unterschiedlich definiert, je nach spezifischem Verständnis des Erkenntnisobjektes bzw. je nach spezifischer Fragestellung. Das aus Person gebildete Nomen Agentis ist das Personal, die Belegschaft von Organisationen. Es bildet das in Komposita wie Personalabteilung, Personalakte, Personalbeurteilung oder Personalbedarfsplanung vorkommende Bestimmungswort. Damit nicht zusammenhängende Begriffe wie Personalausweis, Personalien oder Personalkredit weisen auf die Person als Adressat hin. Personengesellschaft, Einpersonengesellschaft, Personenkult, Personenname, Personenstand oder Personenverkehr wiederum sind Komposita, die durch ihr Bestimmungswort den Bezug zu Personen herstellen.
Etymologie Die Herkunft des Wortes Person ist nicht vollständig geklärt; es existieren hierzu verschiedene Theorien.Alois Walde: Lateinisches etymologisches Wörterbuch. 3. Auflage (neubearbeitet von Johann Baptist Hofmann). I–II. Carl Winter Universitätsverlag, Heidelberg 1938–1954 (= Indogermanische Bibliothek, Erste Abteilung, II. Reihe, 1), ergänzt um einen Registerband von Elsbeth Berger, 1956, Band 2, S. 291 f. Das Lehnwort Person stammt vermutlich aus dem altgriechischen Wort für das „was man sehen kann“, also Gesicht, Antlitz oder sichtbare Gestalt des Menschen (), wo die Einheit des Bewusstseins, des Denkens, Wollens und Handelns ihren Ausdruck findet. Auch die Herkunft aus dem etruskischen „“, das als Beschriftung einer Darstellung eines Zuges Maskierter gefunden wurde, gilt als möglich.Franz Altheim: Persona. In: Archiv für Religionswissenschaft. Band 27, 1929, S. 35 ff. Die Ableitung aus dem Etruskischen (mit der Bedeutung „Maske“, „maskierte Figur“ oder „Maskierter“) wurde unter anderem von der Duden-Redaktion übernommen.Dudenredaktion, Der Duden 7, Das Herkunftswörterbuch, 1989, S. 521. Phersu war der Eigenname einer Gestalt aus der Unterwelt, die bei Leichenspielen auftrat und sich in einer für sie typischen Verkleidung zu erkennen gabMartin Brasser: In der Rolle des Individuums. Die Bedeutung von ‚Person‘ und die Etymologie von ‚persona‘. 2008, S. 54 und 59 (siehe auch Persephone). Eine weitere Version leitet sich aus dem lateinischen Wort für „Maske des Schauspielers, Bühnenrolle“ ab (, „durch und durch ertönen, laut erschallen“; beim Schauspiel durch den Mund der Maske sprechen).Ursula Hermann, Knaurs etymologisches Lexikon, 1983, S. 370; ISBN 3-426-26074-3
Geschichte Der Begriff der Person besitzt eine bewegte Geschichte. Ganze Personenkreise waren im Altertum von den Bürgerrechten ausgeschlossen. Fremden, Frauen, Kindern und Sklaven war der volle Personenstatus im Sinn uneingeschränkter Rechtsfähigkeit verwehrt.
Zurückverfolgen lässt sich der Ausdruck „persona“ bis zu Homer, wo er als Bezeichnung für das Gesicht eines Menschen oder gelegentlich eines Gottes, nie jedoch für das Gesicht eines Tieres Verwendung fand.Katja Wagner-Westerhausen, Die Statusfrage in der Bioethik, 2008, S. 14 Die Person fand sich seitdem vor allem im Kontext des Theaters, wo sie eine Rolle oder Maske beschrieb. Das Alte Testament beinhaltet eine Vielzahl von Personenzitaten, wobei oft die Richter ohne Rücksichtnahme auf die Person urteilen sollen. So heißt es im 5. Buch Mose über Richter: „Du sollst das Recht nicht beugen und sollst auch die Person nicht ansehen und keine Geschenke nehmen“ . Auch das Buch der Sprichwörter lehnt die Rücksichtnahme im Gerichtsprozess ab: „Auch dies sind Worte der Weisen: Die Person ansehen im Gericht ist nicht gut“ . Jesus Sirach sagte: „Verlass dich nicht auf ein ungerechtes Opfer; denn der Herr ist ein Richter, und vor ihm gilt kein Ansehen der Person“ . Der Begriff Person entfaltete sich während der trinitarischen und christologischen Diskussionen des 4. und 5. Jahrhunderts. Während dieser theologischen Auseinandersetzungen waren einige philosophische Begriffe nötig, damit die Diskussionen auf einer allen theologischen Schulen gemeinsamen Basis geführt werden konnten. Das Ziel der Diskussion war, die Beziehung, Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen dem Logos Λóγος/Verbum und Gott Vater festzulegen. Der philosophische Begriff von Person ergab sich aus dem Wort „prosopon“ (πρόσωπον) des griechischen Theaters. Daher wurden Christus (der Λóγος/Verbum) und Gott Vater als verschiedene „göttliche Personen“ definiert. Dieser Begriff wurde später auf den Heiligen Geist, die Engel und alle menschliche Wesen angewendet.
Das römische Recht des Altertums unterschied Freie () und Sklaven (). Freie Bürger und freigelassene Sklaven, sofern beide nicht zu den Fremden gehörten, verfügten über alle Bürgerrechte (). Der Sklave war dagegen rechtsunfähig und stand als SacheDigesten 4, 5, 3, 1 im Eigentum seines Herrn (), auf ihn fanden die Grundsätze des Sachenrechts Anwendung.Heinrich Honsell, Römisches Recht, 2015, S. 23 Er galt mithin nicht als Rechtssubjekt, sondern als Rechtsobjekt, das im Rahmen des Sklavenhandels veräußert werden konnte. Der Sklave besaß somit auch keine Rechtsfähigkeit, vielmehr unterstand er mit den untergeordneten Mitgliedern der zugehörigen Familie () der Außenvertretung des Oberhauptes des Hauses (). Eine zweite Einteilung gab es zwischen Bürgern () und Fremden (), letztere waren von sämtlichen Bürgerrechten ausgeschlossen. Nur als Gast () römischer Bürger konnte er über diese am Rechtsleben teilnehmen.Herbert Hausmaninger/Walter Selb, Römisches Privatrecht, 2001, S. 74 Rechtlos war der Fremde als Feind (). An der Rechtlosigkeit der Sklaven änderte sich bis Justinian I. nichts, im Lauf der Kaiserzeit wurden Bestimmungen zum Schutz der Sklaven erlassen, die sie vor grundloser Tötung, grausamer Misshandlung, die Sklavinnen auch vor Prostitution schützen sollten.Gaius, Institutiones, 1, 53
Frauen besaßen keine öffentlichen Pflichten und Aufgaben (), sie durften deshalb kein politisches Amt bekleiden, verfügten über kein (aktives oder passives) Wahlrecht, durften nicht Bürge oder Vormund (eingeschränkt auf eigene Kinder) sein und besaßen keine Parteifähigkeit.Philipp Charwath, Römisches Recht, 2011, S. 237 f. Die Institutionen des Gaius von etwa 160 nach Christus benutzten die Personen als Abgrenzung zu den drei Rechtsgebieten Personen (), Sachen () und Klagemöglichkeiten (), was noch heute in vielen Rechtsordnungen gilt. Er kannte bereits ein besonderes Personenrecht (),Gaius, Institutiones, 1, 48 das er noch vor den „res“ und „actiones“ an erster Stelle behandelte.
Erst mit der Entwicklung des Personenbegriffs im Mittelalter entstand in Deutschland ein sich hierauf gründendes Personenrecht,Helmut Coing, Zur Geschichte des Privatrechtssystems, in: Wissenschaft und Gegenwart, Heft 22, 1963, S. 63 so beispielsweise im Jahre 1610.Johannes Barter/Christoph Crusius, Disputatio Ex tit. 5. 6. & 7. Lib. I. Pandectarum, De Statu et Iure Persoarum, 1610 Kaspar Stieler nahm 1691 das Wort Personenrecht in sein Wörterbuch auf.Kaspar Stieler, Der Teutschen Sprache Stammbaum und Fortwachs, Band 2, 1691, Sp. 1551 Der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis vom Januar 1756 behandelte das „Recht der Personen“ ausführlich.Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis, Teil I, Kapitel 3, §§ 1 ff. CMBC Das Allgemeine Preußische Landrecht (APL) vom Juni 1794 überschrieb seine 45 Paragrafen umfassenden Regelungen als „Von Personen und deren Rechten überhaupt“. Es definierte: „Der Mensch wird, insofern er gewisse Rechte in der bürgerlichen Gesellschaft genießt, eine Person genannt“ (I 1, §§ 1 ff., APL).Adolph Julius Mannkopff (Hrsg.), Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, 1837, S. 117 Das im Januar 1812 in Kraft getretene österreichische ABGB legt in § 15 ABGB fest, dass sich die Personenrechte teils auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse, teils auf Familienverhältnisse gründen. Auch das seit Januar 1900 geltende deutsche BGB behandelt die Personen bereits in seinem Buch 1, dessen Abschnitt 1 mit „Personen“ überschrieben ist. Das im Januar 1912 in Kraft getretene Zivilgesetzbuch (ZGB) der Schweiz regelt in den §§ 11–51 ZGB die natürlichen sowie in den §§ 52–89c ZGB die juristischen Personen.
Recht Person ist im BGB der Oberbegriff für natürliche Personen und juristische Personen, je nachdem, ob ein menschliches Wesen oder eine Personenvereinigung als Rechtssubjekt mit eigenen Rechten und Pflichten gemeint ist.
Neben dem Menschen als natürliche Personen erkennt das BGB die juristischen Personen als Rechtssubjekte an. Natürliche Personen besitzen Rechtsfähigkeit seit ihrer Geburt und sind dadurch Träger von Rechten und Pflichten. Juristische Personen erwerben ihre Rechtsfähigkeit regelmäßig durch Eintragung in eines der bei den Amtsgerichten geführten öffentlichen Register (Verein: BGB, Aktiengesellschaft: Abs. 1 AktG, Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Abs. 1 GmbHG, Genossenschaft: GenG). Aus der Natur der juristischen Person ergeben sich für ihre Rechtsfähigkeit bestimmte Einschränkungen. Während juristische Personen im Zivilrechtsverkehr rechtsfähig sind, bestimmt sich ihre Grundrechtsfähigkeit nach Abs. 3 GG. Demzufolge können juristische Personen Träger von Grundrechten sein, sofern sie auf diese ihrem Wesen nach anwendbar sind, was bei gewissen Grundrechten wie (Ehe, Familie, Erziehung) oder Abs. 2 GG (körperliche Unversehrtheit) ausgeschlossen ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass den natürlichen Personen uneingeschränkte Grundrechtsfähigkeit zukommt.
Die rechtliche Einordnung elektronischer Personen (E-Person) ist noch ungeklärt. Es wird diskutiert, ob so genannte autonome Maschinen einen eigenen rechtlichen Status bekommen sollen.Eric Hilgendorf, Recht, Maschinen und die Idee des Posthumanen, heise.de vom 24. Mai 2014, abgerufen am 22. Juni 2017 Autonome Maschinen sind Maschinen, die selbstständig agieren und dabei flexibel auf Umgebungsdaten reagieren. Es gibt autonome Maschinen mit Körper (etwa Roboter) und autonome Maschinen ohne Körper, so genannte Software-Bots.Gunter Laßmann, Asimovs Robotergesetze (Telepolis): Was leisten sie wirklich?, 2017, o. S. Ein solcher Schritt hätte unter Umständen zur Folge, dass solche Maschinen Rechte und Pflichten hätten und somit haftbar wären sowie sanktioniert und bestraft werden können müssen.Maschinen sollen für eigene Fehler haften, spiegel.de vom 1. August 2008, abgerufen am 22. Juni 2017 Ferner wäre es möglicherweise illegal, solche Maschinen abzuschalten; vgl. dazu auch die Debatten um die Künstliche Intelligenz (KI). Als Ausweg ist in der Diskussion, solche Maschinen nicht als autonom, sondern als (voll-)automatisch oder zumindest nur als teilautonom zu bezeichnen.
Mit spezifischen Rechtsfragen befassen sich personenbezogene Daten oder das höchstpersönliche Recht.
Wirtschaft Das Wirtschaftssubjekt Privathaushalt besteht aus mindestens einer Person. Zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten verwenden Statistiker einen Warenkorb, der die Konsumgewohnheiten eines Durchschnittshaushalts mit bis zu vier Personen enthält. Hieraus kann unter anderem die Inflationsrate oder das Durchschnittseinkommen pro Person ermittelt werden. Personen treten im Wirtschaftsleben als Verbraucher, Unternehmer oder Marktteilnehmer auf.