mini|Hinrichtung der marokkanischen Jüdin und angeblichen Apostatin Sol Hatchuel, Gemälde von Alfred Dehodencq (c1861) Apostasie im Islam, im Arabischen Ridda () oder Irtidād () genannt, bezeichnet den „Abfall vom Islam“. Der Abtrünnige selbst wird Murtadd () genannt. Auf Grundlage von Hadithen und Idschmāʿ ist die Apostasie islamrechtlich mit der Todesstrafe zu ahnden, obwohl der Koran selbst keine Strafe im Diesseits vorsieht.William Heffening: Murtadd. In: The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 7, S. 635; Werner Ende und Udo Steinbach (Hrsg.): Der Islam in der Gegenwart, München 1989, S. 190; Vgl. Adel Th. Khoury: Was sagt der Koran zum Heiligen Krieg? Gütersloher Verlagshaus, 2007. S. 80: „Für den Abfall vom Glauben sieht der Koran über die jenseitige Strafe Gottes hinaus keine ausdrückliche diesseitige Strafe vor“.

In Ländern, deren staatliche Rechtsordnung sich an der Scharia orientiert, die aber keine islamischen Gerichtshöfe mehr haben, kann der bekundete „Abfall vom islamischen Glauben“ zivilrechtliche (Erbrecht, Eherecht) und strafrechtliche Konsequenzen haben.

Ridda als historisches Phänomen

mini|Schauplatz der Ridda-Kriege In den arabischen Werken, die sich mit der frühislamischen Geschichte befassen, bezeichnet Ridda die Aufstandsbewegung der arabischen Stämme nach dem Tod des Propheten Mohammed, die mit der Verweigerung der Zakat-Zahlungen an den ersten Kalifen Abū Bakr und dem Auftreten „falscher Propheten“ (z. B. Musailima) verbunden war. Die abgefallenen Stämme wurden daraufhin in den sogenannten Ridda-Kriegen gezwungen, den Islam anzunehmen. Für die große Bedeutung der Ridda spricht die Tatsache, dass muslimische Historiographen des 8. Jahrhunderts die mündlichen Überlieferungen über diese Ereignisse in eigenständigen Ridda-Büchern (kutub al-ridda) zusammenstellten.

Wie der britische Orientalist Bernard Lewis vermerkt, orientierten sich die meisten späteren Abhandlungen zum rechtlichen Umgang mit Apostaten an diesen Kriegen und „an den Maßnahmen und Entscheidungen, die in diesem Zusammenhang von seiten der muslimischen Autoritäten getroffen wurden (…) Darüber hinaus dienten sie als Modell oder Paradigma für den Umgang mit Herrschern oder Gruppen, die man als Abtrünnige betrachtete.“Bernard Lewis: Die politische Sprache des Islam. Berlin: Rotbuch Verlag, 1991. S. 143

Apostasie im Koran und in der Koranexegese Die Apostasie findet im Koran mehrfach Erwähnung. Gemäß Überlieferungen der Koranexegese über die Gründe der Offenbarung (asbāb an-nuzūl) betreffen diese Verse sowohl Einzelpersonen als auch Gruppen, die zur Zeit Mohammeds vom Islam abgefallen sind. Die entsprechenden Verse heben dabei stets die göttliche Strafe für den Glaubensabfall, die der Apostat im Jenseits zu erwarten hat, hervor. Wahrscheinlich schon in der spät-mekkanischen Periode der Prophetie,The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Band 7, S. 635 oder erst in MedinaTheodor Nöldeke: Geschichte des Qorāns, Band. 1, S. 145–146 (Leipzig 1909) ist folgender Vers entstanden:

Gegen Abtrünnige, die sowohl den wahren Glauben als auch Mohammeds Prophetie infrage stellen, ist die folgende Koranstelle gerichtet:

Der berühmte Koranexeget at-Tabarī interpretiert die letzten Worte mit „der ewigen Dauer der Strafe im Jenseits“.Ǧāmiʿ al-bayān ʿan taʾwīl āy al-Qurʾān. Band 3, S. 342, Zeile 14–15 (Kairo. Nachdruck: Dār al-Fikr. Beirut. O. J.) Anschließend heißt es an der Koranstelle:

Die Koranexegese interpretiert die obigen Verse einerseits dahingehend, dass sie ursprünglich gegen die Juden, von denen bereits in den Versen davor die Rede istAt-Tabari, op.cit. Band 3, S. 344;al-Qurṭubī: al-Ǧāmiʿ li-aḥkām al-Qurʾān. Band 5, S. 197, Zeile 8–9 mit Hinweis auf at-Tabari oder, wie al-Hasan al-Basrī, gegen die Schriftbesitzer schlechthin – wie darauf der ibaditische Exeget Hūd ibn MuhakkamTafsīr kitāb Allāh al-ʿazīz, Band 1, S. 299 (Beirut 1990 hinweist – gerichtet sind. Andererseits deutet man die Stelle auch als Beschreibung derjenigen, die in der medinensischen Zeit der Prophetie vom Islam abgefallen sind.Ibn Kathīr:Tafsīr al-Qurʾān al-ʿaẓīm, Band 2, S. 380 (Kairo, o. J.) Die in diesem Vers und auch an anderen Stellen des Korans (z. B. Sure 9, Vers 74) ausgesprochene Mahnung zur reuigen UmkehrFrank Griffel (2000), S. 50 – wörtlich: „diejenigen, die Reue zeigen“ bzw. „wenn sie sich nun bekehren“ – erhält in der islamischen Jurisprudenz ihre rechtsrelevante Bedeutung (siehe unten). Diese Auslegung des Versteiles: „Wie sollte Gott Leute rechtleiten, die ungläubig geworden sind, nachdem sie gläubig waren“ verbindet die Traditionsliteratur auch mit einem näher nicht benannten Mitglied der Al-Ansar, der nach seinem Abfallen vom Islam reumütig zu Mohammed zurückkehren wollte. Die Frage, ob seine Reue akzeptiert werde, soll der Prophet mit der Offenbarung des Verses mit dem Schluss Gott ist barmherzig und bereit zu vergeben beantwortet haben.an-Nasāʾī: Tafsīr. Band 1, S. 308–309. Kairo 1990. Die Episode wird von den Traditionariern in den Hadith-Kapiteln über „Reue des Apostaten“ mit Hinweis auf den obigen Koranvers mehrfach aktualisiert.an-Nasāʾī: Tafsīr, Band 1, S. 309, zu Nr. 85 mit entsprechenden Belegen. Kairo 1990.

Ein auf Mohammed zurückgeführter Spruch lässt allerdings darauf schließen, dass die im Koran empfohlene Reue und Umkehr die Bestrafung im Jenseits nicht abwenden könne: „Gott nimmt keine Tat von einem Polytheisten an, der ihm nach seiner Annahme des Islam (einen anderen Gott) beistellt, solange er sich von den Polytheisten nicht trennt und sich den Muslimen anschließt.“Sunan Ibn Madscha, Band 2, S. 848. Nr. 2536 (Kairo 1972); vgl. Frank Griffel (2000), S. 50, mit der falschen Übersetzung: „Gott nimmt keinen Polytheisten auf, der ihm einen anderen Gott beistellt, nachdem er tatsächlich (ʿamalan) – sic! – den Islam angenommen hatte, bis er sich nicht von den (anderen) Polytheisten trennt und zu den Muslimen kommt“.

Die Androhung der ewigen Höllenstrafe mit der Möglichkeit zur Umkehr zum Islam vor dem Tod ist das Grundmotiv bei der mehrfachen Erwähnung der Apostaten im Koran; sie wird aber mit einer Bestrafung im Diesseits nicht verbunden. Diejenigen, die sich vom Islam abbringen lassen, sterben vielmehr als Ungläubige:

Taten und Werke von Ungläubigen sind bereits im Diesseits gehaltlos und nichtig.Rudi Paret: Der Koran. Kommentar und Konkordanz. S. 46 Die Insassen des Höllenfeuers beschreibt at-Tabari als „diejenigen, die vom Islam abgefallen sind und im Zustand ihres Unglaubens (sprich: als Ungläubige) gestorben sind.“at-Tabari, op.cit. Band 2, S. 355, Zeile 7-8 Eine diesseitige Strafe wird in der Exegese weder aus diesem noch aus anderen Koranversen abgeleitet.Yohanan Friedmann (2003), S. 124–125 und dort Anm. 21 mit dem Hinweis auf andere Koranstellen: Sure 4,137; 5, 54; 9, 74, und 47,25. Irrtümlicherweise sieht Frank Griffel in Sure 2, Vers 217 einen koranischen Beleg für die Todesstrafe des Apostaten: „Auf der einen Seite des Interpretationsspektrums wurde dieser Vers als ein Beleg für die Todesstrafe angesehen – denn wessen Werke im Diesseits sind wirklich nichtig, wenn er nicht schon 'so gut wie' tot ist?“ Für diese Argumentation führt er dann den Kommentar von Al-Baidawi zur Koranstelle an: Frank Griffel (2000), S. 26 und dort Anmerkung 10. – Griffel hat seine Quelle allerdings missverstanden, denn von „Todesstrafe“ ist bei al-Baidawi nicht einmal andeutungsweise die Rede. Dort steht lediglich die Bedingung, dass der Tod im Status der Apostasie eintritt; dies bewirkt, dass die Taten (des Apostaten), und dies ist seiner Ansicht nach auch die Lehre von asch-Schafi'i, dadurch hinfällig werden. Gemeint sind die nützlichen, guten Werke.

Diese Auslegung der Koranstelle ist auch bei az-Zamachschari († 1144), in seinem von der islamischen Orthodoxie geschätzten Kommentar dokumentiert: Durch den Religionsabfall werden die Werke im Diesseits erst dann nichtig, wenn der Tod im Zustand der Apostasie erfolgt. Fachr ad-Dīn ar-Rāzī († 1209) vertritt dieselbe Ansicht und zitiert in seiner Exegese von Sure 2, 217 noch Sure 5, 5 als inhaltliche Parallele: „Und wer den (rechten) Glauben leugnet (w. wer an den Glauben nicht glaubt), dessen Werk ist hinfällig. Und im Jenseits gehört er zu denen, die (letzten Endes) den Schaden haben.“ Der fragliche Vers, so der andalusische Koranexeget al-Qurtubi, wird sogar als Warnung an die Muslime verstanden, damit sie am Islam festhalten.al-Qurtubi, op. cit. Band. 3, S. 428, Zeile 4–5 Frühere Taten des Apostaten sind folglich erst dann nicht hinfällig, wenn er vor seinem Tod seinen Weg in den Islam wiederfindet: seine vor der Apostasie vollbrachte Pilgerfahrt ist dann, so asch-Schafii, ritualrechtlich weiterhin gültig und anerkannt. Nach der Lehre von Mālik ibn Anas hat der frühere Apostat die Pilgerfahrt dagegen zu wiederholen, da seine früheren Taten durch seinen Abfall – gemäß Koranvers – nichtig, ungültig geworden sind.al-Qurtubi, op. cit. Band. 3, S. 430, Zeile 3–7

Der hanafitische Jurist as-Sarachsi († 1090)The Encyclopaedia of Islam, New Edition. Brill, Leiden. Band 9, S. 35 ist in seinem Rechtskompendium bestrebt, Sure 48, Vers 16, offenbart im Zusammenhang mit den Ereignissen von al-Hudaiybiyya, als koranischen Beleg für die Todesstrafe von Apostaten juristisch zu begründen. Allerdings ist im fraglichen Versteil „Ihr werdet gegen sie zu kämpfen haben, es sei denn, sie ergeben sich (ohne es erst zum Kampf kommen zu lassen) (oder: es sei denn, sie nehmen den Islam an)“ in den Interpretationen der Koranexegeten von Apostasie keine Rede. Vielmehr ist dies als Versuch zu werten, für die Todesstrafe bei Apostasie in der Rechtsprechung eine bereits im Koran verankerte Begründung zu schaffen.Yohanan Friedmann (2003), S. 124–125, Anmerkung 21

Der bekannteste Vertreter der islamischen Reformbewegung des 20. Jahrhunderts, Raschīd Ridā († 1935), Schüler von Muhammad Abduh († 1905), verweist in seiner Fatwa in der Zeitschrift al-ManārBand 23 (1922), S. 187–188, dem Sprachrohr der Reformbewegung in Ägypten, auf Sure 4, Vers 90, um dadurch zu begründen, dass der Koran keine Todesstrafe für Apostasie vorsieht:

Er fährt fort:

In der Islamwissenschaft herrscht die Auffassung vor, dass keine Textstelle im Koran eine Aufforderung zur Bestrafung von Apostaten mit dem Tode im Diesseits beinhaltet. „Der Koran fordert für Apostaten, d. h. ‚jene, die ungläubig sind, nachdem sie gläubig waren‘, keine Todesstrafe. Wenn einige Verse in einem gegenteiligen Sinn interpretiert werden, so sind dies apologetische Bemühungen der Vereinheitlichung zwischen Koran und späteren Entwicklungen in der Traditionsliteratur über den Propheten und in der Rechtswissenschaft (…).“Griffel (2000), S. 27. Vgl. auch: The Encyclopaedia of Islam, New Edition. Bd. 7, S. 635

Beurteilung im klassisch-islamischen Recht Hadith und Jurisprudenz In der Hadithliteratur ist der Befehl zur Tötung desjenigen, der seine Religion wechselt, in mehreren Überlieferungen verzeichnet.Frank Griffel: Apostasie und Toleranz Im Islam. Brill, 2000. S. 51–66 Nach der allgemein gültigen islamischen Rechtsauffassung wird der Abfall vom Islam mit dem Tode bestraft. Die älteste Rechtsquelle, die die Todesstrafe bei Apostasie legitimiert, ist, wie oben dargestellt, nicht im Koran, sondern – wie eingangs erwähnt – in der zweitwichtigsten Quelle der Jurisprudenz, im Hadith und in dem damit verbundenen Konsens (Idschmāʿ) der Rechtsgelehrten nachweisbar.