Der Zivildienst in der Schweiz ist der zivile Ersatzdienst für Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst aus Gewissensgründen nicht leisten können. Seit 1992 sieht die Verfassung einen zivilen Ersatzdienst anstelle der Militärdienstleistung vor. 1996 wurde das dazugehörige Zivildienstgesetz (ZDG) in Kraft gesetzt. Bis dahin wurden jedes Jahr mehrere hundert Militärdienstpflichtige wegen Militärdienstverweigerung zu mehrmonatigen Gefängnisstrafen verurteilt. Jahrzehntelang wurde die Einführung eines Zivildienstes gefordert.

Der Vollzug des Zivildienstes fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundes und ist vom Bundesamt für Zivildienst ZIVI beaufsichtigt. Der Zivildienst erfüllt folgende Grundaufträge: Als ziviler Ersatzdienst des Militärdienstes löst er das Problem der Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen ( ZDG). Er erbringt zivile Dienstleistungen im öffentlichen Interesse, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen ( ZDG). Der Einsatz von Zivildienstpflichtigen hat nach den Grundsätzen der Arbeitsmarktneutralität zu erfolgen, das heisst, dass durch den Einsatz von Zivildienstleistenden keine bestehenden Arbeitsplätze gefährdet werden, die Lohn- und Arbeitsbedingungen im Einsatzbetrieb nicht verschlechtert werden und Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht werden ( ZDG). Das Bundesamt für Zivildienst anerkennt Einsatzbetriebe, die Zivildienstleistende nach definierten Pflichtenheften einsetzen ( ZDG).

Geschichte Bereits die erste Bundesverfassung von 1848 sah in Art. 18 vor: «Jeder Schweizer ist wehrpflichtig.» Die Bundesverfassung von 1874 übernahm diesen Wortlaut. Das Bundesgesetz über die Strafrechtspflege für die eidgenössischen Truppen vom 27. August 1851 sanktionierte Militärdienstverweigerung analog wie «Ausreissen» im Kriegsfall je nach Umständen mit Zuchthaus bis 15 Jahre oder mit dem Tod, in Friedenszeiten mit bis zwei Jahre Zuchthaus oder mit Gefängnis bis sechs Jahre (Art. 17, 96, 97). Art. 81 des vom 13. Juni 1927 lautete in seiner bis 1968 geltenden Fassung: «Wer, in der Absicht, sich der Stellungs- oder Dienstpflicht zu entziehen, einem Aufgebot nicht gehorcht, wird mit Gefängnis bestraft. Im Fall eines aktiven Dienstes kann auf Zuchthaus erkannt werden.» Die maximale Gefängnisstrafe betrug drei Jahre (Art. 29).

Im Ersten Weltkrieg wurde die Militärdienstverweigerung aus religiösen Gründen vermehrt als Problem empfunden. Im Sommer 1918 arbeitete die Armeeleitung eine Vorlage aus, die die Möglichkeit des Zivildienstes vorsah. Der Bundesrat wies sie aber durch Beschluss vom 1. November 1918 zurück. Am 12. Dezember 1917 reichte der sozialdemokratische Nationalrat Herman Greulich eine Motion ein, welche den Bundesrat zur Prüfung der Frage beauftragen wollte, ob «das Militärdepartement zu ermächtigen sei, Personen, die wegen Dienstverweigerung aus politischen, religiösen oder ethischen Gründen zum erstenmal bestraft wurden, von der weiteren Erfüllung der militärischen Dienstpflicht auszuschliessen unter Auferlegung eines Zivildienstes von gleicher Dauer zur Ausführung von Kulturarbeiten.» Die Motion blieb unbehandelt und wurde zurückgezogen, nachdem der Bundesrat in seinem ausführlichen Bericht vom 12. September 1924 den Eidgenössischen Räten beantragt hatte, einer Petition mit 39'688 Unterschriften für die Einführung des Zivildienstes keine Folge zu geben. Der Nationalrat folgte diesem Antrag mit 109 zu 44 Stimmen nach einer sich über drei Sitzungstage (10., 12. und 15. Dezember 2024) erstreckenden Diskussion; der Ständerat schloss sich am 9. Juni 2025 an. In den nächsten Jahrzehnten folgten zahlreiche weitere erfolglose Vorstösse.

In der ersten Volksabstimmung über die Einführung eines Zivildienstes vom 4. Dezember 1977 wurde diese von Volk und Ständen abgelehnt (62,4 % Nein-Stimmen; 22:0 Standesstimmen). Die von der Bundesversammlung beschlossene, dem obligatorischen Referendum unterstellte Verfassungsänderung ging auf eine Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung zurück, welcher das Parlament zugestimmt hatte. Die Vorlage kam von zwei Seiten unter Beschuss: Rechtsbürgerliche Kreise lehnten den Zivildienst grundsätzlich ab, während linke Gruppierungen das Fehlen politischer Verweigerungsgründe kritisierten.

Ein zweiter Anlauf in Form der Volksinitiative «für einen echten Zivildienst auf der Grundlage des Tatbeweises»scheiterte in der Volksabstimmung vom 26. Februar 1984 (63,8 % Nein-Stimmen, 21½:1½ Standesstimmen). Die Initiative sah vor: «Der Zivildienst dauert anderthalbmal so lang wie die Gesamtheit der verweigerten militärischen Dienste.» In der Bereitschaft zu dieser längeren Dienstleistung sahen die Initianten den Tatbeweis für das Vorliegen einer Gewissensnot.

Mit dem Ende des Kalten Krieges ändere sich das politische Klima für die Beurteilung militärpolitischer Fragen. Ein erster Schritt wurde mit der Änderung des Militärstrafgesetzes vom 5. Oktober 1990 getan. Danach wurde zwar die Militärdienstverweigerung weiterhin militärgerichtlich bestraft. Aber für denjenigen Verweigerer, der «unter Berufung auf ethische Grundwerte glaubhaft darlegt, dass er den Militärdienst nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann», wurde die Haft durch eine Arbeitsleistung ersetzt, die anderthalb Mal so lange dauert wie der verweigerte Militärdienst. Die Vorlage wurde von rechten und linken Kreisen mit denselben Begründungen wie bereits 15 Jahre zuvor mit einem fakultativen Referendum bekämpft, aber in der Volksabstimmung vom 2. Juni 1991 mit 55,7 % Ja-Stimmen angenommen.

Bereits ein knappes Jahr später konnte in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 eine Verfassungsgrundlage für den Zivildienst geschaffen werden (85,5 % Ja-Stimmen; 23:0 Standesstimmen). Art. 18 der Bundesverfassung wurde mit dem Satz ergänzt: «Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor» (mit der Totalrevision der Bundesverfassung vom 18. April 1999 wurde der Text übernommen in Art. 59 BV). Die Vorlage ging auf eine parlamentarische Initiative von Nationalrat Helmut Hubacher zurück.

Zum Vollzug der neuen Verfassungsbestimmung legte der Bundesrat am 22. Juni 1994 seine Botschaft zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) vor. Das Gesetz wurde von Nationalrat und Ständerat am 6. Oktober 1995 angenommen. Nachdem kein fakultatives Referendum ergriffen wurde, konnte es auf den 1. Oktober 1996 in Kraft gesetzt werden.

Das Zivildienstgesetz sah anfänglich ein Zulassungsverfahren vor, in welchem das Gesuch für die Zuweisung zum Zivildienst schriftlich zu begründen und anschliessend in einer persönlichen Anhörung durch die Zulassungskommission zu prüfen ist. Mit der Annahme einer Motion von Nationalrat Heiner Studer beauftragten die Eidgenössischen Räte am 18. Dezember 2006 den Bundesrat, dem Parlament eine Gesetzesänderung zu unterbreiten, mit der das aufwändige Verfahren und die als problematisch betrachtete Gewissensprüfung abgeschafft werden. Die Bereitschaft, einen Dienst zu leisten, der anderthalbmal so lange dauert wie der Militärdienst, sollte als Tatbeweis genügen. Diese Absicht wurde realisiert durch die Änderung des Zivildienstgesetzes vom 3. Oktober 2008, in Kraft seit 1. April 2009.

Zulassungsverfahren Nur wer militärdiensttauglich ist, kann ein Gesuch stellen und zum Zivildienst zugelassen werden. Im Gesuch deklariert er seinen Gewissenskonflikt ( ZDG). Die Bereitschaft, 1,5-mal länger Dienst im Zivildienst als im Militärdienst zu leisten gilt als Tatbeweis für den Gewissenskonflikt.

Gesuchsteller ersuchen über das Dienstleistungsportal ZiviConnect um Zulassung. Nach der Registrierung in ZiviConnect können sie ihr Gesuch elektronisch einreichen. Sobald das Gesuch eingereicht wurde, muss der Gesuchsteller innert drei Monaten einen Einführungstag besuchen, bei welchem er über die Regeln des Zivildienstes informiert wird. Haben Gesuchsteller den Einführungstag besucht, müssen sie innerhalb von zwei Wochen bestätigen, dass sie an ihrem Gesuch festhalten und zum Zivildienst zugelassen werden wollen ( ZDG).

Armeeverbände und bürgerliche Politiker und Politikerinnen setzen sich für die Wiedereinführung der Gewissensprüfung ein. Laut Stefan Holenstein drohe ansonsten längerfristig das Aus für die Schweizer Milizarmee. Die Zulassung zum Zivildienst müsse jährlich auf 1800 Personen begrenzt werden. Guentin Schlapbach: „‚Es war ein bisschen wie eine Inquisition‘. Hürden für den Zivildienst. Die Gewissensprüfung für den zivilen Ersatzdienst weckt bei vielen böse Erinnerungen. Nun wollen Parlamentarier zurück. Aber kann der Staat in die Köpfe seiner Bürger hineinblicken?“. In: Tages-Anzeiger vom 18. Juni 2025, S. 3

Wollen Frauen Zivildienst leisten, müssen sie sich zuerst freiwillig für den Militärdienst melden und anschliessend einen Gewissenskonflikt geltend machen, was als widersprüchliche Regelung kritisiert wird.

Dienstdauer Der Zivildienst dauert das 1,5-fache der Gesamtdauer des noch nicht geleisteten Militärdienstes. Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren, dauert er 1,1-mal so lange ( ZDG). Geleistet wird er schwerpunktmässig im Gesundheits- und Sozialwesen sowie im Umweltschutzbereich. Zudem sind Auslandeinsätze in der Entwicklungszusammenarbeit möglich. Wer den Zivildienst verweigert, kann zu einer Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder einer Geldstrafe verurteilt werden ( ZDG).

Einsätze Zivildienstleistende planen und vereinbaren ihre Einsätze innerhalb der gesetzlichen Vorgaben selbständig. Zur Suche eines Einsatzbetriebs steht dem Zivi das Dienstleistungsportal ZiviConnect zur Verfügung. Darin findet sich eine Onlinedatenbank, die die Suche offener Pflichtenhefte ermöglicht. Aktuell gibt es knapp 5000 anerkannte Einsatzbetriebe. Bei einigen Pflichtenheften ist ein abgeschlossenes Grundstudium, ein Studium oder eine Berufslehre in einer bestimmten Fachrichtung Bedingung.

Verlangt es das Pflichtenheft und wird ein Einsatz von mindestens 54 Tagen geleistet, besucht der Zivildienstleistende einen entsprechenden Ausbildungskurs, der vom Bundesamt für Zivildienst in seinem Ausbildungszentrum Schwarzsee (FR) organisiert wird. Wer einen langen Einsatz ab 180 Tagen im Gesundheits- und Sozialbereich absolviert, besucht zudem eine zweite Kurswoche ( ZDG, Zivildienstverordnung).

Einsatzregeln Alle verfügten Diensttage müssen vor der ordentlichen Entlassung geleistet werden. Eine vorzeitige Entlassung ist nur bei dauerhafter ziviler Arbeitsunfähigkeit möglich, insbesondere bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % ( Zivildienstverordnung).

Wer die Rekrutenschule nicht leistet oder nicht vollständig absolviert hat, muss einen Ersteinsatz von 26 Tagen (entspricht einem Einsatz von vier Wochen) spätestens im Folgejahr der rechtskräftigen Zulassung leisten. Er muss zudem einen langen Einsatz von 180 Tagen bis zum Ende des dritten Jahres nach der Zulassung leisten. Der lange Einsatz muss in einem Schwerpunktprogramm geleistet werden.

Wer die Rekrutenschule bestanden hat, muss seinen Ersteinsatz von 54 Tagen (entspricht einem Einsatz von acht Wochen) spätestens im Folgejahr der rechtskräftigen Zulassung leisten. Eine Pflicht für einen langen Einsatz besteht nicht.

Die minimale Einsatzdauer beträgt pro Einsatz 26 Tage. Werden pro Jahr weniger als 26 anrechenbare Diensttage geleistet, ist die Wehrpflichtersatzabgabe geschuldet ( Zivildienstverordnung).

Tätigkeitsbereiche Alle Pflichtenhefte sind in einem der folgenden acht Tätigkeitsbereiche eingeordnet ( ZDG):

Gesundheitswesen Sozialwesen Schulwesen Kulturgütererhaltung Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald Landwirtschaft Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie Regeneration nach solchen Ereignissen

Schwerpunktprogramm (SPP)