Von einer Doppelschöpfung (auch: ParallelschöpfungSiehe etwa Walter, Österreichisches Urheberrecht, 2008, Rn. 135; Rehbinder/Haas/Uhlig, URG, 4. Aufl. 2022, Art. 2 Rn. 13; OGH 14. Juli 2009, 4 Ob 9/09s (Volltext) = MR 2010, 26, 28 = ÖBl 2010, 75, 78 – Budget Style Hotel.) spricht man im Urheberrecht, wenn zwei Urheber unabhängig voneinander Werke schaffen, die entweder ganz identisch sind oder zumindest wesentliche schutzbegründende Merkmale miteinander teilen.Ernst, Kryptomnesie als Einrede in Plagiatsprozessen, 2003, op. cit., S. 101. Wesensmerkmal der Doppelschöpfung ist, dass der Urheber des neueren Werkes bei dessen Schaffung keine Kenntnis – weder bewusst noch unbewusst – von dem vorbestehenden Werk hat.Macciacchini, Irrtum: Die Doppelschöpfung ist urheberrechtlich schützbar, 2008, op. cit., S. 27; Till Zimmer, Die psychologische Dimension des Urheberrechts: Bericht über den gleichnamigen Workshop, veranstaltet am 7. März 2003 vom Institut für Urheber- und Medienrecht (München) und dem Europäischen Institut für Rechtspsychologie (Zürich), in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, Bd. 47, Nr. 6, 2003, S. 468–480, hier S. 474. Doppelschöpfungen gelten als selten.
Nach deutschem und österreichischem Recht liegt bei der Doppelschöpfung keine Urheberrechtsverletzung vor, zudem genießt auch der Urheber der Doppelschöpfung eigenen Urheberrechtsschutz. Andere Rechtsordnungen gehen zum Teil anders vor; teilweise wird etwa die faktische Unmöglichkeit oder zumindest die extreme Unwahrscheinlichkeit der Doppelschöpfung im Einzelfall als notwendige Voraussetzung für urheberrechtlichen Schutz angesehen.Vgl. etwa Andrey Kashanin und Elena Dubovitskaya, Die Gestaltungshöhe von Werken im russischen Urheberrecht, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil, Bd. 62, Nr. 2, 2013, S. 113–123, hier S. 115 ff. (die zum alten russischen Urheberrechtsgesetz die herrschende Meinung referieren, welche einen separaten Schutz „kategorisch ab[gelehnt]“ habe); Nordell, Das Kriterium der Doppelschöpfung im schwedischen Recht – Theorie und Praxis, 1997, op. cit., S. 110 ff.; Ulrich Fuchs, Der Werkbegriff im italienischen und deutschen Urheberrecht: Eine rechtsvergleichende Untersuchung, Beck, München 1996, ISBN 3-406-40996-2, S. 38 ff. (herrschende Meinung zum italienischen Urheberrechtsgesetz will dem neueren Werk eigenen Schutz versagen). Dies gilt etwa für die Schweiz, wo die Frage eines eigenständigen Schutzes von Doppelschöpfungen äußerst umstritten ist.
Abgrenzung Die Doppelschöpfung ist vom Phänomen der Kryptomnesie zu unterscheiden. Bei der Kryptomnesie erscheint jemandem etwas als seine eigene Kreation, das er tatsächlich aber bereits zuvor in seinem Unterbewusstsein präsent hatte.Ernst, Kryptomnesie als Einrede in Plagiatsprozessen, 2003, op. cit., S. 102; A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl. 2024, § 23 Rn. 58, 62. Er übernimmt, mit anderen Worten, fremdes Schaffen, ohne sich dessen bewusst zu sein, während der Doppelschöpfer das vorbestehende Werk tatsächlich gar nicht gekannt hat. Ein bekanntes Beispiel für die Unterscheidung dieser beiden Fälle bildet das Lied My Sweet Lord von George Harrison, das erhebliche Übereinstimmung zum älteren Titel He’s so Fine von Ronald Mack (gespielt von der Gruppe The Chiffons) aufweist. Das mit dem Fall befasste New Yorker Bezirksgericht gelangte zu der Überzeugung, Harrison sei in seiner Kompositionstätigkeit wohl auf eine Tonfolge gestoßen, von der „sein Unterbewusstsein wusste, dass sie schon einmal in einem Lied funktioniert hatte, an das sich sein Bewusstsein nicht erinnern konnte“, und bejahte das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung.Bright Tunes Music Corp. v. Harrisongs Music, Ltd., 420 F. Supp. 177, 180 (S.D.N.Y. 1976) (Volltext).
Vom Plagiat – zumindest nach dem vorherrschenden Verständnis im deutschen Sprachraum – unterscheidet sich die Doppelschöpfung im subjektiven Tatbestand: Ein Plagiat setzt voraus, dass dem Handelnden (Plagiator) sein nachahmendes Handeln persönlich vorwerfbar ist; bei einer Doppelschöpfung fehlt es daran, weil dem Doppelschöpfer – definitionsgemäß – ein Übernahmebewusstsein fehlt.Mathias Dieth, Musikwerk und Musikplagiat im deutschen Urheberrecht, Nomos, Baden-Baden 2000, ISBN 3-7890-6932-9, S. 42; A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl. 2024, § 23 Rn. 59, 63. Vgl. auch BGH GRUR 1960, 500, 503 – Plagiatsvorwurf. (Zum Teil werden, davon abweichend, auch unbewusste Übernahmen dem Plagiatsbegriff untergeordnet.So etwa im amerikanischen Urheberrecht. Zur diesbezüglichen terminologischen Unschärfe vgl. näher Fedor Seifert, Plagiatsgeschichte(n): Betrachtungen zu einem populären Begriff, in: Ulrich Loewenheim und Thomas Raiser (Hrsg.), Festschrift für Fritz Traub zum 65. Geburtstag, Deutscher Fachverlag, Frankfurt 1994, ISBN 3-87150-451-3, S. 343–366, hier insbesondere S. 359 ff. In diesem Fall verbleibt als Unterschied, dass – siehe nachstehend – bei der Doppelschöpfung keine Kausalitätsbeziehung zwischen früherem und neuerem Schaffen besteht.)
Kryptomnesie und Plagiat haben demnach gemein, dass die Kenntnis des älteren Werkes in beiden Fällen ursächlich für die Entstehung des jüngeren war. Bei der Doppelschöpfung ist dies nicht der Fall. Daher handelt es sich bei ihr auch um keine Bearbeitung oder eine sonstige Form der Benutzung des vorbestehenden Werkes.Bullinger in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, § 23 Rn. 47 f.; OLG Hamburg, Urteil vom 11. Oktober 2018, 5 U 57/15 = ZUM 2019, 262, 264.
Rechtslage in Deutschland Anerkennung der Rechtsfigur Für das deutsche Urheberrecht wird allgemein davon ausgegangen, dass durch eine Doppelschöpfung neuer urheberrechtlicher Schutz ausgelöst wird.Bullinger in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, § 23 Rn. 48; Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, Anhang §§ 23, 24 Rn. 9; Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl. 2015, § 23 Rn. 19; A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl. 2024, § 23 Rn. 64; Jan H. Franzen und Albrecht G. von Olenhusen, Lichtbildwerke, Lichtbilder und Fotoimitate. Abhängige Bearbeitung oder freie Benutzung?, in: Archiv für Urheber- und Medienrecht (UFITA), Nr. 2, 2007, S. 435–480, hier S. 462. Die Folge ist, dass beide Urheber – derjenige des älteren und derjenige des neueren Werkes – unabhängig voneinander Urheberrechtsschutz genießen und beide, aus jeweils eigenem Recht, gegen die nicht gestattete Nutzung durch Dritte vorgehen können. Im Urheberrecht gilt somit (anders als etwa im Patent- und Markenrecht) kein Prioritätsprinzip.Bullinger in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, § 23 Rn. 48. Siehe auch die Gegenüberstellung der Doppelschöpfung in den verschiedenen Immaterialgüterrechten bei Markus Hoffmann, Mehrfachschutz geistigen Eigentums im deutschen Rechtssystem, Utz, München 2008, ISBN 978-3-8316-0806-5, S. 82 ff. Aus dem Nebeneinander der Schutzrechte folgt allerdings auch, dass die beiden Urheber nicht gegen die Nutzung durch den jeweils anderen vorgehen können; mit anderen Worten: Die Doppelschöpfung ist keine Urheberrechtsverletzung.Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, Anhang §§ 23, 24 Rn. 9; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 23 Rn. 36. Außerdem können beide Urheber Dritten Nutzungsrechte an ihrem Werk einräumen, ohne dadurch das Urheberrecht des jeweils anderen zu verletzen.Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 23 Rn. 38; Marcel Bisges, Die Kleine Münze im Urheberrecht, Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-1775-0, S. 147. Bisges weist darauf hin, dass die Rechteeinräumung hier im Vergleich zur „Einzelschöpfung“ Vergütungseinbußen mit sich bringen wird, da die Monopolstellung des Urhebers aufgehoben ist.
Das dahinterliegende Konzept des deutschen Urheberrechts bezeichnen Teile der urheberrechtlichen Literatur als „subjektive Neuheit“. Gemeint ist, dass eine notwendige Bedingung für den Urheberrechtsschutz darin besteht, dass das Schaffen aus der Sicht des beteiligten Urhebers etwas „Neues“ darstellt; anderenfalls würde es an einer individuellen Schöpfung fehlen, da das, was man ohnehin schon aus dem Schaffen Dritter kennt, nicht Ausdruck des eigenen individuellen Geistes sein kann.Loewenheim/Leistner in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 2 Rn. 64; A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl. 2024, § 2 Rn. 34. Diese subjektive Neuheit wird unterschieden von der „objektiven Neuheit“, auf die es für die Frage des Urheberrechtsschutzes nicht ankommt.Statt vieler: Loewenheim/Leistner in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 2 Rn. 64, mit weiteren Nachweisen. So schon BGH, Urteil vom 23. Oktober 1981, I ZR 62/79 = GRUR 1982, 305, 307 – Büromöbelprogramm.
Häufigkeit Die Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit für eine Doppelschöpfung wird nach Gattung und Komplexität des Werkes unterschiedlich beurteilt. Am ehesten ist damit im Bereich der kleinen Münze zu rechnen, wo die Grenze zwischen Schutzfähigkeit und Schutzlosigkeit liegt und technische Zwänge oder übliche und naheliegende Gestaltungsweisen eine gewisse Form vorgeben.Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, Anhang §§ 23, 24 Rn. 10; Raue in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 8. Aufl. 2025, § 23 Rn. 36; Ernst, Kryptomnesie als Einrede in Plagiatsprozessen, 2003, op. cit., S. 102; OLG Hamburg, Urteil vom 11. Oktober 2018, 5 U 57/15 = ZUM 2019, 262, 262; KG, Urteil vom 26. September 2000, 5 U 4831/00 = ZUM 2001, 503, 505; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. Juni 2015, 11 U 56/15 (Volltext).
Insgesamt besteht Einigkeit, dass Doppelschöpfungen selten sind, wobei oft auf eine – recht weitgehende – Formulierung von Gerhard Schricker zurückgegriffen wird, wonach die zufällige Doppelschöpfung in der Urheberrechtspraxis ein „weißer Rabe“ sei, „dessen man kaum je habhaft wird“.Gerhard Schricker, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 3. Februar 1988, I ZR 142/86 – Ein bißchen Frieden, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Bd. 90, Nr. 11, 1988, S. 815–816, hier S. 815. Siehe auch ders., Zur Harmonisierung des Urheberrechts in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in: Jürgen F. Baur, Klaus J. Hopt und K. P. Mailänder (Hrsg.), Festschrift für Ernst Steindorff zum 70. Geburtstag, De Gruyter, Berlin 1990, ISBN 3-11-011985-4, S. 1437–1453, hier S. 1443. Dazu kritisch Christian Handig, Einfach originell … muss eine Idee sein: Die Schutzfähigkeit von Ideen nach dem UrhG, in: Österreichische Blätter für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Bd. 59, Nr. 2, 2010, S. 52–57, hier S. 56 (mit Hinweis darauf, dass „bei einem drastischen Absenken der Voraussetzungen für urheberrechtliche Werke die Bedeutung deutlich zunehmen [kann]“). Andererseits wird aber auch betont, Übereinstimmung von Erzeugnissen seien nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen, „im Ähnlichkeitsbereich liegende Gestaltungen […] aber durchaus als Doppelschöpfung möglich, besonders wenn der Spielraum für individuelles Schaffen begrenzt ist und die Individualität nur in bescheidenem Maße zu Tage tritt“.KG, Urteil vom 26. September 2000, 5 U 4831/00 = ZUM 2001, 503, 505.
Beweisführung