Senatus consultum (SC, Plural: senatus consulta, deutsch auch „Senatskonsult“) war im Römischen Reich der übergeordnete, staatsrechtliche Begriff für das Ergebnis förmlicher Beschlussverfahren des römischen Senats. In den Zeiten des Prinzipats hatten die Beschlüsse gesetzesgleiche Wirkung.

Nach einer erwägenden Sitzung der Senatoren (consilium) wurden auf der Grundlage einer Mehrheitsfindung durch namentliche Abstimmung der Wille und die Überzeugung des Senats in einem Beschluss – dem senatus consultum – zusammengefasst. Das Ergebnis bestand darin, dass zu einem regelungsbedürftigen Fall, so auch bei der Mitwirkung des Gremiums im Rahmen der Volksgesetzgebung, ein empfehlendes Gutachten erstellt wurde. Die Anträge einzelner Personen, im Regelfall von Magistraten, konnten zum einen privat- und zum anderen staatsrechtliche Obliegenheiten betreffen. In der Römischen Republik zählten neben innenpolitischen Angelegenheiten auch die außenpolitischen Anliegen und Interessen regelmäßig zu den Gegenständen eines Beschlussverfahrens. In der Kaiserzeit, nach dem Ende der Volksgesetzgebung, ersetzten die senatus consulta sukzessive die vormals durch Volksbeschluss entstandenen leges. Schließlich traten sie als iura an deren Stelle.

Römische Republik mini|S.P.Q.R., senatus populusque romanus Bevor ein Bewerber sich mit einem Wahlantrag oder ein Magistrat sich wegen der Ratifizierung eines Gesetzes an die Volksversammlung wenden durfte, wurde vorab der Senat einberufen. Er befand über die Sachlage als beratendes Gremium (consilium). Hatte der Senat per Mehrheitsbeschluss befunden, erhielt der Antragsteller einen Vorschlag des Senats. Die Senatsentscheidung war zwar nicht rechtsverbindlich, gleichwohl zwingend, weil der Ältestenrat zu Zeiten der Republik höchstes Ansehen genoss. Die Bindungswirkung des Rats des Senats ging von den hergebrachten Grundsätzen des mos maiorum aus. Das für eine Wahlaufstellung oder für Gesetzeseingaben eingeholte notwendige Einverständnis zeichnete den folgenden Antrag an das Volk als vom Römischen Senat gutgeheißen aus (auctoritas patrum). Die anfängliche Fassung des beantragten Anliegens konnte durch den Senatsbeschluss in einigen Punkten abgeändert sein. Die ursprünglichen Antragspunkte des Magistraten, die im Senatsbeschluss gänzlich berücksichtigt wurden, bezeichnete man inoffiziell als senatus decretum.

Beschlussverfahren mini|Darstellung einer Senatssitzung, die nicht in der Curia Hostilia, sondern in einem Tempel stattfand: Cicero greift den rechts isoliert sitzenden Catilina an (Fresko Cesare Maccaris aus dem Jahr 1888)

Der Senat konnte durch die hohen Magistrate, die Konsuln und Prätoren, aber auch durch die Volkstribunen einberufen werden. Die förmliche Einbestellung mit Geschäftsordnung folgte der Festlegung von Zeit und Ort der Tagung, in Rom war das die Curia Hostilia oder ein Tempel. Zur Tagungseröffnung wurde die Beschlussfähigkeit festgestellt. Im Zurufverfahren wurde sichergestellt, dass die notwendige Mindestanzahl an Senatoren beiwohnt. Abhängig vom Einzelfall, konnte die Beschlussfähigkeit des Senats die Anwesenheit des halben Ältestenrats oder eines Drittels der Senatoren erfordern. An der Abstimmung durften grundsätzlich nur Senatoren teilnehmen; für die krisenhafte Spätzeit der Republik sind Fälle überliefert, in denen man versuchte, Beschlussfassungen zu verhindern, indem man beliebige Bürger von der Straße in die Curia holte.

Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit wurde durch den Initiator das Anliegen vorgestellt und die Debatte eröffnet. Das Wort wurde jedem durch die einzelne namentliche Befragung (interrogatio) erteilt. Die Reihenfolge war dabei absteigend nach Ansehen, Rang und Alter der Senatoren festgelegt. Als erster durfte sich der princeps senatus, der die höchste Autorität genoss, äußern und seinen Standpunkt kundtun. Der Reihe nach folgten die höheren Amtsträger, also die Konsuln, Prätoren, Censoren und danach die kurulischen und plebejischen Ädilen sowie die Volkstribune. Anschließend wurden die übrigen Senatsmitglieder, ebenso in der Reihenfolge der höchsten bekleideten Ämter und nach Alter geordnet, zur Sache angehört und nach ihrem Votum befragt. Die Form der Stimmabgabe (sententiae) konnte vom Vorsitzenden durch das Auseinandergehen (discessio) nach links oder nach rechts bestimmt werden.

Nach Mehrheitsfindung wurde der Wille des Senats beschlussweise wirksam und erklärt (senatus consultum). Die Interzession eines Amtsträgers, der sein Veto einlegte, verhinderte nicht den Beschluss (auctoritas senatus), konnte allerdings eine (teilweise) rechtliche Hemmung auslösen, gegebenenfalls sogar verhindern, dass der Beschluss vor das Volk gebracht wurde.

Beschlussaufzeichnung und Archivierung mini|Steintafel aus Rom mit dem Text des senatus consultum de Pago Montano mini|Bronzetafel aus Tiriolo mit dem Text des senatus consultum de Bacchanalibus Senatus consulta sind verschiedentlich in Inschriften überliefertAufstellungen und Synthesen bei, Leopold Wenger: Die Quellen des römischen Rechts, 1953. S. 381–388.; Detlef Liebs, in: Reinhart Herzog, Peter Lebrecht Schmidt (Hrsg.): Handbuch der Lateinischen Literatur der Antike. Band 4: Die Literatur des Umbruchs. Von der römischen zur christlichen Literatur 117 bis 284 n. Chr. Hrsg. von Klaus Sallmann Beck, München 1997. § 411.2, S. 87 f. und folgen seit 189 v. Chr. (bis in die Kaiserzeit unter Antoninus Pius) einem kontinuierlichen Muster des formal-strukturellen Aufbaus. Der Überschrift (praescriptio) folgt die (ausführliche senatorische) Berichterstattung (relatio), die mit einem Beschluss oder Bescheid (decretum) endet.Pierangelo Buongiorno, in: Annali del Seminario Giuridico dell’ Università di Palermo (AUPA), Band 59 (2016), S. 17–60. Die in indirekter Rede gehaltene, schriftliche Aufzeichnung der Sitzung, die während oder nach der Beschlussfassung erfolgte, umfasste vier Kernelemente.

Die Präambel wies, neben Zeit- und Ortsangabe, namentlich den Vorsitzenden nebst dessen Amtsbezeichnung aus; außerdem die bei Niederschrift anwesenden Zeugen. Ausweis des Verhandlungsgegenstandes, der dem Beschluss zugrunde lag. Eine Einleitung zur Beschlussfassung. Der gefasste Beschluss, entweder senatus consultum oder auctoritas senatus, mit dem Abstimmungszeichen C für censuere (sie haben geschätzt oder sie haben gestimmt).

Die Senatsbeschlüsse wurden durch die Schreiber auf verschiedenen Materialien wie Stein, Holz, Bronze oder Papyrusrollen aufgezeichnet. Sie wurden entweder im Staatsarchiv innerhalb des Saturntempels oder im Tempel der Ceres aufbewahrt, nachdem sie systematisch, in Jahresbänden abgelegt, registriert worden waren. Bei Bedarf konnten Abschriften für den öffentlichen Aushang angefertigt werden.

Senatus consultum ultimum

An der Vorgehensweise orientierten sich nicht nur die patrizischen Amtsträger, sondern auch die plebejischen Beamten. In der späten Republik ließen die Popularen das vorherige Einholen der senatorischen auctoritas senatus oft bewusst aus, um ihre machtpolitischen Interessen einfacher gegenüber den Optimaten durchzusetzen.

In der Konsequenz dieser politischen Entwicklung konterte der Senat mit dem neu geschaffenen senatus consultum ultimum. Damit sollte der drohenden Umwälzung der bestehenden Machtverhältnisse entgegengetreten werden. Der senatorische Adel beanspruchte für sich, den staatlichen Notstand ausrufen zu dürfen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch geeignete Mittel wiederherzustellen. Die Konsuln wurden mit außerordentlichen Vollmachten ausgestattet, damit sie effektiv und rechtlich autark gegen die Ursachen des Staatsnotstands und gegen die Verantwortlichen vorgehen konnten. So war es auch möglich, neben dem Verbot von Vereinen und großangelegten Freiheitsentziehungen, die beim Bacchanalienskandal im Jahr 186 v. Chr. zur Anwendung kamen, Hinrichtungen durchzuführen, wie sie anlässlich der catilinarischen Verschwörung 63 v. Chr. ohne vorhergehendes Gerichtsverfahren vollstreckt wurden. Das Provokationsrecht, die Anrufung des Volks um Beistand, das jedem römischen Bürger als Rechtsschutz zustand, der ohne Richterspruch durch einen amtlichen Akt an Leib und Leben bedroht wurde, war durch das senatus consultum ultimum ausgeschaltet. Die Maßnahmen, die nach Auffassung der anordnenden Konsuln im Rahmen der Staatsnotwehr geeignet sowie erforderlich erschienen, konnten erst nach Beendigung ihrer Amtszeit juristisch auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft und bei Verstößen strafrechtlich verfolgt werden. Dem Konsular Cicero, der die Hinrichtung von Staatsverschwörern zu verantworten hatte, drohte ein solches Verfahren.

Römische Kaiserzeit mini|Bronzeinschrift des kaiserlichen Vespasiangesetzes, das in der Form eines senatus consultum gehalten ist

In Zeiten des Prinzipats verlor der römische Senat seine politische Unabhängigkeit. Zwar genoss er weiterhin in den Gremien in Sachen Beratungstätigkeit hohes Ansehen und blieb für verschiedene Aufgaben und Bereiche zuständig, verlor aber an Macht, weil das Staatssystem neu ausgerichtet, sich zunehmend auf die Herrschaft des Kaisers fokussierte.

Die verdeckte Ohnmacht des Senats offenbarte sich insbesondere in Angelegenheiten der Gesetzgebung. Der Senat konnte seine Position nach dem Ende der Republik nur scheinbar stärken, denn die Regelung von Rechtsangelegenheiten zu seinen Gunsten ging Hand in Hand mit dem Abklingen und letztlich dem Verschwinden der Volksgesetzgebung. Bis ins 2. Jahrhundert waren Senatsbeschlüsse gleichsam mit Gesetzeskraft ausgestattet. Anfänglich war das sehr umstritten, denn in Rom hatten die leges, durch die lex Hortensia standen auch die plebiscita als Beschlüsse des einfachen Volks den leges gleich, eine überragende Bedeutung. Die Durchsetzung von Senatsbeschlüssen (legis vicem optinere) wurde nicht einfach durchgewunken. Hadrian sicherte schließlich ab, dass Senatsbeschlüsse die leges funktionell abgelösten.Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. in: Forschungen zum Römischen Recht Band 36. Verlag Böhlau, Wien, Köln, Graz, 1986. ISBN 3-205-05001-0. S. 16 f. (unter Verweis auf Quellen der Hoch- und Spätklassiker Gaius und Ulpian). Die prätorischen Tätigkeiten unterlagen nunmehr den fachkundigen Prüfung durch Juristen. Die prätorische Rechtsquelle versiegte.Lorena Atzeri: Vom Prinzipat zur Spätantike. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 75–101, hier S. 80.

Die späteren direkten Eingaben der Kaiser (orationes in senatu habitae) – insbesondere in der Periode der Antoninen –, im Senat von einem Quästor verlesen, änderten das Profil der Tätigkeit des Senats erneut, denn derartige Eingaben wurden von ihm ausnahmslos – ohne ernsthafte rechtskundige Erörterung – beschlossen. Einer der Beschlüsse unter den Antoninen war das Senatus consultum de nundinis saltus Beguensis. Der letzte bezeugte und als zivilrechtliche Quelle zitierte Senatsbeschluss, der nicht auf eine oratio principis zurückgeht, stammt aus dem Jahr 178 (senatus consultum Orfitianum). Im 3. Jahrhundert verloren die senatus consulta völlig an Bedeutung. Sie wurden durch die absolut wirkenden Kaiserkonstitutionen (constitutiones principum) ersetzt. Aber selbst die früheren selbständigen Eingaben der Magistrate waren faktisch immer von der Befürwortung des Kaisers abhängig gewesen.

Im Wesentlichen wurde das schon in der Republik erprobte Verfahren beibehalten. Die Beschlussaufzeichnung wurde um den Antragsteller, die Anzahl der abstimmenden Senatoren und um deren Abstimmungsverhalten erweitert.

Bedeutende senatus consulta