mini|hochkant|Vorderseite eines Scheckkartenführerscheins (EU-Führerschein)vgl. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV). RIS, abgerufen am 31. Juli 2023.Scheckkartenführerschein – Kartenelemente und Sicherheitsmerkmale. Bundesministerium für Finanzen (Hrsg.), letzte Aktualisierung: 31. Jänner 2023. mini|hochkant|Rückseite mit befristeter Lenkberechtigung für die Klassen AM und B Führerschein und Lenkberechtigung sind Begriffe aus dem österreichischen Führerscheingesetz – FSG.Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG). RIS, abgerufen am 31. Juli 2023. Die Lenkberechtigung ist eine von der Behörde erteilte Erlaubnis zum Lenken eines Kraftfahrzeuges und Ziehen eines Anhängers im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 FSG). Als solche gelten gemäß § 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Der Führerschein ist die amtliche Bescheinigung über die Lenkberechtigung.
Außer den prinzipiellen Regelungen im Rahmen des Führerscheingesetzes (FSG) über die Klassen und Unterklassen der Lenkberechtigung ist in Österreich seit 1. Juli 2005 (7. Führerscheingesetz-Novelle) das Vormerksystem („Punkteführerschein“) in Kraft. Außerdem gibt es den Probeführerschein (§ 4 FSG, 8. Führerscheingesetz-Novelle), der für Fahranfänger auf drei Jahre (bei L17-Lenkern jedoch mindestens bis zum vollendeten 21. Lebensjahr) befristet besonders strenge Regelungen trifft.
Die seit dem 19. Jänner 2013 nach der Dritten EU-Führerscheinrichtlinie ausgestellten EU-Führerscheine sind nur mehr für 15 Jahre gültig und müssen anschließend neu ausgestellt werden. Verpflichtende ärztliche Untersuchungen für die Neuausstellung des Führerscheindokuments sind nicht vorgesehen. Zweck ist nur die Erneuerung der Fotos, da auf diesen nach diesem Zeitraum die Person unter Umständen nicht mehr erkennbar ist.15 Jahre Führerschein auf www.auto.at vom 24. Mai 2011, abgerufen am 27. Mai 2011. Dadurch soll die Aktualität des Dokuments erhalten werden. Zusätzlich sollen neue Sicherheitsmerkmale die Fälschungssicherheit erhöhen.ots.at auf www.ots.at vom 27. Dezember 2011, abgerufen am 10. Jänner 2012.
Eine von der zuständigen Behörde in Österreich ausgestellte Lenkberechtigung ist innerhalb des gesamten Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einer nationalen Lenkberechtigung gleichgestellt. Führerscheine, die außerhalb des EWR ausgestellt wurden, sind in Österreich nur befristet und eingeschränkt verwendbar (§ 23 FSG). Führerscheine aus bestimmten LändernAfghanistan, Bolivien, Burundi, China, Costa Rica, El Salvador, Indonesien, Jemen, Kamerun, Kosovo, Libyen, Nepal, Nicaragua, Salomonen, Somalia, Sudan, Tansania und Tonga (Stand: Juni 2021). können in Österreich überhaupt nicht verwendet werden. Bei längerem Aufenthalt bzw. Gründung eines Wohnsitzes in Österreich besteht die Verpflichtung zur Umschreibung. Diese Regelungen betreffen auch österreichische Staatsbürger, wenn sie außerhalb des EWR einen Führerschein erworben haben.ÖAMTC: Ausländische Führerscheine in Österreich. Abgerufen am 31. Juli 2023.
L17-Ausbildung
In Österreich kann mit einer speziellen Ausbildung, die in fast allen Fahrschulen angeboten wird, der Führerschein bereits mit 17 Jahren erlangt werden. Die 17-jährigen Prüfungsanwärter können die normale Ausbildung bereits mit 15,5 Jahren beginnen (Kurs in der Fahrschule und Fahrstunden) und bekommen danach die Möglichkeit, mit einer Begleitperson auf öffentlichen Straßen zu fahren. Die Begleitperson muss hierbei mindestens sieben Jahre den Führerschein besitzen und ein besonderes Naheverhältnis zum Fahrschüler aufweisen; meistens wird diese Position von den Eltern des Fahranfängers übernommen. Auf diesen Fahrten muss vorn und hinten am Fahrzeug ein genormtes „L17-Ausbildungsfahrt“-Schild angebracht sein. Es müssen Ausbildungsfahrten im Umfang von mindestens 3000 Kilometern nachgewiesen werden, wobei nach jeweils 1000 Kilometern eine Überprüfungsfahrt in der Fahrschule zu absolvieren ist. Wenn all diese Voraussetzungen erfüllt sind, bekommt der Fahrschüler mit Vollendung des 17. Lebensjahres die Möglichkeit, die Führerscheinprüfung abzulegen und darf nach erfolgreicher theoretischer und praktischer Prüfung – im Gegensatz zum deutschen Modell – alleine fahren. Bis auf eine bis zum 21. Geburtstag andauernde Probezeit (Probezeit für Nicht-L17-Führerscheinbesitzer: drei Jahre nach Ausstellung) ist der 17-Jährige jedem anderen Führerscheinbesitzer gleichgestellt.Führerschein mit 17 in Österreich. ÖAMTC.
Klasse F – Traktor und Arbeitsmaschinen Die Klasse F für Traktoren (in Österreich amtlich Zugmaschine) kann unter bestimmten Voraussetzungen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erworben werden, ansonsten mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Mit der Klasse F dürfen gelenkt werden:
Zugmaschinen Motorkarren Landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen Selbstfahrende Arbeitsmaschinen Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h Einachszugmaschinen bis 25 km/h Sonderkraftfahrzeuge.
Die Lenkberechtigung der Klasse F gilt neben Österreich auch in den Ländern Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Luxemburg, Portugal und Slowenien. beim Maschinenring abgerufen am 27. Mai 2011. Die Alkoholgrenze beträgt für die Klasse F bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres 0,1 Promille, danach 0,5 Promille.HELP.gv.at Dokumente und Ausweise – Lenkberechtigungen für die Klassen C bis F.
Klasse G – Arbeitsmaschinen Die Klasse G für Arbeitsmaschinen existiert seit 1. Oktober 2002 nicht mehr. Sie ist in die Klasse F integriert worden. Die durch diese Gruppe erweiterten Berechtigungen wurden bei den Besitzern der Gruppe F mit eingetragen., abgerufen am 27. Mai 2011.
Feuerwehrführerschein mini|hochkant|Feuerwehrführerschein, ausgestellt vom NÖ Landesfeuerwehrverband
Der Österreichische Feuerwehrführerschein (lt. FSG) erleichtert das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen. So ist . Das bedeutet, dass man bereits mit vollendetem 18. Lebensjahr Feuerwehrfahrzeuge jeder Art, auch wenn dieses mehr als 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse aufweist oder ein Autobus ist, ohne zusätzliche Lenkberechtigung lenken darf. Besitzt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines eine Lenkberechtigung der Klasse B+E, dann ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen der Klassen C oder D oder der Unterklasse C1 auch ohne Besitz der Klassen C+E oder C1+E oder D+E zulässig.
Die Ausbildung liegt je nach Bundesland bei den einzelnen Feuerwehren oder bei den zuständigen Landesfeuerwehrverbänden, die auch den Führerschein ausstellen. In der Praxis ist in einigen Bundesländern aber ein Führerschein mindestens der Klasse C1 notwendig, um einen Feuerwehrführerschein ausgestellt zu bekommen. Der Führerschein hat eine Gültigkeit für eine Dauer von zehn Jahren. Zur Verlängerung ist aber nur eine Untersuchung durch einen Feuerwehrarzt notwendig, die in etwa einer Feuerwehrtauglichkeitsuntersuchung entspricht.
Diese Spezialform des Führerscheines wurde 2004 eingeführt, um den Bestand an Kraftfahrern bei den Feuerwehren zu sichern. Notwendig wurde dies aus zweierlei Gründen. Einerseits werden auch die kleineren Feuerwehrfahrzeuge immer schwerer und überschreiten meist das Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen. Andererseits werden die Barrieren, einen Lkw-Führerschein zu erreichen und zu behalten, immer schwieriger. Einen zusätzlichen Streitpunkt ergibt nach wie vor das Alkohollimit, das beim Lenken eines Lkw bei 0,1 ‰ liegt, während mit dem Feuerwehrschein 0,5 ‰ erlaubt sind.
Mit Gültigkeit ab 2011 wurde die Feuerwehrführerscheinverordnung dahin gehend erweitert, dass bei vorhandenem Führerschein B nach einer Ausbildung bei der örtlichen Feuerwehr Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 5,5 Tonnen gelenkt werden dürfen. Diese Regelungen wurden auch auf die Rettungsdienste, die die Ausbildung bei der jeweiligen Organisation selbst vornehmen können, ausgedehnt. Außerdem wurde es für öffentliche Sicherheitsdienste zum Lenken gepanzerter Fahrzeuge bis zu diesem Gewicht erweitert. In diesem Fall wird die Bestätigung vom BM.I ausgestellt., abgerufen am 23. April 2011.
Heereslenkberechtigung Im Rahmen der internen Ausbildung des Bundesheeres können alle Führerscheinklassen erworben werden. Auf die heereseigene Ausbildung folgt eine heeresinterne Fahrprüfung, welche grundsätzlich der „zivilen“ Fahrprüfung gleicht; sie wird um einige militärische Kapitel und Fahrübungen ergänzt. Die Heereslenkberechtigung gilt nur auf Dauer der Heeresangehörigkeit und für Heeresfahrzeuge, wobei es mehr Fahrerlaubnistypen gibt als beim zivilen Führerschein. So sind beispielsweise Fahrzeuge deren höchst zulässiges Gesamtgewicht bei 3,5 Tonnen liegt in geländegängige (Führerscheinkennzeichnung B2) und nicht geländegängige Fahrzeuge (B1) aufgeteilt. Auch bei Lastkraftwagen und Panzerfahrzeugen gibt es solche zusätzlichen Unterscheidungen. Allerdings kann eine Heereslenkberechtigung problemlos in eine zivile Lenkberechtigung gleichen Umfanges umgetauscht werden.Heereslenkberechtigungsverordnung – HLBV, abgerufen am 27. Mai 2011.
Code 111 – Motorräder bis 125 cm³ In Österreich dürfen Motorräder mit einem Hubraum von maximal 125 cm³ und einer Leistung von maximal 11 kW (15 PS) auch mit dem Führerschein der Klasse B gelenkt werden, wenn man die Führerscheinklasse B bereits seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen besitzt und in einer Fahrschule oder bei einem Automobilclub sechs Fahrstunden mit einem entsprechenden Motorrad nachweist. Dabei wird eine Stunde Theorie unterrichtet und 5 Stunden werden Kurvenfahren, Blickführung, Anbremsen vor Kurven und Notbremsungen trainiert. Diese Kurse können auf einem Übungsplatz oder im Straßenverkehr abgehalten werden, kosten zwischen 100 und 300 Euro und man erhält eine Bescheinigung über den Kursbesuch ausgestellt. Es gibt keine Prüfung.
Mit dieser Bescheinigung wird bei der Behörde der Führerschein neu ausgestellt, da bei der Klasse B zusätzlich der Code 111 eingetragen wird. Für 2013 war geplant, zum bestehenden Führerschein ein Zusatzblatt auszugeben, das mitzuführen ist, was aber wieder verworfen wurde. Der Zusatzeintrag wird nur in Österreich anerkannt.
Nach der Umsetzung der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie im Jahr 2013 bei EU-Staaten angefragt, ob ein (österreichischer) B-Führerschein auch dort Anerkennung finden würde, woraufhin Italien, Lettland, Portugal, Spanien und Tschechien erklärt haben, dass ein B-Führerschein zum Lenken eines Motorrades bis 125 cm³ mit der nationalen Gesetzgebung in Einklang zu bringen sei.http://www.oeamtc.at/?id=2500%2C1052432%2C%2C Information vom ÖAMTC Einschränkend darf man in Portugal aber erst ab einem Mindestalter von 25 Jahren fahren und in Tschechien nur Fahrzeuge mit einem Automatikgetriebe lenken. Code 111 ist dafür nicht erforderlich.
Eine Anfrage im Jahr 2002 ergab, dass ein (österreichischer) B-Führerschein nur in Italien und Luxemburg mit der nationalen Gesetzgebung in Einklang zu bringen sei. In Luxemburg durfte man jedoch nur mit einem B-Führerschein, der vor 1980 ausgestellt wurde, ein Motorrad bis 125 cm³ lenken. Die Regelung für Luxemburg wurde 2013 aufgelassen.