Dieser Artikel behandelt die Sonderbestimmungen für den Führerschein und die mit diesem dokumentierte Fahrerlaubnis (Fahrerlaubnis-Verordnung) in Deutschland, für EU-weite Bestimmungen siehe Führerschein (EU-Recht). Jede natürliche Person, die auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf grundsätzlich der Erlaubnis und hat diese mit einem EU-Führerschein oder einer entsprechenden anerkannten amtlichen Bescheinigung wie etwa dem nationalen ausländischen Führerschein in Verbindung mit dem Internationalen Führerschein als standardisierter Übersetzung nachzuweisen.Grundsätzliche Erlaubnispflicht in § 4 Abs. 1 S.1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und Nachweispflicht in § 4 Abs. 2 S.1 FeV, danach je die Ausnahmen Mit dem EU-Recht gelten ergänzende Bestimmungen wie nationale FE-Klassen, Wahrung von Besitzständen aus der Zeit vor dem Beitritt der neuen Bundesländer, Fahrerlaubnisregister und erforderlicher Umtausch zu dessen Vervollständigung. mini|242x242px|Deutsche EU-Führerscheinkarte (Layout 2021) Vorderseite1. Nachname2. Vorname3. Geburtsdatum und -ort4a. Ausstellungsdatum4b. Führerschein gültig bis4c. ausstellende Behörde5. Führerscheinnummer7. Unterschrift des Inhabers9. Fahrerlaubnisklasse(n) mini|242x242px|Rückseite9. Fahrerlaubnisklasse(n)10. Erteilungsdatum11. Klasse gültig bis12. Beschränkungen/Zusatzangaben13. Feld für Eintragungen anderer Mitgliedsstaaten bei Verlegung des Wohnortes dorthin14. im Bedarfsfall handschriftlich eingetragenes Erteilungsdatum (bei 10. mit *) zu kennzeichnen)Die Beschränkungen können für einzelne Klassen ganz rechts oder für alle Klassen ganz unten eingetragen werden.
Nationale Fahrerlaubnisklassen In Deutschland werden die europäischen Fahrerlaubnisklassen, wie sie im EU-Recht festgelegt sind, angewendet. Zusätzlich gibt es jedoch noch nationale Fahrerlaubnisklassen (derzeit Klasse L und T), die nur in Deutschland gültig sind („nicht harmonisierte Fahrerlaubnisklassen“ bzw. auch „nationale Fahrerlaubnisklassen“ genannt). Die nationalen Fahrerlaubnisklassen sind entsprechend der 3. EU-Führerscheinrichtlinie auf dem Führerschein in kursiver Schrift aufgedruckt.
Fahrerlaubnisklasse L mini|Vorgeschriebenes Geschwindigkeitsschild 25 km/h nach StVZO § 58 für Anhänger an Zugmaschinen der Klasse L Mit der Fahrerlaubnisklasse L dürfen Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 40 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (mit Anhänger max. 25 km/h) selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils bis 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit gefahren werden. Die Klasse L kann mit 16 Jahren erworben werden. Des Weiteren ist Klasse L in den Fahrerlaubnisklassen B und T mit eingeschlossen. Der Besitz der Fahrerlaubnisklasse L berechtigt nur zum Führen von entsprechenden Fahrzeugen zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken. Soll eines der oben genannten Fahrzeuge aus anderen Gründen gefahren werden (z. B. zu Ausstellungen), muss eine der zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeuges entsprechende Fahrerlaubnis (B, C1 oder C, bei Anhängerbetrieb gegebenenfalls BE, C1E oder CE) vorhanden sein. Die Zweckbindung der Klasse L gilt nur für Fahrerlaubnisse, die ab dem 1. Januar 1999 erteilt wurden. Wurde eine vor diesem Datum erteilte Fahrerlaubnis umgeschrieben, so ist die Zweckbindung der Klasse L in der Regel durch Eintrag der Schlüsselzahl 174 aufgehoben.
Fahrerlaubnisklasse T Mit der Fahrerlaubnisklasse T dürfen Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen bis 40 km/h gefahren werden. Die Klasse T kann mit 16 Jahren erworben werden. Des Weiteren ist Klasse T in der Fahrerlaubnisklasse CE mit eingeschlossen oder kann gegebenenfalls beim Umtausch eines Führerscheins der Klasse 3 zusätzlich beantragt werden. Die Beschränkung auf land- und forstwirtschaftliche Zwecke (siehe Klasse L) gilt auch für die Klasse T. Der Erwerb der Fahrerlaubnisklasse T schließt die Klassen AM und L mit ein.
Fahrerlaubnisklasse S Zwischen dem 1. Februar 2005 und dem 18. Januar 2013 durften Personen ab 16 Jahren entsprechend einer EU-Regelung die neue Fahrerlaubnisklasse S erwerben. Sie galt für Leichtmobile und Quads; Leichtmobile sind dem PKW ähnliche Fahrzeuge, die maximal 350 kg wiegen dürfen (bei Elektrofahrzeugen gilt dieser Wert exklusive der Batterien).
Für alle Fahrzeuge, die mit der Fahrerlaubnisklasse S bewegt werden dürfen, gilt, dass die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 45 km/h betragen darf und außerdem bei Ottomotoren der Hubraum nicht mehr als 50 cm³ betragen bzw. bei Diesel- oder Elektromotoren die Leistung 4 kW nicht übersteigen darf.
Die neue Fahrerlaubnisklasse warf im Zusammenhang mit den entsprechenden Fahrzeugen („Leichtfahrzeuge“) bei Politikern, Verkehrsexperten und Eltern gleichermaßen viele Fragen auf und war hoch umstritten. Bei den Leichtmobilen wurde eine zu niedrige Insassensicherheit kritisiert.
In der Praxis war die Fahrerlaubnisklasse S in Deutschland fast bedeutungslos. So wurden nach der Statistik des KBA im Jahr 2008 deutschlandweit lediglich 293 Fahrerlaubnisse der Klasse S erteilt. Dies sind 0,02 % aller in dem Jahr erteilten Fahrerlaubnisse.
Fahrerlaubnisklasse AM
Seit dem 19. Januar 2013 werden keine Fahrerlaubnisse der Klasse S mehr erteilt. Die Berechtigung zum Führen dieser Fahrzeuge befindet sich nun in der neuen Klasse AM (Klasse L2E für das Quad als dreirädriges Kraftrad, Klasse L6e für das Leichtmobil nach 2002/24 EG bzw. heutigem Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013).
Einschluss von Fahrerlaubnisklassen Abweichend von den Regelungen zum Einschluss von Fahrerlaubnisklassen, wie sie im EU-Recht festgelegt sind, berechtigt die Fahrerlaubnis folgender Klassen auch zum Führen von Fahrzeugen folgender weiterer Klassen (§ 6 Abs. 3 FeV):§ 6 Abs. 3 FeV B gilt auch für Klasse L, C1E für Klasse D1E, sofern Klasse D1 vorhanden ist, D1E für Klasse C1E, sofern Klasse C1 vorhanden ist, DE für Klasse C1E, sofern Klasse C1 vorhanden ist, CE für Klasse T und weiters für Klasse DE, sofern Klasse D vorhanden ist, T gilt auch für die Klassen AM und L.
Nationale Sonderregelungen Des Weiteren gibt es Sonderregelungen im deutschen Fahrerlaubnisrecht, ohne eigene Fahrerlaubnisklassen zu regeln: Erlaubnisfreie Kraftfahrzeuge Von der grundsätzlichen Erlaubnispflicht sind bestimmte Kraftfahrzeuge mit geringer bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (bbH) ausgenommen: Mofas
mini|Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas Mofas sind einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor, auch ohne Tretkurbeln, einem Sitz und gegebenenfalls zusätzlichen Sitzen zur Mitnahme von Kindern unter 7 Jahren und mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h auf ebener Bahn.§ 4 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 FeV Eine Fahrerlaubnis ist zwar nicht erforderlich, aber man muss vorher eine Prüfung darüber ablegen, die maßgeblichen Straßenverkehrsregeln zu kennen und mit den Gefahren im Straßenverkehr umgehen zu können Abs. 1 FeV. Die Prüfbescheinigung muss zuständigen Personen auf Verlangen ausgehändigt werden. Eine Mofa-Prüfbescheinigung ist nicht erforderlich, wenn der Fahrer eine Fahrerlaubnis besitzt oder vor dem 1. April 1965 geboren ist.
Eine Prüfbescheinigung wird nach Besuch eines Mofa-Kurses an dafür anerkannten allgemeinbildenden Schulen oder Fahrschulen und Ablegung einer theoretischen Prüfung ausgestellt. Das Mindestalter beträgt 15 Jahre. Bei Mitnahme von Kindern unter 7 Jahren muss der Fahrer mindestens 16 Jahre alt sein.
Bis 6 km/h Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke (zum Beispiel Traktor) auch mit Anhängern, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Bagger) und Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler) sowie ohne ausdrückliche bbH, aber praktisch ohnehin regelmäßig nur in Schrittgeschwindigkeit von Fußgängern an Holmen geführte einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen (z. B. Einachsschlepper).§ 4 Abs. 1 S.2 Ziff. 3 FeV Darüber greifen die Klassen L (oder T).
Sonstige Außerdem brauchen keine Erlaubnis: Krankenfahrstühle mit Elektroantrieb, einer Leermasse von höchstens 300 kg und höchstzulässiger Gesamtmasse von 500 kg, einer Breite von maximal 110 cm und mit einer bbH von 15 km/h;§ 4 Abs. 1 S.2 Ziff. 2 FeV sie benötigen eine Heckmarkierungstafel. Elektrokleinstfahrzeuge und Kraftfahrzeuge der EG-Klassen L1e-B, L2e-P oder L2e-U und technisch entsprechende Kraftfahrzeuge mit einer bbH von 25 km/h.§ 4 Abs. 1 S.2 Ziff. 1b FeV
mini|Yamaha YZF-R 6, gedrosselt von 88 auf 35 kW, nur von 2013 bis 2016: Kl. A2
Regelungen für 70-kW Kl. A2 und bbH 60 km/h Kl. AM
70-kW-Klasse A2 Bei der Umsetzung des EU-Führerscheins der Klasse A2 () am 19. Januar 2013 hat die Bundesregierung auf die Ableitung () verzichtet. Motorräder mit mehr als 70 kW Leistung, die auf 35 kW gedrosselt wurden, durften im nationalen Recht von Führerscheinbesitzern der Klasse A2 bis zum 27. Dezember 2016 gefahren werden. Durch die 11. Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 21. Dezember 2016 wurde diese nationale Regelung gestrichen, die Besitzstandswahrung bleibt jedoch erhalten.buzer.de 11. FeVuaÄndV, auf adac.de (Stand 2. April 2017)
60-km/h-Klasse AM Im Einigungsvertrag ist für Kleinkrafträder (KKR) geregelt: KKR im Sinne der bisherigen Vorschriften der DDR mit nicht mehr als 50 cm³ Hubraum und nicht mehr als 60 km/h bbH sind zulassungsrechtlich den KKR im Sinne von § 18 Abs. 2 StVZO gleichgestellt. Voraussetzung: Datum für erstmaliges in den Verkehrbringen bis spätestens 28. Februar 1992.Erforderliche Fahrerlaubnis, auf s50.de Dieser Besitzstand ist nicht personenbezogen. Er gilt also für alle Bundesbürger mit Besitz der Fahrerlaubnis-Kl. 4, M oder AM.Einigungsvertrag zu bbH 60 km/h für Simson-KKR - Bundesgesetzblatt 1990 II Seite 1101 Wo die Abschrift der Betriebserlaubnis verloren ging, kann beim Kraftfahrtbundesamt Ersatz erworben werden. Aus Sicht der Verkehrssicherheit ermöglicht die bbH 60 km/h im Gegensatz zur bbH 45 km/h nach EU-Recht (Fahrzeugklasse L1e-B) ein Mitschwimmen im Verkehr. Bereits die 15-jährigen KKR-Fahrer aus DDR-Zeit nutzten dieses Sicherheitsmerkmal.
Siehe Abschnitt Fahrerlaubnisverordnung im Artikel Simson S51
Begleitetes Fahren mit 17 (BF17)
mini|hochkant|Prüfungsbescheinigung beim begleiteten Fahren mit 17
Unter „Begleitetem Fahren“ versteht man eine Senkung des Einstiegsalters zum Führerschein unter geschützten Rahmenbedingungen. Eine Version des begleiteten Fahrens (BF17, Führerschein mit 17) wurde in Deutschland in den Jahren 2006 bis 2008 eingeführt. Vorher gab es bereits ähnliche Modelle in Österreich (L17-Ausbildung), Frankreich, den USA und Kanada.
Ein Ziel ist, die hohe Unfallquote gerade bei Fahranfängern zu senken, die noch nicht über die notwendige Erfahrung, meist aber über ein hohes Maß an Risikobereitschaft verfügen.
Das Begleitete Fahren mit 17 ist in den Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und Straßenverkehrsgesetz (StVG) verankert.
Klasse AM ab 15 Jahren Das Mindestalter für den Erwerb der Führerscheinklasse AM ist in Deutschland gemäß der Fahrerlaubnisverordnung auf 15 Jahre festgelegt. Nach Artikel 4 Absatz 6a der dritten Führerscheinrichtlinie können die Mitgliedstaaten das Mindestalter für diese Klasse sowohl bis auf 14 Jahre senken als auch auf 18 Jahre anheben.