Die deutschen Einzelstaaten nehmen in der Geschichte des Wahlrechts in Deutschland eine besondere Rolle ein, da es sie wesentlich früher gab als einen deutschen Gesamtstaat. Entwicklungen wie die Einführung von gewählten Parlamenten an sich oder die Diskussionen zum Beispiel um ein geheimes Wahlrecht hatten konkreten Bezug auf die Einzelstaaten. Daneben fand aber bereits eine gesamtdeutsche Debatte in Zeitungen und Literatur statt. Die Märzrevolution von 1848/1849 hatte größten Einfluss auf die Einzelstaaten, fast überall wurden die Verfassungen und Wahlgesetze geändert oder wenigstens Neuwahlen durchgeführt.

Weniger sichtbar in der Wahlrechtsgeschichte der Einzelstaaten ist die Gründung des Norddeutschen Bundes (1867–1870/1871) und des Deutschen Kaiserreiches (1871–1918). Doch das allgemeine und gleiche Wahlrecht zum Reichstag feuerte die Diskussion in den Einzelstaaten an, in denen ein solches Wahlrecht selten realisiert wurde.

Einzelstaaten und Gesamtstaat Ursprünglich waren die deutschen Einzelstaaten souverän und konnten eigenständig Wahlrecht einräumen oder einschränken. Der Deutsche Bund (1815–1866) forderte von den Einzelstaaten zwar eine landständische Verfassung, was dies aber bedeutete, war nicht genau definiert. Die beiden größten Staaten, Österreich und Preußen, haben sich gar erst 1848/49 erstmals eine Verfassung mit gesamtstaatlicher Volksvertretung gegeben. Allerdings wirkten Gesetze des Deutschen Bundes auf die politische Situation der Einzelstaaten, beispielsweise die Einschränkung der Meinungs- und Vereinsfreiheit durch die Karlsbader Beschlüsse 1819. Besonders rege war diese Gesetzgebung in den 1830er- und 1850er-Jahren.

Märzrevolution 1848/1849 Im Frühjahr 1848 waren in vielen deutschen Einzelstaaten Liberale in die Regierungen eingetreten (Märzregierungen). Da sie oft Erfahrungen in den Landtagen des Vormärz gemacht hatten, erschienen ihnen die Landtage bereits als legitime Organe der Volksvertretung. Auch die Linke dachte damals noch kaum daran, zum Beispiel in solchen Staaten neue Wahlgesetze zu fordern, die vor 1848 schon Repräsentativverfassungen hatten. Erst mit den Beschlüssen, die zur gleichen und relativ allgemeinen Wahl zur Nationalversammlung führten, wurde das Bewusstsein dafür größer, dass überall wenigstens Neuwahlen angebracht waren. Nur vereinzelt kam es in Diskussionen zur Forderung, dass die Märzregierungen ein neues Wahlrecht oktroyieren sollten.Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 192/193.

In der Frankfurter Nationalversammlung gab es schon zu Beginn zwei Auffassungen. Nach der gemäßigteren sollten die Verfassungen der Einzelstaaten nach Vorgabe der (noch zu erarbeitenden) Reichsverfassung überarbeitet werden. Radikaler war die Auffassung, dass Bestimmungen in Verfassungen von Einzelstaaten automatisch ungültig waren, wenn sie der künftigen Reichsverfassung widersprachen. Die große Mehrheit der Nationalversammlung folgte im Großen und Ganzen der zweiten Auffassung. Dies ist von Bedeutung für das Selbstverständnis der Nationalversammlung, für die gesamte Reformgesetzgebung und damit auch das Wahlrecht.Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 195/196. Die Märzrevolution brachte in fast allen deutschen Einzelstaaten Veränderungen des Wahlrechts mit sich. Fortschritte wurden jedoch oft bei Einsetzen der Reaktion rückgängig gemacht; die Reichsverfassung und das Wahlrecht von 1849 blieben Vorschläge, die nicht umgesetzt wurden.

Norddeutscher Bund und Kaiserreich 1867–1918

1871 wurde ein deutscher Nationalstaat gebildet; dabei blieben die Wahlgesetze in der Regel dieselben. Die Erfahrungen des allgemeinen und gleichen Reichstagswahlrechts hatten immerhin Einfluss auf die Wahlrechtsdebatte in den einzelnen Bundesstaaten. Es gab Ansätze, das Reich für Reformen auf Ebene der Bundesstaaten einzusetzen. Mecklenburg hatte als einziger Bundesstaat nur eine landständische Verfassung und war das Objekt einer Initiative des Reichstagsabgeordneten Friedrich Büsing. Der Nationalliberale aus Mecklenburg-Schwerin forderte am 2. November 1871 eine Erweiterung der Reichsverfassung: Alle Bundesstaaten sollten ein Organ haben, das „aus Wahlen der Bevölkerung“ hervorging und dessen Zustimmung für Landesgesetze und den Haushalt nötig war. Zwar nahm der Reichstag den Antrag an, doch der Bundesrat lehnte 1875 ab. Immerhin sprach der Bundesrat seine Erwartung aus, dass die Verfassung in Mecklenburg reformiert werde und akzeptierte damit implizit die entsprechende Kompetenz des Reiches.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band IV: Struktur und Krisen des Kaiserreiches. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1969, S. 422/423.

1908 scheiterte ein langjähriger Versuch, den mecklenburgischen Herzogtümern wenigstens eine teilweise gewählte Volksvertretung zu geben, am Widerstand der Ritterschaft. Die liberalen Fraktionen im Reichstag drängten den Bundesrat, aktiv zu werden. Doch sie erhielten als Antwort, dass ein Eingreifen des Reiches den föderativen Grundsätzen widerspräche. Es könne nicht angehen, dass die Bundesstaaten ihre Verfassung aus den Händen von Reichstag und Bundesrat erhielten.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band IV: Struktur und Krisen des Kaiserreiches. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1969, S. 425/236.

Insbesondere die Sozialdemokraten bemühten sich, den Kampf um das allgemeine und gleiche Wahlrecht in den Einzelstaaten wie Preußen auf die Reichsebene zu ziehen. Dazu brachten sie am 2. Dezember 1905 im Reichstag einen Antrag ein, die Reichsverfassung zu ändern. Sie sollte den Bundesstaaten ein allgemeines, gleiches und geheimes Wahlrecht vorschreiben. Konservative, Zentrum und Christlich-Soziale lehnten den Antrag jedoch als Einmischung des Reiches in Angelegenheiten der Bundesstaaten ab. Die Nationalliberalen waren wie die Linksliberalen der Meinung, dass das Reich dazu das Recht habe, lehnten aber den Antrag trotzdem ab, der schließlich scheiterte.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band IV: Struktur und Krisen des Kaiserreiches. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1969, S. 374.

Im Oktober 1918, gegen Ende des Ersten Weltkriegs, kam es in Preußen schließlich zu einem Gesetzesentwurf, der das allgemeine und gleiche Männerwahlrecht eingeführt hätte. Daraufhin protestierten Frauenrechtlerinnen gemeinsam – von der bürgerlichen Feministin Gertrud Bäumer bis hin zur Sozialistin Marie Juchacz, Gewerkschafterinnen ebenso wie Liberale –, denn der Entwurf zeigte, dass die Reformer nicht an sie dachten.Angelika Schaser: Zur Einführung des Frauenwahlrechts vor 90 Jahren am 12. November 1918, in: Feministische Studien 1 (2009), S. 97–110, hier S. 97. Die Sozialdemokraten des Reichstags wollten den Prozess beschleunigen, und am 8. November brachten die Fraktionen des Interfraktionellen Ausschusses einen Gesetzentwurf ein. Die Reichsverfassung sollte in einem geänderten Artikel 20 für den Reichstag und alle Landtage das allgemeine, gleiche, direkte und geheime Verhältniswahlrecht für Männer und Frauen ab 24 Jahren verlangen.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914–1919. W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1960, S. 596/597.

Einzelstaaten in der Napoleonischen Zeit bis 1815 mini|Deutschland zur Zeit des Rheinbunds, 1808

Modellstaaten Napoleon, seit 1804 selbsternannter Kaiser von Frankreich, schuf 1807 in Westdeutschland das Königreich Westphalen, das Großherzogtum Berg und 1810 das Großherzogtum Frankfurt. Die ersten beiden sollten als Modellstaaten den Deutschen eine liberale Regierung nahebringen und sie damit dem angeblichen Willkürregiment Preußens entfremden; Frankfurt war den beiden Vorbildern Westphalen und Berg sehr ähnlich. Die Einführung des französischen Code civil war ein echter Fortschritt, ansonsten verhüllten die Verfassungen nur dürftig die Alleinherrschaft des Königs beziehungsweise Großherzogs. Auf diese Weise konnte die Sympathie der Bevölkerung nicht gewonnen werden.Rüdiger Ham, Mario Kandil: Die napoleonischen Modellstaaten. In: Peter Brandt u. a. (Hrsg.): Handbuch der europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert. Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel. Band 1: Um 1800. Dietz, Bonn 2006, S. 684–713, hier S. 684–687. Die Ständeversammlungen wurden nur ein- beziehungsweise zweimal einberufen und hatten allein schon deshalb keine Vorbildfunktion. Im kaiserlichen Scheinkonstitutionalismus in Napoleons Frankreich selbst hatte das Corps législatif wenigstens eine nachgeordnete Funktion.Rüdiger Ham, Mario Kandil: Die napoleonischen Modellstaaten. In: Peter Brandt u. a. (Hrsg.): Handbuch der europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert. Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel. Band 1: Um 1800. Dietz, Bonn 2006, S. 684–713, hier S. 691–692.

Die alten sozialen Verhältnisse, geprägt von Feudalstruktur und Kirche, blieben bestehen. Trotz der bürgerlichen Gleichheit und Freiheit im Rechtswesen setzte sich in diesem napoleonischen Scheinkonstitutionalismus ein „System aristokratisch-bürokratischer Oligarchie“ (Huber) durch.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 88.

Westphalen bestand nach französischem Vorbild aus Departements, deren Collegien die Mitglieder der Reichsstände wählten. Diese Ständeversammlung durfte letztlich nur beratend an der Gesetzgebung mitwirken, die ansonsten allein Sache des Königs war. Der König war wiederum ein Bruder Napoleons. Schon 1810 regierte der König nur noch mit Verordnungen, doch für die Zeit davor lässt sich durchaus sagen, die westphälischen Reichsstände seien in Deutschland die erste repräsentative Versammlung ohne ständische Grundlage gewesen.Rüdiger Ham, Mario Kandil: Die napoleonischen Modellstaaten. In: Peter Brandt u. a. (Hrsg.): Handbuch der europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert. Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel. Band 1: Um 1800. Dietz, Bonn 2006, S. 684–713, hier S. 689, 691.

Die Departements-Collegien in Westphalen wurden vom König ernannt. Zu vier Sechsteln sollten die Mitglieder zu den Höchstbesteuerten des Departements gehören, zu einem weiteren Sechstel aus reichen Kaufleuten und Fabrikanten und zu einem letzten Sechstel aus besonders ausgezeichneten Künstlern und Gelehrten und verdienten Bürgern. Die Verfassung bestimmte ebenso die soziale Herkunft derjenigen, die von den Departements-Collegien gewählt werden durften. Von den hundert Deputierten, also den Mitgliedern der Ständeversammlung, mussten siebzig Grundeigentümer sein; fünfzehn Kaufleute oder Fabrikanten; die übrigen aus der Klasse derjenigen, die sich um den Staat verdient gemacht hatten. Ferner sollte bei der Wahl auch die regionale Herkunft der Deputierten berücksichtigt werden.Rüdiger Ham, Mario Kandil: Die napoleonischen Modellstaaten. In: Peter Brandt u. a. (Hrsg.): Handbuch der europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert. Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel. Band 1: Um 1800. Dietz, Bonn 2006, S. 684–713, hier S. 695.