mini|hochkant=1.5|Karikatur in der Nr. 10/1849 der Münchener Fliegenden Blätter zur bayrischen Landtagswahl im Juli 1849. Zwei des Schreibens unkundige Bauern bitten einen Herrn, ihren Wahlzettel auszufüllen. Das Wahlrecht im Vormärz und in der Märzrevolution baute auf dem Wahlrecht der ersten deutschen Staaten auf, die nach 1800 Verfassungen mit einem gewissen Repräsentativcharakter angenommen hatten. Teilweise werden dabei die napoleonischen Modellstaaten, vor allem aber die damals vergrößerten süddeutschen Staaten genannt. Die Geschichte der Wahlen ist eng verbunden mit der Verfassungsgeschichte, denn erst im konstitutionellen System wurden Abgeordnete von Bürgern gewählt. Die Zahl der deutschen Einzelstaaten mit einer solchen Repräsentativverfassung wuchs im Laufe des Vormärz (1815–1848) an; in den größten Staaten, Österreich und Preußen, kam es auf Staatsebene dazu erst im Revolutionsjahr 1848.
Die Wahl zur Frankfurter Nationalversammlung im April und Mai 1848 war die erste deutschlandweite Wahl. Gewählt wurde sie, vom Bundestag des Deutschen Bundes in einem neuen Bundeswahlgesetz beschlossen, nach dem annähernd allgemeinen und gleichen Männerwahlrecht. Auch die Frankfurter Reichsverfassung sah ein solches Wahlgesetz vor, das für damalige Verhältnisse ungewöhnlich demokratisch war. Trotz der Niederschlagung der Revolution 1849 blieb der Frankfurter Entwurf für die weitere Verfassungs- und Wahlrechtsdiskussionen in Deutschland maßgebend. Der konstituierende Reichstag des Norddeutschen Bundes wurde 1867 nach dem Frankfurter Reichswahlgesetz gewählt.
Napoleonische Zeit und Vormärz bis 1848
Im Heiligen Römischen Reich war die Gesellschaft ständisch organisiert; die Rechte des Einzelnen hingen davon ab, welchem Stand er angehörte und wo er lebte. Ein modernes Wahlrecht für eine Repräsentativversammlung gab es nicht, weder in den Gliedstaaten noch auf Reichsebene. Die Kaiserwahl war ein symbolischer Akt, der Reichstag war eine ständische Versammlung von Abgesandten der Glieder des Reiches.Edgar Liebmann: Das Alte Reich und der napoleonische Rheinbund. In: Peter Brandt u. a. (Hrsg.): Handbuch der europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert. Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel. Band 1: Um 1800. Dietz, Bonn 2006, S. 640–683, hier S. 656/657.
Ab 1789 veränderte die Französische Revolution nicht nur Frankreich, sondern hatte direkt oder indirekt Einfluss auf die Verwaltungen und politischen Verfassungen der meisten europäischen Länder. Dies gilt vor allem für die Zeit ab 1799, nachdem Napoleon Bonaparte in Frankreich die Macht ergriffen hatte. Seine Militärdiktatur gab sich mit Plebisziten ein demokratisches Gewand und stellte sich als Verbreiterin von modernem Rechtswesen und moderner Bürokratie dar.
Kein Teilstaat des 1806 aufgelösten Reiches blieb von den Auswirkungen der Revolution und Napoleons Machtausübung unberührt. Gebiete östlich des Rheins und später in Nordwestdeutschland wurden nach Frankreich eingegliedert; Staaten wie Bayern und Baden wurden auf Kosten anderer Staaten erheblich vergrößert und modernisierten sich. Selbst die östlichen Großstaaten Österreich und Preußen leiteten Reformen ein, um im modernen Europa bestehen zu können.
Wahlen zu einem Repräsentationsorgan kannten um 1800 die wenigsten Länder der Erde. Oftmals handelte es sich um ein ständisch geprägtes Wahlrecht, vor allem auf kommunaler Ebene. Nur ein Teil dieser Länder hatte überhaupt eine moderne Staatsverfassung, darunter Großbritannien sowie Frankreich mit einigen seiner Satelliten wie der Schweiz, den italienischen Staaten oder den Niederlanden.Peter Brandt u. a.: Einleitung. In: Peter Brandt u. a. (Hrsg.): Handbuch der europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert. Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel. Band 1: Um 1800. Dietz, Bonn 2006, S. 7–118, hier S. 52.
Damals diskutierte man darüber, wer überhaupt wählen und gewählt werden soll, ob die Abgeordneten direkt oder indirekt zu bestellen seien. Trotz Einflussnahme konnten die Herrscher die Parlamente und Ständeversammlungen nicht völlig ihrem Willen unterwerfen. Napoleon konnte zwar seinen Staatsstreich von 1799 nachträglich mit einer Volksabstimmung in Frankreich legitimieren, doch als er auf ähnliche Weise 1805 die holländische Verfassung durchsetzen wollte, blieben die Wähler massenhaft zuhause.Peter Brandt u. a.: Einleitung. In: Peter Brandt u. a. (Hrsg.): Handbuch der europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert. Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel. Band 1: Um 1800. Dietz, Bonn 2006, S. 7–118, hier S. 54–56.
Frühkonstitutionalismus nach 1800 Die Epoche, in der deutsche Einzelstaaten eine Verfassung erhalten haben, nennt man Frühkonstitutionalismus. Die Zeitgenossen verwendeten für die Verfassung als Text eher das Wort Konstitution, das Wort Verfassung jedoch für die gelebte Staatseinrichtung. Verfassungen waren entweder oktroyiert, also einseitig vom Herrscher eingesetzt, oder aber vereinbart, nämlich zwischen dem Herrscher einerseits und einer altständischen oder neu einberufenen verfassungsgebenden Versammlung andererseits. Die ersten modernen Verfassungen mit Wahlrecht, wenigstens für eine kleine Bevölkerungsminderheit, hatten die napoleonischen Modellstaaten und die süddeutschen Reformstaaten wie Baden und Bayern.
miniatur|Der aus Preußen stammende österreichische Staatsdenker Friedrich von Gentz, 1825 1815 entschieden die deutschen Fürsten in der Bundesakte, dass die Einzelstaaten des Deutschen Bundes eine „landständische Verfassung“ haben sollten (Art. 13). Genauere Angaben wurden unterlassen, um nicht in die Souveränität der Einzelstaaten und Fürsten einzugreifen, aber damals verstand die öffentliche Meinung darunter eine Verfassung wie in Süddeutschland: ein Parlament mit Zweikammersystem, die eine Kammer mit Zensuswahlrecht gewählt, die andere ernannt, dazu durchaus ein Vetorecht des Fürsten. Doch die Fürsten befürchteten Nationalismus und Revolution und folgten daher der Interpretation des konservativen Publizisten Friedrich von Gentz.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 643.
Gentz zufolge war eine landständische Verfassung etwas ganz anderes als eine Repräsentativverfassung. In ersterer entsendeten Körperschaften, die aus sich selbst heraus bestünden und natürlich gewachsen seien, wie der Adel, die Städte usw., Vertreter in den Landtag. In einer Repräsentativverfassung hingegen bildeten sich die vom Volk gewählten Abgeordneten ein, sie verträten die Gesamtmasse des Volkes, aufgrund der „Wahnidee“, dass die Menschen gleiche Rechte hätten. Die Willkür der Abgeordneten führt laut Gentz über die Demagogie (Volksverführung), parlamentarische Ministerverantwortlichkeit, unbeschränkte Pressefreiheit usw. schließlich zum Untergang des Staates.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 640–643.
Die Wiener Schlussakte von 1820 sollte das „monarchische Prinzip“ als Grundprinzip der deutschen Staaten verankern. Bei der Ausübung bestimmter Rechte sei der jeweilige Fürst an die Mitwirkung der Stände gebunden, trotzdem müsse die gesamte Staatsgewalt beim Fürsten verbleiben. Die Schlussakte lehnte also Volkssouveränität und Gewaltenteilung ab, obwohl letztere bereits durch die konkreten Verfassungen Bayerns, Badens und anderer Staaten vorgesehen waren, wie die Liberalen betonten.Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 27/28.
Das Zweikammersystem wurde allgemein befürwortet oder hingenommen, auch, dass die Erste Kammer in der Regel zum Teil durch königliche Ernennung, Geburt oder auf ähnliche Weise zusammengesetzt wurde. Die Abgeordneten der Zweiten Kammer sollten gewählt werden und ein freies Mandat haben, was im Sinne der Repräsentativverfassung war. Es war noch keine gängige Forderung, dass die Minister dem Parlament gegenüber verantwortlich sein sollten. Statt dieser politischen verlangte man aber eine strafrechtliche Ministerverantwortlichkeit, der zufolge sich ein Minister etwa für Straftaten vor Gericht verantworten muss. Ein eigentlich parlamentarisches System, mit vom Parlament gewählten Ministern, stand also noch nicht im Raum.Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 41/42.
In der Zeit des Vormärz gab es eine theoretische Diskussion über Wahlen und ihre Grundsätze und zusätzlich bereits Wahlen in vielen Einzelstaaten. Allgemein nennt man vier Wahlgrundsätze, die heutzutage eine demokratische Wahl ausmachen: Allgemeinheit, Gleichheit, Geheimheit, Unmittelbarkeit (direkte Wahl). Es sei strittig, ob die Forderung nach einer freien Wahl diesen vier Grundsätzen noch etwas Wesentliches hinzufügt. Das Bundesverfassungsgericht meinte dazu, dass die Stimmabgabe frei von Zwang und äußerem Druck erfolgen müsse.Dieter Nohlen: Wahlrecht und Parteiensystem, 3. Auflage, Opladen Leske und Budrich 2000, S. 37–39. Diese vier Grundsätze finden sich ansatzweise bereits in der Wahlrechtsdiskussion des Vormärz wieder.
Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl Eine Wahl ist dann allgemein, wenn keine wesentlichen Bevölkerungsteile vom Wählen ausgeschlossen werden, also wenn grundsätzlich jeder Staatsbürger wählen darf. Wahlausschlüsse gibt es jedoch auch im modernen Bundestagswahlrecht: Ein Wähler muss ein bestimmtes Mindestalter haben und darf nicht entmündigt sein. Bis in die 1980er-Jahre waren auch die Deutschen im Ausland ausgeschlossen, weil sie nicht im Wahlgebiet wohnten.Dieter Nohlen: Wahlrecht und Parteiensystem, 3. Auflage, Opladen Leske und Budrich 2000, S. 37/38. Für Landtags- und Kommunalwahlen gilt dies immer noch.
Eng verbunden mit der Allgemeinheit ist die Gleichheit der Wahl, sie besagt, dass jeder Wähler gleich viele Stimmen hat, die auch denselben Zählwert haben. Ein modernes, demokratisches Wahlrecht darf daher kein Pluralwahlrecht sein, bei dem einige Wähler mehr Stimmen haben als andere, und ebenso kein Klassenwahlrecht, bei dem die Wähler in Gruppen eingeteilt werden, für die ein unterschiedliches Verhältnis der Wählerzahl und der Gewähltenzahl gilt. Die Gleichheit kann auch im modernen Bundestagswahlrecht in Gefahr sein, wenn zum Beispiel in Wahlkreisen sehr unterschiedlich viele Wähler wohnen.Siehe Dieter Nohlen: Wahlrecht und Parteiensystem, 3. Auflage, Opladen Leske und Budrich 2000, S. 37/38.
Frauen und Jugendliche Bis 1918 waren in Deutschland und fast allen anderen Ländern der Welt die Frauen vom Wählen und Gewähltwerden ausgeschlossen. Allerdings gab es im Vormärz noch eine Ausnahme: das dingliche Wahlrecht, etwa bei einem Rittergut. Besaß eine Frau das Rittergut, so durfte sie in älteren ständischen Verfassungen einen Bevollmächtigten bestimmen, der für sie wählte, in der Regel der Ehemann oder im Falle einer Witwe ein Sohn oder Enkel. Manche spätere Verfassungen schlossen Frauen ausdrücklich aus.Volker Klügel: Wahlrechtsbeschränkungen und deren Auswirkungen im Königreich Hannover zur Zeit des Frühkonstitutionalismus. Diss. Göttingen. Göttingen 1988, S. 144/145. Der Staatsrechtler und liberale Politiker Robert von Mohl sah 1840 das Männerwahlrecht als Gewohnheitsrecht an. Allgemein herrschte die Auffassung, dass Frauen zu emotional seien und zu geringe Kenntnisse über die Politik hätten.Volker Klügel: Wahlrechtsbeschränkungen und deren Auswirkungen im Königreich Hannover zur Zeit des Frühkonstitutionalismus. Diss. Göttingen. Göttingen 1988, S. 156.