Die Familienversicherung, auch beitragsfreie (Familien-)Mitversicherung genannt, erfasst in Deutschland die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Pflichtmitglieder und freiwilligen Mitglieder. Ab 2028 beschränkt sich die kostenfreie Familienversicherung auf Kinder - für die Versicherung von Ehepartnern und Lebensgefährten fällt dann in der Regel ein Beitrag an.
Geschichte
Die gesetzliche Krankenversicherung kannte bei ihrer Einführung zunächst noch keine allgemeine Leistungspflicht für Familienangehörige. Lediglich die Kosten der Entbindung (die sogenannte Wochenhilfe) waren auch an Ehefrauen und Töchter zu gewähren, die keinen eigenen Krankenversicherungsschutz hatten. Die Krankenkassen konnten jedoch auf freiwilliger Basis auch andere Krankheitskosten der Familienangehörigen übernehmen (sogenannte Familienhilfe, § 205 RVO). Die Familienhilfe wurde durch Notverordnung des Kabinetts Brüning I vom 26. Juli 1930 verpflichtend für alle Krankenkassen eingeführt, als Ausgleich für einschneidende Kürzungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung, um sich so die Zustimmung der Parteien im Reichstag zu sichern.Louise Schroeder: Die Notverordnung über Arbeitslosenversicherung und Krankenversicherung. In: Arbeiterwohlfahrt, Jahrgang 5, Heft 17, S. 530 f.
Die Familienhilfe war gänzlich anders ausgestaltet als die heutige Familienversicherung. Sie sollte nach dem Willen des Gesetzgebers den Versicherten von seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinen Angehörigen entlasten und war demnach an das Bestehen einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht des Versicherten gegenüber seinen Ehegatten und Kindern geknüpft, was u. a. zur Folge hatte, dass Kinder mit der Heirat ihren Anspruch auf Familienhilfe verloren. Anspruchsberechtigt waren nicht die einzelnen Familienmitglieder, sondern nur der Versicherte; die Familienangehörigen hatten keinerlei Rechte, insbesondere kein Klagerecht gegen die Krankenkasse.FamRZ 1985, 982
Die Familienhilfe deckte nicht das gesamte Spektrum der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ab, sondern nur drei bestimmte Leistungen: die Hilfe bei Krankheit (§ 205 RVO), die Mutterschaftshilfe (§ 205a RVO) und das Sterbegeld (§ 205b RVO). Sogar Arzneimittel mussten die Familienangehörigen zunächst selbst bezahlen, dies wurde erst 1975 geändert. Bis 1975 konnten die einzelnen Krankenkassen selbst die Altersgrenze für Kinder festlegen, dies wurde auf die heute noch gültigen Altersgrenzen vereinheitlicht.
Erst mit Einführung des SGB V im Jahr 1989 wurde die Familienversicherung in der heutigen Form eingeführt, indem der Leistungsanspruch von der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht entkoppelt wurde und die Familienangehörigen selbst anspruchsberechtigt wurden. Seitdem haben Familienversicherte Zugang zum vollen Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen.
Im Sommer 2026 wurde beschlossen, die Familienversicherung für Ehepartner ab 2028 teilweise beitragspflichtig zu machen. Davon gibt es jedoch diverse Ausnahmen, etwa für Ehepartner, die ein Kind unter 12 Jahren betreuen, sowie Ehepartner mit voller Erwerbsminderung oder mit einem Grad der Behinderung ab 60. Der zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag beträgt 2,5 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des versicherten Partners. Familienangehörige Dazu gehören der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner und die Kinder. Den leiblichen Kindern gleichgestellt sind Stiefkinder, Adoptivkinder und Enkel, wenn deren Lebensunterhalt überwiegend vom Mitglied bestritten wird. Familienversichert sind auch die Kinder von familienversicherten Kindern. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn das Kind eines Familienangehörigen aufgrund eines Schulbesuchs oder Studiums selbst noch familienversichert ist, seinerseits jedoch bereits Kinder hat.
Nach einer Scheidung bleiben mitversicherte Kinder weiterhin beitragsfrei; ein bisher mitversicherter Partner muss sich hingegen nach der Scheidung um eine eigene Versicherung bemühen. Bei ausreichend langer Mitgliedschaft des geschiedenen Ehepartners in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht innerhalb einer vorgegebenen Frist nach der rechtskräftigen Scheidung ein Anspruch, auf Antrag selbst als freiwilliges Mitglied weiterversichert zu werden.
Weitere Voraussetzungen Kraft Gesetzes müssen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach SGB V (nach SGB XI für die beitragsfreie Versicherung in der Pflegeversicherung) u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Ein Ehegatte, Kind und eine ihm gleichgestellte Person kann nur dann familienversichert sein, wenn der andere Ehegatte, ein Elternteil des Kindes oder bei Stiefkindern und Enkeln der Stiefelternteil bzw. Großelternteil Pflicht- oder freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Der Familienangehörige muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Dies ist bei Personen, die sich im Ausland befinden, wie z. B. Studenten während ihrer Auslandssemester, selbst dann – ohne zeitliche Begrenzung – noch der Fall, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt noch in Deutschland haben und die Absicht erkennbar ist, dass sie wieder nach Deutschland zurückkehren werden. Bei Aufenthalt in EWR-Staaten (inkl. EU-Staaten), in der Schweiz, in den Nachfolgestaaten Jugoslawiens, in der Türkei und in Tunesien gelten Sonderregelungen. Der Familienangehörige darf nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. als Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von mehr als 520 Euro, als Auszubildender, als Rentner, oder als Freiwilligendienstleistender) sein. Der Familienangehörige darf außerdem nicht versicherungsfrei (z. B. als höherverdienender Arbeitnehmer oder Beamter) sein. Bei Personen, die während ihrer Erwerbstätigkeit als höherverdienende Arbeitnehmer versicherungsfrei waren und sich in der Mutterschutzfrist gem. Abs. 1 MuSchG (6 Wochen vor der Entbindung) und Abs. 2 MuSchG (acht Wochen oder zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten) oder in Elternzeit befinden, endet die Versicherungsfreiheit mit dem Wegfall des bisherigen Arbeitsentgelts. Sie können aber während der Mutterschutzfristen oder der Elternzeit nur dann familienversichert sein, wenn sie gemäß Abs. 1 Satz 4 SGB V zuletzt (unmittelbar zuvor), in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert waren. Anders ist es dagegen bei Personen, die während ihrer Erwerbstätigkeit als Beamte oder gleichgestellte Personen im Sinne von Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfrei waren. Während der Elternzeit bleibt bei Wegfall der Bezüge der Beamtenstatus und damit die Beihilfeberechtigung bestehen. Damit sind Beamte auch während der Elternzeit versicherungsfrei und können nicht familienversichert sein. Familienangehörige, die als gewerbliche Unternehmer oder Freiberufler selbständig erwerbstätig sind, können nur dann familienversichert sein, wenn sie ihre Tätigkeit nicht hauptberuflich im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung ausüben. Dies wird bereits unterstellt, wenn sie mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer (Arbeitsentgelt höher als 520 Euro im Monat) oder mehrere geringfügige Beschäftigte (§ 8 SGB IV) mit zusammen mehr als 520 Euro Arbeitsentgelt beschäftigen. Die Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers oder mehrerer geringfügig Beschäftigter kann ein Indiz für eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit sein, schließt aber die Familienversicherung nicht zwingend aus. Im Wege einer den praktischen Erfordernissen gerecht werdenden Prüfung der Hauptberuflichkeit kann nach dem für die Krankenkassen verbindlichen Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 20. März 2019 von folgenden Grundannahmen ausgegangen werden: a) Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbständige Tätigkeit den Selbständigen mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die selbständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Außerdem muss das Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn das Arbeitseinkommen 25 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV 2020 = 3.185,00 Euro × 0,25 = 796,25 Euro monatlich) übersteigt. b) Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbständige Tätigkeit den Selbständigen mehr als 20 Stunden, aber nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die selbständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Außerdem muss das Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn das Arbeitseinkommen 50 % der monatlichen Bezugsgröße (2020 = 1.592,50 Euro) übersteigt. c) Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbständige Tätigkeit den Selbständigen nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die selbständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Außerdem muss das Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn das Arbeitseinkommen 75 % der monatlichen Bezugsgröße (2020 = 2.388,75 Euro) übersteigt. Als hauptberuflich selbständige Tätigkeit galt bis zum 31. Dezember 2018 nicht die Tätigkeit einer Tagespflegeperson, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut. Die Krankenkasse muss allerdings jeden der genannten Fälle anhand weitergehender feststehender Kriterien im Einzelnen beurteilen. Eine statusrechtliche Überprüfung von Tagespflegepersonen zum 1. Januar 2019 ist nur auf Verlangen der betroffenen Person vorzunehmen. Das regelmäßige Gesamteinkommen des Familienangehörigen darf den Betrag von 565 Euro im Monat (2026) nicht übersteigen. Bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) liegt die Grenze bei 603 Euro im Monat. Unschädlich ist es, wenn die genannten Grenzen in höchstens zwei Monaten innerhalb eines Jahres überschritten werden. Allerdings sind in allen Fällen auch anderweitige Einnahmen, wie z. B. Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden) oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, zu berücksichtigen. Da es sich bei dem maßgeblichen Gesamteinkommen gemäß SGB IV um die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts handelt, sind von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen. Bei nicht selbständiger Tätigkeit geschieht dies durch Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages von 1.230 Euro pro Kalenderjahr oder der tatsächlichen höheren Werbungskosten. Allerdings dürfen die Werbungskosten nicht abgezogen werden, wenn eine geringfügig entlohnte Tätigkeit pauschal besteuert wird. Bei Kapitalerträgen wird nur der Sparerpauschbetrag von 1000 Euro pro Kalenderjahr abgezogen – höhere Werbungskosten können nicht abgezogen werden. In der nachfolgenden Tabelle ist die Grenze des Gesamteinkommens im Laufe der Jahre aufgelistet.
+JahrEinkommensgrenzeBezugsgrößeProzentuale ÄnderungInflation im Vorjahr2009360 Euro2.520 Euro - -2010365 Euro2.555 Euro1,4 %0,3 %2011365 Euro2.555 Euro0,0 %1,1 %2012375 Euro2.625 Euro2,7 %2,1 %2013385 Euro2.695 Euro2,7 %2,0 %2014395 Euro2.765 Euro2,6 %1,4 %2015405 Euro2.835 Euro2,5 %1,0 %2016415 Euro2.905 Euro2,5 %0,5 %2017425 Euro2.975 Euro2,4 %0,5 %2018435 Euro3.045 Euro2,4 %1,5 %2019445 Euro3.115 Euro2,3 %1,8 %2020455 Euro3.185 Euro2,3 %1,5 %2021470 Euro3.290 Euro3,3 %0,5 %2022470 Euro3.290 Euro0,0 %3,1 %2023485 Euro3.395 Euro3,2 %6,9 %2024505 Euro4,1 %5,9 %
Altersgrenzen bei Kindern
Kinder können gemäß Abs. 2 SGB V nur bis zu bestimmten Altersgrenzen familienversichert sein.
1. Die Familienversicherung ist grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres durchführbar.