mini|hochkant|Reichs-Ritterkreis, Johann Stephan Burgermeister, 1721

Die Reichsritterschaft war im Heiligen Römischen Reich die Gemeinschaft des reichsfreien Adels, der ein reichsunmittelbares („immediates“) Lehensverhältnis zu Kaiser und Reich bewahren oder neu erlangen konnte (Reichsritter).

Die ritterlichen Inhaber kleiner Reichslehen, die sich hauptsächlich in Süd- und Westdeutschland befanden, und solche Personen, denen dieser Status durch den Kaiser verliehen wurde, schlossen sich ab Mitte des 16. Jahrhunderts in 15 „Ritterorten“ (später „Kantone“ genannt) zusammen, um über diese Kooperationen politisch ihre Interessen geltend zu machen. 1542 wurden genaue Matrikel über die Mitglieder angelegt. 1577 wurden die Ritterorte in drei „Ritterkreisen“ zusammengefasst: dem Fränkischen Ritterkreis, dem Schwäbischen Ritterkreis und dem Rheinischen Ritterkreis.

Reichsritter Die Mitglieder werden historisch erklärend als Reichsritter bezeichnet, titulierten aber offiziell einfach als „Ritter“ (in Diplomen gelegentlich auch als „des Reichs Ritter“). Das Präfix „Reichs-“ soll anzeigen, dass diese Adligen direkt dem König bzw. Kaiser des Reichs und nicht einem Landesfürsten unterstanden. Sie waren damit zwar reichsunmittelbar, gehörten jedoch nicht zu den Reichsständen, da sie keinen eigenen Sitz mit Stimmberechtigung im Reichstag besaßen. Sie werden daher auch dem Niederen und nicht dem Hohen Adel zugerechnet. Durch Erbschaft oder Kauf eines solchen Reichslehens konnte eine Adelsfamilie auch später noch in diese Ritterkreise aufgenommen werden. Das (historisch oft eher zufällige) Immediatverhältnis zum Reich stellte die Reichsritter als Angehörige des niederen Adels standesrechtlich aber nicht über solche Adlige, die lehnsrechtlich einem Landesherren unterstanden.

Reichsritter konnten vom Kaiser auch in den Freiherren- oder Grafenstand erhoben werden und bezeichneten sich dann oft als Reichsfreiherren oder Reichsgrafen. Damit war aber in der Regel nicht der Aufstieg vom Reichsritter in die Reichsstandschaft verbunden, da Letztere an den Territorien hing, nicht am Titel. Nur durch den Erwerb eines Territoriums mit Sitz und Stimme im Reichstag war ein Aufstieg in den Kreis der Reichsfürsten und damit die Reichsstandschaft möglich. (Ausnahme war die Aufnahme als Personalist, diese aber nicht erblich.) In sehr seltenen Fällen nur wurden neue erbliche Sitze im Reichstag geschaffen.

Als „Reichsfreiherren“ oder „Reichsgrafen“ wurden allerdings auch solche Adligen bezeichnet, die ihre Titel zwar vom Kaiser verliehen bekommen hatten, ohne aber Inhaber reichsunmittelbarer Herrschaften zu sein bzw. der Reichsritterschaft anzugehören. Auch solche Titelträger blieben im Niederen Adel.

Mit dem Ende des Heiligen Römischen Reichs 1806 wurden die drei Ritterkreise aufgelöst und die Reichsritter kamen durch Mediatisierung unter die Herrschaft von Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes. Am Ende des Alten Reiches umfasste die Reichsritterschaft etwa 350 Familien mit ungefähr 450.000 Untertanen.

Geschichte Ursprünge und Vorläufer mini|hochkant|Observationes Illustres Juridico-Equestres: Zweyter Theil / Worinnen vornemlich von Des H.R. Reichs-Ohnmittelbahren Freyen Ritterschafft In Schwaben / Francken / Rheinstrom und Elsas, 1710 mini|hochkant|Denkmal ritterlichen Selbstbewusstseins und ritterlicher Organisation: Die Ritterkapelle Haßfurt mit den Wappenschilden des fränkischen und schwäbischen Adels mini|hochkant|In zahlreiche Fehden verwickelt: Franz von Sickingen mini|hochkant|Der Humanist und „Pfaffenfresser“ Ulrich von Hutten mini|hochkant|Durch Johann Wolfgang von Goethe zu literarischem Ruhm gelangt: Der schwäbische Reichsritter Götz von Berlichingen mini|Schloss Eyrichshof bei Ebern: Der Sitz einer der zahlreichen Linien der Freiherren von Rotenhan (Ritterkanton Baunach)

Die Ursprünge der Reichsritterschaft sind in der adligen Vasallität des Hochmittelalters zu suchen. Im deutschen Südwesten konnten sich hier insbesondere die Dienstleute/Ministerialen der Staufer von der Unterordnung unter mächtigere Herren freihalten, nachdem das Königsgeschlecht 1268 in direkter Linie erloschen war. In der Folge versuchten zwar die Habsburger, sich als Herzöge von Schwaben zu etablieren. Johann Parricida starb jedoch um 1313 ohne Nachfolger. Weitere Versuche der Wiederherstellung des Herzogtums scheiterten, das Gebiet begann in zahlreiche kleine und größere Territorien zu zerfallen. Eine ähnliche Entwicklung vollzog sich im ehemaligen Herzogtum Franken.

Die „Reichsritterschaft“ konnte sich nur in Gebieten ohne eine starke Territorialmacht entwickeln und behaupten. Die direkte Lehnsbeziehung zum Reich war meist die Folge eines Aussterbens der ursprünglichen, mittelalterlichen Lehnsgeber, wodurch das Oberlehen an das Reich und sein Oberhaupt zurückgefallen (und anschließend nicht neu ausgegeben worden) war. Die Nachfahren der Reichsministerialen aus dem Hochmittelalter hingegen, die ihre Lehen schon immer direkt vom Reich genommen und über die Generationen ausgebaut hatten, waren gegen Ende des Mittelalters zumeist schon in den Grafenstand aufgestiegen und gehörten in ihrer Mehrzahl – sofern die jeweilige Familie dann noch existierte – ab 1495 zu den Reichsständen und damit zum Hochadel.

Als Vorläufer der Ritterkreise waren bereits im 14. und 15. Jahrhundert Adelsgesellschaften entstanden, die dem wachsenden Druck der benachbarten Fürsten eine genossenschaftliche Organisation entgegensetzen wollten. Diese Gesellschaften wurden jedoch mehrmals verboten, so etwa 1356 (Goldene Bulle) und 1396. Als gesellschaftliche oder religiöse Institutionen und Turniergesellschaften bestanden diese Bünde jedoch weiter, ihre Mitglieder konnten sich später oft in der Reichsritterschaft etablieren.

Ein großer Teil der späteren Reichsritterschaft entstammte der ehemaligen Ministerialität der Hochstifte, der Klöster und des Hochadels. Aber auch viele ehemals edelfreie Geschlechter hatten sich im Laufe des Hochmittelalters der Lehnshoheit mächtiger Herren unterworfen, auch um zur Absicherung jüngerer Söhne weitere Lehen erlangen zu können. Solche Dienstverhältnisse waren oftmals sehr lukrativ, die Dienstmannen erreichten hohe Stellungen an den Höfen. Die Lehnsbeziehung zum Reich stand also der Begründung gleichzeitiger Lehnsbeziehungen zu Landesherren (für andere Grundherrschaften) nicht entgegen. Die Mehrheit der schwäbischen Ritterschaft nahm etwa ihre 1561 vom Kaiser bestätigte Ordnung erst an, nachdem die Territorialmächte Württemberg und Pfalz ihnen zugesichert hatten, die von ihnen genommenen alten Lehen nicht zu entziehen.

Besonders im Umfeld der Reformation kam es auch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen der Ritterschaft mit den Territorialherren. Die Landfriedensverordnungen des Spätmittelalters hatten aber die Fehde als Mittel der ritterlichen Selbsthilfe drastisch eingeschränkt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten zwangen zudem einige Familien, ihren Eigenbesitz an die Landesherren zu veräußern.

Entstehung Die Reichsritterschaft wird manchmal als der „Mörtel des Alten Reiches“ bezeichnet. Sie sicherte dem Kaiser einen gewissen Einfluss im Reichsgebiet und setzte den Ambitionen der umliegenden Territorialherren Grenzen. 1422 erlaubte deshalb Kaiser Sigismund die bis dahin faktisch illegalen Ritterbünde und wollte sie gar in eine große Reichsreform einbeziehen. Erst auf dem Wormser Reichstag von 1495 wurde die Reichsritterschaft als Korporation anerkannt. Auf diesem Reichstag wurde mittels eines Vertrages zwischen dem Kaiser und den Reichsständen der Reichstag als dauernde Institution der Reichsverfassung geschaffen und seine Sitze an die Reichsstände verteilt. Die Sitze waren an bestimmte Territorien gebunden, allerdings bekamen nur die Inhaber großer Reichslehen, sogenannter Fahnlehen und Zepterlehen, also Kurfürsten, Herzöge, Fürsten, Grafen und Reichsprälaten solche Sitze zugeteilt. Die Reichsritter, deren Grundherrschaften von der Größe her meist nur durchschnittlichen Rittergütern entsprachen, die von einem Landesfürsten zu Lehen gingen, erhielten keine solchen Sitze und damit keine Reichsstandschaft.Werner Hechberger: Adel, Ministerialität und Rittertum im Mittelalter. München 2004, S. 41.

Neben ihren Reichslehen (und bisweilen zusätzlichen Lehen benachbarter Reichsfürsten) konnten die Ritter aber oft auch umfangreichen Allodialbesitz (Eigenbesitz) bewahren bzw. erwerben. Nach der blutigen Niederschlagung der Bauern- und Bürgerrevolten des frühen 16. Jahrhunderts erhielten viele Geschädigte zusätzlich hohe Entschädigungssummen, die zur Reparatur der alten Burgen, öfter aber zum Neubau repräsentativer Schlossanlagen verwendet wurden. Hier kam es oft zu weit überhöhten Forderungen, die den Rittern meist auch bewilligt wurden. Der Würzburger Stadtschreiber Cronthal bezeugt diesen Umstand mit den Worten: „… so wurde jedoch manches Haus, Schloß … weit höher angeschlagen, dann sie in Grund und Boden wert gewesen … daraus sie … hübsche neue Schlösser und Paläste bekamen“. Der fränkische Ritter Valentin Schott, Amtmann zu Königshofen im Grabfeld, schrieb in einem Brief an seine Schwester: „Ich bin … – Dank den dummen Bauern, dass sie sich empört! – reicher, denn ich je gewesen, weil Haus und erlittener Schaden angeschlagen worden über Gebühr.“ Allerdings stellten sich auch einige Ritter freiwillig auf die Seite der Aufständischen oder wurden dazu gezwungen. Ein bekanntes Beispiel ist hier der „Ritter mit der eisernen Hand“, der freie Reichsritter Götz von Berlichingen, der deshalb nach Beendigung der Kampfhandlungen den Hochstiften Mainz und Würzburg eine Entschädigung von 25.000 Gulden geloben musste.

Zahlreiche Ritter wurden im 16. und 17. Jahrhundert mit dem Freiherren-Titel oder dem Grafen-Titel ausgezeichnet und dadurch im Adelsrang erhöht. Dies hatte jedoch keine Aufnahme in die Reichsstände zur Folge, denn diese hing nicht von einem Titel ab, sondern vom Besitz eines bestimmten stimmberechtigten Territoriums. Neue erbliche Sitze im Reichstag wurden nur selten geschaffen, denn sie bedurften einer Zustimmung der Reichsstände, welche die Exklusivität ihrer Fürsten- und Grafenbänke jedoch eifersüchtig verteidigten. Durch die Erhöhung des Adelsranges band das Kaiserhaus die Reichsritter aber stärker an sich, zumal die – nur anfänglich freiwilligen – Charitativsubsidien für das Reichsoberhaupt eine wichtige Einnahmequelle darstellten. Später handelten die Ritterkreise die Charitativsubsidien mit den kaiserlichen Räten aus. Ursprünglich sollten sie nur in Kriegs- und Notzeiten geleistet werden, verkamen jedoch später zu einer Art „Sondersteuer“, die von den Kantonen bei den Rittern eingefordert wurde und auch in Friedenszeiten weiterlief. Man wollte sich so den Kaiser als Schutzherren gewogen halten. Gleichzeitig hatte der Kaiser auf diese Weise eine Schicht zur Verfügung, die bei kriegerischen Unternehmen jederzeit verfügbar war.

Deshalb gewährte der Kaiser seiner Reichsritterschaft zahlreiche Privilegien. Rudolf II. erließ etwa das „Jus retractus“, ein Vor- und Rückkaufsrecht von Rittergütern innerhalb der Ritterkreise. Damit sollte die (allerdings eher theoretische) Erosion unterbunden werden, die im Falle von kaiserlichen Standeserhöhungen mit gleichzeitiger Aufnahme in die Reichsstände den Güterbestand der Reichsritterschaft durch die „Mitnahme“ der Territorien bedeutet hätte. Das „Privilegium de non arrestando“ verhinderte, dass der freie Ritteradel der Gerichtsbarkeit von mächtigen Reichsständen unterworfen werden konnte.