Die Mecklenburgische Münzgeschichte beginnt, abgesehen von Funden antiker und früh- und hochmittelalterlicher Münzen, mit der Prägung eigener Münzen zu Beginn des 13. Jahrhunderts und endet mit der Einführung der Reichswährung durch die Reichsmünzgesetze von 1871 und 1873. Die Münzgeschichte Mecklenburgs umfasst nicht nur die landesherrschaftlichen Prägungen, sondern auch die der Städte mit eigenem Münzrecht, wie z. B. der Hansestädte Wismar und Rostock.
Die hochmittelalterlichen Anfänge Die Prägung von einseitig geprägten Brakteaten mit dem mecklenburgischen Stierkopf begann ab etwa dem Jahr 1201. Aus tausend Jahren mecklenburgischer Münzgeschichte, S. 9 Diese kleinen Silbermünzen ähnelten, vom Motiv des Stierkopfs abgesehen, den zu gleicher Zeit zum Beispiel in Hamburg und Lübeck geprägten Hohlpfennigen. Während im Westen die Prägung dieser Brakteaten länger beibehalten wurde, ging der Osten dazu über, zweiseitig geprägte Denare und sogenannte „Finkenaugen“ nach pommerschem und brandenburgischem Vorbild herzustellen.Aus tausend Jahren mecklenburgischer Münzgeschichte, S. 13
Wendischer Münzverein mini|Witten (1379) Die mecklenburgischen Städte Rostock und Wismar erwarben im 14. Jahrhundert das Münzrecht. Aus tausend Jahren mecklenburgischer Münzgeschichte, S. 13 Sie konnten deshalb dem Wendischen Münzverein beitreten und ab dem Jahr 1379 den Witten, ein silbernes Vierpfenningstück, prägen. Die mecklenburgischen Landesherren prägten ebenfalls den Witten, ohne jedoch Mitglied des Wendischen Münzvereins zu werden.
Ab dem Ende des 14. Jahrhunderts wurde die Prägung des Wittens durch die Prägung zwei weiterer Nominale ergänzt: dem Dreiling (ein 3 Pfennigstück) und dem Sechsling (seinem Doppelten, einem 6 Pfennigstück). Ab 1432 folgte die Prägung des Schillings im Wert von 12 Pfennigen und ab 1468 der Doppelschilling im Wert von 24 Pfennigen. Aus tausend Jahren mecklenburgischer Münzgeschichte, S. 14–17 Dieses System sollte bis zum Ende der mecklenburgischen Münzprägung beibehalten werden, auch wenn diese Münzen später im 18. und 19. Jahrhundert nur noch Kleinmünzen waren.
Frühe Neuzeit Mit der Prägung von 2/3 Markstücken ab 1502 orientierte sich Mecklenburg zunächst am hamburgisch-lübschen Vorbild, wechselte dann aber ab 1540 zur Talerprägung nach sächsischem Vorbild. Aus tausend Jahren mecklenburgischer Münzgeschichte, S. 20
Im Dreißigjährigen Krieg wurde auch Mecklenburg mit minderwertigen, kaum noch silberhaltigen Kippermünzen überschwemmt, während das besserhaltige Geld aus dem Geldumlauf verschwand („Greshamsches Gesetz“). Aber auch nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges wurde auch am Ende des 17. Jahrhunderts der Geldumlauf durch minderwertige Münzen aus sogenannten „Heckenmünzstätten“ überschwemmt. Aus tausend Jahren mecklenburgischer Münzgeschichte, S. 26 ff mini|rechts|Kupferdreier aus der Zeit von Herzog Adolf Friedrich I. mini|rechts|Wertseite des Kupferdreiers von 1622, geprägt in Gadebusch
18. Jahrhundert Nach der preußischen Münzreform von 1750 prägte Mecklenburg deutlich geringhaltigere Münzen,Helmut Caspar, Mörderisches Verlangen nach Ruhm, in: Mecklenburg Magazin, 8. September 2006 deren Umlauf in Preußen verboten wurde. Aus tausend Jahren mecklenburgischer Münzgeschichte, S. 35 Da das Verbot nicht genügte, zerstörten preußische Truppen die Schweriner Münzstätte 1762, um den Zufluss minderwertiger Münzen nach Preußen zu unterbinden.Gunther Hahn und Alfred Kernd’l, Friedrich der Große im Münzbildnis seiner Zeit, Ullstein Verlag, Frankfurt a.M, Berlin, 1986, Seite 56 Vor allem ging es dabei die weitere Ausprägung von mecklenburgischen 1/12 und 1/6 Talern zu verhindern, die in den Jahren 1758 bis 1762 von Mecklenburg-Schwerin in den Umlauf gebracht wurden.Gerhard Schön, Deutscher Münzkatalog 18. Jahrhundert, zu: Mecklenburg-Schwerin Nr. 26 und 27 Ab 1763 wurde das mecklenburgische Münzsystem stabilisiert. Mecklenburg-Schwerin folgte dem 11 1/3 Talerfuß des hamburgisch-lübschen Münzsystems. Mecklenburg-Strelitz führte den 13 1/3 Talerfuß ein. Aus tausend Jahren mecklenburgischer Münzgeschichte, S. 35 mini|rechts|"Kriegsprägung" eines Schweriner Sechsteltalers, Portraitseite mini|rechts|"Kriegsprägung" (1758–62) Schweriner Sechsteltalers mit Jahreszahl 1754, Wertseite
19. Jahrhundert mini|Mecklenburg-Schwerin Thaler
Ab 1848 ist in beiden Großherzogtümern der 14-Taler-Münzfuß Landeswährung. Als am 24. Januar 1857 durch fast alle deutschen Staaten der Wiener Münzvertrag unterzeichnet wurde, traten sie diesem nicht bei. Sie erwarteten jedoch, dass die neuen Vereinsmünzen auch in ihren Ländern in den Umlauf kommen würden. Deshalb erfolgte am 22. Januar 1858 im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin die Gleichstellung der bisher umlaufenden Münzen des 14-Taler-Münzfußes auf Grundlage der Kölner Mark nach der Verordnung vom 12. Januar 1848 mit denen des 30-Taler-Münzfußes auf Grundlage des Zollpfundes.Verordnung, betreffend die Zulassung der nach dem neuen Vereinsmünzfuße ausgeprägten Münzen in Mecklenburg-Schwerin; Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin Nr. 4, Schwerin, den 5. Februar 1858, S. 17–18 Zwei- und Ein-Vereinstaler sowie deren Teilstücke wurden als Zahlungsmittel zugelassen. Die bestehenden Landesbestimmungen zu den Gold- und Scheidemünzen wurden jedoch nicht geändert. Entsprechende Bestimmungen gab es auch in Mecklenburg-Strelitz. Die traditionelle Unterteilung der Landeswährung wurde beibehalten:
1 Taler = 48 Schilling = 576 Pfenninge 1 Schilling = 12 Pfenninge
Folgende Münzen wurden nach Übernahme des 30-Taler-Münzfußes geprägt:
Mecklenburg-Schwerin Prägezeit Stück Nominal Außerkurs am Umtauschkurs 1864 100.000 Taler (30-Taler-Münzfuß) 01.10.1907 3 Mark 1858, 1860 bis 1864, 1866 2.034.240 1/48 Taler = 1 Schilling 01.10.1875 6 Pfennige 1858 bis 1864 1.075.968 3 Pfenninge 01.10.1875 2 Pfennige
Mecklenburg-Strelitz Prägezeit Stück Nominal Außerkurs am Umtauschkurs 1870 50.000 Taler (30-Taler-Münzfuß) 01.10.1907 3 Mark 1859, 1862, 1866 720.000 1/48 Taler = 1 Schilling 01.10.1875 6 Pfennige 1862 und 1864 579.840 3 Pfenninge 01.10.1875 2 Pfennige
Bis 1847 ließen beide Mecklenburg in der Münze Schwerin prägen. Nach der Schließung der Schweriner Münzstätte wurde für beide Großherzogtümer in der preußischen Münzstätte geprägt.AKS, Großer Deutscher Münzkatalog von 1800 bis heute, S. 218 und 229 Wismar und Rostock übten ihr Münzregal für die Kupfermünzen durch die Prägung von kupfernen 1 und 3 Pfennigen noch bis 1854 (Wismar) bzw. 1864 (Rostock) aus.AKS, Großer Deutscher Münzkatalog von 1800 bis heute, S. 233–235
Mit der Reichsgründung 1871 und der Verabschiedung des ersten Reichsmünzgesetzes am 4. Dezember 1871 wurde die neue Währung des Deutschen Reiches bekanntgemacht: Der zehnte Teil der Goldmünze zu 10 Mark wird „Mark“ genannt und in 100 Pfennige eingeteilt. Weitere Reichsmünzen und deren technische Daten wurden noch nicht festgelegt und mögliche Ausprägungen untersagt.
Beide Großherzöge ignorierten in gemeinsamer Vorgehensweise diese Bestimmungen und verordneten bereits am 23. Dezember 1871 die Einführung der neuen Mark-Währung mit der Einteilung in 100 Pfennigen. Der genaue Zeitpunkt sollte noch veröffentlicht werden. Begründet wurde der Vorstoß mit dem Mangel an Landes-Scheidemünzen und den Verzögerungen bei der Klärung der Reichsmünzverhältnisse. Diese Verordnung wurde am 11. Januar 1872 bekanntgegeben.Verordnung, betr. die Rechnung nach Mark und Pfennigen und Ausprägung neuer Scheidemünze; Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzscher Officieller Anzeiger für Gesetzgebung und Staatsverwaltung, Nr. 2. Neustrelitz, den 11. Januar 1872, S. 5–8
Als neue Scheidemünzen sollten 10- und 5-Pfennigstücke in Silber und 5-, 3- und 1-Pfennigstücke in Kupfer geprägt und bereits vorab in den Umlauf gebracht werden. Gleichzeitig sollten die bisherigen Schillingstücke und Kupfermünzen eingezogen werden. Der Umtauschkurs wurde mit 48 alte Pfennige = 25 neue Pfennige festgelegt. Er entsprach dem der Reichsmarkrechnung ab 1. Januar 1874 (siehe Umtauschkurse Tabelle oben). Die Prägestätte Dresden wurde 1872 beauftragt die genannten 5-, 3- und 1-Pfennigstücke auszuprägen. Die Ausprägung der Silbermünzen scheiterte an der Beschaffung des Silbers.
Wegen der weiter gestiegenen Verknappung von Scheidemünzen erklärte die Landesregierung von Mecklenburg-Strelitz am 8. März 1873, dass die ausgeprägten Kupfermünzen nun in den Umlauf gebracht werden. Eine Annahmepflicht bestand jedoch nicht.Bekanntmachung, betr. die Ausgabe von Pfennig-Kupfer-Münze nach dem Reichsmarksystem; Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzscher Officieller Anzeiger für Gesetzgebung und Staatsverwaltung, Nr. 9. Neustrelitz, den 12. März 1873, S. 43–44 Das Finanzministerium von Mecklenburg-Schwerin erklärte am 22. März 1873, dass die Stadtkassen bei Bedarf die neuen Kupfermünzen abfordern und in Umlauf bringen können.Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von nach dem Marksystem geprägten kupfernen Pfennigstücken; Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin Nr. 8, Schwerin, den 31. März 1873, S. 66 Landesweit wurden diese Münzen erst nach Einführung der Reichsmarkrechnung ab dem 1. Dezember 1873 ausgegeben.Verordnung, betreffend die Einführung der Reichsmarkrechnung. Vom 29. Oktober 1873; Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin Nr. 31, Schwerin, den 1. November 1873, S. 119–122
Diese Münzen enthielten Umschriften, die das Verhältnis der Münzen zur neuen Mark angaben.Hermann Junghans: Die letzten Pfennige Mecklenburgs. S. 80–83 Damit waren diese Münzen die ersten Stücke im Deutschen Kaiserreich, die auf dem Gepräge die Bezeichnung der neuen Währung „Mark“ enthielten. Denn auf den 1871 und 1872 ausgeprägten Reichsgoldmünzen wurde die Währungsbezeichnung nur mit „M.“ angegeben.
Die Münzen entsprachen nicht den Gestaltungsvorschriften des Reichsmünzgesetzes vom 9. Juli 1873 über die neuen Kupfermünzen und deren technischen Daten. Allerdings wurde in Artikel 15 des Münzgesetzes eine Annahmepflicht für diese Landes-Kupfermünzen an Stelle der Reichsmünzen nur in den beiden Großherzogtümern Mecklenburg zu ihrem Nominalwert aufgenommen.
Die Außerkurssetzung dieser Münzen erfolgte durch den Bundesrat erst zum 1. März 1878. Der Umtausch musste bis 1. Juni 1878 an den Landeskassen der beiden Großherzogtümer zu ihrem Nominalwert in Reichsmünzen erfolgen.Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung verschiedener Landes-Silber- und Kupfermünzen. Vom 22. Februar 1878; Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1878, Nr. 2, S. 3–4.
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