Die Aufteilung des Reichsvermögens ist in Artikel 134 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) geregelt.

Entstehung des Reichsvermögens Bei Inkrafttreten des Grundgesetzes war über die Vermögenswerte des 1871 gegründeten Deutschen Reiches zu entscheiden. Dieses hatte zunächst nur geringe Kompetenzen im Rahmen der Exekutive; für die entsprechenden Verwaltungsbehörden und das Militär mussten Gebäude beschafft werden. Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände (Reichseigentumsgesetz)Text des Reichseigentumsgesetzes von 1873 bestimmte in § 1 Satz 1: Damit erwarb das Reich im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Kompetenzen grundsätzlich das Eigentum an Vermögensgegenständen, die bisher zu dienstlichen Zwecken von den Mitgliedstaaten genutzt wurden.Vgl. hierzu Paul Laband Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Band 4. (Neudruck der 5. Auflage Tübingen 1914.) Scientia Verlag, Aalen 1964, S. 355–362. Weitere Aufgabenübergänge (sogenannte Verreichlichung) erfolgten während der Weimarer Republik und im NS-Staat und führten zu entsprechenden Vermögenszuwächsen. Darüber hinaus hat das Reich Vermögensgegenstände aufgrund von Enteignungen, auf vertraglicher Grundlage sowie in geringem Maße durch das Fiskalerbrecht erworben.

Staatsrechtlicher Ausgangspunkt Nach herrschender Meinung ist das Deutsche Reich im Zusammenhang mit dem Ende der nationalsozialistischen Diktatur und der Niederlage im Zweiten Weltkrieg nicht untergegangen. Die Bundesrepublik Deutschland wurde als teilidentisch mit dem Reich angesehen. Das Reich war lediglich mangels Organen nicht handlungsfähig. Aufgrund der deutschen Teilung und wegen des föderalen Aufbaus der Bundesrepublik war es aber notwendig, Regelungen über die Aufteilung des Reichsvermögens zu treffen. Dies geschah durch Artikel 134 GG und durch spätere Gesetze.

Der territoriale Anwendungsbereich beschränkt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Norm setzt den Aufbau und das Vorhandensein einer Bundesvermögensverwaltung voraus.Vgl. Rodenbach in: Schmidt-Bleibtreu/Franz Klein: Kommentar zum Grundgesetz. 12. Auflage. Carl Heymanns Verlag, 2011. Art. 134 Rdnr. 4.

Die Bestimmungen des Art. 134 GG Vermögensgegenstände des Deutschen Reiches (Beispiele):

befindet sich im XI. Abschnitt des Grundgesetzes Übergangs- und Schlußbestimmungen. Spezielle Regelungen gegenüber Art. 134 GG enthalten Art. 89 GG zu ehemaligen Reichswasserstraßen und Art. 90 GG zu ehemaligen Reichsautobahnen und Reichsstraßen.Vgl. Rodenbach in: Schmidt-Bleibtreu/Franz Klein: Kommentar zum Grundgesetz. 12. Auflage. Carl Heymanns Verlag, 2011. Art. 134 Rdnr. 2.

Abs. 1:

Mit dieser Regelung wird das Reichsvermögen kraft (Grund)gesetzes Bundesvermögen, soweit es nicht abweichend geregelt ist. Die früher auch vertretene Ansicht, Absatz 1 enthalte einen bloßen Programmsatz, ist überholt.BGHZ 3, 308; BGHZ 8, 169; BGH NJW 1958, 308; BVerwGE 25,299. Der wesentliche Anwendungsbereich ist das Immobiliarvermögen, da ein Großteil anderer Vermögenswerte des Reichs durch den Krieg und den Staatsbankrott vernichtet oder von den Kriegsgegnern konfisziert wurde. Aber auch bewegliche Sachen, Forderungen und andere Rechte zählten dazu. Die industriellen Staatsbeteiligungen gehörten zu einem großen Teil dem Land Preußen. Abzugrenzen ist das Reichsvermögen vom Vermögen der NSDAP und ihrer Gliederungen, dessen rechtliches Schicksal durch Akte der Besatzungsmächte und die spätere deutsche Gesetzgebung geregelt wurde. Ob Art. 134 GG außer den Aktiva auch die Passiva, also die Verbindlichkeiten des Reichs umfasst, ist umstritten, aufgrund der Regelung des Art. 135a Abs. 1 GG aber nicht von praktischer Bedeutung.Allgemeine Meinung, vgl. Dietlein, in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG III, Art. 134 Rdnr. 3. Allerdings können auch die Aktiva wirtschaftlich einen negativen Wert haben, z. B. ehemalige Wehrmachtsmunition, deren Räumung den Bund auch heute noch erhebliche Beträge kostet.

Abs. 2:

Diese Regelung soll die zuständigen Träger von Verwaltungsbehörden mit den benötigten Vermögensgegenständen ausstatten. Das Grundgesetz greift mit dieser Bestimmung die auf Paul Laband zurückgehende Unterscheidung des Staatsvermögens in Verwaltungsvermögen (Satz 1) und Finanzvermögen (in Satz 2 als „sonstiges Vermögen“ bezeichnet) auf.Vgl. Paul Laband: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Band II. 2. Auflage. 1891.

Abs. 3:

Mit dieser Vorschrift wird die erwähnte „Verreichlichung“ von Vermögensgegenständen rückgängig gemacht. Als Ausnahme ist im Soweit-Satz geregelt, dass die Übertragungspflicht auf Länder und Gemeinden nicht gilt, wenn der Bund den Vermögenswert seinerseits für eine eigene Verwaltungsaufgabe benötigt. In § 5 Reichsvermögen-Gesetz wird dieses Vermögen als Rückfallvermögen bezeichnet. Auch der Begriff Heimfallvermögen war gebräuchlich.

Abs. 4: Ausführungsgesetze sind insbesondere das Reichsvermögen-GesetzSiehe Infobox. und das Allgemeine Kriegsfolgengesetz.

Alliierte Regelungen Mit dem Militärregierungsgesetz Nr. 52, in Kraft seit dem 14. Juli 1945, wurde das Reichsvermögen in den drei westlichen Besatzungszonen sowie in Berlin (West) beschlagnahmt. In der amerikanischen Zone trat – vor Inkrafttreten des Grundgesetzes – am 20. April 1949 das Gesetz Nr. 19 in Kraft.Siehe zu den Maßnahmen der Besatzungsmächte die Darstellung im Regierungsentwurf zum RVermG, Bundestags-Drucksache 3/2357, S. 8 f. Es übertrug das Reichseigentum auf die Belegenheitsländer, teilweise zu Volleigentum, teilweise treuhänderisch für den künftigen deutschen Staat. Dem Bund wurde das Recht eingeräumt, die Eigentumsübertragungen auf die Länder rückgängig zu machen. Eine ähnliche Regelung wurde nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in der französischen Besatzungszone durch die Verordnung Nr. 217 (in Kraft seit 3. Juni 1949) getroffen. Die britische Militärregierung traf in der am 6. September 1949 erlassenen Verordnung Nr. 202 nur Regelungen zur Verwaltung des Reichsvermögens und ließ die Eigentumsverhältnisse unberührt. Für Berlin (West) galten vergleichbare Regelungen.

Diese Bestimmungen wurden durch das Gesetz der Alliierten Hohen Kommission Nr. A 16 vom 4. Mai 1951(Amtsblatt AHK S. 881) weitgehend aufgehoben.

Ausführungsgesetze Vorschaltgesetz Das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (sogenanntes Vorschaltgesetz)Vom 21. Juli 1951 (). schuf vorläufige Regelungen, da man das Inkrafttreten der endgültigen gesetzlichen Regelung, die erst 1961 erfolgte und dann erst administrativ umgesetzt werden musste, nicht abwarten konnte.Dieses Gesetz und das RVermG betreffen auch die Übertragung der preußischen Beteiligungen auf den Bund. Sie sind daher auch Ausführungesgesetze zu Art. 135 Abs. 6 GG. Dieser Regelungsgegenstand wird in diesem Artikel aber nicht thematisiert. Es hob Übertragungen von Reichsvermögen, die die Besatzungsmächte, unmittelbar in einer gesetzlichen Vorschrift verfügt hatten, auf. Die Rechtmäßigkeit aufgrund von Einzelakten der Militärregierungen waren nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen. Verfügungen, durch die eines der Länder Vermögenswerte auf sich selbst, auf eine andere Gebietskörperschaft, Anstalt des öffentlichen Rechts dieses Landes oder eine juristische Person des privaten Rechts übertragen hatte, werden bis zu einer Entscheidung des Bundesministers der Finanzen für schwebend unwirksam erklärt. Die Verwaltung der unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 fallenden Vermögenswerte wurde auf die Oberfinanzdirektionen (Bundesvermögens- und Bauabteilungen) übertragen. Soweit diese Vermögenswerte gemäß Art. 134 Abs. 2 GG auf neue Aufgabenträger (insbesondere die Länder) zu übertragen waren, konnte die Verwaltung durch eine zustimmungspflichtige Rechtsverordnung auf Länder oder Gemeinden übertragen werden (§ 6 Abs. 2).

Rechtsverordnung vom 26. Juli 1951 Die Verordnung zur Durchführung des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen BeteiligungenVom 26. Juli 1951 (). (in Kraft seit 1. August 1951) übertrug den Ländern die Verwaltung von Reichsvermögen, soweit die Vermögensgegenstände am 24. Mai 1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) hoheitlichen Aufgaben gewidmet waren, die nach dem Grundgesetz ganz oder überwiegend den Ländern oblagen. Die Übertragung der Verwaltungszuständigkeit von Heimfallvermögen auf ein Land oder eine Gemeinde setzte voraus, dass die Zugehörigkeit der Vermögenswerte zum Heimfallvermögen in einem besonderen Verfahren anerkannt wurde (§ 11 der Verordnung).

Reichsvermögen-Gesetz

Erst rund zwölf Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes und zehn Jahre nach Inkrafttreten des Vorschaltgesetzes konnte das – zustimmungspflichtige – Ausführungsgesetz zu den Artikeln 134 und 135 GG verabschiedet werden. In dieser Zeit stritten Bund und Länder heftig um die Aufteilung des verbliebenen Reichsvermögens.

Regelungen im Einigungsvertrag Nach der Rechtsauffassung der DDR war das Deutsche Reich als Rechtssubjekt untergegangen. Sein Vermögen wurde wie das Vermögen anderer öffentlicher Eigentümer sowie enteignetem Privatvermögen zu „Volkseigentum.“ Im Einigungsvertrag (EV) musste geregelt werden, wie die Vermögenswerte der DDR auf Bund, Länder, Gemeinden, die Treuhandanstalt und andere öffentliche Rechtssubjekte aufzuteilen waren. Die Überführung von Reichsvermögen in Staatsvermögen der DDR wurde von der Bundesrepublik Deutschland bei den Verhandlungen zum Einigungsvertrag als wirksam akzeptiert. Daher wurde das Staatsvermögen nicht nach den Art. 134 f. GG, sondern nach anderen Kriterien aufgeteilt.

In Artikel 21 EV wurde das Verwaltungsvermögen nach dem Funktionsprinzip derjenigen Ebene zugeteilt, für deren Aufgabe es nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes genutzt wurde. Sofern diese Vermögenswerte allerdings vor Überführung in Volkseigentum Eigentum einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. Länder und Kommunen) waren, waren sie gem. Art. 21 Abs. 3 EV diesen zurückzuübertragen; entsprechend wurde früheres Reichseigentum Bundesvermögen.

Öffentliches Vermögen der DDR, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient, wurde durch Art. 22 Einigungsvertrag treuhänderisch dem Bund übertragen. Letztlich sollte der Vermögensgesamtwert des Finanzvermögens durch Bundesgesetz hälftig auf den Bund und die neuen Länder aufgeteilt werden. Art. 21 Abs. 3 EV gilt für diese Vermögensmasse entsprechend. Gemäß § 16 Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) gilt der Eigentumserwerb des Bundes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 VZOG als nicht erfolgt (teilweise Parallele zu den Restitutionsausschlussgründen des § 5 Vermögensgesetzes).Vgl. Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Jürgen Echternach vom 5. April auf eine Frage des MdB Eberhard Brecht, Bundestags-Drucksache 12/7202 Seite 8. Die neuen Länder vertraten die Auffassung, dass Artikel 21 Abs. 3 EV im Lichte des Art. 134 GG auszulegen sei. Die Bundesregierung bestritt dies.Vgl. die Antwort der Bundesregierung vom 5. Januar 1993 auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten sowie der Gruppe PDS/Linke Liste „Zuordnung des ehemaligen Reichsvermögens“, Bundestags-Drucksache 12/4065. Sowohl der Bund als auch die Länder konnten ihre Standpunkte dabei auf Rechtsgutachten von Hochschullehrern stützen. Vor den Gerichten konnten sich die Länder nicht durchsetzen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 28. September 1995 in einem Grundsatzurteil, das in einem Rechtsstreit des Freistaates Thüringen gegen die Bundesrepublik Deutschland die Revision des Landes zurückwies:BVerwG, Urteil v. 28. September 1995 – 7 C 57.94 – BVerwGE 99,283.Kritisch hierzu Dietlein, in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG III, Art. 134 Rdnr. 16.

Letztlich gab der Bund den Forderungen der Länder zu einem großen Teil – unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunkts – statt durch die erwähnte Regelung des § 16 VZOG,